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1744 lines
15 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
5
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Abschluss
Vertrags
Betreuer
Betreuten
Vergütung
Dienstleistungen
verpflichtet
§
Abs.
bedarf
vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
Urteil
5
November
ZR
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
November
Vizepräsidenten
Schlick
Richter
Hucke
Seiters
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsrechtszugs
tragen
.
Tatbestand
Kläger
hat
Beklagte
Betreuung
steht
Zahlung
Begründung
Anspruch
genommen
vormalige
Betreuer
Beklagten
habe
Herbst
beauftragt
Beklagte
persönliche
Dienstleistungen
verschiedenster
Art
erbringen
.
Vereinbart
worden
sei
Pauschalvergütung
Monat
Benzinkostenerstattung
.
Teilzahlung
Betreuer
Höhe
stehe
Zeit
Mitte
Oktober
Mitte
Dezember
noch
geforderte
Restbetrag
.
Beklagte
hat
geltend
gemacht
Vertragsschluss
gekommen
lediglich
beabsichtigt
gewesen
sei
.
Übrigen
hat
verteidigt
etwaiger
Vertrag
hätte
§
Abs.
Satz
§
Genehmigung
Vormundschaftsgerichts
bedurft
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Berufungsgericht
Höhe
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
vollständige
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Durchführung
Beweisaufnahme
festgestellt
vormalige
Betreuer
Beklagten
Kläger
behaupteten
Dienstvertrag
Vergütung
Monat
abgeschlossen
hat
Kläger
aber
nur
letzten
Oktoberwoche
November
Beklagte
tätig
gewesen
sei
.
Genehmigung
Vormundschaftsgerichts
habe
bedurft
.
Abschluss
Vertrags
stelle
Verfügung
Sinne
§
Abs.
Satz
auch
Verpflichtung
Verfügung
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Auffassung
Beklagten
könne
Rechtsgeschäft
Erfüllung
Vermögenswerte
betreuenden
Person
verfügt
werden
müsse
Genehmigungspflicht
unterstellt
werden
.
§
Abs.
bezwecke
Wortlaut
auch
Entstehungsgeschichte
Norm
deutlich
machten
umfassenden
nur
bestimmte
rechtsgeschäftliche
Vorgänge
beschränkten
Schutz
.
Verpflichtungsgeschäfte
Betreuers
Genehmigungspflicht
unterstellen
überschreite
Grenzen
zulässigen
Auslegung
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Unrecht
wendet
Revision
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
Abschluss
Dienstvertrags
.
§
Abs.
hat
Gericht
Berücksichtigung
gesamten
Inhalts
Verhandlung
Ergebnisses
Beweisaufnahme
freier
Überzeugung
entscheiden
tatsächliche
Behauptung
wahr
wahr
ist
.
Würdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
Feststellungen
Revisionsgericht
gemäß
§
Abs.
gebunden
ist
.
kann
lediglich
überprüfen
Berufungsgericht
Voraussetzungen
Grenzen
§
Abs.
gewahrt
hat
.
unterliegt
Nachprüfung
nur
Tatrichter
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Würdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Erfahrungssätze
verstößt
vgl.
Urteile
14
.
Oktober
NJW-RR
;
26
.
Oktober
XI
558
;
Senat
Urteil
19
.
Juni
.
.
Anforderungen
genügt
Beweiswürdigung
.
Revision
rügt
insoweit
auch
nur
Berufungsgericht
habe
Annahme
Vertragsschlusses
stützen
dürfen
Zeuge
Leiter
Betreuungsbehörde
sofortiges
Tätigwerden
gers
Interesse
Betreuten
dringend
erforderlich
gehalten
habe
.
komme
walt
S.
damaligen
Betreuer
mündlich
che
Regelung
habe
treffen
wollen
.
Rechtsanwalt
habe
ausgesagt
habe
Kläger
mitgeteilt
Vertrag
Vormundschaftsgericht
genehmigt
werden
müsse
.
könne
nur
Schluss
gezogen
werden
Zeuge
noch
Einigung
habe
herbeiführen
wollen
vielmehr
Kläger
nur
hingewiesen
habe
Erteilung
Genehmigung
eigenes
Risiko
tätig
werde
.
ist
zunächst
halten
Formulierung
angefochtenen
Urteil
"
überzeugenden
Bericht
Zeugen
insbesondere
Zeugen
sofortiges
Tätigwerden
Konsolidierung
überaus
labilen
psychischen
Befindlichkeit
Beklagten
dringend
erforderlich
war
"
Zeugen
bezieht
Aussage
Zeugen
Zeugen
S.
lediglich
hervorgehoben
wurde
bekundete
Hinweis
dürftigkeit
Vertrages
Unterredung
bezieht
Überzeugung
Berufungsgerichts
verbindliche
Einigung
erzielt
wurde
zeitlich
viel
spätere
Besprechung
24
November
trifft
.
Übrigen
steht
etwaige
Notwendigkeit
Genehmigung
Annahme
Parteien
Vertrags
bereits
vorher
Rechtsbindungswillen
geeinigt
haben
.
Insoweit
hat
Zeuge
S.
Vernehmung
auch
selbst
deutlich
gemacht
entgeltlichen
Dienstleistungstätigkeit
Klägers
Beklagte
einverstanden
war
.
Dementsprechend
hat
Berufungsgericht
Tatbestand
Urteils
ausdrücklich
hinweist
Bevollmächtigter
Beklagten
PKHVerfahren
Schriftsatz
2
.
Dezember
Abschluss
Vertrags
"
unstreitig
gestellt
"
.
Erst
Anwaltswechsel
ist
Abschluss
Klageverfahren
bestritten
worden
.
2
.
Genehmigung
Vormundschaftsgerichts
war
notwendig
.
§
vertritt
Betreuer
Aufgabenkreis
treuten
gerichtlich
außergerichtlich
.
umfassende
Vertretungsmacht
wird
nachfolgenden
Bestimmungen
Bereiche
eingeschränkt
Genehmigung
Vormundschaftsgerichts
abhängig
gemacht
bestimmten
ärztlichen
Maßnahmen
;
§
Unterbringung
;
§
Kündigung
Mietverhältnisses
Abschluss
bestimmter
mehrjähriger
Vertragsverhältnisse
;
§
Ausstattung
.
sind
§
verschiedene
Vorschriften
Vormundschaftsrechts
Betreuung
sinngemäß
anzuwenden
führen
weiteren
Einschränkung
Vertretungsmacht
Betreuers
.
insoweit
§
Abs.
Satz
entsprechend
anwendbaren
§
Abs.
Satz
kann
Betreuer
Forderung
anderes
Recht
Betreute
Leistung
verlangen
kann
Wertpapier
Betreuten
nur
Genehmigung
Gegenbetreuers
verfügen
§
§
nehmigung
Vormundschaftsgerichts
erforderlich
ist
.
Gleiche
gilt
Eingehung
Verpflichtung
Verfügung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
Ist
Gegenbetreuer
hier
vorhanden
so
tritt
Stelle
Zustimmung
Vormundschaftsgerichts
Betreuung
Betreuern
gemeinschaftlich
geführt
wird
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
Einschränkend
bestimmt
§
Zustimmungserfordernis
Falle
Annahme
geschuldeten
Leistung
Verfügung
zugrunde
liegende
Forderung
Leistung
Sinne
§
Abs.
Satz
bestimmten
Fällen
entfällt
so
Gegenstand
Leistung
Geld
Wertpapieren
besteht
Abs.
Nr.
Zahlungs-)Anspruch
beträgt
Abs.
Nr.
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
schlossene
Dienstvertrag
Genehmigung
Vormundschaftsgerichts
bedurfte
.
Gegenstand
war
Verfügung
Sinne
§
Abs.
Satz
noch
Verpflichtung
Verfügung
Sinne
Abs.
Satz
.
Verfügung
versteht
Rechtsgeschäft
Verfügende
Recht
unmittelbar
einwirkt
also
Dritten
überträgt
Recht
belastet
Recht
aufhebt
sonstwie
Inhalt
ändert
vgl.
nur
304
;
226
;
.
Abschluss
schuldrechtlichen
Vertrags
Beteiligten
obligatorische
Rechte
Pflichten
begründet
werden
fällt
.
vormalige
Betreuer
hat
Beklagte
auch
Genehmigung
bedürftigen
Verfügung
verpflichtet
.
Allerdings
muss
Dienstberechtigte
§
Abs.
vereinbarte
Vergütung
zahlen
.
Erfüllung
Vertrags
ist
Verfügung
Vermögenswerte
Betreuten
notwendig
sei
Entgelt
vorhandenen
Barvermögen
Betreuten
bezahlt
wird
sei
Betreuer
geschuldeten
Betrag
Konto
Betreuten
Dienstverpflichteten
überweist
Zwecke
Weiterleitung
abhebt
.
Inwieweit
Einzelfall
entsprechende
Handlungen
ihrerseits
§
§
genehmigungspflichtig
sind
kann
dahinstehen
.
würde
jedenfalls
Genehmigungsbedürftigkeit
zugrunde
liegenden
Dienstvertrags
führen
.
§
Abs.
Satz
betrifft
Wortlaut
nur
ganz
bestimmte
Verfügungen
Vermögen
Mündels
.
So
sind
Verfügungen
bewegliche
Sachen
etwa
Bargeld
Schmuck
sonstige
Kostbarkeiten
Wortlaut
erfasst
.
Abs.
Satz
erstreckt
Genehmigungserfordernis
allgemein
Begründung
Verpflichtungen
Lasten
Mündels
nur
Verfügung
Sinne
Satz
.
unmittelbare
Verpflichtung
Verfügung
Forderung
anderes
Recht
Mündel
Leistung
verlangen
kann
Wertpapier
Mündels
"
wird
Abschluss
Dienstvertrags
verbundene
Pflicht
Vergütung
§
aber
begründet
.
Dienstberechtigte
Vergütungspflicht
erfüllt
steht
wird
mithin
bereits
Vertragsschluss
rechtlich
Sinne
Verfügung
Rechtsposition
Sinne
§
Abs.
Satz
vorgegeben
.
Insoweit
spricht
Wortlaut
Norm
eher
Verträge
streitgegenständlichen
Art
§
Abs.
Satz
subsumieren
.
eingeschränkte
Reichweite
§
Abs.
entspricht
Willen
historischen
Gesetzgebers
.
Gestaltung
Vormundschaftsrechts
Bürgerlichen
hat
Preußische
Vormundschaftsordnung
5
Juli
Gesetz-Sammlung
Königlich-Preußischen
Staaten
S.
Vorbild
gedient
.
sah
ausgehend
Vormund
obliegenden
Sorge
Person
Vermögensangelegenheiten
Mündels
§
Berücksichtigung
Grundsatzes
Mündel
Namen
Vormund
vorgenommene
Rechtsgeschäfte
berechtigt
verpflichtet
wird
§
§
Genehmigung
Gegenvormunds
nur
Veräußerung
Wertpapieren
Einziehung
Abtretung
Verpfändung
Kapitalien
Sparkassen
belegt
waren
Aufgabe
Minderung
Forderung
bestellten
Sicherheit
.
Bürgerliche
Gesetzbuch
hat
insoweit
preußische
Prinzip
Selbständigkeit
Vormunds
lediglich
konkret
Gesetz
aufgeführten
Meinung
Gesetzgebers
wichtigen
Einzelfällen
eingeschränkt
ist
bewusst
übernommen
zuletzt
Gründen
Praktikabilität
Hinblick
Bedürfnisse
Rechtsverkehrs
allumfassenden
Schutz
Mündels
etwaigen
unzweckmäßigen
böswilligen
Handlungen
Vormunds
Einführung
allgemeinerer
Genehmigungserfordernisse
entschieden
vgl.
gesamten
Materialien
Bürgerlichen
Gesetzbuch
Deutsche
Reich
Motive
S.
;
;
;
.
zielte
Genehmigungserfordernis
§
Abs.
Gesetzgeber
besonders
schutzbedürftig
angesehenen
Leistungsansprüche
Mündels
sollte
Gefahr
entgegenwirken
Erfüllung
Obligation
Gegenstand
Leistung
Vermögen
dels
Stelle
aufgehobenen
Anspruchs
tritt
Natur
Gegenstands
Schädigung
Mündels
Verfügungen
Vormunds
erleichtert
wird
.
Erfordernis
Genehmigung
hatte
vornehmlich
praktische
Bedeutung
Vormund
Umsetzung
Anspruchs
leichter
entziehbares
Objekt
Kenntnisnahme
Gegenvormunds
verwehrt
wird
erhebliche
Gefährdung
Mündels
insoweit
gesehen
wurde
Geld
Wertpapiere
Gegenstand
Leistung
waren
aaO
Motive
S.
.
Ausnahmen
Genehmigungspflicht
wurden
Hintergrund
notwendig
empfunden
da
anderenfalls
Regelung
geeignet
sei
Vormund
Vermögensverwaltung
unnötig
erschweren
auch
Rechtsverkehr
lästig
empfunden
werde
aaO
Motive
S.
.
sollte
Verfügung
bewegliche
Sachen
Mündels
auch
Geld
Kostbarkeiten
Genehmigungserfordernis
erfasst
werden
aaO
Motive
S.
;
S.
hier
Schutz
Mündels
nur
Regelungen
allgemeinen
gegebenenfalls
strafrechtlichen
Verantwortlichkeit
Vormunds
erfolgen
siehe
auch
aaO
Motive
S.
.
historische
Gesetzgeber
ist
Zusammenhang
ersichtlich
Genehmigungsbedürftigkeit
schuldrechtlicher
Verträge
ausgegangen
Mündel
Anspruch
Leistung
Übereignung
Kaufgegenstands
Werkleistung
erwirbt
Gegenzug
notwendigerweise
aber
auch
Verpflichtung
Bezahlung
übernimmt
.
ging
Schutz
gegebenenfalls
unwirtschaftlichen
Schutz
möglichen
Untreuehandlungen
Vormunds
bezüglich
verwalteten
Mündelvermögens
vgl.
auch
12
.
Aufl
.
.
1
;
4
.
Aufl
.
.
1
;
Palandt/Diederichsen
68
.
Aufl
.
.
1
;
RGRK-Dickescheid
12
.
Aufl
.
.
6
;
Staudinger/Engler
Neubearbeitung
§
.
.
sollten
erschwert
werden
Vormund
Zustimmung
Gegenvormunds
§
Abs.
Satz
bezeichneten
Rechte
leichter
entziehbare
Objekte
Geld
umsetzen
können
sollte
.
Veränderung
bestimmter
Vermögensrechte
Geld
aber
Begründung
Ansprüchen
Leistung
Geld
sollte
erfasst
werden
.
spielte
auch
so
sehr
Möglichkeit
Versagung
Genehmigung
Rolle
Gesetzgeber
war
durchaus
bewusst
z.B.
Fällen
Mündel
Leistung
verpflichtet
ist
Erfordernis
Genehmigung
nur
Bedeutung
hat
Gegenvormund
prüfen
kann
Recht
Vertragspartners
tatsächlich
besteht
aaO
Motive
S.
vielmehr
Gegenvormund
ermöglichende
Kontrolle
eingezogenem
Geld
vgl.
auch
13
.
Aufl
.
.
Staudinger/Engler
aaO
.
.
Zweck
vereitelt
wird
stellt
§
Abs.
Satz
dinglichen
obligatorische
Rechtsgeschäft
Verpflichtung
dinglichen
Rechtsgeschäft
begründet
gleich
aaO
Motive
S.
.
ganz
bestimmte
Verfügungsgeschäfte
vorgesehene
Schutz
Satz
soll
umgangen
werden
Vormund
Verfügung
schuldrechtlich
verpflichtet
Weg
Zwangsvollstreckung
Gläubigers
Zustand
hergestellt
wird
genehmigungsbedürftigen
Verfügung
entspricht
vgl.
Erman/Saar
aaO
.
12
;
Wagenitz
5
.
Aufl
.
.
;
Palandt-Diederichsen
aaO
.
9
;
RGRK-Dickescheid
aaO
.
;
aaO
.
10
;
Staudinger/Engler
aaO
.
.
Regelung
liegt
somit
eindeutig
Wille
zugrunde
Verpflichtungen
Vormunds
Wirkung
Mündel
umfassenden
Genehmigungspflicht
unterstellen
allgemein
Zwangsvollstreckungen
Gläubigern
§
Abs.
Satz
geschützte
Rechte
verhindern
insoweit
Wirksamkeit
Verpflichtungsgeschäftes
Vormunds
Zustimmung
Gegenvormunds
abhängig
machen
.
nur
bestimmte
rechtsgeschäftliche
Vorgänge
begrenzte
Anwendungsbereich
§
Abs.
wird
auch
verdeutlicht
systematische
Stellung
Norm
Rahmen
Regelungen
Vermögensverwaltung
§
§
.
Bestimmung
ist
Vorschriften
Anlegung
Mündelgeld
Behandlung
sonstigen
Wertpapieren
verortet
.
Rahmen
Vermögensverwaltung
§
§
Genehmigung
Vormundschaftsgerichts
eingeholt
werden
muss
bezieht
Regelung
ebenfalls
nur
Meinung
Gesetzgebers
besonders
wichtige
Rechtsgeschäfte
.
Auch
Normzweck
§
Abs.
Schutz
Mündelvermögens
besteht
vgl.
nur
Bamberger/Roth/Bettin
2
.
Aufl
.
.
1
;
Erman/Saar
aaO
.
handelt
hierbei
nur
bewusst
sehr
eingeschränkten
Schutz
.
Abs.
stellt
insoweit
begrenzte
Ausnahmevorschrift
Prinzip
unbeschränkten
Vertretungsmacht
Vormunds
.
Hinweis
Beklagten
Gesetzgeber
beabsichtigten
Schutz
Vermögens
kann
Rechtfertigung
dienen
§
angelegten
Begrenzungen
bestimmte
Rechtsgeschäfte
überspielen
.
Auffassung
Revision
entspricht
weiter
Anwendungsbereich
Norm
Wortlaut
noch
Willen
Gesetzgebers
.
ist
Ziel
§
umfassenden
Schutz
Mündels
dergestalt
erreichen
§
Abs.
Satz
Verpflichtungen
Mündels
umfassenden
Genehmigungspflicht
unterstellen
sind
.
Beklagte
übersieht
Übrigen
mündlichen
Verhandlung
vertretenen
Auffassung
§
Abs.
Nr.
Verbindung
§
Abs.
lasse
ableiten
Verpflichtungsgeschäfte
genehmigungsfrei
aber
genehmigungspflichtig
seien
§
Abs.
nur
bestimmte
Fälle
Annahme
geschuldeten
Leistung
bezieht
Verfügung
zugrunde
liegenden
Anspruch
Leistung
§
Abs.
Satz
Zustimmung
bedürfen
.
Frage
Abschluss
Dienstvertrags
genehmigt
werden
muss
hat
tun
.
Genauso
geht
Argumentation
Beklagten
fehl
§
Abs.
Satz
bestimmte
lediglich
"
sinngemäße
"
Anwendung
Vorschriften
Führung
Vormundschaft
lasse
Raum
Vorstellungen
historischen
Gesetzgebers
19
.
Jahrhunderts
Vormundschaftsrecht
lösen
zeitlich
später
entstandenen
Betreuungsrecht
moderneren
"
Gedanken
Vermögensschutzes
Betreuten
größere
Bedeutung
beizumessen
.
auch
Betreuungsrecht
ist
unmittelbaren
Anwendungsbereich
gekennzeichnet
Betreuer
Grundsatz
umfassende
Vertretungsmacht
eingeräumt
wird
§
lediglich
Auffassung
Gesetzgebers
besonders
wichtige
Bereiche
eingeschränkt
ist
.
Dementsprechend
ist
Genehmigungsbedürftigkeit
schuldrechtlichen
Vertrags
auch
Abs.
zeigt
Ausnahme
.
besteht
insoweit
Grund
§
unterschiedlich
interpretieren
je
Vormund
Betreuer
betroffen
ist
.
streitgegenständliche
Vertrag
§
Abs.
fällt
bedarf
Entscheidung
Schrifttum
diskutierten
Frage
Wortlaut
Norm
weit
gefasst
Anwendungsbereich
beschränkt
werden
sollte
vgl.
etwa
MünchKommWagenitz
aaO
.
13
;
Erman/
aaO
.
Begrenzung
Genehmigungserfordernisses
Geschäfte
Vermögenssorge
;
Ärgernis
§
§
FamRZ
842
;
Palandt/Diederichsen
aaO
.
4
;
Staudinger/Engler
aaO
.
Begrenzung
Wertpapiere
Rechte
Geldleistung
gerichtet
sind
;
vgl.
weiteren
Eingrenzungsversuchen
auch
aaO
.
.
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
20.06.2006
OLG
Entscheidung