You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1471 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Mai
Bott
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Satz
;
Abs.
notariellen
Belehrungspflicht
rechtlichen
Folgen
Änderung
Vertragsschluss
gegebenen
Umstände
hier
:
Verzicht
Versorgungsausgleich
Jahr
geschlossenen
Ehevertrag
.
Urteil
15
.
Mai
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Mai
Vizepräsidenten
Richter
Tombrink
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
Oktober
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
Berufung
Klägers
Urteil
2
.
Zivilkammer
6
.
Dezember
wird
insgesamt
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsmittelzüge
.
Tatbestand
Kläger
begehrt
Beklagten
Erbin
Notars
S.
Schadensersatz
Verletzung
notarieller
pflichten
Beurkundung
Ehevertrags
25
.
Oktober
.
Ehevertrag
schlossen
Kläger
spätere
Ehefrau
Fall
Scheidung
Versorgungsausgleich
.
Ziffer
Abs.
Satz
Ehevertrags
heißt
:
wollen
Versorgung
entsprechend
Vermögenstrennungen
auch
getrennt
beibehalten
fortsetzen
.
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
war
Kläger
Zahnarzt
tätig
.
Ehefrau
betrieb
Einzelhandelsgeschäfte
.
Eheleute
planten
gemeinsamen
Kinder
gingen
jeweils
eigenen
Erwerbstätigkeit
Altersvorsorge
aufbauen
können
.
Jahr
meldete
Ehefrau
Klägers
Einzelhandelsgeschäften
Insolvenz
.
gab
Berufstätigkeit
begann
Absprache
Kläger
Studium
.
13
.
Januar
wurde
gemeinsame
Tochter
geboren
.
Anschließend
kümmerte
Ehefrau
Klägers
ausschließlich
Betreuung
gemeinsamen
Tochter
Pflege
erkrankten
Vaters
.
Urteil
Familiengerichts
24
.
Februar
wurde
Ehe
geschieden
.
Familiengericht
stellte
offensichtlich
einseitigen
Benachteiligung
Ehefrau
Abschluss
Vereinbarung
Verzicht
Durchführung
Versorgungsausgleichs
notariellen
Ehevertrag
25
.
Oktober
gingen
Parteien
Vereinbarung
unwirksam
sei
.
Kläger
kann
Durchführung
Versorgungsausgleichs
eintretende
Kürzung
Rentenanwartschaft
Zahlung
58.457,04
Versorgungswerk
Zahnärztekammer
abwenden
.
begehrt
Wege
Schadensersatzes
Beklagten
Erbin
Ehevertrag
25
.
Oktober
beurkundenden
Notars
Zahlung
trags
Versorgungswerk
.
hat
Auffassung
vertreten
Notar
habe
amtspflichtwidrig
Bedeutung
Ausschlusses
Versorgungsausgleichs
mögliche
Unwirksamkeit
Ehevertrags
hingewiesen
noch
Sorge
getragen
Ausformulierung
Ehevertrags
richterlichen
Inhaltskontrolle
standhalte
.
Insbesondere
habe
Notar
unterlassen
Gründe
Ehevertrag
aufzunehmen
Vereinbarung
Versorgungsausgleich
Seiten
interessengerecht
sei
.
Aufklärung
Notar
ebenfalls
vereinbarte
Unterhaltsverzicht
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
möglicherweise
unwirksam
seien
hätte
Kläger
Eheschließung
abgesehen
.
Amtspflichtverletzung
Notars
sei
kausal
entstandenen
Schaden
.
Beklagte
hat
Amtspflichtverletzung
Notars
bestritten
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Zurückweisung
Berufung
Übrigen
Beklagte
verurteilt
Versorgungswerk
Zahnärztekammer
Nordrhein
Mitgliedsnummer
Klägers
Betrag
zahlen
.
Hiergegen
richtet
erkennenden
Senat
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
Beklagten
führt
Umfang
Anfechtung
Aufhebung
Berufungsurteils
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Entscheidung
.
Auffassung
Berufungsgerichts
haftet
Beklagte
Kläger
Erbin
beurkundenden
Notars
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Amtspflichtverletzung
.
Notar
habe
§
Abs.
Satz
folgende
Pflicht
verstoßen
Beteiligten
rechtliche
Tragweite
Geschäfts
belehren
belehrt
habe
vereinbarte
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
späteren
Wegfall
Geschäftsgrundlage
unwirksam
Kläger
Berufung
Glauben
verwehrt
sein
könne
.
Zwar
habe
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Wirksamkeitsund
Eheverträgen
erst
Ehevertrag
herausgebildet
.
Auch
vorher
sei
indes
Rechtsprechung
anerkannt
gewesen
Berufung
einzelne
Klauseln
Ehevertrags
treuwidrig
darstellen
könne
Wege
Anwendung
Grundsätze
Wegfall
Geschäftsgrundlage
Unwirksamkeit
einzelner
Regelungen
Betracht
komme
.
habe
Notar
Ziffer
Ehevertrags
sogar
Geschäftsgrundlage
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
aufgenommen
so
Hand
gelegen
habe
beispielsweise
berufliche
Veränderungen
Geburt
Kindes
Änderungen
habe
kommen
können
.
Notar
habe
auch
schuldhaft
gehandelt
Grundsätze
Wegfall
Geschäftsgrundlage
Einwand
treuwidrigen
Verhaltens
allgemeine
Rechtsgrundsätze
hätten
bekannt
sein
müssen
.
ausdrücklich
Vertrag
aufgenommenen
Geschäftsgrundlage
habe
Wegfall
Bereich
Möglichen
gelegen
.
Auch
habe
Notar
richtliche
höchstrichterliche
Rechtsprechung
Eheverträgen
Fachpresse
entnehmen
gewesen
sei
bekannt
sein
müssen
.
Pflichtverletzung
sei
geltend
gemachten
Schaden
kausal
geworden
.
Ergebnis
Beweisaufnahme
hätte
Kläger
ordnungsgemäßer
Belehrung
Notar
Eheschließung
abgesehen
Folge
durchgeführten
Versorgungsausgleich
ausgesetzt
gewesen
wäre
.
Übertragung
Anwartschaften
Klägers
frühere
Ehefrau
sei
Anwartschaftsrecht
Klägers
beeinträchtigt
worden
.
Klageforderung
entspreche
Betrag
zahlen
sei
Kläger
so
gestellt
werde
stünde
Gunsten
früheren
Ehefrau
Kosten
Anwartschaften
übertragen
worden
wären
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Amtspflichtverletzung
Ehevertrag
25
.
Oktober
beurkundenden
Notars
liegt
.
Notar
war
insbesondere
verpflichtet
Parteien
Ehevertrags
belehren
vereinbarte
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
späteren
Wegfall
Geschäftsgrundlage
unwirksam
Kläger
Berufung
Glauben
verwehrt
sein
könnte
.
1
.
§
Abs.
Satz
soll
Notar
Beteiligten
rechtliche
Tragweite
Geschäfts
belehren
achten
Irrtümer
Zweifel
vermieden
unerfahrene
ungewandte
Beteiligte
benachteiligt
werden
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Ausübungskontrolle
Eheverträgen
§
§
Urteil
11
.
Februar
;
6
.
Oktober
FamRZ
26
ehevertraglichen
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
Einzelfall
ergebenden
Rechtsfolgen
Unwirksamkeit
Ausschlusses
Versorgungsausgleichs
Vertragsanpassung
betreffen
grundsätzlich
rechtliche
Tragweite
Geschäfts
"
Sinne
§
Abs.
Satz
Notar
Beteiligten
belehren
hat
vgl.
Begriff
rechtlichen
Tragweite
Geschäfts
Sinne
§
Abs.
Satz
:
Senat
Urteil
2
.
Juni
.
Berufungsgericht
geht
jedoch
zutreffend
vorgenannte
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
erst
Folge
Entscheidungen
Bundesverfassungsgerichts
6
.
Februar
29
.
März
herausgebildet
hat
vgl.
Urteil
11
.
Februar
aaO
S.
:
bisheriger
Rechtsprechung
grundsätzlich
volle
Vertragsfreiheit
;
vgl.
neuen
Rechtsprechung
folgenden
Belehrungspflichten
Notars
:
Bredthauer
;
DNotI-Gutachten
DNotI-Report
;
;
Haug/Zimmermann
Amtshaftung
Notars
3
.
Aufl
.
.
;
Sandkühler
7
.
Aufl
.
.
.
kann
dementsprechend
Begründung
Belehrungspflicht
Notars
Zeitpunkt
Beurkundung
Ehevertrags
25
.
Oktober
herangezogen
werden
.
Auffassung
Berufungsgerichts
bestand
zeitlich
neuen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Ausübungskontrolle
Eheverträgen
Belehrungspflicht
beurkundenden
Notars
Berufung
Ehevertrag
vereinbarten
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
treuwidrig
darstellen
kann
Wege
Anwendung
Grundsätze
Wegfall
Geschäftsgrundlage
Unwirksamkeit
Ausschlusses
Versorgungsausgleichs
Betracht
kommt
.
geänderten
Umstände
führen
können
Berufung
einzelne
Klauseln
notariellen
Vertrags
später
rechtsmissbräuchlich
§
darstellt
können
sehr
vielgestaltig
sein
;
Anforderungen
Glauben
ergeben
Rechtsfolgenseite
auswirken
lässt
hinreichend
zuverlässig
nur
beantworten
gesamten
Umstände
Einzelfalls
maßgeblichen
Zeitpunkt
gewürdigt
werden
.
würde
notariellen
Pflichten
§
Abs.
weit
überspannen
Notar
stets
denkbaren
zukünftigen
Entwicklungen
Blick
nehmen
rechtlich
bewerten
müsste
.
könnte
Einzelfall
Belehrungen
Umfang
notwendig
machen
Sinn
Zweck
Belehrungspflicht
Beteiligten
rechtliche
Tragweite
Geschäfts
verständlich
belehren
Irrtümer
vermeiden
widerspricht
.
Belehrung
bestimmten
Voraussetzungen
Vertragsklausel
Anwendung
Grundsätze
Störung
Geschäftsgrundlage
hinfällig
werden
könnte
gilt
.
notarielle
Belehrung
kann
indes
erforderlich
sein
Einzelfall
Zeitpunkt
Beurkundung
vertragliche
Regelung
erkennbar
bestimmten
Grundlage
beruht
Lebenserfahrung
möglich
erscheint
Grundlage
künftig
entfallen
könnte
Beurkundung
bestehenden
Rechtslage
Zeitpunkt
cher
absehbaren
Änderung
Rechtslage
Wegfall
vertraglichen
Grundlage
führen
kann
vereinbarte
Rechtsfolge
eintritt
.
Voraussetzungen
sind
vorliegend
gegeben
.
Zwar
ist
Berufungsgericht
revisionsrechtlich
beanstandender
Weise
festgestellt
hat
Ziffer
Abs.
Satz
notariellen
Vertrags
25
.
Oktober
erkennbar
Vertragsparteien
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
ausgingen
bisher
getrennte
Versorgung
beizubehalten
weiterhin
getrennt
aufzubauen
.
Fortsetzung
getrennten
Versorgungsaufbaus
lag
mithin
vereinbarten
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
zugrunde
.
Alters
Vertragsparteien
Jahren
Kläger
Jahren
Ehefrau
Klägers
mag
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
auch
ausgeschlossen
erschienen
sein
Planung
Eheleute
Erziehung
künftiger
gemeinsamer
Kinder
Grundlage
fortgesetzten
getrennten
Versorgungsaufbaus
entfallen
könnte
.
Auffassung
Berufungsgerichts
war
jedoch
Beurkundung
Ehevertrags
25
.
Oktober
seinerzeitigen
Gesetzeslage
ergangenen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
noch
insbesondere
Zeitpunkt
bereits
sicher
absehbaren
Änderung
Rechtsprechung
erkennbar
Fall
Änderung
Gestalt
getrennten
Versorgungsaufbaus
geplanten
ehelichen
Verhältnisse
Berufung
Ehevertrag
vereinbarten
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
treuwidrig
darstellen
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
Wege
Anwendung
Grundsätze
Wegfall
Geschäftsgrundlage
unwirksam
sein
könnte
.
Berufungsgericht
angeführten
Urteil
Bundesgerichtshofs
28
November
war
lediglich
ehevertraglich
vereinbarten
Unterhaltsverzicht
festgestellt
worden
Berufung
gemäß
§
Zeit
ausgeschlossen
sein
könne
Betreuung
gemeinschaftlichen
Kindes
Erwerbstätigkeit
Ehegatten
möglich
sei
Verzichtende
anderer
Mittel
Sozialhilfe
angewiesen
wäre
.
Ausübungskontrolle
auch
Bezug
vereinbarten
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
Betracht
ziehen
sein
kann
ergibt
Entscheidung
.
Bundesgerichtshof
hat
vielmehr
Beschluss
18
.
September
zweifelhaft
bezeichnet
Grundsätze
befristeten
Ausschluss
Berufung
vereinbarten
Unterhaltsausschluss
Fall
Verzichts
Versorgungsausgleich
übertragen
werden
können
.
hat
begründet
Wohl
gemeinschaftlicher
Kinder
Allgemeinen
berührt
werde
Prognose
Bedürfnislage
verzichtenden
Ehegatten
Rentenalter
erheblichen
Unsicherheiten
behaftet
sei
.
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
bestand
Belehrungspflicht
beurkundenden
Notars
möglicherweise
eingeschränkten
rechtlichen
Wirksamkeit
Ehevertrag
25
.
Oktober
vereinbarten
Ausschlusses
Versorgungsausgleichs
.
Gleiches
gilt
Berufungsgericht
angeführte
Entscheidung
Oberlandesgerichts
2
.
Mai
FamRZ
.
war
Geburt
gemeinsamen
Kindes
dort
Geschäftsgrundlage
ehevertraglich
vereinbarten
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
entfallen
Folge
Unwirksamkeit
Ausschlusses
Versorgungsausgleichs
.
Entscheidung
betraf
zwar
Ansatz
vorliegenden
Fall
vergleichbaren
Sachverhalt
auch
Vertragsparteien
dortigen
Ehevertrag
Grundlagen
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
etwas
deutlicher
Ausdruck
gebracht
hatten
.
ist
jedoch
vereinzelt
geblieben
lag
Zeitpunkt
Beurkundung
25
.
Oktober
bereits
längere
Zeit
.
Belehrungspflicht
beurkundenden
Notars
Berufungsgericht
angenommenen
Inhalt
wurde
zumal
zeitlich
nachfolgenden
Beschlusses
Bundesgerichtshofs
18
.
September
aaO
ausgelöst
.
folgt
auch
Revisionserwiderung
angeführten
Beschluss
Bundesgerichtshofs
27
.
Oktober
.
dort
Ausschlusses
Versorgungsausgleichs
angenommene
Wegfall
Geschäftsgrundlage
war
besonderen
nahezu
einzigartigen
Umständen
dortigen
Einzelfalls
begründet
.
Entscheidung
kommt
Bedeutung
Umfang
notarieller
Belehrungspflichten
zeitlich
nachfolgenden
Beurkundungen
Eheverträgen
.
war
Zeitpunkt
Beurkundung
25
.
Oktober
seinerzeitigen
Rechtslage
sicher
absehbarer
Änderungen
Rechtslage
erkennbar
Fall
Änderung
Gestalt
getrennten
Versorgungsaufbaus
geplanten
ehelichen
Verhältnisse
Ehevertrag
vereinbarte
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
§
jedenfalls
vollem
Umfang
wirksam
war
.
dahingehende
Belehrungspflicht
beurkundenden
Notars
§
Abs.
Satz
bestand
mithin
.
2
.
Lediglich
ergänzend
ist
hinzuweisen
selbst
kundende
Notar
unterlassenen
Belehrung
rechtliche
Tragweite
vereinbarten
Ausschlusses
Versorgungsausgleichs
objektiv
§
Abs.
Satz
BeurkG
obliegenden
Belehrungspflichten
verstoßen
hätte
Auffassung
Berufungsgerichts
schuldhaftes
Handeln
Notars
verneinen
wäre
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
erforderlich
Notar
Rechtsprechung
obersten
Gerichte
amtlichen
Sammlungen
Amtstätigkeit
wesentlichen
Zeitschriften
veröffentlicht
ist
unterrichtet
üblichen
Erläuterungsbücher
auswertet
Urteile
28
.
September
IX
9
Juli
ZR
.
Lektüre
Entscheidungen
obersten
Gerichte
ergaben
vorliegend
ausgeführt
Zeitpunkt
Beurkundung
25
.
Oktober
hinreichenden
Anhaltspunkte
Wirksamkeit
Ausschlusses
Versorgungsausgleichs
Änderung
Verhältnisse
Ehegatten
gemäß
entfallen
eingeschränkt
sein
könnte
.
Gleiches
gilt
seinerzeitigen
Erläuterungsliteratur
vgl.
etwa
Riegel
Handbuch
notariellen
Vertragsgestaltung
8
.
Aufl
.
.
;
:
Checkliste
:
Belehrung
Versorgungsausgleich
.
vertreten
wurde
Grundsätze
Wegfall
Geschäftsgrundlage
seien
Verzicht
Versorgungsausgleich
anwendbar
führen
könne
vertraglichen
Ausschlusses
gerichtliche
Entscheidung
Versorgungsausgleich
ergehe
Grziwotz
Beck´sches
Notar-Handbuch
2
.
Aufl
.
Kap
.
.
erfolgte
ausdrücklichem
Hinweis
nahezu
einzigartigen
Sonderfall
betreffende
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
27
.
Oktober
siehe
oben
.
vorliegenden
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
konnte
hieraus
notarielle
Belehrungspflicht
abgeleitet
werden
.
Notar
war
indes
schuldhaftes
Handeln
erforderlich
Notwendigkeit
entsprechenden
Belehrung
Zeitpunkt
Beurkundung
erkennbar
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung