NAMEN Verkündet : 15 . Mai Bott Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Satz ; Abs. notariellen Belehrungspflicht rechtlichen Folgen Änderung Vertragsschluss gegebenen Umstände hier : Verzicht Versorgungsausgleich Jahr geschlossenen Ehevertrag . Urteil 15 . Mai OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Mai Vizepräsidenten Richter Tombrink Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . Oktober Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Berufung Klägers Urteil 2 . Zivilkammer 6 . Dezember wird insgesamt zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Rechtsmittelzüge . Tatbestand Kläger begehrt Beklagten Erbin Notars S. Schadensersatz Verletzung notarieller pflichten Beurkundung Ehevertrags 25 . Oktober . Ehevertrag schlossen Kläger spätere Ehefrau Fall Scheidung Versorgungsausgleich . Ziffer Abs. Satz Ehevertrags heißt : wollen Versorgung entsprechend Vermögenstrennungen auch getrennt beibehalten fortsetzen . Zeitpunkt Vertragsschlusses war Kläger Zahnarzt tätig . Ehefrau betrieb Einzelhandelsgeschäfte . Eheleute planten gemeinsamen Kinder gingen jeweils eigenen Erwerbstätigkeit Altersvorsorge aufbauen können . Jahr meldete Ehefrau Klägers Einzelhandelsgeschäften Insolvenz . gab Berufstätigkeit begann Absprache Kläger Studium . 13 . Januar wurde gemeinsame Tochter geboren . Anschließend kümmerte Ehefrau Klägers ausschließlich Betreuung gemeinsamen Tochter Pflege erkrankten Vaters . Urteil Familiengerichts 24 . Februar wurde Ehe geschieden . Familiengericht stellte offensichtlich einseitigen Benachteiligung Ehefrau Abschluss Vereinbarung Verzicht Durchführung Versorgungsausgleichs notariellen Ehevertrag 25 . Oktober gingen Parteien Vereinbarung unwirksam sei . Kläger kann Durchführung Versorgungsausgleichs eintretende Kürzung Rentenanwartschaft Zahlung 58.457,04 € Versorgungswerk Zahnärztekammer abwenden . begehrt Wege Schadensersatzes Beklagten Erbin Ehevertrag 25 . Oktober beurkundenden Notars Zahlung trags Versorgungswerk . hat Auffassung vertreten Notar habe amtspflichtwidrig Bedeutung Ausschlusses Versorgungsausgleichs mögliche Unwirksamkeit Ehevertrags hingewiesen noch Sorge getragen Ausformulierung Ehevertrags richterlichen Inhaltskontrolle standhalte . Insbesondere habe Notar unterlassen Gründe Ehevertrag aufzunehmen Vereinbarung Versorgungsausgleich Seiten interessengerecht sei . Aufklärung Notar ebenfalls vereinbarte Unterhaltsverzicht Ausschluss Versorgungsausgleichs möglicherweise unwirksam seien hätte Kläger Eheschließung abgesehen . Amtspflichtverletzung Notars sei kausal entstandenen Schaden . Beklagte hat Amtspflichtverletzung Notars bestritten . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Zurückweisung Berufung Übrigen Beklagte verurteilt Versorgungswerk Zahnärztekammer Nordrhein Mitgliedsnummer Klägers Betrag € zahlen . Hiergegen richtet erkennenden Senat zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe zulässige Revision Beklagten führt Umfang Anfechtung Aufhebung Berufungsurteils Wiederherstellung landgerichtlichen Entscheidung . Auffassung Berufungsgerichts haftet Beklagte Kläger Erbin beurkundenden Notars § Abs. Satz Verbindung § Amtspflichtverletzung . Notar habe § Abs. Satz folgende Pflicht verstoßen Beteiligten rechtliche Tragweite Geschäfts belehren belehrt habe vereinbarte Ausschluss Versorgungsausgleichs späteren Wegfall Geschäftsgrundlage unwirksam Kläger Berufung Glauben verwehrt sein könne . Zwar habe Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Wirksamkeitsund Eheverträgen erst Ehevertrag herausgebildet . Auch vorher sei indes Rechtsprechung anerkannt gewesen Berufung einzelne Klauseln Ehevertrags treuwidrig darstellen könne Wege Anwendung Grundsätze Wegfall Geschäftsgrundlage Unwirksamkeit einzelner Regelungen Betracht komme . habe Notar Ziffer Ehevertrags sogar Geschäftsgrundlage Ausschluss Versorgungsausgleichs aufgenommen so Hand gelegen habe beispielsweise berufliche Veränderungen Geburt Kindes Änderungen habe kommen können . Notar habe auch schuldhaft gehandelt Grundsätze Wegfall Geschäftsgrundlage Einwand treuwidrigen Verhaltens allgemeine Rechtsgrundsätze hätten bekannt sein müssen . ausdrücklich Vertrag aufgenommenen Geschäftsgrundlage habe Wegfall Bereich Möglichen gelegen . Auch habe Notar richtliche höchstrichterliche Rechtsprechung Eheverträgen Fachpresse entnehmen gewesen sei bekannt sein müssen . Pflichtverletzung sei geltend gemachten Schaden kausal geworden . Ergebnis Beweisaufnahme hätte Kläger ordnungsgemäßer Belehrung Notar Eheschließung abgesehen Folge durchgeführten Versorgungsausgleich ausgesetzt gewesen wäre . Übertragung Anwartschaften Klägers frühere Ehefrau sei Anwartschaftsrecht Klägers beeinträchtigt worden . Klageforderung entspreche Betrag zahlen sei Kläger so gestellt werde stünde Gunsten früheren Ehefrau Kosten Anwartschaften übertragen worden wären . II . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung stand . Amtspflichtverletzung Ehevertrag 25 . Oktober beurkundenden Notars liegt . Notar war insbesondere verpflichtet Parteien Ehevertrags belehren vereinbarte Ausschluss Versorgungsausgleichs späteren Wegfall Geschäftsgrundlage unwirksam Kläger Berufung Glauben verwehrt sein könnte . 1 . § Abs. Satz soll Notar Beteiligten rechtliche Tragweite Geschäfts belehren achten Irrtümer Zweifel vermieden unerfahrene ungewandte Beteiligte benachteiligt werden . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Ausübungskontrolle Eheverträgen § § Urteil 11 . Februar ; 6 . Oktober FamRZ 26 ehevertraglichen Ausschluss Versorgungsausgleichs Einzelfall ergebenden Rechtsfolgen Unwirksamkeit Ausschlusses Versorgungsausgleichs Vertragsanpassung betreffen grundsätzlich rechtliche Tragweite Geschäfts " Sinne § Abs. Satz Notar Beteiligten belehren hat vgl. Begriff rechtlichen Tragweite Geschäfts Sinne § Abs. Satz : Senat Urteil 2 . Juni . Berufungsgericht geht jedoch zutreffend vorgenannte Rechtsprechung Bundesgerichtshofs erst Folge Entscheidungen Bundesverfassungsgerichts 6 . Februar 29 . März herausgebildet hat vgl. Urteil 11 . Februar aaO S. : bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich volle Vertragsfreiheit ; vgl. neuen Rechtsprechung folgenden Belehrungspflichten Notars : Bredthauer ; DNotI-Gutachten DNotI-Report ; ; Haug/Zimmermann Amtshaftung Notars 3 . Aufl . . ; Sandkühler 7 . Aufl . . . kann dementsprechend Begründung Belehrungspflicht Notars Zeitpunkt Beurkundung Ehevertrags 25 . Oktober herangezogen werden . Auffassung Berufungsgerichts bestand zeitlich neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung Ausübungskontrolle Eheverträgen Belehrungspflicht beurkundenden Notars Berufung Ehevertrag vereinbarten Ausschluss Versorgungsausgleichs treuwidrig darstellen kann Wege Anwendung Grundsätze Wegfall Geschäftsgrundlage Unwirksamkeit Ausschlusses Versorgungsausgleichs Betracht kommt . geänderten Umstände führen können Berufung einzelne Klauseln notariellen Vertrags später rechtsmissbräuchlich § darstellt können sehr vielgestaltig sein ; Anforderungen Glauben ergeben Rechtsfolgenseite auswirken lässt hinreichend zuverlässig nur beantworten gesamten Umstände Einzelfalls maßgeblichen Zeitpunkt gewürdigt werden . würde notariellen Pflichten § Abs. weit überspannen Notar stets denkbaren zukünftigen Entwicklungen Blick nehmen rechtlich bewerten müsste . könnte Einzelfall Belehrungen Umfang notwendig machen Sinn Zweck Belehrungspflicht Beteiligten rechtliche Tragweite Geschäfts verständlich belehren Irrtümer vermeiden widerspricht . Belehrung bestimmten Voraussetzungen Vertragsklausel Anwendung Grundsätze Störung Geschäftsgrundlage hinfällig werden könnte gilt . notarielle Belehrung kann indes erforderlich sein Einzelfall Zeitpunkt Beurkundung vertragliche Regelung erkennbar bestimmten Grundlage beruht Lebenserfahrung möglich erscheint Grundlage künftig entfallen könnte Beurkundung bestehenden Rechtslage Zeitpunkt cher absehbaren Änderung Rechtslage Wegfall vertraglichen Grundlage führen kann vereinbarte Rechtsfolge eintritt . Voraussetzungen sind vorliegend gegeben . Zwar ist Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender Weise festgestellt hat Ziffer Abs. Satz notariellen Vertrags 25 . Oktober erkennbar Vertragsparteien Zeitpunkt Vertragsschlusses ausgingen bisher getrennte Versorgung beizubehalten weiterhin getrennt aufzubauen . Fortsetzung getrennten Versorgungsaufbaus lag mithin vereinbarten Ausschluss Versorgungsausgleichs zugrunde . Alters Vertragsparteien Jahren Kläger Jahren Ehefrau Klägers mag Zeitpunkt Vertragsschlusses auch ausgeschlossen erschienen sein Planung Eheleute Erziehung künftiger gemeinsamer Kinder Grundlage fortgesetzten getrennten Versorgungsaufbaus entfallen könnte . Auffassung Berufungsgerichts war jedoch Beurkundung Ehevertrags 25 . Oktober seinerzeitigen Gesetzeslage ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch insbesondere Zeitpunkt bereits sicher absehbaren Änderung Rechtsprechung erkennbar Fall Änderung Gestalt getrennten Versorgungsaufbaus geplanten ehelichen Verhältnisse Berufung Ehevertrag vereinbarten Ausschluss Versorgungsausgleichs treuwidrig darstellen Ausschluss Versorgungsausgleichs Wege Anwendung Grundsätze Wegfall Geschäftsgrundlage unwirksam sein könnte . Berufungsgericht angeführten Urteil Bundesgerichtshofs 28 November war lediglich ehevertraglich vereinbarten Unterhaltsverzicht festgestellt worden Berufung gemäß § Zeit ausgeschlossen sein könne Betreuung gemeinschaftlichen Kindes Erwerbstätigkeit Ehegatten möglich sei Verzichtende anderer Mittel Sozialhilfe angewiesen wäre . Ausübungskontrolle auch Bezug vereinbarten Ausschluss Versorgungsausgleichs Betracht ziehen sein kann ergibt Entscheidung . Bundesgerichtshof hat vielmehr Beschluss 18 . September zweifelhaft bezeichnet Grundsätze befristeten Ausschluss Berufung vereinbarten Unterhaltsausschluss Fall Verzichts Versorgungsausgleich übertragen werden können . hat begründet Wohl gemeinschaftlicher Kinder Allgemeinen berührt werde Prognose Bedürfnislage verzichtenden Ehegatten Rentenalter erheblichen Unsicherheiten behaftet sei . höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand Belehrungspflicht beurkundenden Notars möglicherweise eingeschränkten rechtlichen Wirksamkeit Ehevertrag 25 . Oktober vereinbarten Ausschlusses Versorgungsausgleichs . Gleiches gilt Berufungsgericht angeführte Entscheidung Oberlandesgerichts 2 . Mai FamRZ . war Geburt gemeinsamen Kindes dort Geschäftsgrundlage ehevertraglich vereinbarten Ausschluss Versorgungsausgleichs entfallen Folge Unwirksamkeit Ausschlusses Versorgungsausgleichs . Entscheidung betraf zwar Ansatz vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt auch Vertragsparteien dortigen Ehevertrag Grundlagen Ausschluss Versorgungsausgleichs etwas deutlicher Ausdruck gebracht hatten . ist jedoch vereinzelt geblieben lag Zeitpunkt Beurkundung 25 . Oktober bereits längere Zeit . Belehrungspflicht beurkundenden Notars Berufungsgericht angenommenen Inhalt wurde zumal zeitlich nachfolgenden Beschlusses Bundesgerichtshofs 18 . September aaO ausgelöst . folgt auch Revisionserwiderung angeführten Beschluss Bundesgerichtshofs 27 . Oktober . dort Ausschlusses Versorgungsausgleichs angenommene Wegfall Geschäftsgrundlage war besonderen nahezu einzigartigen Umständen dortigen Einzelfalls begründet . Entscheidung kommt Bedeutung Umfang notarieller Belehrungspflichten zeitlich nachfolgenden Beurkundungen Eheverträgen . war Zeitpunkt Beurkundung 25 . Oktober seinerzeitigen Rechtslage sicher absehbarer Änderungen Rechtslage erkennbar Fall Änderung Gestalt getrennten Versorgungsaufbaus geplanten ehelichen Verhältnisse Ehevertrag vereinbarte Ausschluss Versorgungsausgleichs § jedenfalls vollem Umfang wirksam war . dahingehende Belehrungspflicht beurkundenden Notars § Abs. Satz bestand mithin . 2 . Lediglich ergänzend ist hinzuweisen selbst kundende Notar unterlassenen Belehrung rechtliche Tragweite vereinbarten Ausschlusses Versorgungsausgleichs objektiv § Abs. Satz BeurkG obliegenden Belehrungspflichten verstoßen hätte Auffassung Berufungsgerichts schuldhaftes Handeln Notars verneinen wäre . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist erforderlich Notar Rechtsprechung obersten Gerichte amtlichen Sammlungen Amtstätigkeit wesentlichen Zeitschriften veröffentlicht ist unterrichtet üblichen Erläuterungsbücher auswertet Urteile 28 . September IX 9 Juli ZR . Lektüre Entscheidungen obersten Gerichte ergaben vorliegend ausgeführt Zeitpunkt Beurkundung 25 . Oktober hinreichenden Anhaltspunkte Wirksamkeit Ausschlusses Versorgungsausgleichs Änderung Verhältnisse Ehegatten gemäß entfallen eingeschränkt sein könnte . Gleiches gilt seinerzeitigen Erläuterungsliteratur vgl. etwa Riegel Handbuch notariellen Vertragsgestaltung 8 . Aufl . . ; : Checkliste : Belehrung Versorgungsausgleich . vertreten wurde Grundsätze Wegfall Geschäftsgrundlage seien Verzicht Versorgungsausgleich anwendbar führen könne vertraglichen Ausschlusses gerichtliche Entscheidung Versorgungsausgleich ergehe Grziwotz Beck´sches Notar-Handbuch 2 . Aufl . Kap . . erfolgte ausdrücklichem Hinweis nahezu einzigartigen Sonderfall betreffende Entscheidung Bundesgerichtshofs 27 . Oktober siehe oben . vorliegenden Ausschluss Versorgungsausgleichs konnte hieraus notarielle Belehrungspflicht abgeleitet werden . Notar war indes schuldhaftes Handeln erforderlich Notwendigkeit entsprechenden Belehrung Zeitpunkt Beurkundung erkennbar . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung