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NAMEN
Verkündet
:
11
Juli
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Satz
;
;
Art
.
Abs.
Ist
Zeitpunkt
Inkrafttretens
Gesetzes
Rechtsschutz
überlangen
Gerichtsverfahren
strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren
24
November
.
S.
bereits
abgeschlossenen
überlangen
Verfahrens
Europäischen
Gerichtshof
Menschenrechte
Individualbeschwerde
Betroffenen
anhängig
so
kommt
Maßgabe
Übergangsvorschrift
§
Satz
Entschädigung
§
nur
dann
Betracht
Beschwerde
zulässiger
Weise
erhoben
worden
also
insbesondere
Art
.
Abs.
gewahrt
worden
ist
.
Urteil
11
Juli
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
Juli
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
23
.
Zivilsenats
24
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Revisionsrechtszugs
tragen
.
Tatbestand
Kläger
nimmt
beklagte
Land
Sicht
unangemessen
langen
Dauer
gerichteten
Ermittlungsverfahrens
Zahlung
angemessenen
Entschädigung
mindestens
Anspruch
.
Verfahren
wurde
Strafanzeige
Staatsanwaltschaft
Betrugs
14
.
April
eingeleitet
13
.
August
§
Abs.
eingestellt
.
Länge
erhob
Kläger
Jahr
Amtshaftungsklage
beklagte
Land
Berufungsentscheidung
29
.
Dezember
rechtskräftig
abgewiesen
wurde
.
wandte
fassungsbeschwerde
13
.
Mai
zugestellten
Beschluss
Entscheidung
angenommen
wurde
.
Kläger
reichte
11
November
Individualbeschwerde
Bundesrepublik
Europäischen
Gerichtshof
Menschenrechte
Folgenden
:
rügte
Verletzung
Rechte
Art
.
Abs.
Satz
EMRK
Dauer
gerichteten
Ermittlungsverfahrens
.
1
.
Juni
erhob
gestützt
§
§
beklagte
Land
Klage
Zahlung
angemessenen
Entschädigung
.
erklärte
Beschwerde
19
Juli
unzulässig
verwies
Kläger
Notwendigkeit
Ausschöpfung
3
.
Dezember
Kraft
getretenen
Gesetz
Rechtsschutz
überlangen
Gerichtsverfahren
strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren
geschaffenen
Rechtsbehelfs
.
Oberlandesgericht
hat
Entschädigungsklage
abgewiesen
.
Vorinstanz
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Anspruch
weiter
.
Entscheidungsgründe
Revision
Klägers
ist
zulässig
Sache
hat
jedoch
Erfolg
.
Oberlandesgericht
hat
Entschädigungsanspruch
Klägers
§
Abs.
.
V.m
.
verneint
:
Zwar
komme
Anspruch
Art
.
Gesetzes
Rechtsschutz
überlangen
Gerichtsverfahren
strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren
auch
Zeitpunkt
Inkrafttretens
3
.
Dezember
bereits
abgeschlossene
Verfahren
hier
Ermittlungsverfahren
Kläger
Betracht
.
Sinn
Zweck
Übergangsregelung
seien
jedoch
nur
bereits
beendeten
Verfahren
Anwendungsbereich
Gesetzes
umfasst
Dauer
Zeitpunkt
Gegenstand
zulässig
erhobenen
Beschwerde
gewesen
sei
noch
habe
werden
können
.
sei
vorliegend
Fall
Kläger
habe
Dauer
bereits
Jahr
abgeschlossenen
Ermittlungsverfahrens
erst
11
November
Beschwerde
erhoben
aber
offensichtlicher
Nichteinhaltung
Frist
Art
.
Abs.
Monate
Abschluss
beanstandeten
unzulässig
Aussicht
Erfolg
gewesen
sei
.
Gesetzgeber
habe
deutlich
Ausdruck
gebracht
gerade
Hinblick
Frist
beanstandete
Verfahren
länger
Monate
Geltung
neuen
Entschädigungsgesetzes
abgeschlossen
gewesen
sein
dürfe
.
Auffassung
Klägers
stelle
vorliegend
Beendigung
strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens
Jahr
maßgeblichen
Zeitpunkt
Beginn
Frist
derartige
Beschwerde
aber
rechtskräftige
Abweisung
Amtshaftungsklage
Entscheidung
erhobene
Verfassungsbeschwerde
.
II
.
hält
Angriffen
Revision
stand
.
Entschädigungsklage
ist
Recht
abgewiesen
worden
.
Entschädigung
überlanger
Verfahrensdauer
gerichteten
Vorschriften
§
Abs.
Verbindung
§
finden
Streitfall
Anwendung
.
Kläger
gerichtete
Ermittlungsverfahren
war
Zeitpunkt
Inkrafttretens
Gesetzes
Rechtsschutz
überlangen
Gerichtsverfahren
strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren
24
November
.
S.
3
.
Dezember
bereits
beendet
.
Entschädigungsanspruch
kommt
Tag
Inkrafttretens
bereits
abgeschlossenen
Verfahren
nur
Betracht
Voraussetzungen
Übergangsvorschrift
Art
.
ÜGRG
erfüllt
sind
.
ist
vorliegend
Fall
.
1
.
Kläger
geführte
Ermittlungsverfahren
war
bereits
Jahr
Einstellung
Strafverfahrens
§
Abs.
abgeschlossen
.
Zwar
entfaltet
Einstellung
§
Abs.
Sperrwirkung
Strafklageverbrauch
tritt
so
Wiederaufnahme
Ermittlungen
Erhebung
öffentlichen
Klage
Eintritt
Verjährung
möglich
bleiben
.
maßgebliche
Zeitraum
auch
Berechnung
Dauer
Verfahrens
ist
jedoch
beendet
länger
angenommen
werden
kann
Beschuldigte
ernsthaft
betroffen
ist
Einstellung
§
Abs.
StPO
Fall
ist
vgl.
Meyer-Ladewig
3
.
Aufl
.
Art
.
Rn
.
.
2
.
Übergangsvorschrift
Art
.
Satz
finden
fahrensrechtlichen
materiell-rechtlichen
Regelungen
§
§
auch
Verfahren
Anwendung
Inkrafttreten
Gesetzes
3
.
Dezember
bereits
anhängig
waren
abgeschlossenen
Verfahren
Dauer
Zeitpunkt
Inkrafttretens
Gegenstand
anhängigen
Beschwerden
ist
noch
werden
kann
.
Voraussetzungen
Übergangsbestimmung
sind
Streitfall
erfüllt
eingelegte
Beschwerde
Frist
Art
.
Abs.
gewahrt
hat
.
Kläger
hatte
zwar
11
November
noch
kurz
Inkrafttreten
Entschädigungsgesetzes
Dauer
gerichteten
Ermittlungsverfahrens
gerichtete
Individualbeschwerde
Europäischen
Gerichtshof
Menschenrechte
erhoben
.
Auch
Beschwerde
formal
anhängig
gewesen
ist
war
jedoch
offensichtlich
verfristet
hatte
auch
Rechtslage
Inkrafttreten
neuen
Entschädigungsgesetzes
Aussicht
Erfolg
.
Verfahren
Gegenstand
Beschwerde
war
Dauer
Kläger
nunmehr
Entschädigung
verlangt
war
länger
Monate
Eingang
Beschwerde
abgeschlossen
.
Art
.
Abs.
kann
Beschwerde
nur
befassen
endgültigen
innerstaatlichen
Entscheidung
beginnenden
Frist
eingelegt
worden
ist
.
Gerichtshof
ist
Frist
gebunden
kann
absehen
vgl.
Leitfaden
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Individualbeschwerde
S.
Nr.
.
Frist
beginnt
Zustellung
Kenntnisnahmemöglichkeit
Rechtswegerschöpfung
weiterer
Voraussetzung
Art
.
Abs.
begründenden
letztinstanzlichen
Entscheidung
NVwZ
.
.
Außerordentliche
verfassungsrechtliche
Rechtsbehelfe
hat
Beschwerdeführer
grundsätzlich
einzulegen
;
allerdings
muss
nur
Rechtsbehelfe
ausschöpfen
gerügten
Rechtsverstöße
beziehen
zugleich
verfügbar
angemessen
wirksam
sind
vgl.
NVwZ
.
.
Zwar
konnte
Inkrafttreten
§
laufenden
Strafverfahren
überlange
Verfahrensdauer
grundsätzlich
Verfassungsbeschwerde
beanstandet
werden
.
Abschluss
Verfahrens
kam
jedoch
Möglichkeit
mehr
Betracht
.
Insbesondere
konnte
auch
Wege
Verfassungsbeschwerde
angemessene
Wiedergutmachung
Verletzung
Gebots
angemessenen
Frist
Falle
erreicht
werden
vgl.
.
Urteil
13
November
Individualbeschwerde
Nr.
.
59
;
Meyer-Ladewig
aaO
Art
.
.
.
Recht
hat
Oberlandesgericht
weiter
angenommen
Einhaltung
Frist
Art
.
Abs.
Frage
Erschöpfung
innerstaatlichen
Rechtsbehelfe
Zeitpunkt
Beendigung
Kläger
angestrengten
Amtshaftungsprozesses
anschließenden
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
ankommt
.
Amtshaftungsprozess
zählt
Individualbeschwerde
auszuschöpfenden
Rechtsbehelfen
.
Amtshaftungsanspruch
erfasst
zwar
auch
Fälle
pflichtwidriger
Verzögerung
Rechtsstreits
Ermittlungsverfahrens
gewährt
insofern
Anspruch
Schadensersatz
.
Beschränkung
schuldhafte
Verzögerungen
Ausklammerung
Nichtvermögensschäden
genügt
Anspruch
aber
Anforderungen
kompensatorischen
Rechtsbehelf
vgl.
BT-Drucks
.
S.
15
;
Meyer-Ladewig
.
.
.
Mithin
stand
Kläger
Abschluss
Ermittlungsverfahrens
tauglicher
Rechtsbehelf
Dauer
Verfahrens
Verfügung
.
Abzustellen
ist
Fristberechnung
allein
Verfahrenseinstellung
.
bloße
formale
Erhebung
Beschwerde
reicht
§
§
Verbindung
Art
.
ÜGRG
Entschädigungsanspruch
lange
Dauer
abgeschlossener
Verfahren
begründen
;
vielmehr
muss
Beschwerde
Frist
Art
.
Abs.
eingelegt
worden
sein
.
Auch
Wortlaut
Übergangsbestimmung
Art
.
Einschränkung
ergibt
ist
Auffassung
Revision
Sinn
Zweck
Regelung
gesetzgeberischen
Willen
entnehmen
.
Gesetzesbegründung
ist
entnehmen
nur
abgeschlossenen
überlangen
Verfahren
Entschädigung
Maßgabe
§
Betracht
kommen
soll
bezogen
Zeitpunkt
Inkrafttretens
Gesetzes
Art
.
Abs.
zulässige
Beschwerde
bereits
erhoben
wurde
noch
erhoben
werden
kann
.
Übergangsregelung
sollen
weitere
Verurteilungen
Bundesrepublik
verhindert
Gerichtshof
entlastet
werden
.
Zielsetzung
würde
zuwiderlaufen
Einlegung
verfristeter
Individualbeschwerden
Weg
innerstaatliche
Entschädigung
unangemessener
Dauer
längst
abgeschlossenen
hier
:
Jahre
Verfahren
geebnet
werden
könnte
.
Revision
vertretenen
Auffassung
gesetzgeberische
Intention
unterlaufen
würde
wird
auch
deutlich
Gesetzentwurf
Bundesregierung
ausdrückliche
Hinweis
enthalten
ist
Verfahrensabschluss
länger
Monate
zurückliegen
darf
Beschwerdefrist
Art
.
Abs.
Monate
betrage
vgl.
BT-Drucks
.
S.
Art
.
Entwurfs
Art
.
.
Zweck
entsprechend
sollen
Altverfahren
Anwendungsbereich
Gesetzes
herausfallen
Verurteilung
Bundesrepublik
auch
Inkrafttreten
Gesetzes
geltenden
Rechtslage
ausgeschlossen
war
Frist
Art
.
Abs.
eingehalten
war
.
Art
.
ÜGRG
versteht
Einbeziehung
Zulässigkeitsvoraussetzung
vgl.
Beschluss
7
.
Juni
Oa
.
7
;
Urteile
21
November
EK
.
20
.
Februar
EK
.
43
;
siehe
auch
Beschluss
2
.
August
SchH
juris
.
3
;
Urteil
21
.
Februar
ÜG
1/12
KL
.
;
.
;
7
.
Aufl
.
.
;
Rechtsschutz
überlangen
Gerichtsverfahren
Art
.
.
7
;
Marx/Roderfeld
Rechtsschutz
überlangen
Gerichtsund
Ermittlungsverfahren
Art
.
.
2
;
Heine
;
Söhngen
;
Wenner
Soziale
Sicherheit
35
;
.
Urteil
29
November
5/12
ÜG
juris
.
.
Beurteilung
steht
Revision
Vordergrund
gestellte
Umstand
Übergangsregelung
ursprünglichen
Fassung
Gesetzentwurfs
vgl.
BT-Drucks
.
S.
damals
noch
Art
.
Laufe
Gesetzgebungsverfahrens
ergänzt
Klage
abgeschlossene
Verfahren
spätestens
Tag
erhoben
werden
muss
Monate
Inkrafttreten
Gesetzes
liegt
BT-Drucks
.
S.
also
3
.
Juni
vgl.
.
S.
.
sollte
sichergestellt
werden
Altverfahren
Betroffene
ebenso
Fall
§
Abs.
Satz
einheitliche
Überlegungsfrist
Monaten
gilt
Erhebung
Entschädigungsklage
entscheiden
können
vgl.
BT-Drucks
.
S.
31
;
.
.
.
Keineswegs
sollten
Voraussetzungen
Erhebung
Beschwerde
entbehrlich
angesehen
werden
.
Gegenteil
belegt
Umstand
angegebene
Datum
3
.
Juni
Monate
Zeitpunkt
Inkrafttretens
Gesetzes
liegt
Gesetzgeber
nach
vor
Fristenregelung
Art
.
Abs.
Blick
hatte
.
wird
Art
.
ÜGRG
enthaltene
weitere
Voraussetzung
bestätigt
Möglichkeit
bestehen
muss
Beschwerde
noch
anhängig
machen
;
Möglichkeit
besteht
nur
Beschwerdeführer
Frist
Art
.
Abs.
wahren
kann
.
Richtigkeit
Senat
vorgenommenen
Auslegung
Art
.
wird
Auffassung
Revision
auch
Frage
gestellt
Beschwerde
Klägers
Nichterschöpfung
neuen
innerstaatlichen
Rechtsbehelfs
unzulässig
erklärt
mitgeteilt
hat
könne
Abschluss
Verfahrens
erneut
Beschwerde
Gerichtshof
wenden
.
Umstand
ist
Auslegung
Übergangsvorschrift
Art
.
ÜGRG
Aussagekraft
.
Insbesondere
lässt
Entscheidung
schließen
Gerichtshof
Inhalt
Übergangsregelung
vorgesehenen
Einschränkungen
Sinn
Zweck
Bestimmung
näher
befasst
hat
.
Entscheidung
Individualbeschwerde
Nr.
./.
6
.
September
stellt
Gerichtshof
Vordergrund
Einführung
neuen
innerstaatlichen
Entschädigungsregelung
zunächst
geltend
machen
auszuschöpfen
sei
.
hat
deutsche
Recht
Individualbeschwerdesache
Nr.
29
.
Mai
NVwZ
aaO
S.
.
auch
verschiedenen
anderen
Verfahren
Entscheidungen
10
Juli
Individualbeschwerden
Nr.
u.a.
u.a.
Tatsache
besondere
Bedeutung
beigemessen
Beschwerdeführer
neuen
Entschädigungsgesetz
berechtigt
sei
Ansprüche
Übergangsbestimmungen
Gesetz
innerstaatlichen
Gerichten
geltend
machen
Willen
Gesetzgebers
widerspiegele
Personen
Inkrafttreten
Rechtsschutzgesetzes
Beschwerde
Gerichtshof
erhoben
hatten
innerstaatlicher
Ebene
Wiedergutmachung
leisten
.
allgemeinen
Ausführungen
erlauben
jedoch
Schluss
Entscheidungen
Anspruchsvoraussetzungen
§
insbesondere
Art
.
ÜGRG
eingehenden
Prüfung
unterzogen
hat
.
steht
schon
Gerichtshof
stets
Ausdruck
gebracht
hat
Einführung
Rechtsbehelfs
Entschädigung
verlangt
werden
kann
wichtig
sei
nationalen
Instanzen
erste
Verzögerung
Anträge
prüften
besser
Lage
seien
Entscheidung
erheblichen
Sachverhalt
festzustellen
Höhe
Entschädigung
berechnen
NVwZ
aaO
.
Kläger
gerichtete
Hinweis
vermag
Aufschluss
geben
§
§
Übergangsregelung
Art
.
auch
Falle
Versäumung
Sechs-MonatsFrist
Art
.
Abs.
Zuge
kommen
können
.
Hucke
Vorinstanz
:
Entscheidung
SchH