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834 lines
6.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Satz
F.
:
21
Juli
Vertragsschluss
Antragsmodell
wurde
Versicherungsnehmer
Belehrung
"
Frist
Tagen
Abschluss
Vertrages
"
zurücktreten
könne
Beginn
Rücktrittsfrist
maßgebliche
Ereignis
hinreichend
informiert
.
Urteil
17
.
Oktober
AG
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
schriftlichen
Verfahren
Schriftsätze
20
.
September
eingereicht
werden
konnten
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
26
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
März
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
beklagten
Versicherer
Rückzahlung
geleisteter
Versicherungsbeiträge
fondsgebundenen
Lebensvers
icherung
.
wurde
angegriffenen
Feststellunge
Berufungsgerichts
Antrags
Klägers
Versicherung
sbeginn
1
.
März
Wege
so
genannten
Antragsmodells
§
seinerzeit
gültigen
Fassung
21
Juli
Folgenden
:
.
abgeschlossen
.
Versicherungsantrag
enthielt
unmittelbar
Unterschri
ftenzeile
folgende
fettgedruckte
Belehrung
seitlichen
fettgedruc
kten
Überschrift
"
Rücktrittsrecht
"
:
"
gesetzlichen
Verbraucherinformationen
Antrag
geltenden
Versicherungsbedingungen
Antragstellung
ausgehändigt
wurden
steht
folgendes
Rücktrittsrecht
Vertrag
:
kann
Frist
Tagen
Abschluss
Vertrages
Vertrag
zurücktreten
.
Wahrung
Frist
genügt
rechtzeitige
Absendung
Rücktrittserklärung
Ve
rsicherer
.
Frist
beginnt
erst
laufen
Vers
Versicherungsnehmer
Rücktrittsrecht
belehrt
Versicherungsnehmer
Belehrung
Unterschrift
bestätigt
hat
.
"
Schreiben
21
.
August
erklärte
Kläger
iderspruch/Rücktritt/Widerruf
"
hilfsweise
Kündigung
.
Beklagte
akzeptierte
Kündigung
zahlte
Rückkaufswert
.
Klage
verlangt
Kläger
Revisionsverfahren
noch
Bedeutung
Rückzahlung
Vertrag
geleisteten
Beiträge
Zinsen
bereits
gezahlten
Rückkaufswerts
insgesamt
.
Auffassung
Klägers
ist
wirksam
Versicherungsvertrag
zurückgetreten
.
habe
auch
Ablauf
Frist
Gemeinschaftsrecht
verstoßenden
§
Abs.
Satz
.
Rücktritt
erklären
können
ordnungsgemäß
Rüc
ktrittsrecht
belehrt
worden
sei
.
Beginn
Rücktrittsfrist
sei
Formulierung
"
Abschluss
Vertrages
"
hinreichend
klar
zeichnet
worden
.
fehle
gesonderten
Bestätigung
Belehrung
Unterschrift
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Landgericht
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
dargelegten
Umfang
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Kläger
Wege
Antragsmodells
abgeschlossenen
Versicherungsvertrag
fristgerecht
zurückgetreten
.
sei
ordnungsgemäß
Rüc
ktrittsrecht
belehrt
worden
.
Belehrung
Antragsformular
werde
formalen
Anforderungen
gerecht
.
Fristbeginn
sei
Formulierung
"
Abschluss
Vertrages
hinreichend
bestimmt
.
Bele
hrung
gebe
Gesetzestext
wieder
Versicherer
we
iter
erläutert
werden
müsse
.
habe
Kläger
Belehrung
emäß
§
Abs.
Satz
.
Unterschrift
bestätigt
.
Gesetzeswortlaut
sei
entnehmen
Rücktrittsbelehrung
gesonderte
Unterschrift
bestätigen
sei
.
Vielmehr
genüge
Unterschrift
Antrag
Belehrung
enthalten
sei
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
Revision
allein
weiterverfolgten
Anspruch
Prämienrückzahlung
§
Abs.
Recht
versagt
Kläger
Rücktrittsrecht
gemäß
§
Abs.
Satz
.
wirksam
ausgeübt
hat
.
1
.
Vorschrift
konnte
Versicherungsnehmer
Lebensversicherung
Frist
Tagen
Vertrages
Vertrag
zurücktreten
.
Frist
begann
§
Abs.
Satz
.
erst
laufen
Versicherer
Versicherungsnehmer
Rücktrittsrecht
belehrt
Versich
erungsnehmer
Belehrung
Unterschrift
bestätigt
hatte
.
2
.
Kläger
August
Rücktritt
erklärte
war
vierzehntägige
Rücktrittsfrist
längst
abgelaufen
.
begann
Übe
rsendung
Versicherungsscheins
5
.
Februar
.
Beklagten
erklärte
Annahme
Versicherungsantrags
Klägers
wurde
Vertrag
abgeschlossen
.
Rüge
Revision
hat
Beklagte
Kläger
ordnungsgemäß
Rücktrittsrecht
belehrt
.
Feststellung
Berufungsgerichts
Antragsformular
enthaltene
Rücktrittsbelehrung
formalen
Anforderungen
entspricht
wird
Revision
angegriffen
.
Belehrung
ist
auch
inhaltlicher
Hinsicht
ordnungsgemäß
.
Insbesondere
ist
Kläger
Revision
beanstandeten
Formulierung
Versicherungsnehmer
"
Frist
Tagen
Abschluss
Vertrages
"
zurücktreten
könne
Beginn
Rücktrittsfrist
maßgebliche
Ereignis
hinreichend
nformiert
worden
.
Versicherer
musste
Versicherungsnehmer
belehren
Frist
Tagen
Abschluss
Vertrages
Vertrag
zurücktreten
konnte
.
Auch
§
Abs.
Satz
.
nur
allgemein
Belehrung
Rücktrittsrecht
Versicherungsnehmers
verlangte
musste
Beginn
Ende
Frist
aufgeklärt
werden
vgl.
Langheid
2
.
Aufl
.
.
.
Revision
vermisste
Erläuterung
Vertrag
Zeitpunkt
abgeschlossen
war
Versicherungsschein
Versicherungsnehmer
zuging
war
rdings
erforderlich
.
Urteil
10
.
Dezember
juris
.
8)
.
Versicherer
war
gehalten
Versicherungsnehmer
Anforderungen
Rücktrittsrecht
Gesetzeswortlaut
erklären
vgl.
OLG
rteil
24
.
März
I-4
juris
.
.
So
musste
Senat
bereits
entschieden
hat
Versicherungsnehmer
etwaige
Form
Rücktrittserklärung
belehren
ve
rlangt
werden
konnte
insoweit
unklare
gesetzliche
Bestimmung
Abs.
.
auszulegen
Senatsurteil
29
.
Juni
r+s
.
m.w
.
.
Belehrungen
Widerspruchsrecht
§
Abs.
Satz
.
war
Vorschrift
entlehnte
Begriff
Textform
"
erläuterungsbedürftig
Senatsurteil
10
.
Juni
VersR
.
.
Ebenso
konnte
Versicherer
Erläuterung
Gese
tzeswortlaut
§
Abs.
Satz
.
entsprechenden
Formulierung
"
Abschluss
Vertrages
gefordert
werden
.
gilt
umso
Annahmeerklärung
Versicherers
zwangsläufig
erst
Übersendung
Versicherungsscheins
liegen
verbunden
sein
musste
.
Ferner
hätte
umfa
ssende
Erläuterung
auch
Fall
verspäteten
Annahmeerklärung
Abs.
Möglichkeit
Annahme
Erweit
erungen
Einschränkungen
sonstigen
Änderungen
§
Abs.
umfassen
Billigungsklausel
§
.
einbeziehen
müssen
.
Belehrung
Eventualitäten
Ve
rtragsschlusses
abdeckte
hätte
weitere
Verdeutlichung
Voraussetzungen
Rücktrittsrechts
bewirkt
.
Übrigen
konnte
durchschnittliche
Versicherungsnehmer
erkennen
jedenfalls
zeitnahen
Übersendung
Antrag
entsprechenden
Versicherungsscheins
Annahme
Angebots
lag
Vertrag
gekommen
Rücktrittsfrist
Gang
gesetzt
worden
war
.
Erfolg
rügt
Revision
weiterhin
Rücktrittsfrist
habe
laufen
begonnen
Kläger
Erhalt
Belehrung
Unterschrift
bestätigt
habe
.
Bestätigung
hat
Berufungsgericht
Unterschrift
Klägers
Antragsformular
Belehrung
unmittelbar
Unterschriftszeile
entha
lten
war
ausreichend
angesehen
.
tatrichterliche
Würdigung
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Unerheblich
ist
Auffassung
Revision
Unterschrift
auch
noch
Erhalt
bestimmter
hier
Feld
Rücktrittsbelehrung
bezeichneter
Unterlagen
beziehen
konnte
.
Urteil
10
.
Dezember
juris
.
Bezugnahme
Urteil
30
.
September
.
juris
.
.
§
Abs.
Satz
AbzG
.
.
Entscheidend
ist
Unterschrift
jedenfalls
auch
Belehrung
tsrecht
bezog
.
gesonderte
Bestätigung
Rücktrittsbelehrung
war
Gesetzeswortlaut
§
Abs.
Satz
.
erforderlich
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung