NAMEN Verkündet : 11 Juli Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Satz ; ; Art . Abs. Ist Zeitpunkt Inkrafttretens Gesetzes Rechtsschutz überlangen Gerichtsverfahren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 24 November . S. bereits abgeschlossenen überlangen Verfahrens Europäischen Gerichtshof Menschenrechte Individualbeschwerde Betroffenen anhängig so kommt Maßgabe Übergangsvorschrift § Satz Entschädigung § nur dann Betracht Beschwerde zulässiger Weise erhoben worden also insbesondere Art . Abs. gewahrt worden ist . Urteil 11 Juli . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 Juli Vizepräsidenten Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 23 . Zivilsenats 24 . Oktober wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Revisionsrechtszugs tragen . Tatbestand Kläger nimmt beklagte Land Sicht unangemessen langen Dauer gerichteten Ermittlungsverfahrens Zahlung angemessenen Entschädigung mindestens € Anspruch . Verfahren wurde Strafanzeige Staatsanwaltschaft Betrugs 14 . April eingeleitet 13 . August § Abs. eingestellt . Länge erhob Kläger Jahr Amtshaftungsklage beklagte Land Berufungsentscheidung 29 . Dezember rechtskräftig abgewiesen wurde . wandte fassungsbeschwerde 13 . Mai zugestellten Beschluss Entscheidung angenommen wurde . Kläger reichte 11 November Individualbeschwerde Bundesrepublik Europäischen Gerichtshof Menschenrechte Folgenden : rügte Verletzung Rechte Art . Abs. Satz EMRK Dauer gerichteten Ermittlungsverfahrens . 1 . Juni erhob gestützt § § beklagte Land Klage Zahlung angemessenen Entschädigung . erklärte Beschwerde 19 Juli unzulässig verwies Kläger Notwendigkeit Ausschöpfung 3 . Dezember Kraft getretenen Gesetz Rechtsschutz überlangen Gerichtsverfahren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geschaffenen Rechtsbehelfs . Oberlandesgericht hat Entschädigungsklage abgewiesen . Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt Kläger Anspruch weiter . Entscheidungsgründe Revision Klägers ist zulässig Sache hat jedoch Erfolg . Oberlandesgericht hat Entschädigungsanspruch Klägers § Abs. . V.m . verneint : Zwar komme Anspruch Art . Gesetzes Rechtsschutz überlangen Gerichtsverfahren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch Zeitpunkt Inkrafttretens 3 . Dezember bereits abgeschlossene Verfahren hier Ermittlungsverfahren Kläger Betracht . Sinn Zweck Übergangsregelung seien jedoch nur bereits beendeten Verfahren Anwendungsbereich Gesetzes umfasst Dauer Zeitpunkt Gegenstand zulässig erhobenen Beschwerde gewesen sei noch habe werden können . sei vorliegend Fall Kläger habe Dauer bereits Jahr abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens erst 11 November Beschwerde erhoben aber offensichtlicher Nichteinhaltung Frist Art . Abs. Monate Abschluss beanstandeten unzulässig Aussicht Erfolg gewesen sei . Gesetzgeber habe deutlich Ausdruck gebracht gerade Hinblick Frist beanstandete Verfahren länger Monate Geltung neuen Entschädigungsgesetzes abgeschlossen gewesen sein dürfe . Auffassung Klägers stelle vorliegend Beendigung strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Jahr maßgeblichen Zeitpunkt Beginn Frist derartige Beschwerde aber rechtskräftige Abweisung Amtshaftungsklage Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde . II . hält Angriffen Revision stand . Entschädigungsklage ist Recht abgewiesen worden . Entschädigung überlanger Verfahrensdauer gerichteten Vorschriften § Abs. Verbindung § finden Streitfall Anwendung . Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren war Zeitpunkt Inkrafttretens Gesetzes Rechtsschutz überlangen Gerichtsverfahren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 24 November . S. 3 . Dezember bereits beendet . Entschädigungsanspruch kommt Tag Inkrafttretens bereits abgeschlossenen Verfahren nur Betracht Voraussetzungen Übergangsvorschrift Art . ÜGRG erfüllt sind . ist vorliegend Fall . 1 . Kläger geführte Ermittlungsverfahren war bereits Jahr Einstellung Strafverfahrens § Abs. abgeschlossen . Zwar entfaltet Einstellung § Abs. Sperrwirkung Strafklageverbrauch tritt so Wiederaufnahme Ermittlungen Erhebung öffentlichen Klage Eintritt Verjährung möglich bleiben . maßgebliche Zeitraum auch Berechnung Dauer Verfahrens ist jedoch beendet länger angenommen werden kann Beschuldigte ernsthaft betroffen ist Einstellung § Abs. StPO Fall ist vgl. Meyer-Ladewig 3 . Aufl . Art . Rn . . 2 . Übergangsvorschrift Art . Satz finden fahrensrechtlichen materiell-rechtlichen Regelungen § § auch Verfahren Anwendung Inkrafttreten Gesetzes 3 . Dezember bereits anhängig waren abgeschlossenen Verfahren Dauer Zeitpunkt Inkrafttretens Gegenstand anhängigen Beschwerden ist noch werden kann . Voraussetzungen Übergangsbestimmung sind Streitfall erfüllt eingelegte Beschwerde Frist Art . Abs. gewahrt hat . Kläger hatte zwar 11 November noch kurz Inkrafttreten Entschädigungsgesetzes Dauer gerichteten Ermittlungsverfahrens gerichtete Individualbeschwerde Europäischen Gerichtshof Menschenrechte erhoben . Auch Beschwerde formal anhängig gewesen ist war jedoch offensichtlich verfristet hatte auch Rechtslage Inkrafttreten neuen Entschädigungsgesetzes Aussicht Erfolg . Verfahren Gegenstand Beschwerde war Dauer Kläger nunmehr Entschädigung verlangt war länger Monate Eingang Beschwerde abgeschlossen . Art . Abs. kann Beschwerde nur befassen endgültigen innerstaatlichen Entscheidung beginnenden Frist eingelegt worden ist . Gerichtshof ist Frist gebunden kann absehen vgl. Leitfaden Zulässigkeitsvoraussetzungen Individualbeschwerde S. Nr. . Frist beginnt Zustellung Kenntnisnahmemöglichkeit Rechtswegerschöpfung weiterer Voraussetzung Art . Abs. begründenden letztinstanzlichen Entscheidung NVwZ . . Außerordentliche verfassungsrechtliche Rechtsbehelfe hat Beschwerdeführer grundsätzlich einzulegen ; allerdings muss nur Rechtsbehelfe ausschöpfen gerügten Rechtsverstöße beziehen zugleich verfügbar angemessen wirksam sind vgl. NVwZ . . Zwar konnte Inkrafttreten § laufenden Strafverfahren überlange Verfahrensdauer grundsätzlich Verfassungsbeschwerde beanstandet werden . Abschluss Verfahrens kam jedoch Möglichkeit mehr Betracht . Insbesondere konnte auch Wege Verfassungsbeschwerde angemessene Wiedergutmachung Verletzung Gebots angemessenen Frist Falle erreicht werden vgl. . Urteil 13 November Individualbeschwerde Nr. . 59 ; Meyer-Ladewig aaO Art . . . Recht hat Oberlandesgericht weiter angenommen Einhaltung Frist Art . Abs. Frage Erschöpfung innerstaatlichen Rechtsbehelfe Zeitpunkt Beendigung Kläger angestrengten Amtshaftungsprozesses anschließenden Entscheidung Bundesverfassungsgerichts ankommt . Amtshaftungsprozess zählt Individualbeschwerde auszuschöpfenden Rechtsbehelfen . Amtshaftungsanspruch erfasst zwar auch Fälle pflichtwidriger Verzögerung Rechtsstreits Ermittlungsverfahrens gewährt insofern Anspruch Schadensersatz . Beschränkung schuldhafte Verzögerungen Ausklammerung Nichtvermögensschäden genügt Anspruch aber Anforderungen kompensatorischen Rechtsbehelf vgl. BT-Drucks . S. 15 ; Meyer-Ladewig . . . Mithin stand Kläger Abschluss Ermittlungsverfahrens tauglicher Rechtsbehelf Dauer Verfahrens Verfügung . Abzustellen ist Fristberechnung allein Verfahrenseinstellung . bloße formale Erhebung Beschwerde reicht § § Verbindung Art . ÜGRG Entschädigungsanspruch lange Dauer abgeschlossener Verfahren begründen ; vielmehr muss Beschwerde Frist Art . Abs. eingelegt worden sein . Auch Wortlaut Übergangsbestimmung Art . Einschränkung ergibt ist Auffassung Revision Sinn Zweck Regelung gesetzgeberischen Willen entnehmen . Gesetzesbegründung ist entnehmen nur abgeschlossenen überlangen Verfahren Entschädigung Maßgabe § Betracht kommen soll bezogen Zeitpunkt Inkrafttretens Gesetzes Art . Abs. zulässige Beschwerde bereits erhoben wurde noch erhoben werden kann . Übergangsregelung sollen weitere Verurteilungen Bundesrepublik verhindert Gerichtshof entlastet werden . Zielsetzung würde zuwiderlaufen Einlegung verfristeter Individualbeschwerden Weg innerstaatliche Entschädigung unangemessener Dauer längst abgeschlossenen hier : Jahre Verfahren geebnet werden könnte . Revision vertretenen Auffassung gesetzgeberische Intention unterlaufen würde wird auch deutlich Gesetzentwurf Bundesregierung ausdrückliche Hinweis enthalten ist Verfahrensabschluss länger Monate zurückliegen darf Beschwerdefrist Art . Abs. Monate betrage vgl. BT-Drucks . S. Art . Entwurfs Art . . Zweck entsprechend sollen Altverfahren Anwendungsbereich Gesetzes herausfallen Verurteilung Bundesrepublik auch Inkrafttreten Gesetzes geltenden Rechtslage ausgeschlossen war Frist Art . Abs. eingehalten war . Art . ÜGRG versteht Einbeziehung Zulässigkeitsvoraussetzung vgl. Beschluss 7 . Juni Oa . 7 ; Urteile 21 November EK . 20 . Februar EK . 43 ; siehe auch Beschluss 2 . August SchH juris . 3 ; Urteil 21 . Februar ÜG 1/12 KL . ; . ; 7 . Aufl . . ; Rechtsschutz überlangen Gerichtsverfahren Art . . 7 ; Marx/Roderfeld Rechtsschutz überlangen Gerichtsund Ermittlungsverfahren Art . . 2 ; Heine ; Söhngen ; Wenner Soziale Sicherheit 35 ; . Urteil 29 November 5/12 ÜG juris . . Beurteilung steht Revision Vordergrund gestellte Umstand Übergangsregelung ursprünglichen Fassung Gesetzentwurfs vgl. BT-Drucks . S. damals noch Art . Laufe Gesetzgebungsverfahrens ergänzt Klage abgeschlossene Verfahren spätestens Tag erhoben werden muss Monate Inkrafttreten Gesetzes liegt BT-Drucks . S. also 3 . Juni vgl. . S. . sollte sichergestellt werden Altverfahren Betroffene ebenso Fall § Abs. Satz einheitliche Überlegungsfrist Monaten gilt Erhebung Entschädigungsklage entscheiden können vgl. BT-Drucks . S. 31 ; . . . Keineswegs sollten Voraussetzungen Erhebung Beschwerde entbehrlich angesehen werden . Gegenteil belegt Umstand angegebene Datum 3 . Juni Monate Zeitpunkt Inkrafttretens Gesetzes liegt Gesetzgeber nach vor Fristenregelung Art . Abs. Blick hatte . wird Art . ÜGRG enthaltene weitere Voraussetzung bestätigt Möglichkeit bestehen muss Beschwerde noch anhängig machen ; Möglichkeit besteht nur Beschwerdeführer Frist Art . Abs. wahren kann . Richtigkeit Senat vorgenommenen Auslegung Art . wird Auffassung Revision auch Frage gestellt Beschwerde Klägers Nichterschöpfung neuen innerstaatlichen Rechtsbehelfs unzulässig erklärt mitgeteilt hat könne Abschluss Verfahrens erneut Beschwerde Gerichtshof wenden . Umstand ist Auslegung Übergangsvorschrift Art . ÜGRG Aussagekraft . Insbesondere lässt Entscheidung schließen Gerichtshof Inhalt Übergangsregelung vorgesehenen Einschränkungen Sinn Zweck Bestimmung näher befasst hat . Entscheidung Individualbeschwerde Nr. ./. 6 . September stellt Gerichtshof Vordergrund Einführung neuen innerstaatlichen Entschädigungsregelung zunächst geltend machen auszuschöpfen sei . hat deutsche Recht Individualbeschwerdesache Nr. 29 . Mai NVwZ aaO S. . auch verschiedenen anderen Verfahren Entscheidungen 10 Juli Individualbeschwerden Nr. u.a. u.a. Tatsache besondere Bedeutung beigemessen Beschwerdeführer neuen Entschädigungsgesetz berechtigt sei Ansprüche Übergangsbestimmungen Gesetz innerstaatlichen Gerichten geltend machen Willen Gesetzgebers widerspiegele Personen Inkrafttreten Rechtsschutzgesetzes Beschwerde Gerichtshof erhoben hatten innerstaatlicher Ebene Wiedergutmachung leisten . allgemeinen Ausführungen erlauben jedoch Schluss Entscheidungen Anspruchsvoraussetzungen § insbesondere Art . ÜGRG eingehenden Prüfung unterzogen hat . steht schon Gerichtshof stets Ausdruck gebracht hat Einführung Rechtsbehelfs Entschädigung verlangt werden kann wichtig sei nationalen Instanzen erste Verzögerung Anträge prüften besser Lage seien Entscheidung erheblichen Sachverhalt festzustellen Höhe Entschädigung berechnen NVwZ aaO . Kläger gerichtete Hinweis vermag Aufschluss geben § § Übergangsregelung Art . auch Falle Versäumung Sechs-MonatsFrist Art . Abs. Zuge kommen können . Hucke Vorinstanz : Entscheidung SchH