BESCHLUSS 21 . März Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Richter Felsch Richterin Richter Richterin Dr. 21 . März beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . Juni wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Streitwert : € . Gründe : Klägerin fordert Beklagten führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen Schadensersatz HEROS-Gruppe Versicherungsunternehmen abgeschlossenen " Valorenversicherung Bedingungen auszugsweise Senatsurteil 25 . Mai Geldtransporte . Senatsbeschluss 21 . September Geldtransporte juris . wiedergegeben sind erteilten Versicherungsbestätigung . ist deutsche Großbank bundesweit Netz über Filialen unterhält Regionen aufgeteilt Jahre Gesellschaften HEROS-Gruppe Verträge Werttransportleistungen abgeschlossen hatte . Verträge ist Versicherte vorgenannten Versicherungsvertrages . Behauptung hat vertragswidrigen Verhaltens HEROSGruppe Rahmen Bargeldentsorgung Bargeldversorgung Zeit 8 . 20 . Februar Schäden Gesamthöhe ursprünglich € erlitten anteilige Erstattung zwischenzeitlich eingegangenen Zahlungen Insolvenzverwalters Beteiligungsquote Beklagten % Höhe noch € Beklagten verlangt . Zusätzlich begehrt Feststellung Rechtsstreit Höhe € erledigt sei . Landgericht hat Klage abgewiesen Berufungsgericht Berufung Klägerin zurückgewiesen . Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt Begehren . II . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch rfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Zulassung Revision war schon Zeitpunkt Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde geboten so Erfolgsaussichten beabsichtigten Revision Übrigen nkommt vgl. 27 . Oktober m.w . . 1 . Berufungsgericht hat Klage erster Linie abgewiesen Beklagte Police Nr. geführten rungsvertrag Insolvenzverwalter HEROS-Gruppe gerichteten Schreiben 8 . Januar wirksam arglistiger Täuschung angefochten habe . Wirkung 1 . Dezember geschlossenen Vertrag habe bereits zuvor Police Nr. bestehenden langjährigen Versicherungsverhältnisses Neuabschluss gehandelt Verantwortl ichen HEROS-Gruppe Beklagten HEROS-Gruppe langem praktizierte Schneeballsystem fortlaufenden vertragswidrigen Kundengelder verursachten Liquiditätsl ücken vgl. Senatsurteil 25 . Mai aaO . arglistig verschwiegen hätten . Insoweit deckt Beschwerde Rechtsfehler Zulassung Revision erfordern . grundsätzlichen Klärung bedarf nfechtung Ziffer Versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden konnte . Bundesgerichtshof hat vergleichb aren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits Urteil 17 . Januar VersR . . unwirksam erachtet . hat erkennende Senat angeschlossen . Ergänzend wird Senatsbeschluss 21 . September aaO . verwiesen . Ausschluss Arglistanfechtung wirksam vereinbart werden konnte kommt Beschwe rde erörterte Frage Berufungsgericht genannte Klausel utreffend ausgelegt Vortrag Klägerin übergangen abweichend Urteilen Oberlandesgerichte 18 . Dezember . . ; vgl. Senatsurteil 9 November juris . 5 November . . ; vgl. Senatsurteil 9 November juris . . entschieden hat . Auch Klägerin übersandten Versicherungsbestätigung hat Beklagte wirksam Geltendmachung nfechtung verzichtet . Verzicht setzt ähnlich Bestätigung anfechtbarer Rechtsgeschäfte § Regel Kenntnis Anfechtungsgrund voraus vgl. 71 . Aufl . § . . Kenntnis hat Berufungsgericht feststellen können . ausnahmsweise möglicher konkludenter Verzicht ist Versicherungsbestätigung entnehmen . Motiv B eklagten Verzicht ist ohnehin ersichtlich . Recht hat Berufungsgericht weiter angenommen sei Wirksamkeit Anfechtung Bedeutung Klägerin Anfechtungsgrund kannte . Abs. ist hier anzuwenden . § Abs. Satz auch Abs. Satz setzen Täuschung Dritten ausgeht könn eingreifen allein Täuschung Erklärungsgegner hier HEROS-Gruppe Versicherungsnehmerin Rede steht vgl. Senatsbeschluss 21 . September aaO . 34 ; Urteil 8 . Dezember ZR . Senatsrechtsprechung ist weiter geklärt Versicherer Nachfrageobliegenheit trifft Versich erungsnehmer Anbahnung arglistig täuscht Senatsbeschlüsse 15 . März ; 4 Juli VersR m.w . . früher anderslautende Rechtsprechung hat Senat aufgegeben . Ist Versicherer arg listigen Verhaltens Versicherungsnehmers gehalten nachzufragen so kann auch erst nachträglich Schutzbereich Arglist erschlichenen Versicherungsvertrages eintretender Dritter Versicherter mehr geltend machen Versicherer habe Nachfrageobliegenheit verletzt . Nachfrageobliegenheit besteht Versicherer verstößt richtet allein Sachlage Zeitpunkt Vertragsschlusses . Angriffe Nichtzulassungsbeschwerde Anwendbarkeit § Abs. entscheidende Feststellung sei Wirkung 1 . Dezember Nr. lediglich Änderung seinerzeit schon bestehenden Vertrages Nr. gekommen erfordern ebenfalls Zulassung Revision . Senat hat insbesondere Zusammenhang ehenden Verletzung Verfahrensgrundrechten Art . Abs. Art . Abs. GG geprüft durchgreifend erachtet . weist ergänzend folgendes : neuer Vertrag liegt gesamten Fal lumständen ermittelnde Wille Vertragsparteien gerichtet war vertraglichen Beziehungen selbständige neue Grundlage stellen lediglich einzelne Regelungen bestehenden Vertrages modifizieren . neuen Vertrag spricht Veränd erung wesentlicher Vertragsinhalte etwa versicherten versicherten Objekts Vertragsdauer Vertragsparteien Gesamtversicherungssumme vgl. Senatsbeschluss 21 . September aaO . 21 ; Senatsurteil 19 . Oktober IVa 23 ; OLG ; OLG . 9 ; Knappmann 28 . Aufl . . 5 ; 2 . Aufl . § . . Beachtung Maßstäbe Heranziehung Einzelfall prägenden Umstände ist Berufungsgericht durchgre ifenden Rechtsfehler Ergebnis gelangt Nr. sei neuer 1 . Dezember Kraft getretener Vertrag anzusehen . Entscheidungserheblichen Vortrag relevante gebote Klägerin hat Vorwurf Beschwerde übergangen . Vielmehr hat Tatsachen Indizien Neuabschluss Versicherungsvertrages vorgetragen Beweis gestellt worden sind Rahmen Abwägung Fallumstände befasst jedoch Klägerin gewünschten Schlüsse ziehen . gerichteten Angriffe Beschwerde erschöpfen Wesentlichen revisionsrechtlich unbehelfl ichen Versuch Beweiswürdigung Berufungsgerichts abweichender Bewertung einzelner Indizien vermeintlich bessere eigene Würdigung ersetzen . Beschwerdeführerin verkennt insbesondere Einwand zahlreiche Berufungsgericht Indiz Neuabschluss herangezogene Änderungen Vertragswerkes Art auch schon anderer Gelegenheit Rahmen laufenden Vertrages vorgekommen indizielle Wirkung U mstände Neuabschluss Rahmen gebotenen Gesamtb etrachtung entfallen lässt . Grundlage Berufungsgericht vorgenommenen Gesamtschau entscheidungserheblichen Umstände insb esondere willkürlich . S. Art . Abs. GG erweist schließt Senat weiter Beschwerde herausgegriffene Aspekte Berufungsgericht anderen Entscheidung vera nlasst hätten mögen auch betrachtet Verlängerung früheren Police hindeuten . gilt Berufungsgericht übersehen hat Werttransporte Bank bereits Grundlage Zusatzvereinbarung Nr. umfasst waren Annahme Nr. getroffene " Sondervereinbarung " spreche Neuregelung trägt . gilt Ber ufungsgericht ebenfalls ganz unbedenklich angenommen hat anlässlich Währungsumstellung DM Euro abgeschlossenen zusätzlichen Versicherungsverträge hätten Währungsu mstellung verbundene Versicherungsrisiko nur unzureichend abgedeckt . gilt schließlich Frage Erweiterung Versicherung sschutzes Subunternehmer HEROS-Gruppe bereits Zeit Geltung Police Nr. vereinbart worden war . Senat schließt Berufungsgericht hätte genannten Punkte anders behandelt auch insgesamt anderen Bewertung Police Nr. gelangt wäre . Erfolg rügt Beschwerde Zusammenhang mehrfach sei angebotener Zeugenbeweis übergangen worden . -9- näheren Begründung sieht Senat insoweit § Satz . Erörterungen Berufungsgerichts arglistigen Verhalten HEROS-Geschäftsführers § Abs. Arglistanfechtung etwaige Unkenntnis Mitarbeiter Versicherungsmaklerin Schneeballsystem nkommt setzen erkennbar gehaltenen Vortrag Klägerin . Verstoß Art . Abs. GG liegt insoweit . Rechtsfehler nimmt Berufungsgericht weiter HEROS-Gruppe habe Beklagten Abschluss Nr. praktiziertes Schneeballsystem offenbaren müssen vgl. 21 . September aaO . . Ergebnis Erfolg bleiben Angriffe Beschwerde Feststellung Berufungsgerichts Beklagte habe Schneeballsystem HEROS-Gruppe gewusst Vertragserklärung sei Irrtum verursacht . ist dargetan . Allerdings durfte Berufungsgericht Irrtum Bekla gten Wege Anscheinsbeweises feststellen vorausgesetzte typische Geschehensablauf hier vorliegt vielmehr Rede stehenden außergewöhnlichen Vorgänge Typisierung zugänglich sind vgl. Urteil 20 November m.w . . Ergebnis hat Rechtsfehler Berufungsgerichts aber ausgewirkt ; Berufungsurteil beruht . ist tatrichterliche Aufgabe festzustellen Beklagte Ende wusste Abschluss Police Geldtran sportunternehmen versicherte schon Jahren systematisch Kundengelder zugriff ungedeckte Finanzlücke stelliger Millionenhöhe verursacht hatte . Insoweit obliegt Beklagten Berufungsgericht Ansatz noch zutreffend angenommen hat Beweis behaupteten Irrtum . Verübt Erklärungsgegner Täuschung Verschwe igen besteht Irrtum Erklärenden Nichtwissen . Will Unkenntnis verschwiegenen Umstände berufen muss mithin darlegen Beweis stellen habe Umstände gekannt . gelten Regeln Darlegung Beweis egativtatsachen vgl. Urteil 20 . Oktober ; Palandt/Ellenberger 71 . Aufl . . . genügt Anfechtende Darlegungslast zunächst Behauptung betreffenden Umstände seien Erkl ärungsgegner verschwiegen worden auch andere Weise Kenntnis gelangt . Sodann ist Aufgabe Gegners Umstände darz ulegen Wissen Anfechtenden verschwi egenen Tatsachen ergibt . erster Linie Erklärungsgegner mithin Versicherungsnehmerin treffende sekundäre Darl egungslast trifft auch Versicherten Klägerin Stelle Versicherungsnehmerin Rechte angefochtenen Ve rtrag herleiten will . Berufungsgericht hätte Beklagte Verschweigen Schneeballsystems hervorgerufenen Irrtum berufen hatte prüfen müssen Klagvortrag insoweit geeignet war substantiiert schlüssig darzulegen Beklagte Behauptung Wesen Ausmaß Jahre unterhaltenen Schneeballsystems kannte . Berufungsgericht hat rechtsirrtümlichen Prüfung herangezogene Anscheinsbeweis erschüttert sei Vortrag Klägerin behaupteten Indizien wahr unterstellt anschließend Abwägung Gesamtumstände zugrunde gelegt selbst dann Behauptungen Klägerin beweisen ließen folge Beklagte Ende Schne eballsystem HEROS-Gruppe tatsächlichen Dimension positive Kenntnis gehabt habe . hat Ergebnis festgestellt rtrag Klägerin reiche letztlich Irrtumsbehauptung Beklagten ernstlich erschüttern . Senat schließt hätte erkannt Klägerin lediglich Anscheinsb eweis erschüttern sekundäre Darlegungslast erfüllen mus ste anderen Ergebnis gelangt wäre . Verletzung rfahrensgrundrechten Klägerin liegt . Misst Tatrichter Parteivortrag Würdigung Umstände ausreichende Indizwirkung Vorliegen entscheidungserheblichen Tatsache ist Vortrag Verstoß Art . Abs. GG übergangen ; kann vielmehr analog § Abs. StPO absehen Beweis dann bedeutungslosen Indiztatsachen erheben vgl. Urteil 10 . Februar . Zwar hat Senat Sache Beschluss 21 . September aaO Klage anderen Versicherten Berufungsgericht ebenfalls Begründung abgewiesen worden war Beklagte habe Versicherungsvertrag -Gruppe wirksam angefochten Revision zugelassen . Alleiniger Zulassungsgrund war jedoch Berufungsgericht Beweisantritt Vernehmung zweier Zeugen Frage Kenntnis Beklagten Anfechtungsgrund übergangen Art . Abs. GG verstoßen hatte aaO . . . Senat hat dortige Berufungsurteil § Abs. Beschlusswege aufgehoben Sache Berufungsgericht zurückverwiesen . vergleichbaren Zulassung Revision führenden Ve rfahrensfehler Berufungsgerichts hat Beschwerdeführerin hier § § Abs. Satz Abs. Satz Nr. gebotenen Form darlegen können . § Abs. Satz sind Begründung Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgründe darzulegen . Will Beschwerdeführer stützen Gericht habe Erlass angefochtenen Entscheidung Verfahrensfehlers Recht rechtliches Gehör verletzt so müssen Darlegung gleichen Anforderungen gelten ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ordnungsgemäße Verfahrensrüge § Abs. Satz Nr. aufgestellt hat vgl. Urteil 8 Juli f. ; Beschlüsse 19 . Dezember f. unter ; 11 . Februar XI f. ; 2 . Dezember ZR juris f. jeweils m.w . . sind Beschwerdebegründung Tatsachen anzugeben behauptete Verfahrensmangel ergibt . Beschwerde Gericht habe Beweisantritt Beschwerdeführers übergangen ist nur geboten betreffende Beweisthema angebotene Beweismittel genau bezeichnen auch anzugeben Ergebnis Beweisaufnahme geführt hätte . näher bestimmte Bezugnahme übergangenen Beweisa ntritt reicht vgl. Urteil 12 Juli . Frage Kenntnis Beklagten A nfechtungsgrund Beweisantritte Klägerin geht hat Nichtzulassungsbeschwerde genannten Anforderungen ügen können . Klägerin hat Gehörsrüge Bezug genommenen Schriftsatz 6 . Februar Seiten zahlreichen Beweisantritten vorgetragen . hat Zeit Reihe Vorfällen insbesondere auch Straftaten einzelner HEROS-Mitarbeiter angeführt ferner einzelne Schadensmeldungen HEROS-Kunden . hat Berufungsgericht auseinandergesetzt dargelegt selbst dann behau pteten Tatsachen zugrunde legte Wissen Beklagten HEROS-Schneeballsystem wahren Ausmaßen Vertragsschluss Jahre folge . liegt Verstoß Recht Klägerin rechtliches Gehör . Bedenken bestehen Berufungsgericht Kausalität Irrtums Beklagten Vertragserklärung Wege Anscheinsbeweises erwiesen angesehen hat . Zwar hat II . Zivilsenat Urteil 20 November hingewiesen ursächliche Zusammenhang Täuschung Vertragsabschluss meist Anscheinsbeweises festgestellt werden könne vgl. auch Urteile 10 . April ZR ; 20 . September . hat Grund Beweisführung typischen Geschehensablauf voraussetzt Vertragsschluss ugrunde liegende Willensentschließung Regel individuellen Umständen Einzelfalles abhängt . II . Zivilsenat hat aber Abrede gestellt bestimmten Rechtsgeschäften esonderen Umständen allgemeinen Lebenserfahrung nnoch ausreichende Typizität gegeben sein kann . So liegt Fall hier . versteht Versicherer Geldtransportfirma bereit ist Versicherungsschutz gewä hren auch Unterschlagung Kundengeldern Versicherungsnehmerin umfassen soll weiß Versicherungsnehmerin bereits Jahren systematischen rechtswidrigen Zugriff Kundengelder Millionenschäden verursacht hat . Annahme Berufungsgerichts hier sei hrung Täuschung geeignet gewesen Vertragserklärung B eklagten beeinflussen ist beanstanden steht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Einklang vgl. Urteile 12 November ; 5 . Dezember ; 12 . Mai . Berufungsgericht habe Indizien Kenntnis Beklagten Anfechtungsgrund Prüfung B eginns Anfechtungsfrist § Abs. unzureichend gewürdigt Unrecht Bestätigung anfechtbaren Vertrages Abs. verneint zeigen insbesondere Verstoß Verfahrensgrundrechte . Insbesondere ergebe Zeugenbeweis gestellte Kenntnis Beklagten erheblichen Zahlungsrückständen HEROS-Gruppe Jahre Gegenstand Besprechung gewesen zwingend Beklagte auch Jahre entwickelten Schneeballsystem Ausmaß Umstand Kenntnis gehabt hätte HEROS-Verantwortliche Beklagten schon Ende wissentlich verschwiegen hatten . Beginn Fristlaufes § Abs. Satz ist entscheidend HEROS-Gruppe irgendwann Liquiditätslücken Zahlungsschwierigkeiten Geldentnahmen Veruntreuungen gegeben hatte Beklagte wusste Abschluss Police Nr. Jahre Existenz damals schon Millionenschäden verantwortlichen Schneeballsystems getäuscht worden war . stellt Verstoß Art . GG Ber ufungsgericht Berufungsurteil erörterten Beweisantritte Klägerin letztlich entscheidungserheblich angesehen hat . Beschluss 21 . September aaO . hat Senat allerdings Rahmen rechtlichen Hinweises Begründung beanstandet Berufungsgericht auch vorliegenden Rechtsstreit verneint hat Arglistanfechtung Abschluss Versicherungsvertrages Nr. auch zeitgleiche einvernehmliche Aufhebung Nr. erfasst Ergebnis Wiederaufleben führt . Berufungsg ericht Prüfung Voraussetzungen § Rechtsfehler unterlaufen ist gebietet Zulassung Revision . grundsätzlichen Bedeutung . S. § Abs. Satz Nr. fehlt schon allein Umständen Ei nzelfalles beruhende Entscheidung nur HEROS-Gruppe Beklagten abgeschlossenen Versicherungspol icen erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist . Zwar ist mittelbar Reihe Versicherter Verträge Behau ptung erheblichen Schäden betroffen handelt insoweit sämtlich ehemalige Auftraggeber Versicherungsnehmerin HEROS-Gruppe abgeschlossenen Kreis eschädigten Berufungsgericht Rechtsfrage unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt vgl. Beschlüsse 1 . Oktober XI 191 ; 4 Juli . verallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat da Berufungsgericht Prüfung Voraussetzungen § aufgestellt . Entscheidung steht Divergenz Urteil 16 . Mai VersR so Zulassung Revision auch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfolgen muss § Abs. Satz Nr. Alt . . Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte Kl Prüfung § verletzt hätte ist ersichtlich . 2 . Berufungsgericht Klägerin Beklagte angefochtenen Vertrag auch Versicherungsbestätigung verneint hat zeigt Beschwerde Rechtsfehler Zulassung Revision erfordert . E rgänzend verweist Senat Senatsurteil 25 . Mai aaO . . 3 . Rügen Verletzung Verfahrensgrundrechten hat Senat auch Übrigen geprüft greifen . weit eren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . 4 . Abweisung Klage Arglistanfechtung Prüfung Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde standhält kommt Fragen Versicherungsfalles . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 27.02.2009 Entscheidung