NAMEN ZR Verkündet : 5 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz § Abs. Satz Abschluss Vertrags Betreuer Betreuten Vergütung Dienstleistungen verpflichtet § Abs. bedarf vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung § Abs. Satz § Abs. Satz . Urteil 5 November ZR . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 November Vizepräsidenten Schlick Richter Hucke Seiters Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . Dezember wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsrechtszugs tragen . Tatbestand Kläger hat Beklagte Betreuung steht Zahlung € Begründung Anspruch genommen vormalige Betreuer Beklagten habe Herbst beauftragt Beklagte persönliche Dienstleistungen verschiedenster Art erbringen . Vereinbart worden sei Pauschalvergütung € Monat Benzinkostenerstattung . Teilzahlung Betreuer Höhe € stehe Zeit Mitte Oktober Mitte Dezember noch geforderte Restbetrag . Beklagte hat geltend gemacht Vertragsschluss gekommen lediglich beabsichtigt gewesen sei . Übrigen hat verteidigt etwaiger Vertrag hätte § Abs. Satz § Genehmigung Vormundschaftsgerichts bedurft . Landgericht hat Klage abgewiesen Berufungsgericht Höhe € stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag vollständige Abweisung Klage . Entscheidungsgründe zulässige Revision ist begründet . Berufungsgericht hat Durchführung Beweisaufnahme festgestellt vormalige Betreuer Beklagten Kläger behaupteten Dienstvertrag Vergütung € Monat abgeschlossen hat Kläger aber nur letzten Oktoberwoche November Beklagte tätig gewesen sei . Genehmigung Vormundschaftsgerichts habe bedurft . Abschluss Vertrags stelle Verfügung Sinne § Abs. Satz auch Verpflichtung Verfügung Sinne § Abs. Satz . Auffassung Beklagten könne Rechtsgeschäft Erfüllung Vermögenswerte betreuenden Person verfügt werden müsse Genehmigungspflicht unterstellt werden . § Abs. bezwecke Wortlaut auch Entstehungsgeschichte Norm deutlich machten umfassenden nur bestimmte rechtsgeschäftliche Vorgänge beschränkten Schutz . Verpflichtungsgeschäfte Betreuers Genehmigungspflicht unterstellen überschreite Grenzen zulässigen Auslegung . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Unrecht wendet Revision Beweiswürdigung Berufungsgerichts Abschluss Dienstvertrags . § Abs. hat Gericht Berücksichtigung gesamten Inhalts Verhandlung Ergebnisses Beweisaufnahme freier Überzeugung entscheiden tatsächliche Behauptung wahr wahr ist . Würdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters Feststellungen Revisionsgericht gemäß § Abs. gebunden ist . kann lediglich überprüfen Berufungsgericht Voraussetzungen Grenzen § Abs. gewahrt hat . unterliegt Nachprüfung nur Tatrichter Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Würdigung also vollständig rechtlich möglich ist Erfahrungssätze verstößt vgl. Urteile 14 . Oktober NJW-RR ; 26 . Oktober XI 558 ; Senat Urteil 19 . Juni . . Anforderungen genügt Beweiswürdigung . Revision rügt insoweit auch nur Berufungsgericht habe Annahme Vertragsschlusses stützen dürfen Zeuge Leiter Betreuungsbehörde sofortiges Tätigwerden gers Interesse Betreuten dringend erforderlich gehalten habe . komme walt S. damaligen Betreuer mündlich che Regelung habe treffen wollen . Rechtsanwalt habe ausgesagt habe Kläger mitgeteilt Vertrag Vormundschaftsgericht genehmigt werden müsse . könne nur Schluss gezogen werden Zeuge noch Einigung habe herbeiführen wollen vielmehr Kläger nur hingewiesen habe Erteilung Genehmigung eigenes Risiko tätig werde . ist zunächst halten Formulierung angefochtenen Urteil " überzeugenden Bericht Zeugen insbesondere Zeugen sofortiges Tätigwerden Konsolidierung überaus labilen psychischen Befindlichkeit Beklagten dringend erforderlich war " Zeugen bezieht Aussage Zeugen Zeugen S. lediglich hervorgehoben wurde bekundete Hinweis dürftigkeit Vertrages Unterredung bezieht Überzeugung Berufungsgerichts verbindliche Einigung erzielt wurde zeitlich viel spätere Besprechung 24 November trifft . Übrigen steht etwaige Notwendigkeit Genehmigung Annahme Parteien Vertrags bereits vorher Rechtsbindungswillen geeinigt haben . Insoweit hat Zeuge S. Vernehmung auch selbst deutlich gemacht entgeltlichen Dienstleistungstätigkeit Klägers Beklagte einverstanden war . Dementsprechend hat Berufungsgericht Tatbestand Urteils ausdrücklich hinweist Bevollmächtigter Beklagten PKHVerfahren Schriftsatz 2 . Dezember Abschluss Vertrags " unstreitig gestellt " . Erst Anwaltswechsel ist Abschluss Klageverfahren bestritten worden . 2 . Genehmigung Vormundschaftsgerichts war notwendig . § vertritt Betreuer Aufgabenkreis treuten gerichtlich außergerichtlich . umfassende Vertretungsmacht wird nachfolgenden Bestimmungen Bereiche eingeschränkt Genehmigung Vormundschaftsgerichts abhängig gemacht bestimmten ärztlichen Maßnahmen ; § Unterbringung ; § Kündigung Mietverhältnisses Abschluss bestimmter mehrjähriger Vertragsverhältnisse ; § Ausstattung . sind § verschiedene Vorschriften Vormundschaftsrechts Betreuung sinngemäß anzuwenden führen weiteren Einschränkung Vertretungsmacht Betreuers . insoweit § Abs. Satz entsprechend anwendbaren § Abs. Satz kann Betreuer Forderung anderes Recht Betreute Leistung verlangen kann Wertpapier Betreuten nur Genehmigung Gegenbetreuers verfügen § § nehmigung Vormundschaftsgerichts erforderlich ist . Gleiche gilt Eingehung Verpflichtung Verfügung § Abs. Satz § Abs. Satz . Ist Gegenbetreuer hier vorhanden so tritt Stelle Zustimmung Vormundschaftsgerichts Betreuung Betreuern gemeinschaftlich geführt wird § Abs. Satz § Abs. . Einschränkend bestimmt § Zustimmungserfordernis Falle Annahme geschuldeten Leistung Verfügung zugrunde liegende Forderung Leistung Sinne § Abs. Satz bestimmten Fällen entfällt so Gegenstand Leistung Geld Wertpapieren besteht Abs. Nr. Zahlungs-)Anspruch € beträgt Abs. Nr. . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen schlossene Dienstvertrag Genehmigung Vormundschaftsgerichts bedurfte . Gegenstand war Verfügung Sinne § Abs. Satz noch Verpflichtung Verfügung Sinne Abs. Satz . Verfügung versteht Rechtsgeschäft Verfügende Recht unmittelbar einwirkt also Dritten überträgt Recht belastet Recht aufhebt sonstwie Inhalt ändert vgl. nur 304 ; 226 ; . Abschluss schuldrechtlichen Vertrags Beteiligten obligatorische Rechte Pflichten begründet werden fällt . vormalige Betreuer hat Beklagte auch Genehmigung bedürftigen Verfügung verpflichtet . Allerdings muss Dienstberechtigte § Abs. vereinbarte Vergütung zahlen . Erfüllung Vertrags ist Verfügung Vermögenswerte Betreuten notwendig sei Entgelt vorhandenen Barvermögen Betreuten bezahlt wird sei Betreuer geschuldeten Betrag Konto Betreuten Dienstverpflichteten überweist Zwecke Weiterleitung abhebt . Inwieweit Einzelfall entsprechende Handlungen ihrerseits § § genehmigungspflichtig sind kann dahinstehen . würde jedenfalls Genehmigungsbedürftigkeit zugrunde liegenden Dienstvertrags führen . § Abs. Satz betrifft Wortlaut nur ganz bestimmte Verfügungen Vermögen Mündels . So sind Verfügungen bewegliche Sachen etwa Bargeld Schmuck sonstige Kostbarkeiten Wortlaut erfasst . Abs. Satz erstreckt Genehmigungserfordernis allgemein Begründung Verpflichtungen Lasten Mündels nur Verfügung Sinne Satz . unmittelbare Verpflichtung Verfügung Forderung anderes Recht Mündel Leistung verlangen kann Wertpapier Mündels " wird Abschluss Dienstvertrags verbundene Pflicht Vergütung § aber begründet . Dienstberechtigte Vergütungspflicht erfüllt steht wird mithin bereits Vertragsschluss rechtlich Sinne Verfügung Rechtsposition Sinne § Abs. Satz vorgegeben . Insoweit spricht Wortlaut Norm eher Verträge streitgegenständlichen Art § Abs. Satz subsumieren . eingeschränkte Reichweite § Abs. entspricht Willen historischen Gesetzgebers . Gestaltung Vormundschaftsrechts Bürgerlichen hat Preußische Vormundschaftsordnung 5 Juli Gesetz-Sammlung Königlich-Preußischen Staaten S. Vorbild gedient . sah ausgehend Vormund obliegenden Sorge Person Vermögensangelegenheiten Mündels § Berücksichtigung Grundsatzes Mündel Namen Vormund vorgenommene Rechtsgeschäfte berechtigt verpflichtet wird § § Genehmigung Gegenvormunds nur Veräußerung Wertpapieren Einziehung Abtretung Verpfändung Kapitalien Sparkassen belegt waren Aufgabe Minderung Forderung bestellten Sicherheit . Bürgerliche Gesetzbuch hat insoweit preußische Prinzip Selbständigkeit Vormunds lediglich konkret Gesetz aufgeführten Meinung Gesetzgebers wichtigen Einzelfällen eingeschränkt ist bewusst übernommen zuletzt Gründen Praktikabilität Hinblick Bedürfnisse Rechtsverkehrs allumfassenden Schutz Mündels etwaigen unzweckmäßigen böswilligen Handlungen Vormunds Einführung allgemeinerer Genehmigungserfordernisse entschieden vgl. gesamten Materialien Bürgerlichen Gesetzbuch Deutsche Reich Motive S. ; ; ; . zielte Genehmigungserfordernis § Abs. Gesetzgeber besonders schutzbedürftig angesehenen Leistungsansprüche Mündels sollte Gefahr entgegenwirken Erfüllung Obligation Gegenstand Leistung Vermögen dels Stelle aufgehobenen Anspruchs tritt Natur Gegenstands Schädigung Mündels Verfügungen Vormunds erleichtert wird . Erfordernis Genehmigung hatte vornehmlich praktische Bedeutung Vormund Umsetzung Anspruchs leichter entziehbares Objekt Kenntnisnahme Gegenvormunds verwehrt wird erhebliche Gefährdung Mündels insoweit gesehen wurde Geld Wertpapiere Gegenstand Leistung waren aaO Motive S. . Ausnahmen Genehmigungspflicht wurden Hintergrund notwendig empfunden da anderenfalls Regelung geeignet sei Vormund Vermögensverwaltung unnötig erschweren auch Rechtsverkehr lästig empfunden werde aaO Motive S. . sollte Verfügung bewegliche Sachen Mündels auch Geld Kostbarkeiten Genehmigungserfordernis erfasst werden aaO Motive S. ; S. hier Schutz Mündels nur Regelungen allgemeinen gegebenenfalls strafrechtlichen Verantwortlichkeit Vormunds erfolgen siehe auch aaO Motive S. . historische Gesetzgeber ist Zusammenhang ersichtlich Genehmigungsbedürftigkeit schuldrechtlicher Verträge ausgegangen Mündel Anspruch Leistung Übereignung Kaufgegenstands Werkleistung erwirbt Gegenzug notwendigerweise aber auch Verpflichtung Bezahlung übernimmt . ging Schutz gegebenenfalls unwirtschaftlichen Schutz möglichen Untreuehandlungen Vormunds bezüglich verwalteten Mündelvermögens vgl. auch 12 . Aufl . . 1 ; 4 . Aufl . . 1 ; Palandt/Diederichsen 68 . Aufl . . 1 ; RGRK-Dickescheid 12 . Aufl . . 6 ; Staudinger/Engler Neubearbeitung § . . sollten erschwert werden Vormund Zustimmung Gegenvormunds § Abs. Satz bezeichneten Rechte leichter entziehbare Objekte Geld umsetzen können sollte . Veränderung bestimmter Vermögensrechte Geld aber Begründung Ansprüchen Leistung Geld sollte erfasst werden . spielte auch so sehr Möglichkeit Versagung Genehmigung Rolle Gesetzgeber war durchaus bewusst z.B. Fällen Mündel Leistung verpflichtet ist Erfordernis Genehmigung nur Bedeutung hat Gegenvormund prüfen kann Recht Vertragspartners tatsächlich besteht aaO Motive S. vielmehr Gegenvormund ermöglichende Kontrolle eingezogenem Geld vgl. auch 13 . Aufl . . Staudinger/Engler aaO . . Zweck vereitelt wird stellt § Abs. Satz dinglichen obligatorische Rechtsgeschäft Verpflichtung dinglichen Rechtsgeschäft begründet gleich aaO Motive S. . ganz bestimmte Verfügungsgeschäfte vorgesehene Schutz Satz soll umgangen werden Vormund Verfügung schuldrechtlich verpflichtet Weg Zwangsvollstreckung Gläubigers Zustand hergestellt wird genehmigungsbedürftigen Verfügung entspricht vgl. Erman/Saar aaO . 12 ; Wagenitz 5 . Aufl . . ; Palandt-Diederichsen aaO . 9 ; RGRK-Dickescheid aaO . ; aaO . 10 ; Staudinger/Engler aaO . . Regelung liegt somit eindeutig Wille zugrunde Verpflichtungen Vormunds Wirkung Mündel umfassenden Genehmigungspflicht unterstellen allgemein Zwangsvollstreckungen Gläubigern § Abs. Satz geschützte Rechte verhindern insoweit Wirksamkeit Verpflichtungsgeschäftes Vormunds Zustimmung Gegenvormunds abhängig machen . nur bestimmte rechtsgeschäftliche Vorgänge begrenzte Anwendungsbereich § Abs. wird auch verdeutlicht systematische Stellung Norm Rahmen Regelungen Vermögensverwaltung § § . Bestimmung ist Vorschriften Anlegung Mündelgeld Behandlung sonstigen Wertpapieren verortet . Rahmen Vermögensverwaltung § § Genehmigung Vormundschaftsgerichts eingeholt werden muss bezieht Regelung ebenfalls nur Meinung Gesetzgebers besonders wichtige Rechtsgeschäfte . Auch Normzweck § Abs. Schutz Mündelvermögens besteht vgl. nur Bamberger/Roth/Bettin 2 . Aufl . . 1 ; Erman/Saar aaO . handelt hierbei nur bewusst sehr eingeschränkten Schutz . Abs. stellt insoweit begrenzte Ausnahmevorschrift Prinzip unbeschränkten Vertretungsmacht Vormunds . Hinweis Beklagten Gesetzgeber beabsichtigten Schutz Vermögens kann Rechtfertigung dienen § angelegten Begrenzungen bestimmte Rechtsgeschäfte überspielen . Auffassung Revision entspricht weiter Anwendungsbereich Norm Wortlaut noch Willen Gesetzgebers . ist Ziel § umfassenden Schutz Mündels dergestalt erreichen § Abs. Satz Verpflichtungen Mündels umfassenden Genehmigungspflicht unterstellen sind . Beklagte übersieht Übrigen mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung § Abs. Nr. Verbindung § Abs. lasse ableiten Verpflichtungsgeschäfte € genehmigungsfrei aber genehmigungspflichtig seien § Abs. nur bestimmte Fälle Annahme geschuldeten Leistung bezieht Verfügung zugrunde liegenden Anspruch Leistung § Abs. Satz Zustimmung bedürfen . Frage Abschluss Dienstvertrags genehmigt werden muss hat tun . Genauso geht Argumentation Beklagten fehl § Abs. Satz bestimmte lediglich " sinngemäße " Anwendung Vorschriften Führung Vormundschaft lasse Raum Vorstellungen historischen Gesetzgebers 19 . Jahrhunderts Vormundschaftsrecht lösen zeitlich später entstandenen Betreuungsrecht moderneren " Gedanken Vermögensschutzes Betreuten größere Bedeutung beizumessen . auch Betreuungsrecht ist unmittelbaren Anwendungsbereich gekennzeichnet Betreuer Grundsatz umfassende Vertretungsmacht eingeräumt wird § lediglich Auffassung Gesetzgebers besonders wichtige Bereiche eingeschränkt ist . Dementsprechend ist Genehmigungsbedürftigkeit schuldrechtlichen Vertrags auch Abs. zeigt Ausnahme . besteht insoweit Grund § unterschiedlich interpretieren je Vormund Betreuer betroffen ist . streitgegenständliche Vertrag § Abs. fällt bedarf Entscheidung Schrifttum diskutierten Frage Wortlaut Norm weit gefasst Anwendungsbereich beschränkt werden sollte vgl. etwa MünchKommWagenitz aaO . 13 ; Erman/ aaO . Begrenzung Genehmigungserfordernisses Geschäfte Vermögenssorge ; Ärgernis § § FamRZ 842 ; Palandt/Diederichsen aaO . 4 ; Staudinger/Engler aaO . Begrenzung Wertpapiere Rechte Geldleistung gerichtet sind ; vgl. weiteren Eingrenzungsversuchen auch aaO . . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung 20.06.2006 OLG Entscheidung