NAMEN Verkündet : 17 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Satz F. : 21 Juli Vertragsschluss Antragsmodell wurde Versicherungsnehmer Belehrung " Frist Tagen Abschluss Vertrages " zurücktreten könne Beginn Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert . Urteil 17 . Oktober AG ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Richterinnen Dr. Dr. schriftlichen Verfahren Schriftsätze 20 . September eingereicht werden konnten Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 26 . Zivilkammer Landgerichts 15 . März wird Kosten zurückgewiesen . Streitwert Revisionsverfahren wird € festgesetzt . Tatbestand : Kläger begehrt beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge fondsgebundenen Lebensvers icherung . wurde angegriffenen Feststellunge Berufungsgerichts Antrags Klägers Versicherung sbeginn 1 . März Wege so genannten Antragsmodells § seinerzeit gültigen Fassung 21 Juli Folgenden : . abgeschlossen . Versicherungsantrag enthielt unmittelbar Unterschri ftenzeile folgende fettgedruckte Belehrung seitlichen fettgedruc kten Überschrift " Rücktrittsrecht " : " gesetzlichen Verbraucherinformationen Antrag geltenden Versicherungsbedingungen Antragstellung ausgehändigt wurden steht folgendes Rücktrittsrecht Vertrag : kann Frist Tagen Abschluss Vertrages Vertrag zurücktreten . Wahrung Frist genügt rechtzeitige Absendung Rücktrittserklärung Ve rsicherer . Frist beginnt erst laufen Vers Versicherungsnehmer Rücktrittsrecht belehrt Versicherungsnehmer Belehrung Unterschrift bestätigt hat . " Schreiben 21 . August erklärte Kläger iderspruch/Rücktritt/Widerruf " hilfsweise Kündigung . Beklagte akzeptierte Kündigung zahlte Rückkaufswert . Klage verlangt Kläger Revisionsverfahren noch Bedeutung Rückzahlung Vertrag geleisteten Beiträge Zinsen bereits gezahlten Rückkaufswerts insgesamt € . Auffassung Klägers ist wirksam Versicherungsvertrag zurückgetreten . habe auch Ablauf Frist Gemeinschaftsrecht verstoßenden § Abs. Satz . Rücktritt erklären können ordnungsgemäß Rüc ktrittsrecht belehrt worden sei . Beginn Rücktrittsfrist sei Formulierung " Abschluss Vertrages " hinreichend klar zeichnet worden . fehle gesonderten Bestätigung Belehrung Unterschrift . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Landgericht hiergegen gerichtete Berufung Klägers zurückgewiesen . Revision verfolgt Kläger Klagebegehren dargelegten Umfang weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts ist Kläger Wege Antragsmodells abgeschlossenen Versicherungsvertrag fristgerecht zurückgetreten . sei ordnungsgemäß Rüc ktrittsrecht belehrt worden . Belehrung Antragsformular werde formalen Anforderungen gerecht . Fristbeginn sei Formulierung " Abschluss Vertrages hinreichend bestimmt . Bele hrung gebe Gesetzestext wieder Versicherer we iter erläutert werden müsse . habe Kläger Belehrung emäß § Abs. Satz . Unterschrift bestätigt . Gesetzeswortlaut sei entnehmen Rücktrittsbelehrung gesonderte Unterschrift bestätigen sei . Vielmehr genüge Unterschrift Antrag Belehrung enthalten sei . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Kläger Revision allein weiterverfolgten Anspruch Prämienrückzahlung § Abs. Recht versagt Kläger Rücktrittsrecht gemäß § Abs. Satz . wirksam ausgeübt hat . 1 . Vorschrift konnte Versicherungsnehmer Lebensversicherung Frist Tagen Vertrages Vertrag zurücktreten . Frist begann § Abs. Satz . erst laufen Versicherer Versicherungsnehmer Rücktrittsrecht belehrt Versich erungsnehmer Belehrung Unterschrift bestätigt hatte . 2 . Kläger August Rücktritt erklärte war vierzehntägige Rücktrittsfrist längst abgelaufen . begann Übe rsendung Versicherungsscheins 5 . Februar . Beklagten erklärte Annahme Versicherungsantrags Klägers wurde Vertrag abgeschlossen . Rüge Revision hat Beklagte Kläger ordnungsgemäß Rücktrittsrecht belehrt . Feststellung Berufungsgerichts Antragsformular enthaltene Rücktrittsbelehrung formalen Anforderungen entspricht wird Revision angegriffen . Belehrung ist auch inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß . Insbesondere ist Kläger Revision beanstandeten Formulierung Versicherungsnehmer " Frist Tagen Abschluss Vertrages " zurücktreten könne Beginn Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend nformiert worden . Versicherer musste Versicherungsnehmer belehren Frist Tagen Abschluss Vertrages Vertrag zurücktreten konnte . Auch § Abs. Satz . nur allgemein Belehrung Rücktrittsrecht Versicherungsnehmers verlangte musste Beginn Ende Frist aufgeklärt werden vgl. Langheid 2 . Aufl . . . Revision vermisste Erläuterung Vertrag Zeitpunkt abgeschlossen war Versicherungsschein Versicherungsnehmer zuging war rdings erforderlich . Urteil 10 . Dezember juris . 8) . Versicherer war gehalten Versicherungsnehmer Anforderungen Rücktrittsrecht Gesetzeswortlaut erklären vgl. OLG rteil 24 . März I-4 juris . . So musste Senat bereits entschieden hat Versicherungsnehmer etwaige Form Rücktrittserklärung belehren ve rlangt werden konnte insoweit unklare gesetzliche Bestimmung Abs. . auszulegen Senatsurteil 29 . Juni r+s . m.w . . Belehrungen Widerspruchsrecht § Abs. Satz . war Vorschrift entlehnte Begriff Textform " erläuterungsbedürftig Senatsurteil 10 . Juni VersR . . Ebenso konnte Versicherer Erläuterung Gese tzeswortlaut § Abs. Satz . entsprechenden Formulierung " Abschluss Vertrages gefordert werden . gilt umso Annahmeerklärung Versicherers zwangsläufig erst Übersendung Versicherungsscheins liegen verbunden sein musste . Ferner hätte umfa ssende Erläuterung auch Fall verspäteten Annahmeerklärung Abs. Möglichkeit Annahme Erweit erungen Einschränkungen sonstigen Änderungen § Abs. umfassen Billigungsklausel § . einbeziehen müssen . Belehrung Eventualitäten Ve rtragsschlusses abdeckte hätte weitere Verdeutlichung Voraussetzungen Rücktrittsrechts bewirkt . Übrigen konnte durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen jedenfalls zeitnahen Übersendung Antrag entsprechenden Versicherungsscheins Annahme Angebots lag Vertrag gekommen Rücktrittsfrist Gang gesetzt worden war . Erfolg rügt Revision weiterhin Rücktrittsfrist habe laufen begonnen Kläger Erhalt Belehrung Unterschrift bestätigt habe . Bestätigung hat Berufungsgericht Unterschrift Klägers Antragsformular Belehrung unmittelbar Unterschriftszeile entha lten war ausreichend angesehen . tatrichterliche Würdigung ist Rechtsgründen beanstanden . Unerheblich ist Auffassung Revision Unterschrift auch noch Erhalt bestimmter hier Feld Rücktrittsbelehrung bezeichneter Unterlagen beziehen konnte . Urteil 10 . Dezember juris . Bezugnahme Urteil 30 . September . juris . . § Abs. Satz AbzG . . Entscheidend ist Unterschrift jedenfalls auch Belehrung tsrecht bezog . gesonderte Bestätigung Rücktrittsbelehrung war Gesetzeswortlaut § Abs. Satz . erforderlich . Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung