BESCHLUSS 25 . Mai Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Richter Hucke Seiters Tombrink Dr. beschlossen : Gehörsrüge Klägerin Beschluss Senats 25 . Februar wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Rügeverfahrens tragen . Gründe : Anhörungsrüge ist unbegründet . Senat hat angegriffenen Beschluss zugrundeliegenden Beratung Vorbringen Nichtzulassungsbeschwerde vollem Umfang geprüft durchgreifend erachtet . näheren Begründung hat Senat § Abs. Satz abgesehen . Auffassung Klägerin bedurfte Beschluss verfassungsrechtlichen Gründen noch Maßgabe Europäischen Menschenrechtskonvention Begründung . ordentlichen Rechtsmitteln mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung muss Verfassungs grundsätzlich begründet werden vgl. nur BVerfGE ; 1 ; BVerfG . 14 ; siehe auch hier vorliegenden Ausnahmefall . Begründungszwang lässt auch Europäischen Menschenrechtskonvention herleiten . Vielmehr kann oberstes Gericht Rechtsbehelf lediglich Hinweis anwendbaren Vorschriften Zulässigkeit Rechtsbehelfe ablehnen 176 ; . ; siehe Rechtsprechung auch . . hat hier Senat getan Beschwerde Abs. Satz zurückgewiesen hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert . Klägerin Anhörungsrüge verweist Begründung dann erforderlich sei Verfahren Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe hier Auffassung Klägerin Frage Bestehens Treuhandverhältnisses Parteien Folge Herausgabeanspruchs Klägerin Beklagte § hat Senat Voraussetzung dann folgerichtig Zulassung Revision hätte führen müssen gerade gegeben erachtet . Zusammenhang erhobenen Vorwurf Klägerin sei nachvollziehbar stelle Verstoß Art . Abs. GG iVm Europäischen Menschenrechtskonvention Senat gerichtsbekannt unterstellenden Revisionsverfahrens Grundsatzbedeutung nähere Begründung abgelehnt habe ist anzumerken : angesprochene Revisionsverfahren war Gegenstand Beschluss 25 . Februar zugrundeliegenden Beratung . Verfahren zugrundeliegenden Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Februar ist Übereinstimmung hiesigen Vorinstanzen Vorliegen Treuhandverhältnisses verneint worden . Revision ist zugelassen worden Hinblick dort streitgegenständlichen Pflichtteilsansprüche Oberlandesgericht verneinte Frage " Beklagte § Abs. Satz VermG Erbin betrachten ist entsprechende erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können höchstrichterlichen Klärung bedarf " . IV . hat Urteil 27 . Januar NJW-RR Revision zurückgewiesen etwaige Pflichtteilsansprüche jedenfalls verjährt seien inhaltlich näher Frage Anspruchsgrundlage befasst hätte siehe aaO . . Übrigen ist anzumerken Bedeutung Verfahren nunmehr Anhörungsrüge beigemessen wird Hintergrund unverständlich ist Prozessbevollmächtigte Klägerin gleichzeitig Prozessbevollmächtigte Klägers Revisionsverfahren war Rechtsstreit Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nie thematisiert hat . Anzumerken ist auch Prof. Dr. Klägerin sonst Argumentation regelmäßig beruft Besprechung Urteils Oberlandesgerichts 11 . Februar ausgeführt hat dortigen Klage Frage Treuhänderstellung überhaupt gehe . II . Übrigen teilt Senat auch Sache Ausführungen Vorinstanzen . Herausgabeanspruch Klägerin § rechtsgeschäftlichen Treuhandvertrag scheidet offenkundig . Parteien bestand nie Auftragsverhältnis . Erstmals Ende menhang Teilnahme Klägerin Goodwill-Verfahren Beklagten hat ersten Kontakt gegeben . Auch hat Beklagte Rechtsposition unmittelbar Bescheids Landesamts offene Vermögensfragen 7 . September iVm Bestimmungen Vermögensgesetzes Abs. Satz § Abs. Satz Nr. VermG erlangt . Anspruch scheidet ebenfalls offenkundig Beklagte Eigentum Grundstück Vermietung Verkauf erzielten Einnahmen Wahrheit zustehenden Erbrechts Erbschaftsbesitzerin erlangt hat Maßgabe Vorschriften Vermögensgesetzes ergangenen Bescheids Landesamts . analoge Anwendung o.a. Normen fehlt Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben planwidrigen Regelungslücke auch Vergleichbarkeit Sachverhalte . Klägerin Stellungnahmen Dr. Dr. Stegemann Nichtzulassungsbeschwerde " herrschende Auffassung " Schrifttum bezeichnet Annahme Treuhandverhältnisses Frist § Abs. Satz VermG versäumt haben Beklagten verweist hat Senat dort vertretenen Rechtsauffassungen Beschluss 25 . Februar zugrundeliegenden Beratung vollumfänglich berücksichtigt . ist Meinung Beklagte " System Vermögensgesetzes " nur Treuhänderin sei habe Gesetzgeber Stellung Einzelnen gesetzlich auszugestalten Weiterleitung Anspruchsberechtigung Personen Fristen VermG versäumt hätten Betracht komme . fehlende gesetzliche Klarstellung Treuhandfunktion sei " korrigierendes Versäumnis . Ausführungen lässt schon entnehmen Anspruch säumiger Erben Beklagte § ausgeht vgl. Rechtshandbuch Vermögen Investitionen ehemaligen . ; Betonung Treuhandfunktion Zwecke Wiedergutmachung Verfolgungsunrecht geht Verwendung Mittel Beklagte allgemeine verfolgungsbezogene jüdische Zwecke verhindern . hält Beispiel Verwendung Rahmen Vermögensgesetzes Beklagte erlangten Werten allgemeinen Ausgleich nicht-vermögensrechtlichen Verfolgungsunrechts legitim . Ansatz steht aber deutlichen Spannungsverhältnis Klägerin gewünschten individualrechtlichen Verständnis Treuhänderstellung Beklagten säumige Erben . ; Berliner Anwaltsblatt 354 ; ist Beklagte Gesetzeslage Treuhänderin nur moralisch aber rechtlich verpflichtet Erben verfolgter Juden Fristen § VermG versäumt haben Rahmen § Abs. Satz VermG zugeflossenen Vermögenswerten beteiligen . spricht Ergänzung Vermögensgesetzes Sinne Treuhänderstellung Beklagten säumige Erben 277 ; Berliner Anwaltsblatt 355 ; hat Sinn auch Bundestags verschiedene Ministerien gewandt . haben jedoch einhellig Anlass Änderung bestehenden Rechtslage gesehen da auszugsweise Antworten siehe ; 54 ; heißt Notwendigkeit gebe gesetzgeberische Abwägungsentscheidung Ausgestaltung Wiedergutmachungsregelungen Anfang 90er Jahre ergänzen Beklagte Verwendung Mittel eigener Verantwortung entscheide zurückübertragenen Gegenständen Vollrecht bloß Treuhänderstellung erlangt habe Rechtsposition unzulässig rückwirkend eingegriffen werden dürfe . Stegemann hält geforderte Ergänzung Vermögensgesetzes nötig . Vielmehr komme konsequente " Anwendung bestehenden Vorschriften Ergebnis . Abs. Satz VermG gehe Rangverhältnis Berechtigten Nachteil Beklagten . Beklagte sei nur fiktiv Rechtsnachfolgerin . bestehe insoweit gesetzliches Treuhandverhältnis Folge Anwendbarkeit § erbschaftsbesitzergleiches Verhältnis . Argumentation wird nunmehr zustimmend zitiert 53 ; 87 ; . Klägerin Bezug genommenen erheblichen Teil rechtspolitisch motivierten Veröffentlichungen wird Überzeugung Senats lata nur vertretbare Rechtsauffassung publiziert . Bestimmungen Vermögensgesetzes bieten Bestehen gesetzlichen Treuhandverhältnisses Parteien erbschaftsbesitzerähnliches Rechtsverhältnis Anhaltspunkt . Beklagte ist Gesetz Rechtsnachfolgerin verfolgter Juden Treuhänderin einzelner fristsäumiger Erben . Rechtsstellung ist auch Erbschaftsbesitzer Sinne § gleichartig . Wollte Auffassung Klägerin folgen hätte Beklagte Übrigen Aufgabe kollektiven Wiedergutmachung ordnungsgemäß erfüllen können . Insoweit geht Argumentation Klägerin Beklagte habe ausreichend Mittel auszubezahlen Aufgabenerfüllung gefährdet sei . Beklagte hätte regelmäßig bezüglich Vermögensgegenstandes Maßgabe Bestimmungen Vermögensgesetzes Ablauf Anmeldefristen § VermG erhalten hat Rechnung stellen müssen insoweit noch irgendwo Welt unbekannten Erben gibt bisher vergessen hat Ansprüche anzumelden Kenntnis erlangt hat . hätte Vermögenswerte treuhänderisch unabsehbare Zeit aufbewahren müssen . Regelungskonzept liegt Vermögensgesetz aber ersichtlich zugrunde . Insoweit sind zitierten Veröffentlichungen juristisch nachvollziehbar auch ungeeignet Klärungsbedarf Grundsatzbedeutung begründen . Unrecht beruft Klägerin Beschluss Bundesverwaltungsgerichts 24 . April . Zwar wird dort aaO S. gesprochen Beklagte werde " Treuhänderin tatsächlich NS-Regime verfolgte Juden Erben berechtigt ihrerseits Wiedergutmachungsgründe zustehen ihrerseits … Ausschlussfristen § Abs. VermG versäumt haben " . Annahme Klägerin habe Bundesverwaltungsgericht Ausdruck gebracht Meinung Beklagte Rahmen § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. VermG Eigentum zurückübertragenen Grundstück zivilrechtlichen Sinne § § nur individuelle Treuhänderin fristsäumige jüdische Berechtigte Erben erhalte mithin verwahren müsse melde dann herausgeben müsse ist fernliegend . obige Passage diente Erläuterung vorangegangenen Bemerkung Beklagte Vermögenswerte freien Verfügung erhält . Zusammenhang hat Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ständige Rechtsprechung vgl. nur ; 22 . Juni . zitiert Aufgabe Beklagten ist Restitutionsansprüche scher Geschädigter geltend gemacht werden Beklagte Gesetzes Rechtsnachfolgerin ist Zwecke kollektiver Wiedergutmachung Gunsten jüdischen Volkes durchzusetzen " . Zusammenhang ist auch Rede Beklagte " Funktion Aufgaben tatsächlich Verfolgten übernimmt " Kontext nur heißen kann einzelnen Individuen agiert . Anschließend hat Bundesverwaltungsgericht wörtlich Rechtsprechung Beschluss 27 Juli . zitiert Anspruch Fristversäumung ausgeschlossene Erbe Beklagte rechtzeitig angemeldet Vermögen übertragen bekommen hat Ansprüche Vermögensgesetz geltend machen kann ; Beklagte ist " allein " " ausschließlich " berechtigt früheren Rechtslage Westen alliierten Rückerstattungsgesetzen entspreche . Auch Bezugnahme BVerfG erfolgten Ausführungen Ende Beschlusses aaO S. sei Auffassung Kläger verfassungsrechtlich geboten Fristversäumung Verschulden unerheblich anzusehen diesbezügliche Güterabwägung wären ebenso inzwischen längst entschiedene verfassungsrechtliche Diskussion § VermG unverständlich Fristversäumung nur führt Beklagte treuhänderische Eigentümerin säumigen Erben wird . Beschluss Großen Senats Zivilsachen Bundesgerichtshofs 28 . Februar 4/54 ist ebenfalls ungeeignet Rechtsstandpunkt Klägerin stützen . Zunächst betrifft Verfahren Klage jüdische Nachfolgeorganisation verfolgten Jüdin deutschen Bank 30er Jahren Wertpapierdepot Namen Klägerin führte . Entscheidung wird festgestellt Klägerin nie Eigentumsrechte Depot verloren habe streitgegenständlich Rückerstattungsanspruch sei . spiele Rolle Klägerin Rückerstattungsverfahren eingeleitet umgekehrt JRSO Verkennung Rechtslage Rückerstattungsansprüche angemeldet habe . Entscheidung Ende ausgeführt wird Auffassung obersten Rückerstattungsgerichts amerikanischen Zone Versäumung Anmeldefrist endgültigen Rechtsverlust führe Fall abweichend zuvor dargelegten Standpunkt Bundesgerichtshofs doch Anwendungsbereich Rückerstattungsgesetze fallend ansehen wollte dann unbilliges Ergebnis bedeuten würde kann Klägerin obiter Entscheidungserhebliches herleiten . verfassungsrechtlich beanstandende Rechtslage Vermögensgesetz vgl. nur BVerfG ; ; ; BVerwG entspricht Rechtslage Rückerstattungsgesetzen siehe nur BVerwG Beschluss 27 Juli . 4 ; kritischen Bewertung Klägerin zitierten Übrigen andere Fallkonstellation betreffenden Beschluss . Klägerin meint Ausschlussfrist Ansprüche Gesetzbuch berührt sind spielt Rolle . Ansprüche fehlt ausgeführt tatbestandlichen Voraussetzungen . Hucke Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung