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11 KiB

BESCHLUSS
25
.
Mai
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Hucke
Seiters
Tombrink
Dr.
beschlossen
:
Gehörsrüge
Klägerin
Beschluss
Senats
25
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rügeverfahrens
tragen
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
Senat
hat
angegriffenen
Beschluss
zugrundeliegenden
Beratung
Vorbringen
Nichtzulassungsbeschwerde
vollem
Umfang
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
näheren
Begründung
hat
Senat
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Auffassung
Klägerin
bedurfte
Beschluss
verfassungsrechtlichen
Gründen
noch
Maßgabe
Europäischen
Menschenrechtskonvention
Begründung
.
ordentlichen
Rechtsmitteln
mehr
angreifbare
letztinstanzliche
gerichtliche
Entscheidung
muss
Verfassungs
grundsätzlich
begründet
werden
vgl.
nur
BVerfGE
;
1
;
BVerfG
.
14
;
siehe
auch
hier
vorliegenden
Ausnahmefall
.
Begründungszwang
lässt
auch
Europäischen
Menschenrechtskonvention
herleiten
.
Vielmehr
kann
oberstes
Gericht
Rechtsbehelf
lediglich
Hinweis
anwendbaren
Vorschriften
Zulässigkeit
Rechtsbehelfe
ablehnen
176
;
.
;
siehe
Rechtsprechung
auch
.
.
hat
hier
Senat
getan
Beschwerde
Abs.
Satz
zurückgewiesen
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
.
Klägerin
Anhörungsrüge
verweist
Begründung
dann
erforderlich
sei
Verfahren
Rechtsfrage
grundsätzlicher
Bedeutung
aufwerfe
hier
Auffassung
Klägerin
Frage
Bestehens
Treuhandverhältnisses
Parteien
Folge
Herausgabeanspruchs
Klägerin
Beklagte
§
hat
Senat
Voraussetzung
dann
folgerichtig
Zulassung
Revision
hätte
führen
müssen
gerade
gegeben
erachtet
.
Zusammenhang
erhobenen
Vorwurf
Klägerin
sei
nachvollziehbar
stelle
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
iVm
Europäischen
Menschenrechtskonvention
Senat
gerichtsbekannt
unterstellenden
Revisionsverfahrens
Grundsatzbedeutung
nähere
Begründung
abgelehnt
habe
ist
anzumerken
:
angesprochene
Revisionsverfahren
war
Gegenstand
Beschluss
25
.
Februar
zugrundeliegenden
Beratung
.
Verfahren
zugrundeliegenden
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Februar
ist
Übereinstimmung
hiesigen
Vorinstanzen
Vorliegen
Treuhandverhältnisses
verneint
worden
.
Revision
ist
zugelassen
worden
Hinblick
dort
streitgegenständlichen
Pflichtteilsansprüche
Oberlandesgericht
verneinte
Frage
"
Beklagte
§
Abs.
Satz
VermG
Erbin
betrachten
ist
entsprechende
erbrechtliche
Ansprüche
geltend
gemacht
werden
können
höchstrichterlichen
Klärung
bedarf
"
.
IV
.
hat
Urteil
27
.
Januar
NJW-RR
Revision
zurückgewiesen
etwaige
Pflichtteilsansprüche
jedenfalls
verjährt
seien
inhaltlich
näher
Frage
Anspruchsgrundlage
befasst
hätte
siehe
aaO
.
.
Übrigen
ist
anzumerken
Bedeutung
Verfahren
nunmehr
Anhörungsrüge
beigemessen
wird
Hintergrund
unverständlich
ist
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
gleichzeitig
Prozessbevollmächtigte
Klägers
Revisionsverfahren
war
Rechtsstreit
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
nie
thematisiert
hat
.
Anzumerken
ist
auch
Prof.
Dr.
Klägerin
sonst
Argumentation
regelmäßig
beruft
Besprechung
Urteils
Oberlandesgerichts
11
.
Februar
ausgeführt
hat
dortigen
Klage
Frage
Treuhänderstellung
überhaupt
gehe
.
II
.
Übrigen
teilt
Senat
auch
Sache
Ausführungen
Vorinstanzen
.
Herausgabeanspruch
Klägerin
§
rechtsgeschäftlichen
Treuhandvertrag
scheidet
offenkundig
.
Parteien
bestand
nie
Auftragsverhältnis
.
Erstmals
Ende
menhang
Teilnahme
Klägerin
Goodwill-Verfahren
Beklagten
hat
ersten
Kontakt
gegeben
.
Auch
hat
Beklagte
Rechtsposition
unmittelbar
Bescheids
Landesamts
offene
Vermögensfragen
7
.
September
iVm
Bestimmungen
Vermögensgesetzes
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
VermG
erlangt
.
Anspruch
scheidet
ebenfalls
offenkundig
Beklagte
Eigentum
Grundstück
Vermietung
Verkauf
erzielten
Einnahmen
Wahrheit
zustehenden
Erbrechts
Erbschaftsbesitzerin
erlangt
hat
Maßgabe
Vorschriften
Vermögensgesetzes
ergangenen
Bescheids
Landesamts
.
analoge
Anwendung
o.a.
Normen
fehlt
Vorinstanzen
zutreffend
festgestellt
haben
planwidrigen
Regelungslücke
auch
Vergleichbarkeit
Sachverhalte
.
Klägerin
Stellungnahmen
Dr.
Dr.
Stegemann
Nichtzulassungsbeschwerde
"
herrschende
Auffassung
"
Schrifttum
bezeichnet
Annahme
Treuhandverhältnisses
Frist
§
Abs.
Satz
VermG
versäumt
haben
Beklagten
verweist
hat
Senat
dort
vertretenen
Rechtsauffassungen
Beschluss
25
.
Februar
zugrundeliegenden
Beratung
vollumfänglich
berücksichtigt
.
ist
Meinung
Beklagte
"
System
Vermögensgesetzes
"
nur
Treuhänderin
sei
habe
Gesetzgeber
Stellung
Einzelnen
gesetzlich
auszugestalten
Weiterleitung
Anspruchsberechtigung
Personen
Fristen
VermG
versäumt
hätten
Betracht
komme
.
fehlende
gesetzliche
Klarstellung
Treuhandfunktion
sei
"
korrigierendes
Versäumnis
.
Ausführungen
lässt
schon
entnehmen
Anspruch
säumiger
Erben
Beklagte
§
ausgeht
vgl.
Rechtshandbuch
Vermögen
Investitionen
ehemaligen
.
;
Betonung
Treuhandfunktion
Zwecke
Wiedergutmachung
Verfolgungsunrecht
geht
Verwendung
Mittel
Beklagte
allgemeine
verfolgungsbezogene
jüdische
Zwecke
verhindern
.
hält
Beispiel
Verwendung
Rahmen
Vermögensgesetzes
Beklagte
erlangten
Werten
allgemeinen
Ausgleich
nicht-vermögensrechtlichen
Verfolgungsunrechts
legitim
.
Ansatz
steht
aber
deutlichen
Spannungsverhältnis
Klägerin
gewünschten
individualrechtlichen
Verständnis
Treuhänderstellung
Beklagten
säumige
Erben
.
;
Berliner
Anwaltsblatt
354
;
ist
Beklagte
Gesetzeslage
Treuhänderin
nur
moralisch
aber
rechtlich
verpflichtet
Erben
verfolgter
Juden
Fristen
§
VermG
versäumt
haben
Rahmen
§
Abs.
Satz
VermG
zugeflossenen
Vermögenswerten
beteiligen
.
spricht
Ergänzung
Vermögensgesetzes
Sinne
Treuhänderstellung
Beklagten
säumige
Erben
277
;
Berliner
Anwaltsblatt
355
;
hat
Sinn
auch
Bundestags
verschiedene
Ministerien
gewandt
.
haben
jedoch
einhellig
Anlass
Änderung
bestehenden
Rechtslage
gesehen
da
auszugsweise
Antworten
siehe
;
54
;
heißt
Notwendigkeit
gebe
gesetzgeberische
Abwägungsentscheidung
Ausgestaltung
Wiedergutmachungsregelungen
Anfang
90er
Jahre
ergänzen
Beklagte
Verwendung
Mittel
eigener
Verantwortung
entscheide
zurückübertragenen
Gegenständen
Vollrecht
bloß
Treuhänderstellung
erlangt
habe
Rechtsposition
unzulässig
rückwirkend
eingegriffen
werden
dürfe
.
Stegemann
hält
geforderte
Ergänzung
Vermögensgesetzes
nötig
.
Vielmehr
komme
konsequente
"
Anwendung
bestehenden
Vorschriften
Ergebnis
.
Abs.
Satz
VermG
gehe
Rangverhältnis
Berechtigten
Nachteil
Beklagten
.
Beklagte
sei
nur
fiktiv
Rechtsnachfolgerin
.
bestehe
insoweit
gesetzliches
Treuhandverhältnis
Folge
Anwendbarkeit
§
erbschaftsbesitzergleiches
Verhältnis
.
Argumentation
wird
nunmehr
zustimmend
zitiert
53
;
87
;
.
Klägerin
Bezug
genommenen
erheblichen
Teil
rechtspolitisch
motivierten
Veröffentlichungen
wird
Überzeugung
Senats
lata
nur
vertretbare
Rechtsauffassung
publiziert
.
Bestimmungen
Vermögensgesetzes
bieten
Bestehen
gesetzlichen
Treuhandverhältnisses
Parteien
erbschaftsbesitzerähnliches
Rechtsverhältnis
Anhaltspunkt
.
Beklagte
ist
Gesetz
Rechtsnachfolgerin
verfolgter
Juden
Treuhänderin
einzelner
fristsäumiger
Erben
.
Rechtsstellung
ist
auch
Erbschaftsbesitzer
Sinne
§
gleichartig
.
Wollte
Auffassung
Klägerin
folgen
hätte
Beklagte
Übrigen
Aufgabe
kollektiven
Wiedergutmachung
ordnungsgemäß
erfüllen
können
.
Insoweit
geht
Argumentation
Klägerin
Beklagte
habe
ausreichend
Mittel
auszubezahlen
Aufgabenerfüllung
gefährdet
sei
.
Beklagte
hätte
regelmäßig
bezüglich
Vermögensgegenstandes
Maßgabe
Bestimmungen
Vermögensgesetzes
Ablauf
Anmeldefristen
§
VermG
erhalten
hat
Rechnung
stellen
müssen
insoweit
noch
irgendwo
Welt
unbekannten
Erben
gibt
bisher
vergessen
hat
Ansprüche
anzumelden
Kenntnis
erlangt
hat
.
hätte
Vermögenswerte
treuhänderisch
unabsehbare
Zeit
aufbewahren
müssen
.
Regelungskonzept
liegt
Vermögensgesetz
aber
ersichtlich
zugrunde
.
Insoweit
sind
zitierten
Veröffentlichungen
juristisch
nachvollziehbar
auch
ungeeignet
Klärungsbedarf
Grundsatzbedeutung
begründen
.
Unrecht
beruft
Klägerin
Beschluss
Bundesverwaltungsgerichts
24
.
April
.
Zwar
wird
dort
aaO
S.
gesprochen
Beklagte
werde
"
Treuhänderin
tatsächlich
NS-Regime
verfolgte
Juden
Erben
berechtigt
ihrerseits
Wiedergutmachungsgründe
zustehen
ihrerseits
Ausschlussfristen
§
Abs.
VermG
versäumt
haben
"
.
Annahme
Klägerin
habe
Bundesverwaltungsgericht
Ausdruck
gebracht
Meinung
Beklagte
Rahmen
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
VermG
Eigentum
zurückübertragenen
Grundstück
zivilrechtlichen
Sinne
§
§
nur
individuelle
Treuhänderin
fristsäumige
jüdische
Berechtigte
Erben
erhalte
mithin
verwahren
müsse
melde
dann
herausgeben
müsse
ist
fernliegend
.
obige
Passage
diente
Erläuterung
vorangegangenen
Bemerkung
Beklagte
Vermögenswerte
freien
Verfügung
erhält
.
Zusammenhang
hat
Bundesverwaltungsgericht
ausdrücklich
ständige
Rechtsprechung
vgl.
nur
;
22
.
Juni
.
zitiert
Aufgabe
Beklagten
ist
Restitutionsansprüche
scher
Geschädigter
geltend
gemacht
werden
Beklagte
Gesetzes
Rechtsnachfolgerin
ist
Zwecke
kollektiver
Wiedergutmachung
Gunsten
jüdischen
Volkes
durchzusetzen
"
.
Zusammenhang
ist
auch
Rede
Beklagte
"
Funktion
Aufgaben
tatsächlich
Verfolgten
übernimmt
"
Kontext
nur
heißen
kann
einzelnen
Individuen
agiert
.
Anschließend
hat
Bundesverwaltungsgericht
wörtlich
Rechtsprechung
Beschluss
27
Juli
.
zitiert
Anspruch
Fristversäumung
ausgeschlossene
Erbe
Beklagte
rechtzeitig
angemeldet
Vermögen
übertragen
bekommen
hat
Ansprüche
Vermögensgesetz
geltend
machen
kann
;
Beklagte
ist
"
allein
"
"
ausschließlich
"
berechtigt
früheren
Rechtslage
Westen
alliierten
Rückerstattungsgesetzen
entspreche
.
Auch
Bezugnahme
BVerfG
erfolgten
Ausführungen
Ende
Beschlusses
aaO
S.
sei
Auffassung
Kläger
verfassungsrechtlich
geboten
Fristversäumung
Verschulden
unerheblich
anzusehen
diesbezügliche
Güterabwägung
wären
ebenso
inzwischen
längst
entschiedene
verfassungsrechtliche
Diskussion
§
VermG
unverständlich
Fristversäumung
nur
führt
Beklagte
treuhänderische
Eigentümerin
säumigen
Erben
wird
.
Beschluss
Großen
Senats
Zivilsachen
Bundesgerichtshofs
28
.
Februar
4/54
ist
ebenfalls
ungeeignet
Rechtsstandpunkt
Klägerin
stützen
.
Zunächst
betrifft
Verfahren
Klage
jüdische
Nachfolgeorganisation
verfolgten
Jüdin
deutschen
Bank
30er
Jahren
Wertpapierdepot
Namen
Klägerin
führte
.
Entscheidung
wird
festgestellt
Klägerin
nie
Eigentumsrechte
Depot
verloren
habe
streitgegenständlich
Rückerstattungsanspruch
sei
.
spiele
Rolle
Klägerin
Rückerstattungsverfahren
eingeleitet
umgekehrt
JRSO
Verkennung
Rechtslage
Rückerstattungsansprüche
angemeldet
habe
.
Entscheidung
Ende
ausgeführt
wird
Auffassung
obersten
Rückerstattungsgerichts
amerikanischen
Zone
Versäumung
Anmeldefrist
endgültigen
Rechtsverlust
führe
Fall
abweichend
zuvor
dargelegten
Standpunkt
Bundesgerichtshofs
doch
Anwendungsbereich
Rückerstattungsgesetze
fallend
ansehen
wollte
dann
unbilliges
Ergebnis
bedeuten
würde
kann
Klägerin
obiter
Entscheidungserhebliches
herleiten
.
verfassungsrechtlich
beanstandende
Rechtslage
Vermögensgesetz
vgl.
nur
BVerfG
;
;
;
BVerwG
entspricht
Rechtslage
Rückerstattungsgesetzen
siehe
nur
BVerwG
Beschluss
27
Juli
.
4
;
kritischen
Bewertung
Klägerin
zitierten
Übrigen
andere
Fallkonstellation
betreffenden
Beschluss
.
Klägerin
meint
Ausschlussfrist
Ansprüche
Gesetzbuch
berührt
sind
spielt
Rolle
.
Ansprüche
fehlt
ausgeführt
tatbestandlichen
Voraussetzungen
.
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung