BESCHLUSS 13 . April Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Richter Dr. Richterin Dr. 13 . April beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Mai wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Berufungsgericht Pflichtteilsentziehung Nr. . bereits hat scheitern lassen Erblasserin Testament 20 . Januar Grund Entziehung gemäß § Abs. . angegeben hat begegnet allerdings Bedenken . Grundlage Rechtsprechung Senats Urteil 27 . Februar IVa hat Erblasserin Betracht kommende Geschehen 13 . Januar hinreichend deutlich Verweis Faustschläge Kopf Inkaufnehmen plötzlichen Todes umschrieben . beanstanden ist Annahme Voraussetzungen Pflichtteilsentziehung § Nr. . lägen Ergebnis Beweisaufnahme festgestellt werden könne Kläger Grundlage Vorgaben Bundesverfassungsgerichts Beschluss 19 . April . zwar schuldunfähig natürlichen Sinn vorsätzlich gehandelt hat . hat Berufungsgericht Zivilverfahren bindende Strafurteil Kläger ausreichend Würdigung einbezogen noch hat Begriff natürlichen Vorsatzes verkannt . Beweislast § Abs. kommt schon Berufungsgericht Beweislastentscheidung getroffen fehlenden natürlichen Vorsatz Klägers positiv festgestellt hat . Schließlich stellt auch offen gelassene Frage aaO . Pflichtteilsentziehungsgrund § Nr. . Pflichtteilsunwürdigkeit § § Abs. Nr. Abs. schuldhaftes Handeln Pflichtteilsberechtigten erforderlich ist ebenfalls natürlicher Vorsatz genügt Feststellungen Berufungsgerichts Kläger gerade natürlichem Vorsatz gehandelt hat . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Senat hat ferner gerügten Verstoß Verfahrensgrundrechte Art . Abs. GG geprüft durchgreifend erachtet . Streitwert : € Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung