NAMEN Verkündet : 1 . Februar Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Seiters Richterinnen Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Januar aufgehoben folgt neu gefasst : Berufung Klägers wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil 6 . Kammer Handelssachen Landgerichts 17 . März abgeändert folgt neu gefasst : Kläger wird verurteilt Beklagten Auskunft erteilen Erlöse Vermarktung Papier Pappe " erzielt hat Jahre Gebieten Landkreises Stadt Rahmen Sammlung Altpapiertonnen Altpapiercontainern erfasst wurden geordnete Zusammenstellung Einnahmen Belege vorzulegen zwar Zug Zug Zahlung € Zinsen Höhe 5%-Punkten Basiszinssatz 19 . Dezember . weitergehende Widerklage Beklagten Hilfswiderklage Klägers werden abgewiesen . Kosten Revisionsverfahrens tragen Kläger % Beklagte % . Kosten Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben . ausgenommen sind Mehrkosten Anrufung unzuständigen Verwaltungsgerichts entstanden sind ; trägt Kläger . Tatbestand Kläger ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Kreislaufwirtschaftsgesetz . sammelt verwertet Landkreis Stadt privaten Endverbrauchern anfallenden Abfall Papier Pappe Kartonage Folgenden . entsorgen privaten Endverbraucher blauen Altpapiertonnen/container Klägers auch sogenannte Verkaufsverpackungen Verpackungsverordnung fallen . Beklagte betreibt inzwischen dualen Systeme . bestand Parteien " PPK-Erfassungs-/Verwertungsvertrag " Beklagte Kläger Sammlung Rahmen dualen Systems entfallenden Anteils Verkaufsverpackungen Vergütung zahlte ihrerseits Erlösen Verwertung beteiligt wurde . Schreiben 20 . September kündigte Kläger Vertrag 31 . Dezember Hinweis werde Beklagten zeitraum 1 . Januar neuen Vertragsentwurf zukommen lassen . anschließend ganze Jahr hinziehenden Vertragsverhandlungen scheiterten letztlich . Kläger hat Beklagte zunächst Geschäftsführung Auftrag Zahlung € Zug Zug Herausgabe Nachweise Sinne Anhang § VerpackV Jahr Anspruch genommen . Beklagte hat Wege Widerklage Auskunft Form geordneten Zusammenstellung Einnahmen Belege Kläger erzielten Verwertungserlöse verlangt Feststellung begehrt Kläger verpflichtet sei zukünftig Verlangen Rahmen Sammlung erfassten Mengen Umfang eigenen Verwertung herauszugeben kalenderquartalsmäßig sogenannten Clearingstelle festgestellten Systemquote Beklagten entspreche . Erhebung Widerklage hat Kläger Klage zurückgenommen . hat Hilfswiderklage Feststellung erhoben etwaige Verpflichtung Herausgabe Vorbehalt stehe Beklagte Kosten Trennung PPK-Abfalls einerseits sonstige PPK-Mengen andererseits Vorschusswege erstatten habe . Landgericht hat Abweisung Hilfswiderklage Klägers Widerklage stattgegeben bezüglich Auskunftsanspruchs allerdings nur Zug Zug Zahlung € Zinsen . nur landgerichtliche Entscheidung bezüglich Widerklage gerichtete Berufung Klägers hat Oberlandesgericht abgewiesen . Hiergegen wendet Beklagte Berufungsgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe Revision führt bezüglich Anspruchs Auskunft Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Übrigen hat Rechtsmittel Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts scheitert Anspruch § Satz § Nachweis Fremdgeschäftsführungswillens . Geschäftsführung anderen setze Geschäftsführer Geschäft nur eigenes auch fremdes führe also Bewusstsein Willen handele zumindest auch Interesse tätig werden . § Abs. Satz hätten private Haushalte Abfälle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen . Pflicht seien zwar gemäß § Abs. Nr. § Abfälle ausgenommen Rahmen Produktverantwortung Rücknahmepflicht Produktverantwortlichen Rückgabepflicht Abfallerzeuger bestehe . treffe hier Rede stehenden PPKVerkaufsverpackungsabfälle . privaten Haushalte auch insoweit Überlassungspflicht ausgenommen seien so dürften Produkte gleichwohl öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern freiwillig überlassen . Kläger Verpackungen verwerte führe eigene Geschäfte habe Verpackungen Alleineigentum erworben Hinweis Urteil 16 . Oktober . Weiter sei zwar berücksichtigen dualen Systeme Entsorgung restentleerter Verkaufsverpackungen privaten Haushalten anfielen Rahmen Verpackungsverordnung zuständig seien . könne jedoch Geschäftsführungswille Klägers Beklagten gefolgert werden auch vertragliche Grundlage Parteien Zusammenarbeit mehr gegeben gewesen sei Verträge indes anderen Betreibern dualen Systems bestanden hätten . Belang sei Kläger Beklagten gemäß Rechnung 4 . Dezember Hinweis Grundsätze Geschäftsführung Auftrag Aufwendungsersatzanspruchs berühmt habe dann auch Klage gestützt worden sei . Kläger habe später dargelegt nur irrtümlich Vorliegen Geschäftsführung Auftrag angenommen . Beklagte könne geltend gemachten Anspruch auch angemaßte Eigengeschäftsführung Abs. Satz § Satz § stützen . Kläger sei Entsorgungsunternehmen zwar Pflichtenkreis Betreiber dualen Systems tätig aber auch andere Systembetreiber Beklagte . scheide ausschließlich fremdes Geschäft Beklagten schon Ansatz . Feststellungswiderklage sei unzulässig . zukünftiges Geschäftsführungsverhältnis sei feststellungsfähig . Zukunft Geschäftsführung vorliege bestimme Geschäftsführer Geschäftsführungsabsicht Geschäftsherrn tätig werde . Voraussetzung erfüllt sei aber erst tatsächlicher Ausführung Geschäfts zeige bestehe Parteien auch bedingtes Rechtsverhältnis . II . 1 . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft Anspruch § Satz § Nachweis Fremdgeschäftsführungswillens verneint . Geschäftsführung Auftrag setzt Geschäftsführer Geschäft anderen " besorgt . ist Fall Geschäft nur eigenes auch fremdes führt also Willen zumindest auch Interesse anderen handeln . unterscheidet Bundesgerichtshof objektiv subjektiv fremden Geschäften . objektiv fremden Geschäften schon Inhalt fremden Interessenkreis eingreifen wird Fremdgeschäftsführungswille vermutet . gilt Willen fremdes Geschäft mit besorgen auch objektiv fremdes Geschäft handelt genügt Geschäft äußeren Erscheinung nur Besorger auch Dritten zugutekommt . Hingegen erhalten objektiv nur eigene neutrale Geschäfte Fremdcharakter erst Willen Geschäftsführers auch Fremdgeschäftsführung . besteht grundsätzlich tatsächliche Vermutung ; Wille Geschäft zugleich anderen führen muss vielmehr hinreichend außen Erscheinung treten vgl. nur Senat Urteile 23 . September 2 November . jeweils ; siehe auch Urteile 21 . Oktober 27 . Mai . . Kläger Jahre Rahmen Sammlung Verwertung auch Verkaufsverpackungen gesammelt verwertet hat bezüglich Beklagte privatrechtlichen Verträgen Herstellern/Vertreibern Verkaufsverpackungen Entsorgung verpflichtet hat Rahmen dualen Systems Verordnung Vermeidung Verwertung Verpackungsabfällen 21 . August verordnung . S. geltenden Fassung Fünften Verordnung Änderung Verpackungsverordnung 2 . April . S. ; siehe jetzt Fassung Siebten Verordnung Änderung Verpackungsverordnung 17 . April BGBl . S. insoweit Systemquote Beklagten fallen handelt objektiv neutrales noch nur Kläger obliegendes Eigengeschäft Geschäft auch Beklagte betrifft . § Abs. Satz Kreislaufwirtschaftsgesetzes 24 . Februar . S. vormals § Abs. Satz Abfallgesetzes KrW/AbfG 27 . September . S. sind Besitzer Abfällen privaten Haushalten verpflichtet öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen eigenen Verwertung Lage sind beabsichtigen . Überlassungspflicht ausgenommen sind Abfälle Rücknahmepflicht Verpackungsverordnung unterliegen § Abs. Nr. ; Abs. Nr. KrW/AbfG . Allerdings dürfen privaten Haushalte gemäß § Abs. Satz vormals § Abs. Satz KrW/AbfG zugelassener satzungsmäßiger Ausschluss öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers vorliegt Abfälle weiterhin überlassen sog. Wahlrecht ; siehe auch . S. . öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger trifft insoweit Pflicht Gebiet angefallenen überlassenen Abfälle privaten Haushalten verwerten notfalls beseitigen § Abs. Satz ; Abs. Satz KrW/AbfG . private Endverbraucher PPK-Verkaufsverpackungen Regelungen Verpackungsverordnung fallen blauen Tonnen/Container Klägers entsorgen ist Verwertung verpflichtet . § Abs. Satz Abs. Satz Verpackungsverordnung 21 . August vormals Verpackungsverordnung 12 . Juni . S. wurden Hersteller Vertreiber Verkaufsverpackungen verpflichtet Endverbraucher gebrauchte restentleerte egal Material unentgeltlich zurückzunehmen Verwertung zuzuführen . § Abs. entfielen Pflichten Unternehmer System beteiligten flächendeckend Einzugsgebiet Vertreibers regelmäßige haushaltsnahe Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen privaten Endverbraucher gewährleistete Anhang VerpackV genannten Voraussetzungen erfüllte . Fünfte Verordnung Änderung Verpackungsverordnung 2 . April sind Hersteller Vertreiber entsprechender Verkaufsverpackungen nunmehr verpflichtet worden Gewährleistung flächendeckenden Rücknahme System beteiligen § Abs. Satz VerpackV ; Verkaufsverpackungen dürfen private Endverbraucher nur noch abgegeben werden Hersteller Vertreiber Verpackungen System mitwirken § Abs. Satz VerpackV . Systeme Verpackungsverordnung bedürfen behördlichen Feststellung § Abs. Satz VerpackV . müssen flächendeckend regelmäßige Abholung Verkaufsverpackungen gewährleisten Sammelsystem erfassten Verpackungen Verwertung zuführen § Abs. . Beklagte betreibt Rahmen entsprechender Verträge Herstellern/Vertreibern Verkaufsverpackungen bundesweites System . ist erforderliche behördliche Feststellung Bescheid Ministeriums Umwelt Forsten Verbraucherschutz 10 . Dezember erfolgt Staatsanzeiger . Insoweit betrifft Tätigkeit Klägers PPK-Verkaufsverpackungen gelungen Verpackungsverordnung fallen privaten Endverbrauchern blauen Tonnen/Container eingeworfen werden zusammen übrigen Papierabfall einsammelt verwertet auch Aufgabenbereich Beklagten objektiv auch Geschäft . ändert Auffassung Klägers Kündigung PPK-Erfassungs-/Verwertungsvertrags 31 . Dezember . führt Kläger Zeitpunkt nunmehr objektiv nur noch eigenes auch-fremdes-Geschäft Beklagten durchgeführt hätte . Beklagte ist weiterhin behördlich zugelassene Systembetreiberin Entsorgungsgebiet Klägers . Kläger verweist Beklagte 1 . Januar Aufgabe Sammlung PPK-Verpackungen gar mehr wahrgenommen insbesondere Vorkehrungen Erfüllung mehr getroffen Anstalten gemacht habe Verpackungen einzusammeln ausschließliches Eigengeschäft ableiten will geht . Abs. VerpackV verpflichtet Kommunen Duale Systeme Zusammenarbeit Abstimmung . Angestrebt wird insoweit Harmonisierung dahingehend Bürger gesamte anfallende Altpapier unabhängig Entsorgung durchführt nur Wertstoffbehälter entsorgen kann . gehört Grundlagen Abstimmung Sinne § Abs. Satz VerpackV wiederum gemäß § Abs. Satz Voraussetzung Feststellung Zulassung Dualen Systems ist § Abs. Satz VerpackV Gemeinsame Erklärung Landes System AG inzwischen GmbH 25 . Februar siehe auch Nr. o.a. Systemfeststellung Beklagten 10 . Dezember . schreibt Nummer ausdrücklich " örtlicher Ebene Bürger nur einheitliches Wertstofferfassungssystem entsteht " . ist wiederum Grundlage Abstimmung Kommunen Landes anderen Dualen Systeme gemäß § Abs. Satz VerpackV unterworfen haben siehe auch Beschluss 28 November . . Entsorgung gesamten Altpapiers soll einheitlich erfolgen . entspricht § Abs. Kläger 1 . Juni abgeschlossenen mehrfach verlängerten Abstimmungsvereinbarung Erklärungen Parteien 25 . Januar 23 . Februar auch Rechtsverhältnis erfolgte behördliche Feststellung Fortbestand maßgeblich ist Kündigung PPK-Erfassungs-/Verwertungsvertrags unberührt bleibt . Beklagte hätte 1 . Januar blauen Tonnen/Containern Klägers zweites Erfassungssystem Verkaufsverpackungen aufbauen können . Fremdgeschäftsführungswille Klägers wird vermutet . stellt insoweit Berufungsgericht verneinte Frage Beklagte Fremdgeschäftsführungswillen Klägers nachgewiesen hat nur Frage tatsächliche Vermutung Fremdgeschäftsführungswillens Kläger widerlegt worden ist . Genauso stellt Revisionserwiderung thematisierte Frage Fremdgeschäftsführungswille Kläger außen Maße erkennbar gemacht worden ist . ist lediglich objektiv nur eigenen neutralen Geschäften notwendig ; fremden zumindest auch-fremden-Geschäften wird Wille vermutet bedarf mithin besonderen zusätzlichen Kenntlichmachung vgl. nur Senat Urteil 23 . September aaO ; siehe auch Urteile 20 . Juni ; 25 November ; 8 Juli 21 . Oktober 27 . Mai jeweils aaO . Vermutung Fremdgeschäftsführungswillens hat Kläger widerlegt . Kläger Hinweis Berufungsgericht zitierte Urteil V. Zivilsenats Bundesgerichtshofs 16 . Oktober meint Fremdgeschäftsführungswille habe gefehlt Beklagte Entscheidung Eigenerwerbswillen PPK-Abfall gesammelt habe ist Urteil einschlägig . Entscheidung lag Fall zugrunde beklagte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger außen hin deutlich Ausdruck gebracht hatte zukünftig Sammlung ausschließlich eigenes Geschäft durchführen werde . hat V. Bewertung gestützt dortige Klägerin Systembetreiberin Mit-)Eigentum dortigen Beklagten Erfüllungsgehilfen gesammelten Altpapier erworben habe insoweit erklärte Eigenerwerbswille Beklagten auch Fremdgeschäftsführungswillen ausschließe aaO . . Fall hier vorliegt ist aber Berufungsgericht festgestellt noch ersichtlich . Kläger hat Ende Rahmen Verwertungsvertrags Beklagte Tätigkeiten ausgeführt . hat Vertrag zwar Schreiben 20 . September Jahresende gekündigt aber nunmehr nur noch ausschließlich eigenen Interesse tätig sein Ankündigung Schreiben Beklagten Vertragszeitraum Vertragsentwurf zukommen lassen " Folge Ende geführten Vertragsverhandlungen zeigen . mehr ging Neuaushandlung einzelner Konditionen Tätigkeit . Kläger selbst hat insoweit Schreiben 5 . Dezember Beklagten Abrechnung erbrachten Leistungen zurückliegenden Jahr übersandt hat ausdrücklich hingewiesen Beklagte " auch vertragliche Grundlage Ersatz getätigten Aufwendungen Grundsätzen Geschäftsführung Auftrag " schulde . Zusammenhang Schreiben angeführte Urteil Oberlandesgerichts 12 . Juni juris betrifft gerade PPK-Fall Grundsätzen sogenannten auchfremden-Geschäfts bejahten Fremdgeschäftsführungswillen aaO . . Kläger hat auch erstinstanzlich selbst vorgetragen sei laufenden Vertragsverhandlungen weiter Beklagte tätig gewesen sodass Grundsätzen Geschäftsführung Auftrag Vergütungsanspruch zustehe Klage 21 . Oktober S. 9 ; siehe auch Schriftsatz 27 November S. . Insoweit hat Kläger lediglich späteren Bewertung unzutreffende irrtümliche Äußerung Rechtsauffassung beschränkt ausdrücklich erklärt habe noch fehlenden Vertragsschlusses weiterhin Leistungen Beklagte erbracht Tätigkeit Fremdgeschäftsführungswillen ausgeübt . Erst Erhebung Widerklage hat Kläger Zusammenhang Rücknahme eigenen Klage Schriftsatz 3 . September geltend gemacht sei " nochmaliger Überprüfung Rechtslage Ergebnis gekommen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen " . Termin 10 . September hat Prozessbevollmächtigter erläutert " Klagrücknahme Einschätzung Klägers beruht Anspruch Geschäftsführung Auftrag vorliegt Fremdgeschäftsführungswille fehle " dann Schriftsatz 28 . September S. Folgendes angegeben : " Kläger hatte Beklagten erwartet rechtzeitig Auslaufen Vertrages Jahre neuen Vertragsabschluss vertretbaren Konditionen bemüht wäre . Januar Bemühungen erkennbar waren ordnete Geschäftsleitung Zweckverbands intern Beklagte lizensierte Mengen Finger mehr rühre . Zeuge ordnete Beklagten sofort dungen erstatten seien . " Vortrag ist bereits nachvollziehbar unstreitigen Sachverhalt unvereinbar . Kläger ist selbst gewesen Schreiben 20 . September angekündigt hatte Beklagten Vertragsentwurf Zeit 1 . Januar zukommen lassen . vorlag war Tätigkeitwerden Beklagten behauptete Verärgerung Klägers Untätigkeit Beklagten Raum . Parteien haben dann auch 16 . Januar Gespräche stattgefunden Kläger hat Folge Schreiben 14 . Februar bereits Kündigungsschreiben avisierte Angebot Zeitraum 1 . Januar vorgelegt längere Verhandlungen Parteien weiteren wechselseitigen Angeboten angeschlossen haben . Kläger laufenden Vertragsverhandlungen weiterhin zuvor auch Rahmen Sammlung Verwertung privaten Endverbrauchern Verfügung gestellten PPK-Materialien auch Beklagte Rahmen dualen Systems entfallenden Anteil Verkaufsverpackungen gesammelt verwertet hat insoweit nur noch Eigeninteresse tätig geworden sein soll ist nachvollziehbar . Kläger selbst hat Klage S. vielmehr zutreffend hingewiesen " gerade Jahres intensiv geführten Vertragsverhandlungen Parteien belegen Kläger Beklagte miterledigte Aufgabe vergütungspflichtiges Fremdgeschäft betrachtete " . laufend Januar monatlich Beklagten abgerechnet Zusammenhang entfallenden Mengen mitgeteilt hat besagt Vorliegen ausschließlichen Eigengeschäftsführungswillens . Gegenstand Verhandlungen Parteien gerade Berechnung Höhe Vergütung Beklagte entfallenden Mengen war bestand Verhandlungen gescheitert waren vorzeitig Beklagten abzurechnen sogenannte Mengenstromnachweis zuständigen Behörde auch erst 1 . Mai Folgejahres erbringen war Anhang VerpackV Nr. Abs. S. ; Nr. behördlichen Feststellung 10 . Dezember aaO . Übrigen hat Kläger Zusammenhang angesprochene Herr selbst Schreiben 5 . zember angefallenen Kosten Beklagten Rechnung gestellt hat erklärt Aufwendungen seien Beklagte getätigt worden . Berufungsbegründung S. hat Kläger dann Fehlen Fremdgeschäftsführungswillens auch mehr Schriftsatz 28 . September angesprochenen Umstände nunmehr folgende Version gestützt : " Kläger hatte Januar erkannt Vertragsverhandlungen Beklagten tragbaren Ergebnis führen würden hatte Übermittlung Mengen eingestellt . " Auch geänderte Darstellung ist unverständlich . Kläger bereits Januar Misserfolg klar war bestand erstmalige Angebot 14 . Februar noch folgenden monatelangen Verhandlungen Anlass . fehlt bereits schlüssigen Widerlegung vermuteten Fremdgeschäftsführungswillens geeigneten Sachvortrag Klägers . entscheidungserheblich ist Berufungsgericht angesprochene Umstand Kläger Jahr andere Betreiber dualen Systems entfallenden PPK-Anteil vertraglicher Grundlage gesammelt verwertet hat . besagt Beantwortung Frage Kläger bezüglich Verkaufsverpackungen Systemquote Beklagten fallen auch Interesse Fremdgeschäftsführungswillen ausschließlich Eigeninteresse tätig geworden ist . Anspruch Auskunft steht Klägervertreter mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung auch " Anerkenntnis " Beklagten erstinstanzlichen Schriftsatz 30 November . hat bereits Landgericht Urteil S. zutreffend ausgeführt . Beklagte hat lediglich Reaktion Hinweisbeschluss Landgerichts 5 November Klägerin geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht " Zwecke Beschleunigung Rechtsstreits " gleichzeitiger Aufrechterhaltung " bereits vorgetragenen Einwände Berechnung Aufwendungsersatzanspruchs Klägerin " Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegende Forderung akzeptiert . " Anerkenntnis " zielte lediglich weitere Beweisaufnahme Höhe Zurückbehaltungsrechts Auskunftsanspruch tituliert bekommen hatte aber Bedeutung Anspruchsverzichts sollte Auskunft Anspruch ergeben . 2 . Revision hat Erfolg Berufungsgericht lungswiderklage abgewiesen hat . Rüge Beklagten Oberlandesgericht habe anderen gestellten Antrag geprüft Art . Abs. GG Rechtsstaatsprinzip Art . Abs. GG Grundsatz Bindung gestellten Anträge § Abs. Satz verstoßen geht . Beklagte macht insoweit geltend Gericht habe ausschließlich zukünftiges Geschäftsführungsverhältnis feststellungsfähig sei geprüft . stelle jedoch anderen Feststellungsantrag tatsächlich geltend gemachten Streitgegenstand . Antrag genannte Rechtsverhältnis sei gegenwärtig somit feststellungsfähig . Kläger sammle ununterbrochen PPK-Verkaufsverpackungen werde auch Zukunft tun . Somit bestehe gegenwärtig Geschäftsführungsverhältnis laufend Ansprüche Herausgabe sei Geschäftsführung Auftrag sei angemaßter Eigengeschäftsführung entstünden . seien Parteien auch § Abs. VerpackV ständigen Abstimmung Sammeltätigkeit verpflichtet . handele auch Umsetzung Abstimmungspflicht getroffene Abstimmungsvereinbarung zeige . Dementsprechend bestehe Parteien gegenwärtiges Rechtsverhältnis zukünftig Herausgabeansprüche entstehen würden . Berufungsgericht hat Streitgegenstand verkannt . Beklagte wendet Rüge letztlich nur untauglicher Weise Ergebnis zutreffende Wertung Berufungsgerichts Parteien gegenwärtiges Rechtsverhältnis besteht begehrte Feststellungsanspruch ableiten lässt . festzustellende Rechtsverhältnis § muss grundsätzlich gegenwärtiges sein . Betagte bedingte Rechtsverhältnisse sind feststellungsfähig aber künftige . Klage Feststellung Rechtsfolgen erst künftig möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis ist unzulässig . Allerdings reicht Substrat Rechtsbeziehung festzustellende Rechtsfolge ableiten lässt gegenwärtig schon vorhanden ist . Unzureichend ist jedoch bloße Möglichkeit derzeit einmal Grundlagen überschaubaren Entwicklung festzustellenden Ansprüche ergeben können Urteile 22 . März ; 20 November 13 . März ; 5 . Aufl . § . Sachverhalte Urteile 8 . Oktober ; 16 . Mai ; 23 . September IVa 59/86 ; 25 . Oktober 19 November . 26 ; siehe auch Senat Urteil 3 . Dezember . Insoweit würden Bedenken Zulässigkeit Antrags bestehen Bezug gegenwärtige Tätigkeit Klägers Rechtsverhältnis Parteien bestünde festzustellende Herausgabeanspruch Fall fortgesetzten Sammlung abzuleiten wäre . fehlt aber . Recht beruft Beklagte Zusammenhang Kläger dingliches Rechtsverhältnis bestehe Zuge Sammlung Systemquote entfallenden PPK-Verkaufsverpackungen Eigentum Vermischung übrigen PPK-Abfall getrennt werden könnten Trennung unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei Miteigentum gesamten Altpapier § insoweit feststellungsfähige Rechtsbeziehung Kläger bestehe . hängt Umständen Einzelfalls Endverbraucher Verkaufsverpackungen Entsorgung übereignen will schließt Eigenerwerbswille Klägers Eigentumserwerb Beklagten vgl. nur Urteil 16 . Oktober . . besteht Auffassung Beklagten auch gesetzliches Schuldverhältnis Geschäftsführung sei Fremdgeschäftsführung Auftrag sei angemaßten Eigengeschäftsführung . gesetzliche Schuldverhältnis Geschäftsführung Auftrag ist Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis Sinne § Regel auch hier nur bezüglich Vergangenheit liegender Geschäftsbesorgungsmaßnahmen . Übrigen fehlt grundsätzlich Feststellungsfähigkeit . weiterhin Geschäftsführung vorliegt bestimmt Geschäftsführer Geschäftsführungsabsicht Geschäftsherrn tätig wird . Voraussetzung erfüllt ist besteht Parteien Rechtsverhältnis vgl. nur ; Planck/Lobe 4 . Aufl . Anm . 2a ; Neubearbeitung Vorbem § § . ; siehe auch RGRK-Steffen 12 . Aufl . § . § . . lässt entgegenhalten fremden auch-fremden-Geschäften Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird . Vermutung kann widerlegt Fremdgeschäftsführungswille feststehend angesehen werden . Gerade vorliegenden Fall besteht gescheiterten Vertragsverhandlungen Parteien Prozessverhaltens Klägers Annahme fortbestehenden Fremdgeschäftsführungswillens gegenwärtig derzeitigen Stand auch Zukunft Grundlage . Zwar käme Willen alternativ Voraussetzungen angemaßten Eigengeschäftsführung Sinne § Abs. vorlägen . würde aber voraussetzen Kläger Tätigkeit rechtswidrig ausschließlich fremdes Geschäft Beklagten lediglich objektiv auch-fremdes-Geschäft führt . Objektiv auch-fremde-Geschäfte sind grundsätzlich angemaßt Sinne § Abs. ; ist Norm anwendbar vgl. nur Senat Urteil 23 . September 73 ; Palandt-Sprau 76 . Aufl . . ; 13 . Aufl . . ; siehe auch Staudinger/ Neubearbeitung § . . Teil Literatur vgl. MüKoBGB/Schäfer 7 . Aufl . . Hinweis Urteil I. Zivilsenats 24 . Februar Auffassung vertreten wird § Abs. reiche objektiv auch-fremdes-Geschäft ist Entscheidung einschlägig . dort ging Frage Vertrieb Waren fremdes Warenzeichen schuldhaft verletzt Gewinn herausgeben muss eigennützigen Verwertung fremdem Rechtsguts beruht . Insoweit hat I. Zivilsenat rechtswidrige Verletzung Warenzeichens " Ausbeutung fremden Rechts " angesehen " Führung fremden ausschließlichen Rechtskreis anderen gehörenden Geschäfts darstellt aaO S. Geschädigten Anspruch Teil Gewinns zuerkannt Benutzung Warenzeichens zurückzuführen ist . Bezüglich Verkaufs eigener Waren lag insoweit zwar eigenes Geschäft bezüglich Verwendung fremden Kennzeichens aber nur fremdes auch-fremdes-Geschäft siehe auch Erman/ 15 . Aufl . . 4 ; § Stand : 1 . Dezember . 41.1 . Tätigkeit Klägers lässt entsprechend aufteilen stellt insoweit auch " Ausbeutung fremden Rechts " oben angeführten Sinn Übrigen auch Mindermeinung Schrifttum vgl. MüKoBGB/Schäfer aaO . § Abs. geschützten Rechtsgütern Voraussetzung Anspruchs ist . Kläger PPK-Verkaufsverpackungen private Endverbraucher blauen Tonnen/Container entsorgt Erfüllung Pflicht § Abs. Satz zusammen übrigen Altpapier entgegennimmt möglich Wiederverwendung zuführt stellt Verhältnis Beklagten angemaßte Eigengeschäftsführung Sinne § Abs. . Parteien besteht auch Hinblick Regelungen Verpackungsverordnung gegenwärtiges Rechtsverhältnis begehrte Feststellungsanspruch ableiten lässt . Zwar sind § Abs. VerpackV dualen Systeme vorhandene Sammelsysteme öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen ist grundsätzliche Abstimmung Parteien erfolgt . Allerdings ergibt Verpackungsverordnung noch Abstimmungsvereinbarung Anspruch begehrte Herausgabe Beklagte Vorinstanzen Antrag auch gestützt hat . § Abs. Satz Gesetzes Inverkehrbringen Rücknahme hochwertige Verwertung Verpackungen 5 Juli Verpackungsgesetz VerpackG ; . S. Rahmen Regelungen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dualen Systemen treffenden Abstimmung nunmehr Regelung Herausgabe Masseanteilen Fall Beteiligten gemeinsame Verwertung einigen können vorgesehen ist siehe . 18/11274 S. tritt Bestimmung Art . Abs. Satz Gesetzes Fortentwicklung haushaltsnahen Getrennterfassung wertstoffhaltigen Abfällen 5 Juli . S. erst 1 . Januar Kraft . Liebert Vorinstanzen : Entscheidung 17.03.2016 OLG Entscheidung 26.01.2017