You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2020 lines
17 KiB

BESCHLUSS
21
.
März
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Richter
Felsch
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
21
.
März
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
Juni
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Streitwert
:
.
Gründe
:
Klägerin
fordert
Beklagten
führendem
Versicherer
anteilige
Versicherungsleistungen
Schadensersatz
HEROS-Gruppe
Versicherungsunternehmen
abgeschlossenen
"
Valorenversicherung
Bedingungen
auszugsweise
Senatsurteil
25
.
Mai
Geldtransporte
.
Senatsbeschluss
21
.
September
Geldtransporte
juris
.
wiedergegeben
sind
erteilten
Versicherungsbestätigung
.
ist
deutsche
Großbank
bundesweit
Netz
über
Filialen
unterhält
Regionen
aufgeteilt
Jahre
Gesellschaften
HEROS-Gruppe
Verträge
Werttransportleistungen
abgeschlossen
hatte
.
Verträge
ist
Versicherte
vorgenannten
Versicherungsvertrages
.
Behauptung
hat
vertragswidrigen
Verhaltens
HEROSGruppe
Rahmen
Bargeldentsorgung
Bargeldversorgung
Zeit
8
.
20
.
Februar
Schäden
Gesamthöhe
ursprünglich
erlitten
anteilige
Erstattung
zwischenzeitlich
eingegangenen
Zahlungen
Insolvenzverwalters
Beteiligungsquote
Beklagten
%
Höhe
noch
Beklagten
verlangt
.
Zusätzlich
begehrt
Feststellung
Rechtsstreit
Höhe
erledigt
sei
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Berufungsgericht
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Nichtzulassungsbeschwerde
verfolgt
Begehren
.
II
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
rfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
Zulassung
Revision
war
schon
Zeitpunkt
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
geboten
so
Erfolgsaussichten
beabsichtigten
Revision
Übrigen
nkommt
vgl.
27
.
Oktober
m.w
.
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Klage
erster
Linie
abgewiesen
Beklagte
Police
Nr.
geführten
rungsvertrag
Insolvenzverwalter
HEROS-Gruppe
gerichteten
Schreiben
8
.
Januar
wirksam
arglistiger
Täuschung
angefochten
habe
.
Wirkung
1
.
Dezember
geschlossenen
Vertrag
habe
bereits
zuvor
Police
Nr.
bestehenden
langjährigen
Versicherungsverhältnisses
Neuabschluss
gehandelt
Verantwortl
ichen
HEROS-Gruppe
Beklagten
HEROS-Gruppe
langem
praktizierte
Schneeballsystem
fortlaufenden
vertragswidrigen
Kundengelder
verursachten
Liquiditätsl
ücken
vgl.
Senatsurteil
25
.
Mai
aaO
.
arglistig
verschwiegen
hätten
.
Insoweit
deckt
Beschwerde
Rechtsfehler
Zulassung
Revision
erfordern
.
grundsätzlichen
Klärung
bedarf
nfechtung
Ziffer
Versicherungsbedingungen
wirksam
ausgeschlossen
werden
konnte
.
Bundesgerichtshof
hat
vergleichb
aren
vertraglichen
Anfechtungsausschluss
bereits
Urteil
17
.
Januar
VersR
.
.
unwirksam
erachtet
.
hat
erkennende
Senat
angeschlossen
.
Ergänzend
wird
Senatsbeschluss
21
.
September
aaO
.
verwiesen
.
Ausschluss
Arglistanfechtung
wirksam
vereinbart
werden
konnte
kommt
Beschwe
rde
erörterte
Frage
Berufungsgericht
genannte
Klausel
utreffend
ausgelegt
Vortrag
Klägerin
übergangen
abweichend
Urteilen
Oberlandesgerichte
18
.
Dezember
.
.
;
vgl.
Senatsurteil
9
November
juris
.
5
November
.
.
;
vgl.
Senatsurteil
9
November
juris
.
.
entschieden
hat
.
Auch
Klägerin
übersandten
Versicherungsbestätigung
hat
Beklagte
wirksam
Geltendmachung
nfechtung
verzichtet
.
Verzicht
setzt
ähnlich
Bestätigung
anfechtbarer
Rechtsgeschäfte
§
Regel
Kenntnis
Anfechtungsgrund
voraus
vgl.
71
.
Aufl
.
§
.
.
Kenntnis
hat
Berufungsgericht
feststellen
können
.
ausnahmsweise
möglicher
konkludenter
Verzicht
ist
Versicherungsbestätigung
entnehmen
.
Motiv
B
eklagten
Verzicht
ist
ohnehin
ersichtlich
.
Recht
hat
Berufungsgericht
weiter
angenommen
sei
Wirksamkeit
Anfechtung
Bedeutung
Klägerin
Anfechtungsgrund
kannte
.
Abs.
ist
hier
anzuwenden
.
§
Abs.
Satz
auch
Abs.
Satz
setzen
Täuschung
Dritten
ausgeht
könn
eingreifen
allein
Täuschung
Erklärungsgegner
hier
HEROS-Gruppe
Versicherungsnehmerin
Rede
steht
vgl.
Senatsbeschluss
21
.
September
aaO
.
34
;
Urteil
8
.
Dezember
ZR
.
Senatsrechtsprechung
ist
weiter
geklärt
Versicherer
Nachfrageobliegenheit
trifft
Versich
erungsnehmer
Anbahnung
arglistig
täuscht
Senatsbeschlüsse
15
.
März
;
4
Juli
VersR
m.w
.
.
früher
anderslautende
Rechtsprechung
hat
Senat
aufgegeben
.
Ist
Versicherer
arg
listigen
Verhaltens
Versicherungsnehmers
gehalten
nachzufragen
so
kann
auch
erst
nachträglich
Schutzbereich
Arglist
erschlichenen
Versicherungsvertrages
eintretender
Dritter
Versicherter
mehr
geltend
machen
Versicherer
habe
Nachfrageobliegenheit
verletzt
.
Nachfrageobliegenheit
besteht
Versicherer
verstößt
richtet
allein
Sachlage
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
.
Angriffe
Nichtzulassungsbeschwerde
Anwendbarkeit
§
Abs.
entscheidende
Feststellung
sei
Wirkung
1
.
Dezember
Nr.
lediglich
Änderung
seinerzeit
schon
bestehenden
Vertrages
Nr.
gekommen
erfordern
ebenfalls
Zulassung
Revision
.
Senat
hat
insbesondere
Zusammenhang
ehenden
Verletzung
Verfahrensgrundrechten
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weist
ergänzend
folgendes
:
neuer
Vertrag
liegt
gesamten
Fal
lumständen
ermittelnde
Wille
Vertragsparteien
gerichtet
war
vertraglichen
Beziehungen
selbständige
neue
Grundlage
stellen
lediglich
einzelne
Regelungen
bestehenden
Vertrages
modifizieren
.
neuen
Vertrag
spricht
Veränd
erung
wesentlicher
Vertragsinhalte
etwa
versicherten
versicherten
Objekts
Vertragsdauer
Vertragsparteien
Gesamtversicherungssumme
vgl.
Senatsbeschluss
21
.
September
aaO
.
21
;
Senatsurteil
19
.
Oktober
IVa
23
;
OLG
;
OLG
.
9
;
Knappmann
28
.
Aufl
.
.
5
;
2
.
Aufl
.
§
.
.
Beachtung
Maßstäbe
Heranziehung
Einzelfall
prägenden
Umstände
ist
Berufungsgericht
durchgre
ifenden
Rechtsfehler
Ergebnis
gelangt
Nr.
sei
neuer
1
.
Dezember
Kraft
getretener
Vertrag
anzusehen
.
Entscheidungserheblichen
Vortrag
relevante
gebote
Klägerin
hat
Vorwurf
Beschwerde
übergangen
.
Vielmehr
hat
Tatsachen
Indizien
Neuabschluss
Versicherungsvertrages
vorgetragen
Beweis
gestellt
worden
sind
Rahmen
Abwägung
Fallumstände
befasst
jedoch
Klägerin
gewünschten
Schlüsse
ziehen
.
gerichteten
Angriffe
Beschwerde
erschöpfen
Wesentlichen
revisionsrechtlich
unbehelfl
ichen
Versuch
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
abweichender
Bewertung
einzelner
Indizien
vermeintlich
bessere
eigene
Würdigung
ersetzen
.
Beschwerdeführerin
verkennt
insbesondere
Einwand
zahlreiche
Berufungsgericht
Indiz
Neuabschluss
herangezogene
Änderungen
Vertragswerkes
Art
auch
schon
anderer
Gelegenheit
Rahmen
laufenden
Vertrages
vorgekommen
indizielle
Wirkung
U
mstände
Neuabschluss
Rahmen
gebotenen
Gesamtb
etrachtung
entfallen
lässt
.
Grundlage
Berufungsgericht
vorgenommenen
Gesamtschau
entscheidungserheblichen
Umstände
insb
esondere
willkürlich
.
S.
Art
.
Abs.
GG
erweist
schließt
Senat
weiter
Beschwerde
herausgegriffene
Aspekte
Berufungsgericht
anderen
Entscheidung
vera
nlasst
hätten
mögen
auch
betrachtet
Verlängerung
früheren
Police
hindeuten
.
gilt
Berufungsgericht
übersehen
hat
Werttransporte
Bank
bereits
Grundlage
Zusatzvereinbarung
Nr.
umfasst
waren
Annahme
Nr.
getroffene
"
Sondervereinbarung
"
spreche
Neuregelung
trägt
.
gilt
Ber
ufungsgericht
ebenfalls
ganz
unbedenklich
angenommen
hat
anlässlich
Währungsumstellung
DM
Euro
abgeschlossenen
zusätzlichen
Versicherungsverträge
hätten
Währungsu
mstellung
verbundene
Versicherungsrisiko
nur
unzureichend
abgedeckt
.
gilt
schließlich
Frage
Erweiterung
Versicherung
sschutzes
Subunternehmer
HEROS-Gruppe
bereits
Zeit
Geltung
Police
Nr.
vereinbart
worden
war
.
Senat
schließt
Berufungsgericht
hätte
genannten
Punkte
anders
behandelt
auch
insgesamt
anderen
Bewertung
Police
Nr.
gelangt
wäre
.
Erfolg
rügt
Beschwerde
Zusammenhang
mehrfach
sei
angebotener
Zeugenbeweis
übergangen
worden
.
-9-
näheren
Begründung
sieht
Senat
insoweit
§
Satz
.
Erörterungen
Berufungsgerichts
arglistigen
Verhalten
HEROS-Geschäftsführers
§
Abs.
Arglistanfechtung
etwaige
Unkenntnis
Mitarbeiter
Versicherungsmaklerin
Schneeballsystem
nkommt
setzen
erkennbar
gehaltenen
Vortrag
Klägerin
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
liegt
insoweit
.
Rechtsfehler
nimmt
Berufungsgericht
weiter
HEROS-Gruppe
habe
Beklagten
Abschluss
Nr.
praktiziertes
Schneeballsystem
offenbaren
müssen
vgl.
21
.
September
aaO
.
.
Ergebnis
Erfolg
bleiben
Angriffe
Beschwerde
Feststellung
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Schneeballsystem
HEROS-Gruppe
gewusst
Vertragserklärung
sei
Irrtum
verursacht
.
ist
dargetan
.
Allerdings
durfte
Berufungsgericht
Irrtum
Bekla
gten
Wege
Anscheinsbeweises
feststellen
vorausgesetzte
typische
Geschehensablauf
hier
vorliegt
vielmehr
Rede
stehenden
außergewöhnlichen
Vorgänge
Typisierung
zugänglich
sind
vgl.
Urteil
20
November
m.w
.
.
Ergebnis
hat
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
aber
ausgewirkt
;
Berufungsurteil
beruht
.
ist
tatrichterliche
Aufgabe
festzustellen
Beklagte
Ende
wusste
Abschluss
Police
Geldtran
sportunternehmen
versicherte
schon
Jahren
systematisch
Kundengelder
zugriff
ungedeckte
Finanzlücke
stelliger
Millionenhöhe
verursacht
hatte
.
Insoweit
obliegt
Beklagten
Berufungsgericht
Ansatz
noch
zutreffend
angenommen
hat
Beweis
behaupteten
Irrtum
.
Verübt
Erklärungsgegner
Täuschung
Verschwe
igen
besteht
Irrtum
Erklärenden
Nichtwissen
.
Will
Unkenntnis
verschwiegenen
Umstände
berufen
muss
mithin
darlegen
Beweis
stellen
habe
Umstände
gekannt
.
gelten
Regeln
Darlegung
Beweis
egativtatsachen
vgl.
Urteil
20
.
Oktober
;
Palandt/Ellenberger
71
.
Aufl
.
.
.
genügt
Anfechtende
Darlegungslast
zunächst
Behauptung
betreffenden
Umstände
seien
Erkl
ärungsgegner
verschwiegen
worden
auch
andere
Weise
Kenntnis
gelangt
.
Sodann
ist
Aufgabe
Gegners
Umstände
darz
ulegen
Wissen
Anfechtenden
verschwi
egenen
Tatsachen
ergibt
.
erster
Linie
Erklärungsgegner
mithin
Versicherungsnehmerin
treffende
sekundäre
Darl
egungslast
trifft
auch
Versicherten
Klägerin
Stelle
Versicherungsnehmerin
Rechte
angefochtenen
Ve
rtrag
herleiten
will
.
Berufungsgericht
hätte
Beklagte
Verschweigen
Schneeballsystems
hervorgerufenen
Irrtum
berufen
hatte
prüfen
müssen
Klagvortrag
insoweit
geeignet
war
substantiiert
schlüssig
darzulegen
Beklagte
Behauptung
Wesen
Ausmaß
Jahre
unterhaltenen
Schneeballsystems
kannte
.
Berufungsgericht
hat
rechtsirrtümlichen
Prüfung
herangezogene
Anscheinsbeweis
erschüttert
sei
Vortrag
Klägerin
behaupteten
Indizien
wahr
unterstellt
anschließend
Abwägung
Gesamtumstände
zugrunde
gelegt
selbst
dann
Behauptungen
Klägerin
beweisen
ließen
folge
Beklagte
Ende
Schne
eballsystem
HEROS-Gruppe
tatsächlichen
Dimension
positive
Kenntnis
gehabt
habe
.
hat
Ergebnis
festgestellt
rtrag
Klägerin
reiche
letztlich
Irrtumsbehauptung
Beklagten
ernstlich
erschüttern
.
Senat
schließt
hätte
erkannt
Klägerin
lediglich
Anscheinsb
eweis
erschüttern
sekundäre
Darlegungslast
erfüllen
mus
ste
anderen
Ergebnis
gelangt
wäre
.
Verletzung
rfahrensgrundrechten
Klägerin
liegt
.
Misst
Tatrichter
Parteivortrag
Würdigung
Umstände
ausreichende
Indizwirkung
Vorliegen
entscheidungserheblichen
Tatsache
ist
Vortrag
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
übergangen
;
kann
vielmehr
analog
§
Abs.
StPO
absehen
Beweis
dann
bedeutungslosen
Indiztatsachen
erheben
vgl.
Urteil
10
.
Februar
.
Zwar
hat
Senat
Sache
Beschluss
21
.
September
aaO
Klage
anderen
Versicherten
Berufungsgericht
ebenfalls
Begründung
abgewiesen
worden
war
Beklagte
habe
Versicherungsvertrag
-Gruppe
wirksam
angefochten
Revision
zugelassen
.
Alleiniger
Zulassungsgrund
war
jedoch
Berufungsgericht
Beweisantritt
Vernehmung
zweier
Zeugen
Frage
Kenntnis
Beklagten
Anfechtungsgrund
übergangen
Art
.
Abs.
GG
verstoßen
hatte
aaO
.
.
.
Senat
hat
dortige
Berufungsurteil
§
Abs.
Beschlusswege
aufgehoben
Sache
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
vergleichbaren
Zulassung
Revision
führenden
Ve
rfahrensfehler
Berufungsgerichts
hat
Beschwerdeführerin
hier
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Nr.
gebotenen
Form
darlegen
können
.
§
Abs.
Satz
sind
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
Zulassungsgründe
darzulegen
.
Will
Beschwerdeführer
stützen
Gericht
habe
Erlass
angefochtenen
Entscheidung
Verfahrensfehlers
Recht
rechtliches
Gehör
verletzt
so
müssen
Darlegung
gleichen
Anforderungen
gelten
ständige
höchstrichterliche
Rechtsprechung
ordnungsgemäße
Verfahrensrüge
§
Abs.
Satz
Nr.
aufgestellt
hat
vgl.
Urteil
8
Juli
f.
;
Beschlüsse
19
.
Dezember
f.
unter
;
11
.
Februar
XI
f.
;
2
.
Dezember
ZR
juris
f.
jeweils
m.w
.
.
sind
Beschwerdebegründung
Tatsachen
anzugeben
behauptete
Verfahrensmangel
ergibt
.
Beschwerde
Gericht
habe
Beweisantritt
Beschwerdeführers
übergangen
ist
nur
geboten
betreffende
Beweisthema
angebotene
Beweismittel
genau
bezeichnen
auch
anzugeben
Ergebnis
Beweisaufnahme
geführt
hätte
.
näher
bestimmte
Bezugnahme
übergangenen
Beweisa
ntritt
reicht
vgl.
Urteil
12
Juli
.
Frage
Kenntnis
Beklagten
A
nfechtungsgrund
Beweisantritte
Klägerin
geht
hat
Nichtzulassungsbeschwerde
genannten
Anforderungen
ügen
können
.
Klägerin
hat
Gehörsrüge
Bezug
genommenen
Schriftsatz
6
.
Februar
Seiten
zahlreichen
Beweisantritten
vorgetragen
.
hat
Zeit
Reihe
Vorfällen
insbesondere
auch
Straftaten
einzelner
HEROS-Mitarbeiter
angeführt
ferner
einzelne
Schadensmeldungen
HEROS-Kunden
.
hat
Berufungsgericht
auseinandergesetzt
dargelegt
selbst
dann
behau
pteten
Tatsachen
zugrunde
legte
Wissen
Beklagten
HEROS-Schneeballsystem
wahren
Ausmaßen
Vertragsschluss
Jahre
folge
.
liegt
Verstoß
Recht
Klägerin
rechtliches
Gehör
.
Bedenken
bestehen
Berufungsgericht
Kausalität
Irrtums
Beklagten
Vertragserklärung
Wege
Anscheinsbeweises
erwiesen
angesehen
hat
.
Zwar
hat
II
.
Zivilsenat
Urteil
20
November
hingewiesen
ursächliche
Zusammenhang
Täuschung
Vertragsabschluss
meist
Anscheinsbeweises
festgestellt
werden
könne
vgl.
auch
Urteile
10
.
April
ZR
;
20
.
September
.
hat
Grund
Beweisführung
typischen
Geschehensablauf
voraussetzt
Vertragsschluss
ugrunde
liegende
Willensentschließung
Regel
individuellen
Umständen
Einzelfalles
abhängt
.
II
.
Zivilsenat
hat
aber
Abrede
gestellt
bestimmten
Rechtsgeschäften
esonderen
Umständen
allgemeinen
Lebenserfahrung
nnoch
ausreichende
Typizität
gegeben
sein
kann
.
So
liegt
Fall
hier
.
versteht
Versicherer
Geldtransportfirma
bereit
ist
Versicherungsschutz
gewä
hren
auch
Unterschlagung
Kundengeldern
Versicherungsnehmerin
umfassen
soll
weiß
Versicherungsnehmerin
bereits
Jahren
systematischen
rechtswidrigen
Zugriff
Kundengelder
Millionenschäden
verursacht
hat
.
Annahme
Berufungsgerichts
hier
sei
hrung
Täuschung
geeignet
gewesen
Vertragserklärung
B
eklagten
beeinflussen
ist
beanstanden
steht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Einklang
vgl.
Urteile
12
November
;
5
.
Dezember
;
12
.
Mai
.
Berufungsgericht
habe
Indizien
Kenntnis
Beklagten
Anfechtungsgrund
Prüfung
B
eginns
Anfechtungsfrist
§
Abs.
unzureichend
gewürdigt
Unrecht
Bestätigung
anfechtbaren
Vertrages
Abs.
verneint
zeigen
insbesondere
Verstoß
Verfahrensgrundrechte
.
Insbesondere
ergebe
Zeugenbeweis
gestellte
Kenntnis
Beklagten
erheblichen
Zahlungsrückständen
HEROS-Gruppe
Jahre
Gegenstand
Besprechung
gewesen
zwingend
Beklagte
auch
Jahre
entwickelten
Schneeballsystem
Ausmaß
Umstand
Kenntnis
gehabt
hätte
HEROS-Verantwortliche
Beklagten
schon
Ende
wissentlich
verschwiegen
hatten
.
Beginn
Fristlaufes
§
Abs.
Satz
ist
entscheidend
HEROS-Gruppe
irgendwann
Liquiditätslücken
Zahlungsschwierigkeiten
Geldentnahmen
Veruntreuungen
gegeben
hatte
Beklagte
wusste
Abschluss
Police
Nr.
Jahre
Existenz
damals
schon
Millionenschäden
verantwortlichen
Schneeballsystems
getäuscht
worden
war
.
stellt
Verstoß
Art
.
GG
Ber
ufungsgericht
Berufungsurteil
erörterten
Beweisantritte
Klägerin
letztlich
entscheidungserheblich
angesehen
hat
.
Beschluss
21
.
September
aaO
.
hat
Senat
allerdings
Rahmen
rechtlichen
Hinweises
Begründung
beanstandet
Berufungsgericht
auch
vorliegenden
Rechtsstreit
verneint
hat
Arglistanfechtung
Abschluss
Versicherungsvertrages
Nr.
auch
zeitgleiche
einvernehmliche
Aufhebung
Nr.
erfasst
Ergebnis
Wiederaufleben
führt
.
Berufungsg
ericht
Prüfung
Voraussetzungen
§
Rechtsfehler
unterlaufen
ist
gebietet
Zulassung
Revision
.
grundsätzlichen
Bedeutung
.
S.
§
Abs.
Satz
Nr.
fehlt
schon
allein
Umständen
Ei
nzelfalles
beruhende
Entscheidung
nur
HEROS-Gruppe
Beklagten
abgeschlossenen
Versicherungspol
icen
erklärte
Arglistanfechtung
bedeutsam
ist
.
Zwar
ist
mittelbar
Reihe
Versicherter
Verträge
Behau
ptung
erheblichen
Schäden
betroffen
handelt
insoweit
sämtlich
ehemalige
Auftraggeber
Versicherungsnehmerin
HEROS-Gruppe
abgeschlossenen
Kreis
eschädigten
Berufungsgericht
Rechtsfrage
unbestimmten
Vielzahl
weiterer
Fälle
stellt
vgl.
Beschlüsse
1
.
Oktober
XI
191
;
4
Juli
.
verallgemeinerungsfähigen
unrichtigen
Rechtssatz
hat
da
Berufungsgericht
Prüfung
Voraussetzungen
§
aufgestellt
.
Entscheidung
steht
Divergenz
Urteil
16
.
Mai
VersR
so
Zulassung
Revision
auch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfolgen
muss
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
.
Berufungsgericht
Verfahrensgrundrechte
Kl
Prüfung
§
verletzt
hätte
ist
ersichtlich
.
2
.
Berufungsgericht
Klägerin
Beklagte
angefochtenen
Vertrag
auch
Versicherungsbestätigung
verneint
hat
zeigt
Beschwerde
Rechtsfehler
Zulassung
Revision
erfordert
.
E
rgänzend
verweist
Senat
Senatsurteil
25
.
Mai
aaO
.
.
3
.
Rügen
Verletzung
Verfahrensgrundrechten
hat
Senat
auch
Übrigen
geprüft
greifen
.
weit
eren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
4
.
Abweisung
Klage
Arglistanfechtung
Prüfung
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
standhält
kommt
Fragen
Versicherungsfalles
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.02.2009
Entscheidung