NAMEN Verkündet : 11 . Januar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; § Abs. Abs. BKleingG ist Kindes verstorbenen Pächters auch dann entsprechend anzuwenden Kleingartenparzelle befindliche Laube gemäß § Abs. BKleingG berechtigt Wohnzwecken genutzt wurde Kind Nutzers gemeinsamen Haushalt lebte . Urteil 11 . Januar AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren 6 . Dezember eingegangenen Schriftsätze Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil Landgerichts Zivilkammer 23 . Februar wird zurückgewiesen . Kosten Revisionsrechtszugs haben Kläger tragen . Tatbestand Kläger Kleingartenverein verlangt Beklagten ausgabe Räumung Gelände befindlichen Parzelle . Beklagten sind Söhne Erben 17 . Januar verstorbenen . war Mitglied Klägers . hatte gartenparzelle gepachtet dort Behelfsheim errichtet Tode bewohnte . Beklagten wuchsen dort . Beklagte zog Pflege Vaters erneut Behelfsheim . Seither ist auch förderndes Vereinsmitglied . Beklagte gehört Kläger etwa Jahren . Kläger ist Auffassung Pachtverhältnis betroffenen Grundstücksteil sei Ableben Vaters Beklagten beendet bestehe Beklagten . haben Ansicht vertreten Kläger sei Kleingartenpachtvertrag schlüssig gekommen . Jedenfalls hätten Anspruch Abschluss Vertrags . Amtsgericht hat Beklagten Herausgabe Baulichkeiten Unrat Müll geräumten Parzelle Kläger verurteilt . Berufung hat Landgericht Klage insoweit abgewiesen Kläger Beseitigung Parzelle befindlichen Baulichkeiten verlangt hat . Übrigen hat Rechtsmittel zurückgewiesen . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe Revision ist unbegründet . Berufungsgericht hat ausgeführt Tod Vaters Beklagten sei bestehende Pachtvertrag § Abs. BKleingG beendet . Pachtverhältnis sei auch einvernehmlich Beklagten fortgesetzt monatelang erfüllt worden . Vielmehr habe Kläger Weiternutzung Parzelle Beklagten widerspruchslos genommen . hätten Parteien geführten Verhandlungen deutlich erkennen müssen Kläger Abschluss neuen Pachtvertrages bestimmten noch erfüllenden Voraussetzungen abhängig gemacht habe . Kläger verhalte auch treuwidrig bräuchlich Abschluss neuen Pachtvertrages Beklagten verweigere . Kontrahierungszwang bestehe insbesondere Satzung Klägers . Beklagten könnten weiter berufen Kläger üblich sei auch Familienangehörigen Fortsetzung Pachtvertrages verstorbenen Mitglieds ermöglichen . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Beklagten sind gemäß Abs. Verbindung § Abs. BKleingG § Abs. Abs. Herausgabe erkannten Umfang Räumung vormals Vater gepachteten Kleingartenparzelle verpflichtet . 1 . bestehende Kleingartenpachtverhältnis endete § Abs. BKleingG Ableben Vaters Beklagten . Berufungsgericht hat revisionsrechtlich beanstandender tatrichterlicher Würdigung festgestellt anschließenden Verhalten Parteien Umstände folgen konkludenten Abschluss neuen Pachtvertrages schließen ist . Insoweit erhebt Revision auch Rügen . 2 . Beklagten haben Kläger weiter Anspruch gründung Kleingartenpachtverhältnisses Räumungsanspruch Klägers gemäß § entgegengesetzt werden kann . Ausnahmen abgesehen kann Privatrechtssubjekt auch Kläger gehört frei entscheiden Bedingungen Verträge Dritten schließt . Abschlussfreiheit ist Bestandteil Vertragsfreiheit Teil Rechts freie Entfaltung Persönlichkeit Art . Abs. GG verfassungsrechtlich gewährleistet : 328 ; § . 8 . . Ausnahme Grundsatz besteht Beklagten . § Abs. BKleingG ist Sachverhalte vorliegenden entsprechend anwendbar . scheitert Beklagten zusammen Vater Kleingartenpachtvertrag geschlossen haben § Abs. BKleingG Fortsetzungsrecht überlebenden Ehegattens Lebenspartners vorsieht . liegt planwidrige Regelungslücke vgl. Erfordernis Analogie Urteil 13 . März jeweils m.w . . gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kann nur Ehe Lebenspartnerschaft ausgegangen werden überlebende Teil gemeinsamen Lebensgestaltung ebenso enge schutzwürdige Beziehung Gartenparzelle hat verstorbene Kleingärtner . Bundeskleingartengesetz Gegensatz Wohnungsmietrecht siehe § Abs. Satz Eintrittsrecht Kinder verstorbenen Kleingärtners vorsieht beruht Fortsetzung Kleingartenpachtverhältnisses grundsätzlich Schutz Lebensmittelpunkts Haushalt verstorbenen Mieters wohnenden Angehörigen geht § bezweckt vgl. Begründung Bundesregierung Entwurf Mietrechtsreformgesetzes BT-Drucks . S. ; MünchKommBGB/Häublein 4 . Aufl . . 1 ; 66 . Aufl . . . ist auch dann anders beurteilen hier Beklagten Betracht kommt Laube gemäß § Abs. BKleingG Wohnzwecken genutzt wurde Kind verstorbenen Nutzers gemeinsamen Haushalt lebte . Gebrauch Laube Wohnen kleingärtnerischen Nutzung unvereinbar ist ist bestandsgeschützte Recht Wohnnutzung § Abs. BKleingG Person Altnutzers gebunden vgl. Senatsurteil 22 . April . enge Bestandsschutzregel darf unterlaufen werden § Abs. BKleingG erweiternd ausgelegt gesetzlich unerwünschte Wohnnutzung Angehörigen verstorbenen Pächters perpetuiert wird . Satzung Klägers können Beklagten Abschluss Kleingartenpachtvertrags betroffene Parzelle verlangen Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Revision unbeanstandet ausgeführt hat . Auch § können Beklagten Anspruch Abschluss Kleingartenpachtvertrages stützen . gilt selbst dann geltend machen Kläger üblich sein sollte interessierten Erben Kleingärtners Pachtverhältnis fortsetzen Pachtvertrag erhalten . Berufungsgericht ist insoweit beizupflichten etwaigen Anspruch Beklagten Abschluss Kleingartenpachtvertrags jedenfalls entgegensteht Beklagte zuletzt mündlichen Verhandlung Berufungsgericht eingeräumt hat zwischenzeitlich vorgenommenen Rückbauten weiterhin Behelfsheim wohnt Zustand auch melderechtlich verfestigt hat . widerspricht Erklärungen Beklagten Nutzungsabsichten Inhalt verlangten Vertrags . Nutzt Parteien Kleingartenparzelle bereits Abschluss Pachtvertrages Weise Fall Bestehens Abmahnung gegebenenfalls Kündigung Abs. Nr. BKleingG berechtigen würde ist sachwidrig Verpächter Vertragsschluss verweigert selbst üblichen Gepflogenheiten erwarten war . Verhalten Beklagten begründet Prozessbevollmächtigte Klägers außergerichtlichen Schreiben 15 . Dezember zutreffend Ausdruck gebracht hat berechtigte Zweifel künftigen Vertragstreue Beklagten . kommt mehr Revision erörterte Frage Erwägung Berufungsgerichts zutrifft Kläger schluss Pachtvertrages Beklagten auch verpflichtet ist ansonsten § Abs. BKleingG Nutzung übergroßen Laube ermöglichen würde . Vorinstanzen : AG Entscheidung 31.05.2005 LG Entscheidung