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381 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
15
.
September
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Cb
Justizvollzugsbedienstete
gerichtete
Verbot
Gefangenen
Waffen
Ausbruchswerkzeuge
andere
gefährliche
Sachen
überlassen
bezweckt
auch
gerade
Schutz
anderer
Vollzugsbediensteter
.
Beschluss
15
.
September
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Gründe
Kläger
sind
Justizvollzugsbeamte
.
machen
beklagte
Land
Amtshaftungsansprüche
Gesundheitsschäden
geltend
gewaltsamen
Ausbruch
Gefangenen
tizvollzugsanstalt
erlitten
.
Entweichung
wurde
licht
Streithelferin
Beklagten
seinerzeit
ebenfalls
Justizvollzugsbedienstete
Gefangenen
heimlich
Ausbruchswerkzeuge
Schusswaffe
zukommen
ließ
.
Kläger
holten
Gefangenen
Hofgang
.
wurden
überwältigt
eingeschmuggelte
Pistole
einsetzte
.
Pflichtverletzungen
Streithelferin
gestützten
Amtshaftungsanspruch
Kläger
hält
Beklagte
hätten
ihrerseits
Dienstpflichten
verletzt
obliegende
ordnungsgemäße
Durchsuchung
Gefangenen
Sachen
Haftraums
unterlassen
hätten
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berücksichtung
Mitverschuldens
Kläger
stattgegeben
.
Beschwerde
erstrebt
Beklagte
Berufungsgericht
versagte
Zulassung
Revision
.
II
.
Revision
ist
zuzulassen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
Entscheidung
Revisionsgerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Rechtsfortbildung
erforderlich
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
.
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
aufgeworfene
Frage
Amtsträger
hier
Kläger
pflichtwidrig
versäumt
Eintritt
Schadensereignisses
verhindern
pflichtwidrigen
Mitverursachung
entsprechenden
Gefahr
nachrangig
verpflichteten
anderen
Amtsträger
hier
Streithelferin
Beklagten
Amtshaftungsanspruch
Dienstherrn
herleiten
kann
ist
hier
klärungsbedürftig
.
Maßgebend
ist
jeweilige
Zweck
verletzten
Amtspflicht
.
Streithelferin
verletzte
Verbot
Gefangenen
Ausbruchswerkzeuge
Waffen
überlassen
dient
gerade
Schutz
übrigen
Strafvollzugsbediensteten
Personenkreis
Gegenständen
ausgehenden
Gefahren
ausgesetzt
ist
.
Insbesondere
Waffen
Gefangenen
hier
Zweck
Ausbruchs
überlassen
werden
sind
erster
Linie
bestimmt
Vollzugsdienstangehörige
eingesetzt
werden
.
ist
Aufgabe
Entweichungen
verhindern
so
Widerstand
hiergegen
Waffe
gebrochen
werden
soll
Personen
erwarten
ist
.
entspricht
Begriff
hier
beeinträchtigten
Sicherheit
Anstalt
§
§
auch
Abwendung
Gefahren
Haftanstalt
aufhältigen
Personen
erfasst
Calliess/Müller-Dietz
Strafvollzugsgesetz
9
.
Aufl
.
§
.
.
Gleiches
gilt
Schutzzweck
§
StGB
StGB
26
.
Aufl
.
.
.
Klarstellung
Problemkreis
Revisionsurteil
bedarf
.
Einbeziehung
anderer
Vollzugsbediensteter
Schutzbereich
Vollzugsangehörigen
gerichteten
Verbots
Gefangenen
Waffen
überlassen
liegt
Hand
.
Rechtsprechung
Literatur
wird
Gegenteiliges
vertreten
siehe
vielmehr
Stein/Itzel/Schwall
Praxishandbuch
Staatshaftungsrechts
.
;
allerdings
hier
entscheidenden
Fall
Anlass
Ausführungen
genommen
haben
dürften
.
2
.
Pflichtverletzungen
geschädigten
Vollzugsangehörigen
Durchsuchung
Gefangenen
Haftraums
Sachen
sind
dementsprechend
Berufungsgericht
zutreffend
entschieden
hat
nur
§
Abs.
berücksichtigen
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
S.
Halbs
.
abgesehen
.
Kapsa