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242 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
13
.
April
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
13
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Mai
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
Pflichtteilsentziehung
Nr.
.
bereits
hat
scheitern
lassen
Erblasserin
Testament
20
.
Januar
Grund
Entziehung
gemäß
§
Abs.
.
angegeben
hat
begegnet
allerdings
Bedenken
.
Grundlage
Rechtsprechung
Senats
Urteil
27
.
Februar
IVa
hat
Erblasserin
Betracht
kommende
Geschehen
13
.
Januar
hinreichend
deutlich
Verweis
Faustschläge
Kopf
Inkaufnehmen
plötzlichen
Todes
umschrieben
.
beanstanden
ist
Annahme
Voraussetzungen
Pflichtteilsentziehung
§
Nr.
.
lägen
Ergebnis
Beweisaufnahme
festgestellt
werden
könne
Kläger
Grundlage
Vorgaben
Bundesverfassungsgerichts
Beschluss
19
.
April
.
zwar
schuldunfähig
natürlichen
Sinn
vorsätzlich
gehandelt
hat
.
hat
Berufungsgericht
Zivilverfahren
bindende
Strafurteil
Kläger
ausreichend
Würdigung
einbezogen
noch
hat
Begriff
natürlichen
Vorsatzes
verkannt
.
Beweislast
§
Abs.
kommt
schon
Berufungsgericht
Beweislastentscheidung
getroffen
fehlenden
natürlichen
Vorsatz
Klägers
positiv
festgestellt
hat
.
Schließlich
stellt
auch
offen
gelassene
Frage
aaO
.
Pflichtteilsentziehungsgrund
§
Nr.
.
Pflichtteilsunwürdigkeit
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
schuldhaftes
Handeln
Pflichtteilsberechtigten
erforderlich
ist
ebenfalls
natürlicher
Vorsatz
genügt
Feststellungen
Berufungsgerichts
Kläger
gerade
natürlichem
Vorsatz
gehandelt
hat
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Senat
hat
ferner
gerügten
Verstoß
Verfahrensgrundrechte
Art
.
Abs.
GG
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Streitwert
:
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung