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2971 lines
26 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
.
Februar
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Seiters
Richterinnen
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Januar
aufgehoben
folgt
neu
gefasst
:
Berufung
Klägers
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Urteil
6
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
17
.
März
abgeändert
folgt
neu
gefasst
:
Kläger
wird
verurteilt
Beklagten
Auskunft
erteilen
Erlöse
Vermarktung
Papier
Pappe
"
erzielt
hat
Jahre
Gebieten
Landkreises
Stadt
Rahmen
Sammlung
Altpapiertonnen
Altpapiercontainern
erfasst
wurden
geordnete
Zusammenstellung
Einnahmen
Belege
vorzulegen
zwar
Zug
Zug
Zahlung
Zinsen
Höhe
5%-Punkten
Basiszinssatz
19
.
Dezember
.
weitergehende
Widerklage
Beklagten
Hilfswiderklage
Klägers
werden
abgewiesen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
Kläger
%
Beklagte
%
.
Kosten
Verfahrens
erster
Instanz
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
ausgenommen
sind
Mehrkosten
Anrufung
unzuständigen
Verwaltungsgerichts
entstanden
sind
;
trägt
Kläger
.
Tatbestand
Kläger
ist
öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger
Kreislaufwirtschaftsgesetz
.
sammelt
verwertet
Landkreis
Stadt
privaten
Endverbrauchern
anfallenden
Abfall
Papier
Pappe
Kartonage
Folgenden
.
entsorgen
privaten
Endverbraucher
blauen
Altpapiertonnen/container
Klägers
auch
sogenannte
Verkaufsverpackungen
Verpackungsverordnung
fallen
.
Beklagte
betreibt
inzwischen
dualen
Systeme
.
bestand
Parteien
"
PPK-Erfassungs-/Verwertungsvertrag
"
Beklagte
Kläger
Sammlung
Rahmen
dualen
Systems
entfallenden
Anteils
Verkaufsverpackungen
Vergütung
zahlte
ihrerseits
Erlösen
Verwertung
beteiligt
wurde
.
Schreiben
20
.
September
kündigte
Kläger
Vertrag
31
.
Dezember
Hinweis
werde
Beklagten
zeitraum
1
.
Januar
neuen
Vertragsentwurf
zukommen
lassen
.
anschließend
ganze
Jahr
hinziehenden
Vertragsverhandlungen
scheiterten
letztlich
.
Kläger
hat
Beklagte
zunächst
Geschäftsführung
Auftrag
Zahlung
Zug
Zug
Herausgabe
Nachweise
Sinne
Anhang
§
VerpackV
Jahr
Anspruch
genommen
.
Beklagte
hat
Wege
Widerklage
Auskunft
Form
geordneten
Zusammenstellung
Einnahmen
Belege
Kläger
erzielten
Verwertungserlöse
verlangt
Feststellung
begehrt
Kläger
verpflichtet
sei
zukünftig
Verlangen
Rahmen
Sammlung
erfassten
Mengen
Umfang
eigenen
Verwertung
herauszugeben
kalenderquartalsmäßig
sogenannten
Clearingstelle
festgestellten
Systemquote
Beklagten
entspreche
.
Erhebung
Widerklage
hat
Kläger
Klage
zurückgenommen
.
hat
Hilfswiderklage
Feststellung
erhoben
etwaige
Verpflichtung
Herausgabe
Vorbehalt
stehe
Beklagte
Kosten
Trennung
PPK-Abfalls
einerseits
sonstige
PPK-Mengen
andererseits
Vorschusswege
erstatten
habe
.
Landgericht
hat
Abweisung
Hilfswiderklage
Klägers
Widerklage
stattgegeben
bezüglich
Auskunftsanspruchs
allerdings
nur
Zug
Zug
Zahlung
Zinsen
.
nur
landgerichtliche
Entscheidung
bezüglich
Widerklage
gerichtete
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
abgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
Revision
führt
bezüglich
Anspruchs
Auskunft
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Übrigen
hat
Rechtsmittel
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
scheitert
Anspruch
§
Satz
§
Nachweis
Fremdgeschäftsführungswillens
.
Geschäftsführung
anderen
setze
Geschäftsführer
Geschäft
nur
eigenes
auch
fremdes
führe
also
Bewusstsein
Willen
handele
zumindest
auch
Interesse
tätig
werden
.
§
Abs.
Satz
hätten
private
Haushalte
Abfälle
öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern
überlassen
.
Pflicht
seien
zwar
gemäß
§
Abs.
Nr.
§
Abfälle
ausgenommen
Rahmen
Produktverantwortung
Rücknahmepflicht
Produktverantwortlichen
Rückgabepflicht
Abfallerzeuger
bestehe
.
treffe
hier
Rede
stehenden
PPKVerkaufsverpackungsabfälle
.
privaten
Haushalte
auch
insoweit
Überlassungspflicht
ausgenommen
seien
so
dürften
Produkte
gleichwohl
öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern
freiwillig
überlassen
.
Kläger
Verpackungen
verwerte
führe
eigene
Geschäfte
habe
Verpackungen
Alleineigentum
erworben
Hinweis
Urteil
16
.
Oktober
.
Weiter
sei
zwar
berücksichtigen
dualen
Systeme
Entsorgung
restentleerter
Verkaufsverpackungen
privaten
Haushalten
anfielen
Rahmen
Verpackungsverordnung
zuständig
seien
.
könne
jedoch
Geschäftsführungswille
Klägers
Beklagten
gefolgert
werden
auch
vertragliche
Grundlage
Parteien
Zusammenarbeit
mehr
gegeben
gewesen
sei
Verträge
indes
anderen
Betreibern
dualen
Systems
bestanden
hätten
.
Belang
sei
Kläger
Beklagten
gemäß
Rechnung
4
.
Dezember
Hinweis
Grundsätze
Geschäftsführung
Auftrag
Aufwendungsersatzanspruchs
berühmt
habe
dann
auch
Klage
gestützt
worden
sei
.
Kläger
habe
später
dargelegt
nur
irrtümlich
Vorliegen
Geschäftsführung
Auftrag
angenommen
.
Beklagte
könne
geltend
gemachten
Anspruch
auch
angemaßte
Eigengeschäftsführung
Abs.
Satz
§
Satz
§
stützen
.
Kläger
sei
Entsorgungsunternehmen
zwar
Pflichtenkreis
Betreiber
dualen
Systems
tätig
aber
auch
andere
Systembetreiber
Beklagte
.
scheide
ausschließlich
fremdes
Geschäft
Beklagten
schon
Ansatz
.
Feststellungswiderklage
sei
unzulässig
.
zukünftiges
Geschäftsführungsverhältnis
sei
feststellungsfähig
.
Zukunft
Geschäftsführung
vorliege
bestimme
Geschäftsführer
Geschäftsführungsabsicht
Geschäftsherrn
tätig
werde
.
Voraussetzung
erfüllt
sei
aber
erst
tatsächlicher
Ausführung
Geschäfts
zeige
bestehe
Parteien
auch
bedingtes
Rechtsverhältnis
.
II
.
1
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerhaft
Anspruch
§
Satz
§
Nachweis
Fremdgeschäftsführungswillens
verneint
.
Geschäftsführung
Auftrag
setzt
Geschäftsführer
Geschäft
anderen
"
besorgt
.
ist
Fall
Geschäft
nur
eigenes
auch
fremdes
führt
also
Willen
zumindest
auch
Interesse
anderen
handeln
.
unterscheidet
Bundesgerichtshof
objektiv
subjektiv
fremden
Geschäften
.
objektiv
fremden
Geschäften
schon
Inhalt
fremden
Interessenkreis
eingreifen
wird
Fremdgeschäftsführungswille
vermutet
.
gilt
Willen
fremdes
Geschäft
mit
besorgen
auch
objektiv
fremdes
Geschäft
handelt
genügt
Geschäft
äußeren
Erscheinung
nur
Besorger
auch
Dritten
zugutekommt
.
Hingegen
erhalten
objektiv
nur
eigene
neutrale
Geschäfte
Fremdcharakter
erst
Willen
Geschäftsführers
auch
Fremdgeschäftsführung
.
besteht
grundsätzlich
tatsächliche
Vermutung
;
Wille
Geschäft
zugleich
anderen
führen
muss
vielmehr
hinreichend
außen
Erscheinung
treten
vgl.
nur
Senat
Urteile
23
.
September
2
November
.
jeweils
;
siehe
auch
Urteile
21
.
Oktober
27
.
Mai
.
.
Kläger
Jahre
Rahmen
Sammlung
Verwertung
auch
Verkaufsverpackungen
gesammelt
verwertet
hat
bezüglich
Beklagte
privatrechtlichen
Verträgen
Herstellern/Vertreibern
Verkaufsverpackungen
Entsorgung
verpflichtet
hat
Rahmen
dualen
Systems
Verordnung
Vermeidung
Verwertung
Verpackungsabfällen
21
.
August
verordnung
.
S.
geltenden
Fassung
Fünften
Verordnung
Änderung
Verpackungsverordnung
2
.
April
.
S.
;
siehe
jetzt
Fassung
Siebten
Verordnung
Änderung
Verpackungsverordnung
17
.
April
BGBl
.
S.
insoweit
Systemquote
Beklagten
fallen
handelt
objektiv
neutrales
noch
nur
Kläger
obliegendes
Eigengeschäft
Geschäft
auch
Beklagte
betrifft
.
§
Abs.
Satz
Kreislaufwirtschaftsgesetzes
24
.
Februar
.
S.
vormals
§
Abs.
Satz
Abfallgesetzes
KrW/AbfG
27
.
September
.
S.
sind
Besitzer
Abfällen
privaten
Haushalten
verpflichtet
öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern
überlassen
eigenen
Verwertung
Lage
sind
beabsichtigen
.
Überlassungspflicht
ausgenommen
sind
Abfälle
Rücknahmepflicht
Verpackungsverordnung
unterliegen
§
Abs.
Nr.
;
Abs.
Nr.
KrW/AbfG
.
Allerdings
dürfen
privaten
Haushalte
gemäß
§
Abs.
Satz
vormals
§
Abs.
Satz
KrW/AbfG
zugelassener
satzungsmäßiger
Ausschluss
öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgers
vorliegt
Abfälle
weiterhin
überlassen
sog.
Wahlrecht
;
siehe
auch
.
S.
.
öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger
trifft
insoweit
Pflicht
Gebiet
angefallenen
überlassenen
Abfälle
privaten
Haushalten
verwerten
notfalls
beseitigen
§
Abs.
Satz
;
Abs.
Satz
KrW/AbfG
.
private
Endverbraucher
PPK-Verkaufsverpackungen
Regelungen
Verpackungsverordnung
fallen
blauen
Tonnen/Container
Klägers
entsorgen
ist
Verwertung
verpflichtet
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Verpackungsverordnung
21
.
August
vormals
Verpackungsverordnung
12
.
Juni
.
S.
wurden
Hersteller
Vertreiber
Verkaufsverpackungen
verpflichtet
Endverbraucher
gebrauchte
restentleerte
egal
Material
unentgeltlich
zurückzunehmen
Verwertung
zuzuführen
.
§
Abs.
entfielen
Pflichten
Unternehmer
System
beteiligten
flächendeckend
Einzugsgebiet
Vertreibers
regelmäßige
haushaltsnahe
Abholung
gebrauchter
Verkaufsverpackungen
privaten
Endverbraucher
gewährleistete
Anhang
VerpackV
genannten
Voraussetzungen
erfüllte
.
Fünfte
Verordnung
Änderung
Verpackungsverordnung
2
.
April
sind
Hersteller
Vertreiber
entsprechender
Verkaufsverpackungen
nunmehr
verpflichtet
worden
Gewährleistung
flächendeckenden
Rücknahme
System
beteiligen
§
Abs.
Satz
VerpackV
;
Verkaufsverpackungen
dürfen
private
Endverbraucher
nur
noch
abgegeben
werden
Hersteller
Vertreiber
Verpackungen
System
mitwirken
§
Abs.
Satz
VerpackV
.
Systeme
Verpackungsverordnung
bedürfen
behördlichen
Feststellung
§
Abs.
Satz
VerpackV
.
müssen
flächendeckend
regelmäßige
Abholung
Verkaufsverpackungen
gewährleisten
Sammelsystem
erfassten
Verpackungen
Verwertung
zuführen
§
Abs.
.
Beklagte
betreibt
Rahmen
entsprechender
Verträge
Herstellern/Vertreibern
Verkaufsverpackungen
bundesweites
System
.
ist
erforderliche
behördliche
Feststellung
Bescheid
Ministeriums
Umwelt
Forsten
Verbraucherschutz
10
.
Dezember
erfolgt
Staatsanzeiger
.
Insoweit
betrifft
Tätigkeit
Klägers
PPK-Verkaufsverpackungen
gelungen
Verpackungsverordnung
fallen
privaten
Endverbrauchern
blauen
Tonnen/Container
eingeworfen
werden
zusammen
übrigen
Papierabfall
einsammelt
verwertet
auch
Aufgabenbereich
Beklagten
objektiv
auch
Geschäft
.
ändert
Auffassung
Klägers
Kündigung
PPK-Erfassungs-/Verwertungsvertrags
31
.
Dezember
.
führt
Kläger
Zeitpunkt
nunmehr
objektiv
nur
noch
eigenes
auch-fremdes-Geschäft
Beklagten
durchgeführt
hätte
.
Beklagte
ist
weiterhin
behördlich
zugelassene
Systembetreiberin
Entsorgungsgebiet
Klägers
.
Kläger
verweist
Beklagte
1
.
Januar
Aufgabe
Sammlung
PPK-Verpackungen
gar
mehr
wahrgenommen
insbesondere
Vorkehrungen
Erfüllung
mehr
getroffen
Anstalten
gemacht
habe
Verpackungen
einzusammeln
ausschließliches
Eigengeschäft
ableiten
will
geht
.
Abs.
VerpackV
verpflichtet
Kommunen
Duale
Systeme
Zusammenarbeit
Abstimmung
.
Angestrebt
wird
insoweit
Harmonisierung
dahingehend
Bürger
gesamte
anfallende
Altpapier
unabhängig
Entsorgung
durchführt
nur
Wertstoffbehälter
entsorgen
kann
.
gehört
Grundlagen
Abstimmung
Sinne
§
Abs.
Satz
VerpackV
wiederum
gemäß
§
Abs.
Satz
Voraussetzung
Feststellung
Zulassung
Dualen
Systems
ist
§
Abs.
Satz
VerpackV
Gemeinsame
Erklärung
Landes
System
AG
inzwischen
GmbH
25
.
Februar
siehe
auch
Nr.
o.a.
Systemfeststellung
Beklagten
10
.
Dezember
.
schreibt
Nummer
ausdrücklich
"
örtlicher
Ebene
Bürger
nur
einheitliches
Wertstofferfassungssystem
entsteht
"
.
ist
wiederum
Grundlage
Abstimmung
Kommunen
Landes
anderen
Dualen
Systeme
gemäß
§
Abs.
Satz
VerpackV
unterworfen
haben
siehe
auch
Beschluss
28
November
.
.
Entsorgung
gesamten
Altpapiers
soll
einheitlich
erfolgen
.
entspricht
§
Abs.
Kläger
1
.
Juni
abgeschlossenen
mehrfach
verlängerten
Abstimmungsvereinbarung
Erklärungen
Parteien
25
.
Januar
23
.
Februar
auch
Rechtsverhältnis
erfolgte
behördliche
Feststellung
Fortbestand
maßgeblich
ist
Kündigung
PPK-Erfassungs-/Verwertungsvertrags
unberührt
bleibt
.
Beklagte
hätte
1
.
Januar
blauen
Tonnen/Containern
Klägers
zweites
Erfassungssystem
Verkaufsverpackungen
aufbauen
können
.
Fremdgeschäftsführungswille
Klägers
wird
vermutet
.
stellt
insoweit
Berufungsgericht
verneinte
Frage
Beklagte
Fremdgeschäftsführungswillen
Klägers
nachgewiesen
hat
nur
Frage
tatsächliche
Vermutung
Fremdgeschäftsführungswillens
Kläger
widerlegt
worden
ist
.
Genauso
stellt
Revisionserwiderung
thematisierte
Frage
Fremdgeschäftsführungswille
Kläger
außen
Maße
erkennbar
gemacht
worden
ist
.
ist
lediglich
objektiv
nur
eigenen
neutralen
Geschäften
notwendig
;
fremden
zumindest
auch-fremden-Geschäften
wird
Wille
vermutet
bedarf
mithin
besonderen
zusätzlichen
Kenntlichmachung
vgl.
nur
Senat
Urteil
23
.
September
aaO
;
siehe
auch
Urteile
20
.
Juni
;
25
November
;
8
Juli
21
.
Oktober
27
.
Mai
jeweils
aaO
.
Vermutung
Fremdgeschäftsführungswillens
hat
Kläger
widerlegt
.
Kläger
Hinweis
Berufungsgericht
zitierte
Urteil
V.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
16
.
Oktober
meint
Fremdgeschäftsführungswille
habe
gefehlt
Beklagte
Entscheidung
Eigenerwerbswillen
PPK-Abfall
gesammelt
habe
ist
Urteil
einschlägig
.
Entscheidung
lag
Fall
zugrunde
beklagte
öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger
außen
hin
deutlich
Ausdruck
gebracht
hatte
zukünftig
Sammlung
ausschließlich
eigenes
Geschäft
durchführen
werde
.
hat
V.
Bewertung
gestützt
dortige
Klägerin
Systembetreiberin
Mit-)Eigentum
dortigen
Beklagten
Erfüllungsgehilfen
gesammelten
Altpapier
erworben
habe
insoweit
erklärte
Eigenerwerbswille
Beklagten
auch
Fremdgeschäftsführungswillen
ausschließe
aaO
.
.
Fall
hier
vorliegt
ist
aber
Berufungsgericht
festgestellt
noch
ersichtlich
.
Kläger
hat
Ende
Rahmen
Verwertungsvertrags
Beklagte
Tätigkeiten
ausgeführt
.
hat
Vertrag
zwar
Schreiben
20
.
September
Jahresende
gekündigt
aber
nunmehr
nur
noch
ausschließlich
eigenen
Interesse
tätig
sein
Ankündigung
Schreiben
Beklagten
Vertragszeitraum
Vertragsentwurf
zukommen
lassen
"
Folge
Ende
geführten
Vertragsverhandlungen
zeigen
.
mehr
ging
Neuaushandlung
einzelner
Konditionen
Tätigkeit
.
Kläger
selbst
hat
insoweit
Schreiben
5
.
Dezember
Beklagten
Abrechnung
erbrachten
Leistungen
zurückliegenden
Jahr
übersandt
hat
ausdrücklich
hingewiesen
Beklagte
"
auch
vertragliche
Grundlage
Ersatz
getätigten
Aufwendungen
Grundsätzen
Geschäftsführung
Auftrag
"
schulde
.
Zusammenhang
Schreiben
angeführte
Urteil
Oberlandesgerichts
12
.
Juni
juris
betrifft
gerade
PPK-Fall
Grundsätzen
sogenannten
auchfremden-Geschäfts
bejahten
Fremdgeschäftsführungswillen
aaO
.
.
Kläger
hat
auch
erstinstanzlich
selbst
vorgetragen
sei
laufenden
Vertragsverhandlungen
weiter
Beklagte
tätig
gewesen
sodass
Grundsätzen
Geschäftsführung
Auftrag
Vergütungsanspruch
zustehe
Klage
21
.
Oktober
S.
9
;
siehe
auch
Schriftsatz
27
November
S.
.
Insoweit
hat
Kläger
lediglich
späteren
Bewertung
unzutreffende
irrtümliche
Äußerung
Rechtsauffassung
beschränkt
ausdrücklich
erklärt
habe
noch
fehlenden
Vertragsschlusses
weiterhin
Leistungen
Beklagte
erbracht
Tätigkeit
Fremdgeschäftsführungswillen
ausgeübt
.
Erst
Erhebung
Widerklage
hat
Kläger
Zusammenhang
Rücknahme
eigenen
Klage
Schriftsatz
3
.
September
geltend
gemacht
sei
"
nochmaliger
Überprüfung
Rechtslage
Ergebnis
gekommen
tatbestandlichen
Voraussetzungen
vorliegen
"
.
Termin
10
.
September
hat
Prozessbevollmächtigter
erläutert
"
Klagrücknahme
Einschätzung
Klägers
beruht
Anspruch
Geschäftsführung
Auftrag
vorliegt
Fremdgeschäftsführungswille
fehle
"
dann
Schriftsatz
28
.
September
S.
Folgendes
angegeben
:
"
Kläger
hatte
Beklagten
erwartet
rechtzeitig
Auslaufen
Vertrages
Jahre
neuen
Vertragsabschluss
vertretbaren
Konditionen
bemüht
wäre
.
Januar
Bemühungen
erkennbar
waren
ordnete
Geschäftsleitung
Zweckverbands
intern
Beklagte
lizensierte
Mengen
Finger
mehr
rühre
.
Zeuge
ordnete
Beklagten
sofort
dungen
erstatten
seien
.
"
Vortrag
ist
bereits
nachvollziehbar
unstreitigen
Sachverhalt
unvereinbar
.
Kläger
ist
selbst
gewesen
Schreiben
20
.
September
angekündigt
hatte
Beklagten
Vertragsentwurf
Zeit
1
.
Januar
zukommen
lassen
.
vorlag
war
Tätigkeitwerden
Beklagten
behauptete
Verärgerung
Klägers
Untätigkeit
Beklagten
Raum
.
Parteien
haben
dann
auch
16
.
Januar
Gespräche
stattgefunden
Kläger
hat
Folge
Schreiben
14
.
Februar
bereits
Kündigungsschreiben
avisierte
Angebot
Zeitraum
1
.
Januar
vorgelegt
längere
Verhandlungen
Parteien
weiteren
wechselseitigen
Angeboten
angeschlossen
haben
.
Kläger
laufenden
Vertragsverhandlungen
weiterhin
zuvor
auch
Rahmen
Sammlung
Verwertung
privaten
Endverbrauchern
Verfügung
gestellten
PPK-Materialien
auch
Beklagte
Rahmen
dualen
Systems
entfallenden
Anteil
Verkaufsverpackungen
gesammelt
verwertet
hat
insoweit
nur
noch
Eigeninteresse
tätig
geworden
sein
soll
ist
nachvollziehbar
.
Kläger
selbst
hat
Klage
S.
vielmehr
zutreffend
hingewiesen
"
gerade
Jahres
intensiv
geführten
Vertragsverhandlungen
Parteien
belegen
Kläger
Beklagte
miterledigte
Aufgabe
vergütungspflichtiges
Fremdgeschäft
betrachtete
"
.
laufend
Januar
monatlich
Beklagten
abgerechnet
Zusammenhang
entfallenden
Mengen
mitgeteilt
hat
besagt
Vorliegen
ausschließlichen
Eigengeschäftsführungswillens
.
Gegenstand
Verhandlungen
Parteien
gerade
Berechnung
Höhe
Vergütung
Beklagte
entfallenden
Mengen
war
bestand
Verhandlungen
gescheitert
waren
vorzeitig
Beklagten
abzurechnen
sogenannte
Mengenstromnachweis
zuständigen
Behörde
auch
erst
1
.
Mai
Folgejahres
erbringen
war
Anhang
VerpackV
Nr.
Abs.
S.
;
Nr.
behördlichen
Feststellung
10
.
Dezember
aaO
.
Übrigen
hat
Kläger
Zusammenhang
angesprochene
Herr
selbst
Schreiben
5
.
zember
angefallenen
Kosten
Beklagten
Rechnung
gestellt
hat
erklärt
Aufwendungen
seien
Beklagte
getätigt
worden
.
Berufungsbegründung
S.
hat
Kläger
dann
Fehlen
Fremdgeschäftsführungswillens
auch
mehr
Schriftsatz
28
.
September
angesprochenen
Umstände
nunmehr
folgende
Version
gestützt
:
"
Kläger
hatte
Januar
erkannt
Vertragsverhandlungen
Beklagten
tragbaren
Ergebnis
führen
würden
hatte
Übermittlung
Mengen
eingestellt
.
"
Auch
geänderte
Darstellung
ist
unverständlich
.
Kläger
bereits
Januar
Misserfolg
klar
war
bestand
erstmalige
Angebot
14
.
Februar
noch
folgenden
monatelangen
Verhandlungen
Anlass
.
fehlt
bereits
schlüssigen
Widerlegung
vermuteten
Fremdgeschäftsführungswillens
geeigneten
Sachvortrag
Klägers
.
entscheidungserheblich
ist
Berufungsgericht
angesprochene
Umstand
Kläger
Jahr
andere
Betreiber
dualen
Systems
entfallenden
PPK-Anteil
vertraglicher
Grundlage
gesammelt
verwertet
hat
.
besagt
Beantwortung
Frage
Kläger
bezüglich
Verkaufsverpackungen
Systemquote
Beklagten
fallen
auch
Interesse
Fremdgeschäftsführungswillen
ausschließlich
Eigeninteresse
tätig
geworden
ist
.
Anspruch
Auskunft
steht
Klägervertreter
mündlichen
Verhandlung
geäußerten
Auffassung
auch
"
Anerkenntnis
"
Beklagten
erstinstanzlichen
Schriftsatz
30
November
.
hat
bereits
Landgericht
Urteil
S.
zutreffend
ausgeführt
.
Beklagte
hat
lediglich
Reaktion
Hinweisbeschluss
Landgerichts
5
November
Klägerin
geltend
gemachte
Zurückbehaltungsrecht
"
Zwecke
Beschleunigung
Rechtsstreits
"
gleichzeitiger
Aufrechterhaltung
"
bereits
vorgetragenen
Einwände
Berechnung
Aufwendungsersatzanspruchs
Klägerin
"
Zurückbehaltungsrecht
zugrundeliegende
Forderung
akzeptiert
.
"
Anerkenntnis
"
zielte
lediglich
weitere
Beweisaufnahme
Höhe
Zurückbehaltungsrechts
Auskunftsanspruch
tituliert
bekommen
hatte
aber
Bedeutung
Anspruchsverzichts
sollte
Auskunft
Anspruch
ergeben
.
2
.
Revision
hat
Erfolg
Berufungsgericht
lungswiderklage
abgewiesen
hat
.
Rüge
Beklagten
Oberlandesgericht
habe
anderen
gestellten
Antrag
geprüft
Art
.
Abs.
GG
Rechtsstaatsprinzip
Art
.
Abs.
GG
Grundsatz
Bindung
gestellten
Anträge
§
Abs.
Satz
verstoßen
geht
.
Beklagte
macht
insoweit
geltend
Gericht
habe
ausschließlich
zukünftiges
Geschäftsführungsverhältnis
feststellungsfähig
sei
geprüft
.
stelle
jedoch
anderen
Feststellungsantrag
tatsächlich
geltend
gemachten
Streitgegenstand
.
Antrag
genannte
Rechtsverhältnis
sei
gegenwärtig
somit
feststellungsfähig
.
Kläger
sammle
ununterbrochen
PPK-Verkaufsverpackungen
werde
auch
Zukunft
tun
.
Somit
bestehe
gegenwärtig
Geschäftsführungsverhältnis
laufend
Ansprüche
Herausgabe
sei
Geschäftsführung
Auftrag
sei
angemaßter
Eigengeschäftsführung
entstünden
.
seien
Parteien
auch
§
Abs.
VerpackV
ständigen
Abstimmung
Sammeltätigkeit
verpflichtet
.
handele
auch
Umsetzung
Abstimmungspflicht
getroffene
Abstimmungsvereinbarung
zeige
.
Dementsprechend
bestehe
Parteien
gegenwärtiges
Rechtsverhältnis
zukünftig
Herausgabeansprüche
entstehen
würden
.
Berufungsgericht
hat
Streitgegenstand
verkannt
.
Beklagte
wendet
Rüge
letztlich
nur
untauglicher
Weise
Ergebnis
zutreffende
Wertung
Berufungsgerichts
Parteien
gegenwärtiges
Rechtsverhältnis
besteht
begehrte
Feststellungsanspruch
ableiten
lässt
.
festzustellende
Rechtsverhältnis
§
muss
grundsätzlich
gegenwärtiges
sein
.
Betagte
bedingte
Rechtsverhältnisse
sind
feststellungsfähig
aber
künftige
.
Klage
Feststellung
Rechtsfolgen
erst
künftig
möglicherweise
entstehenden
Rechtsverhältnis
ist
unzulässig
.
Allerdings
reicht
Substrat
Rechtsbeziehung
festzustellende
Rechtsfolge
ableiten
lässt
gegenwärtig
schon
vorhanden
ist
.
Unzureichend
ist
jedoch
bloße
Möglichkeit
derzeit
einmal
Grundlagen
überschaubaren
Entwicklung
festzustellenden
Ansprüche
ergeben
können
Urteile
22
.
März
;
20
November
13
.
März
;
5
.
Aufl
.
§
.
Sachverhalte
Urteile
8
.
Oktober
;
16
.
Mai
;
23
.
September
IVa
59/86
;
25
.
Oktober
19
November
.
26
;
siehe
auch
Senat
Urteil
3
.
Dezember
.
Insoweit
würden
Bedenken
Zulässigkeit
Antrags
bestehen
Bezug
gegenwärtige
Tätigkeit
Klägers
Rechtsverhältnis
Parteien
bestünde
festzustellende
Herausgabeanspruch
Fall
fortgesetzten
Sammlung
abzuleiten
wäre
.
fehlt
aber
.
Recht
beruft
Beklagte
Zusammenhang
Kläger
dingliches
Rechtsverhältnis
bestehe
Zuge
Sammlung
Systemquote
entfallenden
PPK-Verkaufsverpackungen
Eigentum
Vermischung
übrigen
PPK-Abfall
getrennt
werden
könnten
Trennung
unverhältnismäßigen
Kosten
verbunden
sei
Miteigentum
gesamten
Altpapier
§
insoweit
feststellungsfähige
Rechtsbeziehung
Kläger
bestehe
.
hängt
Umständen
Einzelfalls
Endverbraucher
Verkaufsverpackungen
Entsorgung
übereignen
will
schließt
Eigenerwerbswille
Klägers
Eigentumserwerb
Beklagten
vgl.
nur
Urteil
16
.
Oktober
.
.
besteht
Auffassung
Beklagten
auch
gesetzliches
Schuldverhältnis
Geschäftsführung
sei
Fremdgeschäftsführung
Auftrag
sei
angemaßten
Eigengeschäftsführung
.
gesetzliche
Schuldverhältnis
Geschäftsführung
Auftrag
ist
Feststellung
zugängliches
Rechtsverhältnis
Sinne
§
Regel
auch
hier
nur
bezüglich
Vergangenheit
liegender
Geschäftsbesorgungsmaßnahmen
.
Übrigen
fehlt
grundsätzlich
Feststellungsfähigkeit
.
weiterhin
Geschäftsführung
vorliegt
bestimmt
Geschäftsführer
Geschäftsführungsabsicht
Geschäftsherrn
tätig
wird
.
Voraussetzung
erfüllt
ist
besteht
Parteien
Rechtsverhältnis
vgl.
nur
;
Planck/Lobe
4
.
Aufl
.
Anm
.
2a
;
Neubearbeitung
Vorbem
§
§
.
;
siehe
auch
RGRK-Steffen
12
.
Aufl
.
§
.
§
.
.
lässt
entgegenhalten
fremden
auch-fremden-Geschäften
Fremdgeschäftsführungswille
vermutet
wird
.
Vermutung
kann
widerlegt
Fremdgeschäftsführungswille
feststehend
angesehen
werden
.
Gerade
vorliegenden
Fall
besteht
gescheiterten
Vertragsverhandlungen
Parteien
Prozessverhaltens
Klägers
Annahme
fortbestehenden
Fremdgeschäftsführungswillens
gegenwärtig
derzeitigen
Stand
auch
Zukunft
Grundlage
.
Zwar
käme
Willen
alternativ
Voraussetzungen
angemaßten
Eigengeschäftsführung
Sinne
§
Abs.
vorlägen
.
würde
aber
voraussetzen
Kläger
Tätigkeit
rechtswidrig
ausschließlich
fremdes
Geschäft
Beklagten
lediglich
objektiv
auch-fremdes-Geschäft
führt
.
Objektiv
auch-fremde-Geschäfte
sind
grundsätzlich
angemaßt
Sinne
§
Abs.
;
ist
Norm
anwendbar
vgl.
nur
Senat
Urteil
23
.
September
73
;
Palandt-Sprau
76
.
Aufl
.
.
;
13
.
Aufl
.
.
;
siehe
auch
Staudinger/
Neubearbeitung
§
.
.
Teil
Literatur
vgl.
MüKoBGB/Schäfer
7
.
Aufl
.
.
Hinweis
Urteil
I.
Zivilsenats
24
.
Februar
Auffassung
vertreten
wird
§
Abs.
reiche
objektiv
auch-fremdes-Geschäft
ist
Entscheidung
einschlägig
.
dort
ging
Frage
Vertrieb
Waren
fremdes
Warenzeichen
schuldhaft
verletzt
Gewinn
herausgeben
muss
eigennützigen
Verwertung
fremdem
Rechtsguts
beruht
.
Insoweit
hat
I.
Zivilsenat
rechtswidrige
Verletzung
Warenzeichens
"
Ausbeutung
fremden
Rechts
"
angesehen
"
Führung
fremden
ausschließlichen
Rechtskreis
anderen
gehörenden
Geschäfts
darstellt
aaO
S.
Geschädigten
Anspruch
Teil
Gewinns
zuerkannt
Benutzung
Warenzeichens
zurückzuführen
ist
.
Bezüglich
Verkaufs
eigener
Waren
lag
insoweit
zwar
eigenes
Geschäft
bezüglich
Verwendung
fremden
Kennzeichens
aber
nur
fremdes
auch-fremdes-Geschäft
siehe
auch
Erman/
15
.
Aufl
.
.
4
;
§
Stand
:
1
.
Dezember
.
41.1
.
Tätigkeit
Klägers
lässt
entsprechend
aufteilen
stellt
insoweit
auch
"
Ausbeutung
fremden
Rechts
"
oben
angeführten
Sinn
Übrigen
auch
Mindermeinung
Schrifttum
vgl.
MüKoBGB/Schäfer
aaO
.
§
Abs.
geschützten
Rechtsgütern
Voraussetzung
Anspruchs
ist
.
Kläger
PPK-Verkaufsverpackungen
private
Endverbraucher
blauen
Tonnen/Container
entsorgt
Erfüllung
Pflicht
§
Abs.
Satz
zusammen
übrigen
Altpapier
entgegennimmt
möglich
Wiederverwendung
zuführt
stellt
Verhältnis
Beklagten
angemaßte
Eigengeschäftsführung
Sinne
§
Abs.
.
Parteien
besteht
auch
Hinblick
Regelungen
Verpackungsverordnung
gegenwärtiges
Rechtsverhältnis
begehrte
Feststellungsanspruch
ableiten
lässt
.
Zwar
sind
§
Abs.
VerpackV
dualen
Systeme
vorhandene
Sammelsysteme
öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger
abzustimmen
ist
grundsätzliche
Abstimmung
Parteien
erfolgt
.
Allerdings
ergibt
Verpackungsverordnung
noch
Abstimmungsvereinbarung
Anspruch
begehrte
Herausgabe
Beklagte
Vorinstanzen
Antrag
auch
gestützt
hat
.
§
Abs.
Satz
Gesetzes
Inverkehrbringen
Rücknahme
hochwertige
Verwertung
Verpackungen
5
Juli
Verpackungsgesetz
VerpackG
;
.
S.
Rahmen
Regelungen
öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern
dualen
Systemen
treffenden
Abstimmung
nunmehr
Regelung
Herausgabe
Masseanteilen
Fall
Beteiligten
gemeinsame
Verwertung
einigen
können
vorgesehen
ist
siehe
.
18/11274
S.
tritt
Bestimmung
Art
.
Abs.
Satz
Gesetzes
Fortentwicklung
haushaltsnahen
Getrennterfassung
wertstoffhaltigen
Abfällen
5
Juli
.
S.
erst
1
.
Januar
Kraft
.
Liebert
Vorinstanzen
:
Entscheidung
17.03.2016
OLG
Entscheidung
26.01.2017