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1676 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
.
Oktober
Fitterer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Baulandsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
BauGB
§
Abs.
Ermessensausübung
Festlegung
Umlegungsgebiets
Geltungsbereich
Bebauungsplans
Verwirklichung
Umlegung
dienen
soll
bezug
Stand
Erschließung
Bedarf
Flächen
öffentliche
Nutzung
einzelne
Bereiche
unterschiedlich
betroffen
sind
.
BauGB
§
Abs.
Abs.
Führt
Umlegungsstelle
Umlegung
Verwirklichung
Bebauungsplans
einheitlichen
Umlegungsgebiet
bezug
Stand
Erschließung
Bedarf
Flächen
öffentliche
Nutzung
einzelne
Bereiche
unterschiedlich
betroffen
sind
so
kann
Berechnung
Verteilungsmasse
Verteilung
Flächen
Notwendigkeit
ergeben
Flächenabzüge
§
Abs.
BauGB
auch
Flächenbeiträge
§
Abs.
BauGB
jeweiligen
Teilbereichen
unterschiedlich
anzusetzen
.
Urteil
5
.
Oktober
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dörr
Recht
erkannt
:
Revision
Beteiligten
Urteil
Senats
Baulandsachen
Oberlandesgerichts
10
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Beteiligten
haben
Kosten
Revisionsrechtszuges
tragen
.
Tatbestand
Beteiligten
sind
Eigentümer
bisher
landwirtschaftlich
genutzten
Grundstücken
Gemarkung
B.
Stadt
Beteiligte
.
Flächen
liegen
Geltungsbereich
1
.
Juni
bekannt
gemachten
Nr.
8.4
"
K.
B.
"
.
Bebauungsplan
weist
nordwestlichen
Bereich
auch
Grundstücke
Beteiligten
liegen
Verbreiterung
G.-Weges
neue
Straße
erschließendes
allgemeines
Wohngebiet
südöstlichen
Bereich
Dorfgebiet
südlich
bereits
vorhandenen
Straßen
Wege
"
B.
"
"
W.-Weg
"
schon
früheren
Bebauungsplan
Nordseite
angebaut
werden
konnte
.
Beteiligte
beschloß
Verwirklichung
Bebauungsplans
Nr.
8.4
Umlegung
Bereich
"
K.
"
auch
Bereich
"
B.
"
einbezogen
wurden
.
6
November
bekannt
gemachte
Umlegungsplan
1
.
Oktober
Verteilung
Umlegungsmasse
Flächen
vorsieht
unterscheidet
Berechnung
Zuteilungen
jeweils
Lage
eingeworfenen
Flächen
genannten
Bereiche
:
erfolgt
Verbreiterung
G.-Weges
Anlage
neuen
Erschließungsstraße
nordwestlichen
Bereich
erforderliche
Flächenabzug
nur
Lasten
Bereich
eingeworfenen
Flächen
%
südöstlichen
Bereich
Flächenabzug
unterbleibt
.
vermindert
zuerst
genannten
Bereich
Sollanspruch
betroffenen
Eigentümer
Flächenbeitrag
Umlegung
eingetretenen
teile
Höhe
%
zuletzt
genannten
Bereich
betreffende
Flächenbeitrag
nur
%
angesetzt
wird
.
Grund
Unterscheidung
sieht
Umlegungsstelle
Bereich
"
K.
Zusammenhang
Umlegung
erstmalig
erschlossen
wird
einerseits
Erschließungsflächen
benötigt
werden
andererseits
Wertsteigerung
bisherigen
Rohbaulandes
DM/qm
mindestens
DM/qm
bewirkt
Bereich
"
B.
"
bereits
erforderlichen
Erschließungsflächen
verfügt
Umlegung
eintretende
Vorteil
Eigentümer
Ersparnis
Verwaltungskosten
Gerichtskosten
usw.
erschöpfe
.
Beteiligten
haben
Umlegungsplan
Gunsten
eingeworfene
Fläche
berücksichtigt
Abzug
genannten
Flächenbeitrags
%
Sollanspruch
errechnet
Ergebnis
tatsächlichen
Zuteilung
Geldleistung
Beteiligten
DM
DM
festsetzt
vergeblichem
Widerspruch
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
angegriffen
.
erster
Instanz
haben
beantragt
betreffenden
Auszug
Umlegungsplan
insoweit
aufzuheben
dort
höherer
Flächenbeitrag
%
festgesetzt
wurde
Berufungsverfahren
haben
zusätzlich
Hilfsanträge
angebracht
Umlegungsplan
insoweit
aufzuheben
Eigentum
eingreife
Umlegungsplan
insgesamt
aufzuheben
.
Landgericht
Kammer
Baulandsachen
Oberlandesgericht
Senat
haben
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Instanzen
unterschiedlichen
Fassungen
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Revision
verfolgen
Beteiligten
Begehren
zuletzt
gestellten
Hauptund
Hilfsanträgen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Antrag
Beteiligten
Aufhebung
betreffenden
Teils
Umlegungsplans
höheren
Flächenbeitrag
%
festsetzt
hat
Berufungsgericht
übereinstimmend
Kammer
Baulandsachen
zutreffenden
Erwägung
abgewiesen
Rahmen
hier
vorgenommenen
Aufteilung
Verteilungsmasse
Flächen
§
§
BauGB
unstreitige
Wertsteigerung
Grundstücke
Beteiligten
Umlegung
jedenfalls
DM/qm
DM/qm
Berechnungen
Beteiligten
sogar
%
Gesetz
%
höchstmöglichen
Streitfall
auch
Anrechnung
vorgenommenen
Flächenabzugs
§
Abs.
BauGB
benötigten
öffentlichen
Flächen
verringernden
Flächenbeitrag
ausgeglichen
werden
muß
§
Abs.
Satz
BauGB
.
Rahmen
Hauptantrags
Beteiligten
nur
betreffenden
Teil
Umlegungsplans
begrenzten
Betrachtung
kann
Berufungsgericht
ebenfalls
Recht
hervorhebt
auch
Rolle
spielen
Beteiligten
geltend
machen
auch
Eigentümer
südöstlichen
Bereich
"
B.
"
Flächenbeitrag
lediglich
%
%
hätten
belastet
werden
müssen
;
Beteiligten
hätten
selbst
Argumentation
insoweit
zuträfe
Anspruch
Gleichheit
Unrecht
also
Wiederholung
Vorbringen
Beteiligten
gemachten
Fehlers
Verwaltung
vgl.
Schmidt-Bleibtreu/Klein
GG
9
.
Aufl
.
Art
.
.
;
Jarass
:
GG
3
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Gesichtspunkt
vermag
auch
Revision
Beteiligten
entgegenzuhalten
.
andere
Frage
ist
Umlegungsplan
also
Belastung
Beteiligten
%
igen
Flächenbeitrag
gerechtfertigter
Bevorteilung
Grundeigentümer
anderen
Bereich
Umlegungsgebiets
rechtswidrig
ist
unten
.
Hauptantrag
Beteiligten
betrifft
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
rechtlichen
Nachprüfung
auch
stand
Berufungsgericht
Hilfsanträge
Beteiligten
abgewiesen
hat
.
Beteiligten
können
Aufhebung
Umlegungsplans
7
November
"
insoweit
Eigentum
eingreift
erster
Hilfsantrag
noch
insgesamt
zweiter
Hilfsantrag
beanspruchen
nähere
inhaltliche
Abgrenzung
Anträge
ankommt
.
1
.
Ausgangspunkt
weitere
Beurteilung
ist
Feststellung
Umlegungsgebiet
"
K.
B.
"
abgrenzbare
Bereiche
umfaßt
Umlegung
unterschiedlich
auswirkt
.
Teilgebiet
"
"
wurden
Verwirklichung
Bebauungsplans
%
Erschließungsflächen
Grünflächen
benötigt
.
Umgekehrt
führt
verwirklichte
erstmalige
Erschließung
Gebiets
Wertsteigerung
Grundstücke
beteiligten
Eigentümer
jedenfalls
DM/qm
DM/qm
Revisionsverfahren
Frage
gestellten
Berechnungen
Beteiligten
sogar
%
.
wurden
Umlegungsverfahren
einbezogenen
Grundstücke
Bereich
"
B.
"
erst
Umlegungsverfahren
bebaubar
.
Straßen
"
W.-Weg
"
"
B.
"
standen
hinreichende
Erschließungsflächen
Verfügung
.
Erfolg
machen
Beteiligten
Revisionsverfahren
weiterhin
geltend
auch
Bereich
"
B.
"
habe
Umlegungsvorteil
mindestens
%
erfahren
.
Rügen
Verfahrensmängeln
Feststellung
Berufungsgerichts
Umlegungsvorteil
%
Bereich
seien
Umstände
ersichtlich
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
§
.
2
.
Ausgehend
nämlich
Notwendigkeit
Folgen
Umlegung
angeht
Gebieten
"
K.
"
"
B.
wesentlich
unterschiedliche
Bereiche
handelt
wenden
Beteiligten
auch
Erfolg
Umlegungsplan
Aufteilung
Verteilungsmasse
gerade
Unterschieden
Rechnung
trägt
.
Berufungsgericht
hält
allerdings
Umlegungsplan
Ansatz
bedenklich
Berechnungen
Umlegungsstelle
Gebot
verstießen
Flächenabzüge
§
Abs.
BauGB
auch
beiträge
§
Abs.
BauGB
gleichmäßig
vorzunehmen
.
Seien
hier
Gebiete
vorhanden
Zuteilungsanspruch
unterschiedlich
bemessen
sei
so
hätte
vornherein
Aufteilung
getrennte
Umlegungsgebiete
nahe
gelegen
.
Berufungsgericht
meint
jedoch
selbst
Notwendigkeit
Aufteilung
Umlegungsgebiete
ausgehe
folge
Streitfall
Mangel
"
Umlegungsplans
"
.
unterlassene
förmliche
Aufteilung
betreffe
lediglich
Umlegungsverfahren
aber
Festsetzungen
Umlegungsplans
gesamte
Umlegungsgebiet
inhaltlich
entsprächen
Aufteilung
Umlegungsgebiete
ergeben
hätten
.
Beteiligten
würden
auch
Rechten
verletzt
;
Sonderopfer
Verhältnis
anderen
Beteiligten
Umlegungsverfahrens
werde
auferlegt
.
Ausführungen
halten
Ergebnis
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
trifft
schon
Beteiligten
gewählte
Verfahren
rechtserhebliche
Mängel
aufweist
Berufungsgericht
richtig
hält
förmlich
getrennte
Umlegungsverfahren
"
K.
"
einerseits
"
B.
"
andererseits
durchzuführen
Zuteilung
Umlegungsmasse
Teilbereichen
unterschiedliche
Berechnungen
Blick
§
Abs.
BauGB
§
Abs.
BauGB
vorgenommen
hat
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
beizupflichten
gesetzlichen
Leitbild
Umlegung
Interessen
ligten
gleichermaßen
dienenden
Bodenordnungsverfahrens
Institute
Flächenabzugs
Sinne
Vorwegausscheidung
öffentlichen
Nutzung
bestimmten
Flächen
Umlegungsmasse
Ermittlung
Verteilungsmasse
§
Abs.
BauGB
auch
Flächenbeitrags
Falle
Verteilung
Masse
Verhältnis
Flächen
gebotener
Ausgleich
Umlegung
erwachsenen
Vorteile
Ermittlung
Zuteilungsanspruchs
§
Abs.
BauGB
typischerweise
Umlegungsgebiet
belegenen
Grundstücke
gleichmäßig
treffen
.
Berufungsgericht
verweist
Zusammenhang
Flächenabzug
§
Abs.
BauGB
Ansatz
Recht
§
Abs.
BauGB
Umlegungsgebiet
gelegenen
Grundstücke
Fläche
rechnerisch
"
"
Masse
Umlegungsmasse
vereinigt
werden
so
grundsätzlich
auch
nur
einheitlicher
Flächenabzug
einheitliche
Verteilungsmasse
Betracht
kommen
.
Auch
Flächenbeitrag
§
Abs.
BauGB
ist
grundsätzlich
einheitlicher
prozentualer
Abzug
Zuteilungsgrundstücke
gedacht
vgl.
Stemmler/Otto
:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger
BauGB
Rn
.
.
Grundsätze
auch
Vorstellung
entsprechen
Umlegungsgebiete
möglichst
qualitativ
homogene
Flächen
enthalten
sollen
vgl.
Stemmler/Otto
zweckmäßigen
Gestaltung
Umlegungsgebiets
Maßgabe
§
BauBG
wichtiger
Maßstab
ist
können
jedoch
gerade
Hintergrund
Berufungsgericht
hervorgehobenen
Wesen
Umlegung
Maßnahme
Inhaltsbestimmung
Eigentums
ausmachenden
Prinzips
gleichmäßigen
Belastung
wertgleichen
Landabfindung
vgl.
:
Schrödter
BauGB
6
.
Aufl
.
.
10
;
Stang
:
Schrödter
BauGB
.
ausnahmslos
gelten
.
Bezüglich
Flächenbeitrags
§
Abs.
BauGB
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
auch
Oberlandesgerichte
schon
verschiedentlich
Ausdruck
gekommen
.
Urteil
2
.
April
hat
Senat
ausgesprochen
dann
Umlegung
einzelnen
Grundstücke
Hinblick
festgesetzte
bauliche
sonstige
Nutzung
unterschiedliche
Bedeutung
hat
führt
einzelnen
Flächen
gleichen
Umlegungsvorteile
zuwachsen
Vorteile
einzelnen
Grundstücke
gesondert
ermittelt
werden
müssen
.
gerade
Notwendigkeit
Verwirklichung
Grundsatzes
wertgleichen
Abfindung
Land
begründeten
vgl.
Senat
aaO
Standpunkt
Sinne
auch
;
OLG
NVwZ
;
vgl.
auch
Nichtannahmebeschluß
Senats
16
.
Dezember
BauGB
§
Abs.
Umlegungsplan
zugrundeliegende
Berufungsurteil
OLG
26
.
April
S.
abzugehen
besteht
Grund
.
Revision
enthält
Senatsurteil
2
.
April
aaO
Hinweis
möglicherweise
unterschiedliche
Bedeutung
Umlegung
einzelnen
Grundstücke
Hinblick
"
festgesetzte
bauliche
sonstige
Nutzung
"
sachliche
Einschränkung
Übertragung
hier
vorliegenden
Sachverhalt
ausschließt
.
ähnlichen
Überlegungen
kann
aber
auch
ausnahmsweise
vorwegzunehmende
Flächenabzug
§
Abs.
BauGB
Verringerung
Verteilungsmasse
Berufungsgericht
zutreffend
hervorhebt
Ergebnis
Verkürzung
beteiligten
Eigentümer
errechnenden
Sollanspruchs
Verteilung
Masse
führt
einzelne
Gruppen
Umlegungsgebiet
liegenden
Grundstücke
beschränkt
sein
nur
so
gegebenenfalls
wesentlich
unterschiedlichen
Zielen
Umlegung
Auswirkungen
betroffenen
Grundstücke
Rechnung
getragen
werden
kann
.
Auch
insoweit
geht
letztlich
Durchsetzung
gerechten
Verteilung
zwar
hier
schon
Ermittlung
Verteilung
maßgeblichen
Teilungsmasse
.
Vorwegausscheidung
öffentliche
Nutzung
vorgesehenen
Flächen
§
Abs.
BauGB
ist
auch
Berufungsgericht
annimmt
nur
gedanklicher
zeitlich
"
vorweg
"
nehmender
Vorgang
.
Ausscheidung
erfolgt
ebenso
Verteilung
verbleibenden
Masse
beteiligten
Grundeigentümer
Umlegungsplan
Stang
.
.
ausnahmsweise
Umlegungsgebiet
so
beschaffen
ist
Rede
stehenden
öffentlichen
Flächen
hier
wesentlichen
:
öffentliche
Verkehrsflächen
nur
bestimmten
abgegrenzten
Bereich
Umlegungsgebiets
zugute
kommen
so
ist
wiederum
Gesichtspunkt
gleichmäßigen
Belastung
Eigentümer
Umlegungsgebiet
ausgeschlossen
gegebenenfalls
sogar
geboten
"
Gesamtrechenwerk
"
Verteilungsmasse
auch
Anteil
Eigentümer
ergeben
Flächenabzug
Sinne
§
Abs.
BauGB
nur
sachlich
begrenzten
Teil
Gebiets
anzusetzen
.
Alternative
käme
Fall
hier
vorliegt
nur
Berufungsgericht
richtiger
hält
Gestaltung
Umlegungsverfahrens
Betracht
vornherein
Umlegungsgebiete
festgesetzt
also
getrennte
Verfahren
gegebenenfalls
unterschiedlichen
Verteilungsmaßstäben
§
BauGB
durchgeführt
werden
müßten
.
Zwingende
Gründe
nur
Verfahrensweise
gewählt
werden
könnte
gibt
jedoch
.
Umlegungsgebiet
ist
so
begrenzen
Umlegung
zweckmäßig
durchführen
läßt
§
Abs.
BauGB
.
Beurteilung
Flächen
zweckmäßigen
Durchführung
Umlegung
einzubeziehen
sind
ist
Ermessensentscheidung
Vielgestaltigkeit
verschiedenen
Planungssituationen
Flächenverhältnisse
Bodenwerte
Lage
Flächen
planerischen
Zielsetzungen
auch
Auswirkungen
Einbeziehung
wirtschaftliche
Ergebnis
Umlegung
erheblichen
Spielraum
erfordert
vgl.
Stang
.
.
Streitfall
kann
Umlegungsstelle
zweier
Umlegungsverfahren
getrennten
Umlegungsgebieten
Umlegungsgebiet
"
K.
"
"
B.
"
einheitlich
festgesetzt
aber
Berechnungen
Maßgabe
§
§
Abs.
BauGB
Abs.
BauGB
Unterschieden
Gebietsarten
Rechnung
getragen
hat
Ermessensfehler
gesehen
werden
.
Immerhin
bilden
Teile
Umlegungsgebiets
Grundlage
einheitlichen
Bebauungsplans
räumliches
funktionelles
Ganzes
.
Fall
kann
Gesichtspunkt
Verfahrensökonomie
sprechen
Teile
bestehenden
Unterschiede
einheitlichen
Bodenordnungsverfahren
unterwerfen
.
Erwägung
Berufungsgerichts
Zusammenhang
materiellen
Mängeln
Umlegungsplans
gegeben
seien
letztlich
unschädlich
gehaltenen
bloßen
Verfahrensfehler
angenommenen
unterlassenen
förmlichen
Aufteilung
Umlegungsgebiete
unterscheiden
will
kommt
mehr
.
ersten
Blick
erscheint
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Auffassung
Beteiligten
seien
eigenen
Rechten
verletzt
bedenklich
.
vorliegende
Umlegung
Umgestaltung
Eigentums
auch
Beteiligten
führt
auch
Sinne
Enteignung
Inhaltsbestimmung
Eigentums
machen
auch
bloße
Verfahrensfehler
Eigentumsverhältnisse
Umlegungsplan
rechtswidrig
betreffen
auch
Eigentumsrecht
Beteiligten
vgl.
Senatsbeschluß
16
.
Dezember
aaO
.
Berufungsgericht
zitierte
Entscheidung
gewisse
formelle
materielle
Fehler
Planfeststellung
Schutz
Eigentums
bestimmten
Betroffenen
"
besonderen
Gründen
Einzelfalles
"
unbeachtlich
sein
können
vgl.
auch
legt
Beurteilung
dort
angesprochenen
Fallgestaltungen
ist
hier
gegeben
.
Allerdings
könnte
bereits
Bestandskraft
vorausgegangenen
unterstellen
ist
unangefochten
gebliebenen
Beschlusses
Einleitung
Umlegung
auch
schon
Umlegungsgebiet
bezeichnen
ist
§
BauGB
ergeben
Fragen
Gestaltung
Umlegungsgebiets
später
Zusammenhang
Anfechtung
Umlegungsplans
grundsätzlich
mehr
geltend
gemacht
werden
können
vgl.
Senatsurteil
7
.
Januar
NVwZ
Beschluß
12
Juli
BauGB
Abs.
Umlegungszweck
.
könnte
hier
Überlegungen
Berufungsgerichts
Rechtsgedanke
§
Tragen
kommen
Aufhebung
Verwaltungsaktes
nichtig
ist
allein
beansprucht
werden
kann
Verletzung
Vorschriften
Verfahren
gekommen
ist
offensichtlich
ist
Verletzung
Entscheidung
Sache
beeinflußt
hat
.
Hintergrund
Zielsetzung
Vorschrift
Aufhebung
allein
Fehlern
Verwaltungsverfahren
ausgeschlossen
werden
soll
Gebot
effektiven
Rechtsschutzes
vereinbar
ist
vgl.
Kopp/
Ramsauer
7
.
Aufl
.
§
.
könnte
Bedeutung
sein
Feststellungen
Berufungsgerichts
Umlegungsstelle
Umlegungsverfahren
getroffenen
Entscheidungen
Ergebnis
anders
ausgefallen
wären
mithin
Rechtsstellung
Beteiligten
andere
wäre
Umlegungsstelle
vorliegende
Umlegung
formell
getrennten
Verfahren
abgewickelt
hätte
.
Fragen
näher
einzugehen
gibt
Streitfall
jedoch
Veranlassung
.