BESCHLUSS 15 . September Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Cb Justizvollzugsbedienstete gerichtete Verbot Gefangenen Waffen Ausbruchswerkzeuge andere gefährliche Sachen überlassen bezweckt auch gerade Schutz anderer Vollzugsbediensteter . Beschluss 15 . September . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Oktober wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Gründe Kläger sind Justizvollzugsbeamte . machen beklagte Land Amtshaftungsansprüche Gesundheitsschäden geltend gewaltsamen Ausbruch Gefangenen tizvollzugsanstalt erlitten . Entweichung wurde licht Streithelferin Beklagten seinerzeit ebenfalls Justizvollzugsbedienstete Gefangenen heimlich Ausbruchswerkzeuge Schusswaffe zukommen ließ . Kläger holten Gefangenen Hofgang . wurden überwältigt eingeschmuggelte Pistole einsetzte . Pflichtverletzungen Streithelferin gestützten Amtshaftungsanspruch Kläger hält Beklagte hätten ihrerseits Dienstpflichten verletzt obliegende ordnungsgemäße Durchsuchung Gefangenen Sachen Haftraums unterlassen hätten . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berücksichtung Mitverschuldens Kläger stattgegeben . Beschwerde erstrebt Beklagte Berufungsgericht versagte Zulassung Revision . II . Revision ist zuzulassen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat § Abs. Satz Nr. Entscheidung Revisionsgerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Rechtsfortbildung erforderlich ist § Abs. Satz Nr. . 1 . Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage Amtsträger hier Kläger pflichtwidrig versäumt Eintritt Schadensereignisses verhindern pflichtwidrigen Mitverursachung entsprechenden Gefahr nachrangig verpflichteten anderen Amtsträger hier Streithelferin Beklagten Amtshaftungsanspruch Dienstherrn herleiten kann ist hier klärungsbedürftig . Maßgebend ist jeweilige Zweck verletzten Amtspflicht . Streithelferin verletzte Verbot Gefangenen Ausbruchswerkzeuge Waffen überlassen dient gerade Schutz übrigen Strafvollzugsbediensteten Personenkreis Gegenständen ausgehenden Gefahren ausgesetzt ist . Insbesondere Waffen Gefangenen hier Zweck Ausbruchs überlassen werden sind erster Linie bestimmt Vollzugsdienstangehörige eingesetzt werden . ist Aufgabe Entweichungen verhindern so Widerstand hiergegen Waffe gebrochen werden soll Personen erwarten ist . entspricht Begriff hier beeinträchtigten Sicherheit Anstalt § § auch Abwendung Gefahren Haftanstalt aufhältigen Personen erfasst Calliess/Müller-Dietz Strafvollzugsgesetz 9 . Aufl . § . . Gleiches gilt Schutzzweck § StGB StGB 26 . Aufl . . . Klarstellung Problemkreis Revisionsurteil bedarf . Einbeziehung anderer Vollzugsbediensteter Schutzbereich Vollzugsangehörigen gerichteten Verbots Gefangenen Waffen überlassen liegt Hand . Rechtsprechung Literatur wird Gegenteiliges vertreten siehe vielmehr Stein/Itzel/Schwall Praxishandbuch Staatshaftungsrechts . ; allerdings hier entscheidenden Fall Anlass Ausführungen genommen haben dürften . 2 . Pflichtverletzungen geschädigten Vollzugsangehörigen Durchsuchung Gefangenen Haftraums Sachen sind dementsprechend Berufungsgericht zutreffend entschieden hat nur § Abs. berücksichtigen . 3 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. S. Halbs . abgesehen . Kapsa