NAMEN Verkündet : 11 November Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Satz ; Pflicht Notars Beglaubigung Unterschrift vollmachtlos geschlossener Vertrag Gründung GmbH genehmigt wird drohende Haftungsrisiken belehren . Urteil 11 November . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dörr Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Beklagte beurkundete 10 . Oktober Gründung . GmbH folgenden : HA-GmbH . Gesellschaftsvertrag schloß Vater Klägerin selbst vollmachtloser Vertreter Klägerin handelte . HA-GmbH wurde gegründet Arbeitnehmer Aufträge insolvent gewordenen GmbH übernehmen . Beklagten beglaubigter Erklärung 22 . Oktober genehmigte Klägerin Erklärungen Vaters Gründung HA-GmbH erteilte nachträglich Vollmacht . HA-GmbH wurde bereits Eintragung tätig . machte Verlust wurde ebenfalls insolvent . Konkursverwalter HA-GmbH nahm Klägerin Gesellschafterin Zahlung Stammeinlage Ausgleich Unterbilanz Anspruch . Klägerin begehrt Beklagten Schadensersatz Höhe 123.346,53 € Zinsen Verletzung notarieller Amtspflichten . Beklagte habe hinreichend Abschluß Gesellschaftsvertrages verbundenen Haftungsrisiken belehrt . Landgericht Berufungsgericht haben Klage stattgegeben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag Klage abzuweisen weiter . Entscheidungsgründe Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt : notarielle Beurkundung Gründungsvertrages HA-GmbH Klägerin Vater vertreten gewesen sei gung Unterschrift Klägerin Vertretererklärung genehmigt habe seien einheitliches Amtsgeschäft betrachten . habe Beklagte jedenfalls sogenannte erweiterte Belehrungspflicht gehabt . besonderer Umstand Belehrungspflicht begründet habe habe hier erfolgten " Vertragsaufspaltung gelegen . Klägerin sei Gefahr geraten Gesellschafterin haften jemals belehrt worden sein . Wäre Klägerin Beklagte Unterschriftsbeglaubigung pflichtwidrig versäumt habe Abschluß Gesellschaftsvertrages verbundene Haftungsrisiko belehrt worden hätte Genehmigung erteilt . wäre Gründung HA-GmbH gekommen Klägerin hätte Einlage leisten gehabt noch Unterbilanzhaftung Anspruch genommen werden können . II . Berufungsurteil hält rechtlichen Prüfung stand . bisher getroffenen Feststellungen kann Klägerin Beklagten Schadensersatz Verletzung notarieller Amtspflichten § Abs. Satz verlangen . 1 . Zunächst ist klarzustellen Streitfall " einheitliches geschäft " Amtsgeschäfte vorliegen nämlich Beurkundung Gründungsvertrages HA-GmbH 10 . Oktober Beglaubigung Unterschrift Vertrag genehmigenden Klägerin 22 . Oktober . gegenteilige Auffassung nimmt Berufungsgericht Unrecht veröffentlichte Entscheidung Reichsgerichts Anspruch . Dort ging Beglaubigung Unterschriften Notar entworfenen Vertrag vgl. aaO S. Genehmigung früher beurkundeten Vertrages . 2 . Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts kann angenommen werden Beklagte habe Beglaubigung Unterschrift Klägerin Vater geschlossenen Gesellschaftsvertrag genehmigt hat Belehrungspflichten verletzt . bloßen Beglaubigung Unterschrift § trifft Notar nur eingeschränkte Belehrungspflicht . Rechtsbelehrung ist grundsätzlich verpflichtet . muß lediglich prüfen Gründe bestehen Amtstätigkeit versagen § Abs. . V.m . Beteiligten gegebenenfalls entsprechend unterrichten Ganter Handbuch Notarhaftung . m.w . . Rechtsbelehrungspflicht Bezugsurkunde ist selbst dann anzunehmen Bezugsurkunde beglaubigenden Notar errichtet wurde . Andernfalls müßte Fall Unterschriftsbeglaubigung nachforschen Bezugsurkunde stammt . Notar müßte Inhalt rechtliche Tragweite wieder vergegenwärtigen . Praktisch müßte Fällen wieder völlig neu einarbeiten . übrigen wäre Haftungsrisiko Notar ergäbe Gebühr Beglaubigung Entwurf angemessen abgegolten vgl. Ganter aaO . Beglaubigung Unterschrift Klägerin Genehmigungserklärung setzte könnte Beklagten allerdings Entwurf Genehmigungserklärung knüpfende Belehrungspflicht Niederschrift aufgenommenen Urkunde getroffen haben ; Beklagte dürfte übernommen haben Text Genehmigungserklärung formulieren vgl. 226 ; Winkler 15 . Aufl . . . Belehrungspflicht § Abs. beträfe aber nur rechtlichen Folgen Genehmigungserklärung Wirksamwerden Geschäfts Inhalt Ausgestaltung Vertretergeschäfts vgl. aaO . Verletzung eingeschränkten Belehrungspflicht wird Beklagten jedoch angelastet . Schließlich kann Unterschriftsbeglaubigungen Entwurf betreuende Belehrungspflicht § Abs. Satz Schutz Beteiligten unerkannten Notar erkennbaren Gefahren eingreifen vgl. Ganter aaO . . . besonderen Umstände hier Unterschriftsbeglaubigung Beklagten Hinweis Unterbilanzhaftung geboten hätten hat Berufungsgericht gesehen " Vertragsaufspaltung " nachträglich genehmigter Vertragsschluß vollmachtlosen Vertreter stattgefunden habe . kann indes beigetreten werden . bestehenden Gesetzeslage Abs. § Abs. Satz Abs. Satz ist Schutz Vertretenen bewußt so ausgestaltet habe selbst Beurkundung teilgenommen vgl. ; Adressat notariellen Belehrung sind nur Beteiligten . Vertretene aber Rechtsgeschäft genehmigt § Abs. erklärt zugleich lasse Vertreter erteilte Belehrung gelten . ist Sache nen erfolgte Belehrung Vertreter erläutern lassen anderweitig informieren Geschäft genehmigt vgl. Ganter aaO . . Besondere Umstände Anlaß eingehenden Belehrung drohende Haftungsfolgen gegeben hätten wären allerdings gegeben Beklagte gewußt hätte Vater Klägerin Gründung HAGmbH bereits jeweils insolvent gewordene GmbHs " hatte " HA-GmbH Auffanggesellschaft insolvente GmbH dienen sollte . Dann nämlich hätte Beklagten aufdrängen müssen Seiten Klägerin gegebenenfalls Informationen Vaters beruhende hinreichende Kenntnis bestehenden beträchtlichen Haftungsrisiken erwartet werden konnte . Diesbezügliche konkrete Feststellungen hat Berufungsgericht getroffen . können insbesondere Revisionsbeklagten mündlichen Verhandlung Senat vertretenen Ansicht allgemein gehaltenen Wendung Berufungsgerichts entnommen werden " Beklagte habe bereits Klageerwiderung eingeräumt Verhältnisse ganz unbekannt waren " . . Berufungsgericht wird neuen mündlichen Verhandlung klären haben Beklagte vorgenannten Umstände Gründung HA-GmbH führten kannte Haftungsfolgen sofortigen Aufnahme Geschäfte belehren hatte Abs. Satz . Gegebenenfalls wird dann Frage Rechtsbelehrungspflicht § Abs. Satz Beurkundung Gründungsvertrages weiteren Rügen Revision einzugehen sein . Kapsa