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760 lines
6.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Januar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
§
Abs.
Abs.
BKleingG
ist
Kindes
verstorbenen
Pächters
auch
dann
entsprechend
anzuwenden
Kleingartenparzelle
befindliche
Laube
gemäß
§
Abs.
BKleingG
berechtigt
Wohnzwecken
genutzt
wurde
Kind
Nutzers
gemeinsamen
Haushalt
lebte
.
Urteil
11
.
Januar
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
6
.
Dezember
eingegangenen
Schriftsätze
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
Landgerichts
Zivilkammer
23
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsrechtszugs
haben
Kläger
tragen
.
Tatbestand
Kläger
Kleingartenverein
verlangt
Beklagten
ausgabe
Räumung
Gelände
befindlichen
Parzelle
.
Beklagten
sind
Söhne
Erben
17
.
Januar
verstorbenen
.
war
Mitglied
Klägers
.
hatte
gartenparzelle
gepachtet
dort
Behelfsheim
errichtet
Tode
bewohnte
.
Beklagten
wuchsen
dort
.
Beklagte
zog
Pflege
Vaters
erneut
Behelfsheim
.
Seither
ist
auch
förderndes
Vereinsmitglied
.
Beklagte
gehört
Kläger
etwa
Jahren
.
Kläger
ist
Auffassung
Pachtverhältnis
betroffenen
Grundstücksteil
sei
Ableben
Vaters
Beklagten
beendet
bestehe
Beklagten
.
haben
Ansicht
vertreten
Kläger
sei
Kleingartenpachtvertrag
schlüssig
gekommen
.
Jedenfalls
hätten
Anspruch
Abschluss
Vertrags
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
Herausgabe
Baulichkeiten
Unrat
Müll
geräumten
Parzelle
Kläger
verurteilt
.
Berufung
hat
Landgericht
Klage
insoweit
abgewiesen
Kläger
Beseitigung
Parzelle
befindlichen
Baulichkeiten
verlangt
hat
.
Übrigen
hat
Rechtsmittel
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Tod
Vaters
Beklagten
sei
bestehende
Pachtvertrag
§
Abs.
BKleingG
beendet
.
Pachtverhältnis
sei
auch
einvernehmlich
Beklagten
fortgesetzt
monatelang
erfüllt
worden
.
Vielmehr
habe
Kläger
Weiternutzung
Parzelle
Beklagten
widerspruchslos
genommen
.
hätten
Parteien
geführten
Verhandlungen
deutlich
erkennen
müssen
Kläger
Abschluss
neuen
Pachtvertrages
bestimmten
noch
erfüllenden
Voraussetzungen
abhängig
gemacht
habe
.
Kläger
verhalte
auch
treuwidrig
bräuchlich
Abschluss
neuen
Pachtvertrages
Beklagten
verweigere
.
Kontrahierungszwang
bestehe
insbesondere
Satzung
Klägers
.
Beklagten
könnten
weiter
berufen
Kläger
üblich
sei
auch
Familienangehörigen
Fortsetzung
Pachtvertrages
verstorbenen
Mitglieds
ermöglichen
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Beklagten
sind
gemäß
Abs.
Verbindung
§
Abs.
BKleingG
§
Abs.
Abs.
Herausgabe
erkannten
Umfang
Räumung
vormals
Vater
gepachteten
Kleingartenparzelle
verpflichtet
.
1
.
bestehende
Kleingartenpachtverhältnis
endete
§
Abs.
BKleingG
Ableben
Vaters
Beklagten
.
Berufungsgericht
hat
revisionsrechtlich
beanstandender
tatrichterlicher
Würdigung
festgestellt
anschließenden
Verhalten
Parteien
Umstände
folgen
konkludenten
Abschluss
neuen
Pachtvertrages
schließen
ist
.
Insoweit
erhebt
Revision
auch
Rügen
.
2
.
Beklagten
haben
Kläger
weiter
Anspruch
gründung
Kleingartenpachtverhältnisses
Räumungsanspruch
Klägers
gemäß
§
entgegengesetzt
werden
kann
.
Ausnahmen
abgesehen
kann
Privatrechtssubjekt
auch
Kläger
gehört
frei
entscheiden
Bedingungen
Verträge
Dritten
schließt
.
Abschlussfreiheit
ist
Bestandteil
Vertragsfreiheit
Teil
Rechts
freie
Entfaltung
Persönlichkeit
Art
.
Abs.
GG
verfassungsrechtlich
gewährleistet
:
328
;
§
.
8
.
.
Ausnahme
Grundsatz
besteht
Beklagten
.
§
Abs.
BKleingG
ist
Sachverhalte
vorliegenden
entsprechend
anwendbar
.
scheitert
Beklagten
zusammen
Vater
Kleingartenpachtvertrag
geschlossen
haben
§
Abs.
BKleingG
Fortsetzungsrecht
überlebenden
Ehegattens
Lebenspartners
vorsieht
.
liegt
planwidrige
Regelungslücke
vgl.
Erfordernis
Analogie
Urteil
13
.
März
jeweils
m.w
.
.
gebotenen
typisierenden
Betrachtungsweise
kann
nur
Ehe
Lebenspartnerschaft
ausgegangen
werden
überlebende
Teil
gemeinsamen
Lebensgestaltung
ebenso
enge
schutzwürdige
Beziehung
Gartenparzelle
hat
verstorbene
Kleingärtner
.
Bundeskleingartengesetz
Gegensatz
Wohnungsmietrecht
siehe
§
Abs.
Satz
Eintrittsrecht
Kinder
verstorbenen
Kleingärtners
vorsieht
beruht
Fortsetzung
Kleingartenpachtverhältnisses
grundsätzlich
Schutz
Lebensmittelpunkts
Haushalt
verstorbenen
Mieters
wohnenden
Angehörigen
geht
§
bezweckt
vgl.
Begründung
Bundesregierung
Entwurf
Mietrechtsreformgesetzes
BT-Drucks
.
S.
;
MünchKommBGB/Häublein
4
.
Aufl
.
.
1
;
66
.
Aufl
.
.
.
ist
auch
dann
anders
beurteilen
hier
Beklagten
Betracht
kommt
Laube
gemäß
§
Abs.
BKleingG
Wohnzwecken
genutzt
wurde
Kind
verstorbenen
Nutzers
gemeinsamen
Haushalt
lebte
.
Gebrauch
Laube
Wohnen
kleingärtnerischen
Nutzung
unvereinbar
ist
ist
bestandsgeschützte
Recht
Wohnnutzung
§
Abs.
BKleingG
Person
Altnutzers
gebunden
vgl.
Senatsurteil
22
.
April
.
enge
Bestandsschutzregel
darf
unterlaufen
werden
§
Abs.
BKleingG
erweiternd
ausgelegt
gesetzlich
unerwünschte
Wohnnutzung
Angehörigen
verstorbenen
Pächters
perpetuiert
wird
.
Satzung
Klägers
können
Beklagten
Abschluss
Kleingartenpachtvertrags
betroffene
Parzelle
verlangen
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Revision
unbeanstandet
ausgeführt
hat
.
Auch
§
können
Beklagten
Anspruch
Abschluss
Kleingartenpachtvertrages
stützen
.
gilt
selbst
dann
geltend
machen
Kläger
üblich
sein
sollte
interessierten
Erben
Kleingärtners
Pachtverhältnis
fortsetzen
Pachtvertrag
erhalten
.
Berufungsgericht
ist
insoweit
beizupflichten
etwaigen
Anspruch
Beklagten
Abschluss
Kleingartenpachtvertrags
jedenfalls
entgegensteht
Beklagte
zuletzt
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
eingeräumt
hat
zwischenzeitlich
vorgenommenen
Rückbauten
weiterhin
Behelfsheim
wohnt
Zustand
auch
melderechtlich
verfestigt
hat
.
widerspricht
Erklärungen
Beklagten
Nutzungsabsichten
Inhalt
verlangten
Vertrags
.
Nutzt
Parteien
Kleingartenparzelle
bereits
Abschluss
Pachtvertrages
Weise
Fall
Bestehens
Abmahnung
gegebenenfalls
Kündigung
Abs.
Nr.
BKleingG
berechtigen
würde
ist
sachwidrig
Verpächter
Vertragsschluss
verweigert
selbst
üblichen
Gepflogenheiten
erwarten
war
.
Verhalten
Beklagten
begründet
Prozessbevollmächtigte
Klägers
außergerichtlichen
Schreiben
15
.
Dezember
zutreffend
Ausdruck
gebracht
hat
berechtigte
Zweifel
künftigen
Vertragstreue
Beklagten
.
kommt
mehr
Revision
erörterte
Frage
Erwägung
Berufungsgerichts
zutrifft
Kläger
schluss
Pachtvertrages
Beklagten
auch
verpflichtet
ist
ansonsten
§
Abs.
BKleingG
Nutzung
übergroßen
Laube
ermöglichen
würde
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
31.05.2005
LG
Entscheidung