NAMEN Verkündet : 5 . Oktober Fitterer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Baulandsache Nachschlagewerk : ja : : ja BauGB § Abs. Ermessensausübung Festlegung Umlegungsgebiets Geltungsbereich Bebauungsplans Verwirklichung Umlegung dienen soll bezug Stand Erschließung Bedarf Flächen öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschiedlich betroffen sind . BauGB § Abs. Abs. Führt Umlegungsstelle Umlegung Verwirklichung Bebauungsplans einheitlichen Umlegungsgebiet bezug Stand Erschließung Bedarf Flächen öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschiedlich betroffen sind so kann Berechnung Verteilungsmasse Verteilung Flächen Notwendigkeit ergeben Flächenabzüge § Abs. BauGB auch Flächenbeiträge § Abs. BauGB jeweiligen Teilbereichen unterschiedlich anzusetzen . Urteil 5 . Oktober . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dörr Recht erkannt : Revision Beteiligten Urteil Senats Baulandsachen Oberlandesgerichts 10 . Februar wird zurückgewiesen . Beteiligten haben Kosten Revisionsrechtszuges tragen . Tatbestand Beteiligten sind Eigentümer bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Gemarkung B. Stadt Beteiligte . Flächen liegen Geltungsbereich 1 . Juni bekannt gemachten Nr. 8.4 " K. B. " . Bebauungsplan weist nordwestlichen Bereich auch Grundstücke Beteiligten liegen Verbreiterung G.-Weges neue Straße erschließendes allgemeines Wohngebiet südöstlichen Bereich Dorfgebiet südlich bereits vorhandenen Straßen Wege " B. " " W.-Weg " schon früheren Bebauungsplan Nordseite angebaut werden konnte . Beteiligte beschloß Verwirklichung Bebauungsplans Nr. 8.4 Umlegung Bereich " K. " auch Bereich " B. " einbezogen wurden . 6 November bekannt gemachte Umlegungsplan 1 . Oktober Verteilung Umlegungsmasse Flächen vorsieht unterscheidet Berechnung Zuteilungen jeweils Lage eingeworfenen Flächen genannten Bereiche : erfolgt Verbreiterung G.-Weges Anlage neuen Erschließungsstraße nordwestlichen Bereich erforderliche Flächenabzug nur Lasten Bereich eingeworfenen Flächen % südöstlichen Bereich Flächenabzug unterbleibt . vermindert zuerst genannten Bereich Sollanspruch betroffenen Eigentümer Flächenbeitrag Umlegung eingetretenen teile Höhe % zuletzt genannten Bereich betreffende Flächenbeitrag nur % angesetzt wird . Grund Unterscheidung sieht Umlegungsstelle Bereich " K. Zusammenhang Umlegung erstmalig erschlossen wird einerseits Erschließungsflächen benötigt werden andererseits Wertsteigerung bisherigen Rohbaulandes DM/qm mindestens DM/qm bewirkt Bereich " B. " bereits erforderlichen Erschließungsflächen verfügt Umlegung eintretende Vorteil Eigentümer Ersparnis Verwaltungskosten Gerichtskosten usw. erschöpfe . Beteiligten haben Umlegungsplan Gunsten eingeworfene Fläche berücksichtigt Abzug genannten Flächenbeitrags % Sollanspruch errechnet Ergebnis tatsächlichen Zuteilung Geldleistung Beteiligten DM DM festsetzt vergeblichem Widerspruch Antrag gerichtliche Entscheidung angegriffen . erster Instanz haben beantragt betreffenden Auszug Umlegungsplan insoweit aufzuheben dort höherer Flächenbeitrag % festgesetzt wurde Berufungsverfahren haben zusätzlich Hilfsanträge angebracht Umlegungsplan insoweit aufzuheben Eigentum eingreife Umlegungsplan insgesamt aufzuheben . Landgericht Kammer Baulandsachen Oberlandesgericht Senat haben Antrag gerichtliche Entscheidung Instanzen unterschiedlichen Fassungen zurückgewiesen . zugelassenen Revision verfolgen Beteiligten Begehren zuletzt gestellten Hauptund Hilfsanträgen . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Antrag Beteiligten Aufhebung betreffenden Teils Umlegungsplans höheren Flächenbeitrag % festsetzt hat Berufungsgericht übereinstimmend Kammer Baulandsachen zutreffenden Erwägung abgewiesen Rahmen hier vorgenommenen Aufteilung Verteilungsmasse Flächen § § BauGB unstreitige Wertsteigerung Grundstücke Beteiligten Umlegung jedenfalls DM/qm DM/qm Berechnungen Beteiligten sogar % Gesetz % höchstmöglichen Streitfall auch Anrechnung vorgenommenen Flächenabzugs § Abs. BauGB benötigten öffentlichen Flächen verringernden Flächenbeitrag ausgeglichen werden muß § Abs. Satz BauGB . Rahmen Hauptantrags Beteiligten nur betreffenden Teil Umlegungsplans begrenzten Betrachtung kann Berufungsgericht ebenfalls Recht hervorhebt auch Rolle spielen Beteiligten geltend machen auch Eigentümer südöstlichen Bereich " B. " Flächenbeitrag lediglich % % hätten belastet werden müssen ; Beteiligten hätten selbst Argumentation insoweit zuträfe Anspruch Gleichheit Unrecht also Wiederholung Vorbringen Beteiligten gemachten Fehlers Verwaltung vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein GG 9 . Aufl . Art . . ; Jarass : GG 3 . Aufl . Art . . . Gesichtspunkt vermag auch Revision Beteiligten entgegenzuhalten . andere Frage ist Umlegungsplan also Belastung Beteiligten % igen Flächenbeitrag gerechtfertigter Bevorteilung Grundeigentümer anderen Bereich Umlegungsgebiets rechtswidrig ist unten . Hauptantrag Beteiligten betrifft . II . angefochtene Urteil hält rechtlichen Nachprüfung auch stand Berufungsgericht Hilfsanträge Beteiligten abgewiesen hat . Beteiligten können Aufhebung Umlegungsplans 7 November " insoweit Eigentum eingreift erster Hilfsantrag noch insgesamt zweiter Hilfsantrag beanspruchen nähere inhaltliche Abgrenzung Anträge ankommt . 1 . Ausgangspunkt weitere Beurteilung ist Feststellung Umlegungsgebiet " K. B. " abgrenzbare Bereiche umfaßt Umlegung unterschiedlich auswirkt . Teilgebiet " " wurden Verwirklichung Bebauungsplans % Erschließungsflächen Grünflächen benötigt . Umgekehrt führt verwirklichte erstmalige Erschließung Gebiets Wertsteigerung Grundstücke beteiligten Eigentümer jedenfalls DM/qm DM/qm Revisionsverfahren Frage gestellten Berechnungen Beteiligten sogar % . wurden Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke Bereich " B. " erst Umlegungsverfahren bebaubar . Straßen " W.-Weg " " B. " standen hinreichende Erschließungsflächen Verfügung . Erfolg machen Beteiligten Revisionsverfahren weiterhin geltend auch Bereich " B. " habe Umlegungsvorteil mindestens % erfahren . Rügen Verfahrensmängeln Feststellung Berufungsgerichts Umlegungsvorteil % Bereich seien Umstände ersichtlich hat Senat geprüft durchgreifend erachtet § . 2 . Ausgehend nämlich Notwendigkeit Folgen Umlegung angeht Gebieten " K. " " B. wesentlich unterschiedliche Bereiche handelt wenden Beteiligten auch Erfolg Umlegungsplan Aufteilung Verteilungsmasse gerade Unterschieden Rechnung trägt . Berufungsgericht hält allerdings Umlegungsplan Ansatz bedenklich Berechnungen Umlegungsstelle Gebot verstießen Flächenabzüge § Abs. BauGB auch beiträge § Abs. BauGB gleichmäßig vorzunehmen . Seien hier Gebiete vorhanden Zuteilungsanspruch unterschiedlich bemessen sei so hätte vornherein Aufteilung getrennte Umlegungsgebiete nahe gelegen . Berufungsgericht meint jedoch selbst Notwendigkeit Aufteilung Umlegungsgebiete ausgehe folge Streitfall Mangel " Umlegungsplans " . unterlassene förmliche Aufteilung betreffe lediglich Umlegungsverfahren aber Festsetzungen Umlegungsplans gesamte Umlegungsgebiet inhaltlich entsprächen Aufteilung Umlegungsgebiete ergeben hätten . Beteiligten würden auch Rechten verletzt ; Sonderopfer Verhältnis anderen Beteiligten Umlegungsverfahrens werde auferlegt . Ausführungen halten Ergebnis rechtlichen Nachprüfung stand . trifft schon Beteiligten gewählte Verfahren rechtserhebliche Mängel aufweist Berufungsgericht richtig hält förmlich getrennte Umlegungsverfahren " K. " einerseits " B. " andererseits durchzuführen Zuteilung Umlegungsmasse Teilbereichen unterschiedliche Berechnungen Blick § Abs. BauGB § Abs. BauGB vorgenommen hat . Berufungsgericht ist allerdings beizupflichten gesetzlichen Leitbild Umlegung Interessen ligten gleichermaßen dienenden Bodenordnungsverfahrens Institute Flächenabzugs Sinne Vorwegausscheidung öffentlichen Nutzung bestimmten Flächen Umlegungsmasse Ermittlung Verteilungsmasse § Abs. BauGB auch Flächenbeitrags Falle Verteilung Masse Verhältnis Flächen gebotener Ausgleich Umlegung erwachsenen Vorteile Ermittlung Zuteilungsanspruchs § Abs. BauGB typischerweise Umlegungsgebiet belegenen Grundstücke gleichmäßig treffen . Berufungsgericht verweist Zusammenhang Flächenabzug § Abs. BauGB Ansatz Recht § Abs. BauGB Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke Fläche rechnerisch " " Masse Umlegungsmasse vereinigt werden so grundsätzlich auch nur einheitlicher Flächenabzug einheitliche Verteilungsmasse Betracht kommen . Auch Flächenbeitrag § Abs. BauGB ist grundsätzlich einheitlicher prozentualer Abzug Zuteilungsgrundstücke gedacht vgl. Stemmler/Otto : Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB Rn . . Grundsätze auch Vorstellung entsprechen Umlegungsgebiete möglichst qualitativ homogene Flächen enthalten sollen vgl. Stemmler/Otto zweckmäßigen Gestaltung Umlegungsgebiets Maßgabe § BauBG wichtiger Maßstab ist können jedoch gerade Hintergrund Berufungsgericht hervorgehobenen Wesen Umlegung Maßnahme Inhaltsbestimmung Eigentums ausmachenden Prinzips gleichmäßigen Belastung wertgleichen Landabfindung vgl. : Schrödter BauGB 6 . Aufl . . 10 ; Stang : Schrödter BauGB . ausnahmslos gelten . Bezüglich Flächenbeitrags § Abs. BauGB ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofes auch Oberlandesgerichte schon verschiedentlich Ausdruck gekommen . Urteil 2 . April hat Senat ausgesprochen dann Umlegung einzelnen Grundstücke Hinblick festgesetzte bauliche sonstige Nutzung unterschiedliche Bedeutung hat führt einzelnen Flächen gleichen Umlegungsvorteile zuwachsen Vorteile einzelnen Grundstücke gesondert ermittelt werden müssen . gerade Notwendigkeit Verwirklichung Grundsatzes wertgleichen Abfindung Land begründeten vgl. Senat aaO Standpunkt Sinne auch ; OLG NVwZ ; vgl. auch Nichtannahmebeschluß Senats 16 . Dezember BauGB § Abs. Umlegungsplan zugrundeliegende Berufungsurteil OLG 26 . April S. abzugehen besteht Grund . Revision enthält Senatsurteil 2 . April aaO Hinweis möglicherweise unterschiedliche Bedeutung Umlegung einzelnen Grundstücke Hinblick " festgesetzte bauliche sonstige Nutzung " sachliche Einschränkung Übertragung hier vorliegenden Sachverhalt ausschließt . ähnlichen Überlegungen kann aber auch ausnahmsweise vorwegzunehmende Flächenabzug § Abs. BauGB Verringerung Verteilungsmasse Berufungsgericht zutreffend hervorhebt Ergebnis Verkürzung beteiligten Eigentümer errechnenden Sollanspruchs Verteilung Masse führt einzelne Gruppen Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke beschränkt sein nur so gegebenenfalls wesentlich unterschiedlichen Zielen Umlegung Auswirkungen betroffenen Grundstücke Rechnung getragen werden kann . Auch insoweit geht letztlich Durchsetzung gerechten Verteilung zwar hier schon Ermittlung Verteilung maßgeblichen Teilungsmasse . Vorwegausscheidung öffentliche Nutzung vorgesehenen Flächen § Abs. BauGB ist auch Berufungsgericht annimmt nur gedanklicher zeitlich " vorweg " nehmender Vorgang . Ausscheidung erfolgt ebenso Verteilung verbleibenden Masse beteiligten Grundeigentümer Umlegungsplan Stang . . ausnahmsweise Umlegungsgebiet so beschaffen ist Rede stehenden öffentlichen Flächen hier wesentlichen : öffentliche Verkehrsflächen nur bestimmten abgegrenzten Bereich Umlegungsgebiets zugute kommen so ist wiederum Gesichtspunkt gleichmäßigen Belastung Eigentümer Umlegungsgebiet ausgeschlossen gegebenenfalls sogar geboten " Gesamtrechenwerk " Verteilungsmasse auch Anteil Eigentümer ergeben Flächenabzug Sinne § Abs. BauGB nur sachlich begrenzten Teil Gebiets anzusetzen . Alternative käme Fall hier vorliegt nur Berufungsgericht richtiger hält Gestaltung Umlegungsverfahrens Betracht vornherein Umlegungsgebiete festgesetzt also getrennte Verfahren gegebenenfalls unterschiedlichen Verteilungsmaßstäben § BauGB durchgeführt werden müßten . Zwingende Gründe nur Verfahrensweise gewählt werden könnte gibt jedoch . Umlegungsgebiet ist so begrenzen Umlegung zweckmäßig durchführen läßt § Abs. BauGB . Beurteilung Flächen zweckmäßigen Durchführung Umlegung einzubeziehen sind ist Ermessensentscheidung Vielgestaltigkeit verschiedenen Planungssituationen Flächenverhältnisse Bodenwerte Lage Flächen planerischen Zielsetzungen auch Auswirkungen Einbeziehung wirtschaftliche Ergebnis Umlegung erheblichen Spielraum erfordert vgl. Stang . . Streitfall kann Umlegungsstelle zweier Umlegungsverfahren getrennten Umlegungsgebieten Umlegungsgebiet " K. " " B. " einheitlich festgesetzt aber Berechnungen Maßgabe § § Abs. BauGB Abs. BauGB Unterschieden Gebietsarten Rechnung getragen hat Ermessensfehler gesehen werden . Immerhin bilden Teile Umlegungsgebiets Grundlage einheitlichen Bebauungsplans räumliches funktionelles Ganzes . Fall kann Gesichtspunkt Verfahrensökonomie sprechen Teile bestehenden Unterschiede einheitlichen Bodenordnungsverfahren unterwerfen . Erwägung Berufungsgerichts Zusammenhang materiellen Mängeln Umlegungsplans gegeben seien letztlich unschädlich gehaltenen bloßen Verfahrensfehler angenommenen unterlassenen förmlichen Aufteilung Umlegungsgebiete unterscheiden will kommt mehr . ersten Blick erscheint Ausgangspunkt Berufungsgerichts Auffassung Beteiligten seien eigenen Rechten verletzt bedenklich . vorliegende Umlegung Umgestaltung Eigentums auch Beteiligten führt auch Sinne Enteignung Inhaltsbestimmung Eigentums machen auch bloße Verfahrensfehler Eigentumsverhältnisse Umlegungsplan rechtswidrig betreffen auch Eigentumsrecht Beteiligten vgl. Senatsbeschluß 16 . Dezember aaO . Berufungsgericht zitierte Entscheidung gewisse formelle materielle Fehler Planfeststellung Schutz Eigentums bestimmten Betroffenen " besonderen Gründen Einzelfalles " unbeachtlich sein können vgl. auch legt Beurteilung dort angesprochenen Fallgestaltungen ist hier gegeben . Allerdings könnte bereits Bestandskraft vorausgegangenen unterstellen ist unangefochten gebliebenen Beschlusses Einleitung Umlegung auch schon Umlegungsgebiet bezeichnen ist § BauGB ergeben Fragen Gestaltung Umlegungsgebiets später Zusammenhang Anfechtung Umlegungsplans grundsätzlich mehr geltend gemacht werden können vgl. Senatsurteil 7 . Januar NVwZ Beschluß 12 Juli BauGB Abs. Umlegungszweck . könnte hier Überlegungen Berufungsgerichts Rechtsgedanke § Tragen kommen Aufhebung Verwaltungsaktes nichtig ist allein beansprucht werden kann Verletzung Vorschriften Verfahren gekommen ist offensichtlich ist Verletzung Entscheidung Sache beeinflußt hat . Hintergrund Zielsetzung Vorschrift Aufhebung allein Fehlern Verwaltungsverfahren ausgeschlossen werden soll Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist vgl. Kopp/ Ramsauer 7 . Aufl . § . könnte Bedeutung sein Feststellungen Berufungsgerichts Umlegungsstelle Umlegungsverfahren getroffenen Entscheidungen Ergebnis anders ausgefallen wären mithin Rechtsstellung Beteiligten andere wäre Umlegungsstelle vorliegende Umlegung formell getrennten Verfahren abgewickelt hätte . Fragen näher einzugehen gibt Streitfall jedoch Veranlassung .