BESCHLUSS 14 . Juni Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. 14 . Juni beschlossen : Richterin ist gehindert Verfahren mitzuwirken . Gründe : Parteien streiten Berechtigung beklagten deshauptstadt Trägerin Zusatzversorgungseinrichtung Kläger Mitglied Einrichtung so genanntes Sanierungsgeld erheben . senatsinternen Geschäftsverteilung Mitwirkung Entscheidung Rechtsstreit berufene Richterin hat dienstlicher Erklärung 25 . April gemäß angezeigt Kanzlei-Briefkopf Prozessbevollmächtigten Beklagten erster zweiter Instanz aufgeführten Rechtsanwalt handele Vater . sei Kanzlei freier Mitarbeiter tätig . Parteien haben Anzeige Richterin hatten Gelegenheit Äußerung . Beklagte hat mitgeteilt sei Unbefangenheit Richterin überzeugt Rechtsanwalt Sache befasst gewesen sei . Kläger hält Voraussetzungen § gegeben . ist indessen Ansicht allein Umstand Vater Richterin Briefkopf Prozessbevollmächtigten Beklagten aufgeführt sei begründe objektiv Besorgnis Befangenheit . II . 1 . Ausschlussgrund Sinne § Person Richterin liegt . 2 . Richterin angezeigten Umstände sind Auffassung Klägers auch geeignet Misstrauen unparteiliche Amtsausübung Mitwirkung Entscheidungen vorliegenden Rechtsstreit rechtfertigen . Besorgnis Befangenheit Sinne § Abs. besteht dann objektive Gründe vorliegen Standpunkt Ablehnenden vernünftiger Betrachtung Befürchtung wecken könnten betreffende Richter stehe Sache unvoreingenommen unparteiisch 25 . Aufl . § Rdn . m.w . . Gründe stets dann gegeben sind Richter früheren Prozessbevollmächtigten Partei verwandt ist bedarf hier Entscheidung vgl. OLG-Report m.w . . Vater Richterin ist zwar Briefkopf früheren Prozessbevollmächtigten Beklagten Mitglied Kanzlei Standort Burgwedel aufgeführt war aber Bearbeitung hier rechtshängigen Verfahrens auch Kläger Zweifel zieht Zeitpunkt befasst . Allein Namensnennung Vaters Richterin Briefkopf früheren Prozessbevollmächtigten Beklagten begründet Besorgnis Befangenheit Ergebnis ebenso ; vgl. auch BFH/NV 41 ; . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 09.01.2004 Entscheidung 09.09.2004