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768 lines
6.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
November
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Satz
;
Pflicht
Notars
Beglaubigung
Unterschrift
vollmachtlos
geschlossener
Vertrag
Gründung
GmbH
genehmigt
wird
drohende
Haftungsrisiken
belehren
.
Urteil
11
November
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dörr
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Beklagte
beurkundete
10
.
Oktober
Gründung
.
GmbH
folgenden
:
HA-GmbH
.
Gesellschaftsvertrag
schloß
Vater
Klägerin
selbst
vollmachtloser
Vertreter
Klägerin
handelte
.
HA-GmbH
wurde
gegründet
Arbeitnehmer
Aufträge
insolvent
gewordenen
GmbH
übernehmen
.
Beklagten
beglaubigter
Erklärung
22
.
Oktober
genehmigte
Klägerin
Erklärungen
Vaters
Gründung
HA-GmbH
erteilte
nachträglich
Vollmacht
.
HA-GmbH
wurde
bereits
Eintragung
tätig
.
machte
Verlust
wurde
ebenfalls
insolvent
.
Konkursverwalter
HA-GmbH
nahm
Klägerin
Gesellschafterin
Zahlung
Stammeinlage
Ausgleich
Unterbilanz
Anspruch
.
Klägerin
begehrt
Beklagten
Schadensersatz
Höhe
123.346,53
Zinsen
Verletzung
notarieller
Amtspflichten
.
Beklagte
habe
hinreichend
Abschluß
Gesellschaftsvertrages
verbundenen
Haftungsrisiken
belehrt
.
Landgericht
Berufungsgericht
haben
Klage
stattgegeben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Klage
abzuweisen
weiter
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
notarielle
Beurkundung
Gründungsvertrages
HA-GmbH
Klägerin
Vater
vertreten
gewesen
sei
gung
Unterschrift
Klägerin
Vertretererklärung
genehmigt
habe
seien
einheitliches
Amtsgeschäft
betrachten
.
habe
Beklagte
jedenfalls
sogenannte
erweiterte
Belehrungspflicht
gehabt
.
besonderer
Umstand
Belehrungspflicht
begründet
habe
habe
hier
erfolgten
"
Vertragsaufspaltung
gelegen
.
Klägerin
sei
Gefahr
geraten
Gesellschafterin
haften
jemals
belehrt
worden
sein
.
Wäre
Klägerin
Beklagte
Unterschriftsbeglaubigung
pflichtwidrig
versäumt
habe
Abschluß
Gesellschaftsvertrages
verbundene
Haftungsrisiko
belehrt
worden
hätte
Genehmigung
erteilt
.
wäre
Gründung
HA-GmbH
gekommen
Klägerin
hätte
Einlage
leisten
gehabt
noch
Unterbilanzhaftung
Anspruch
genommen
werden
können
.
II
.
Berufungsurteil
hält
rechtlichen
Prüfung
stand
.
bisher
getroffenen
Feststellungen
kann
Klägerin
Beklagten
Schadensersatz
Verletzung
notarieller
Amtspflichten
§
Abs.
Satz
verlangen
.
1
.
Zunächst
ist
klarzustellen
Streitfall
"
einheitliches
geschäft
"
Amtsgeschäfte
vorliegen
nämlich
Beurkundung
Gründungsvertrages
HA-GmbH
10
.
Oktober
Beglaubigung
Unterschrift
Vertrag
genehmigenden
Klägerin
22
.
Oktober
.
gegenteilige
Auffassung
nimmt
Berufungsgericht
Unrecht
veröffentlichte
Entscheidung
Reichsgerichts
Anspruch
.
Dort
ging
Beglaubigung
Unterschriften
Notar
entworfenen
Vertrag
vgl.
aaO
S.
Genehmigung
früher
beurkundeten
Vertrages
.
2
.
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
kann
angenommen
werden
Beklagte
habe
Beglaubigung
Unterschrift
Klägerin
Vater
geschlossenen
Gesellschaftsvertrag
genehmigt
hat
Belehrungspflichten
verletzt
.
bloßen
Beglaubigung
Unterschrift
§
trifft
Notar
nur
eingeschränkte
Belehrungspflicht
.
Rechtsbelehrung
ist
grundsätzlich
verpflichtet
.
muß
lediglich
prüfen
Gründe
bestehen
Amtstätigkeit
versagen
§
Abs.
.
V.m
.
Beteiligten
gegebenenfalls
entsprechend
unterrichten
Ganter
Handbuch
Notarhaftung
.
m.w
.
.
Rechtsbelehrungspflicht
Bezugsurkunde
ist
selbst
dann
anzunehmen
Bezugsurkunde
beglaubigenden
Notar
errichtet
wurde
.
Andernfalls
müßte
Fall
Unterschriftsbeglaubigung
nachforschen
Bezugsurkunde
stammt
.
Notar
müßte
Inhalt
rechtliche
Tragweite
wieder
vergegenwärtigen
.
Praktisch
müßte
Fällen
wieder
völlig
neu
einarbeiten
.
übrigen
wäre
Haftungsrisiko
Notar
ergäbe
Gebühr
Beglaubigung
Entwurf
angemessen
abgegolten
vgl.
Ganter
aaO
.
Beglaubigung
Unterschrift
Klägerin
Genehmigungserklärung
setzte
könnte
Beklagten
allerdings
Entwurf
Genehmigungserklärung
knüpfende
Belehrungspflicht
Niederschrift
aufgenommenen
Urkunde
getroffen
haben
;
Beklagte
dürfte
übernommen
haben
Text
Genehmigungserklärung
formulieren
vgl.
226
;
Winkler
15
.
Aufl
.
.
.
Belehrungspflicht
§
Abs.
beträfe
aber
nur
rechtlichen
Folgen
Genehmigungserklärung
Wirksamwerden
Geschäfts
Inhalt
Ausgestaltung
Vertretergeschäfts
vgl.
aaO
.
Verletzung
eingeschränkten
Belehrungspflicht
wird
Beklagten
jedoch
angelastet
.
Schließlich
kann
Unterschriftsbeglaubigungen
Entwurf
betreuende
Belehrungspflicht
§
Abs.
Satz
Schutz
Beteiligten
unerkannten
Notar
erkennbaren
Gefahren
eingreifen
vgl.
Ganter
aaO
.
.
.
besonderen
Umstände
hier
Unterschriftsbeglaubigung
Beklagten
Hinweis
Unterbilanzhaftung
geboten
hätten
hat
Berufungsgericht
gesehen
"
Vertragsaufspaltung
"
nachträglich
genehmigter
Vertragsschluß
vollmachtlosen
Vertreter
stattgefunden
habe
.
kann
indes
beigetreten
werden
.
bestehenden
Gesetzeslage
Abs.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
ist
Schutz
Vertretenen
bewußt
so
ausgestaltet
habe
selbst
Beurkundung
teilgenommen
vgl.
;
Adressat
notariellen
Belehrung
sind
nur
Beteiligten
.
Vertretene
aber
Rechtsgeschäft
genehmigt
§
Abs.
erklärt
zugleich
lasse
Vertreter
erteilte
Belehrung
gelten
.
ist
Sache
nen
erfolgte
Belehrung
Vertreter
erläutern
lassen
anderweitig
informieren
Geschäft
genehmigt
vgl.
Ganter
aaO
.
.
Besondere
Umstände
Anlaß
eingehenden
Belehrung
drohende
Haftungsfolgen
gegeben
hätten
wären
allerdings
gegeben
Beklagte
gewußt
hätte
Vater
Klägerin
Gründung
HAGmbH
bereits
jeweils
insolvent
gewordene
GmbHs
"
hatte
"
HA-GmbH
Auffanggesellschaft
insolvente
GmbH
dienen
sollte
.
Dann
nämlich
hätte
Beklagten
aufdrängen
müssen
Seiten
Klägerin
gegebenenfalls
Informationen
Vaters
beruhende
hinreichende
Kenntnis
bestehenden
beträchtlichen
Haftungsrisiken
erwartet
werden
konnte
.
Diesbezügliche
konkrete
Feststellungen
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
können
insbesondere
Revisionsbeklagten
mündlichen
Verhandlung
Senat
vertretenen
Ansicht
allgemein
gehaltenen
Wendung
Berufungsgerichts
entnommen
werden
"
Beklagte
habe
bereits
Klageerwiderung
eingeräumt
Verhältnisse
ganz
unbekannt
waren
"
.
.
Berufungsgericht
wird
neuen
mündlichen
Verhandlung
klären
haben
Beklagte
vorgenannten
Umstände
Gründung
HA-GmbH
führten
kannte
Haftungsfolgen
sofortigen
Aufnahme
Geschäfte
belehren
hatte
Abs.
Satz
.
Gegebenenfalls
wird
dann
Frage
Rechtsbelehrungspflicht
§
Abs.
Satz
Beurkundung
Gründungsvertrages
weiteren
Rügen
Revision
einzugehen
sein
.
Kapsa