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531 lines
4.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
2
.
Juni
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
Stürzt
Fußgänger
unmittelbarer
Nähe
Gefahrenstelle
so
liegt
Grundsätzen
Anscheinsbeweises
Schluß
Gefahrenstelle
Ursache
Sturzes
war
Anschluß
.
13
.
Februar
VersR
.
Urteil
2
.
Juni
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
2
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dörr
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Kläger
nimmt
beklagte
Gemeinde
Verletzung
Straßenverkehrssicherungspflicht
Schadensersatz
Anspruch
.
Morgen
14
.
Januar
stürzte
Kläger
Dunkelheit
Gehweg
verkehrsberuhigten
B.
straße
.
erstinstanzlichen
Vortrag
war
dort
Boden
verlegten
Absperrhahn
Pflasterung
herausgerissen
.
losen
Steine
sei
gestolpert
nung
gerutscht
umgeknickt
.
habe
erheblich
verletzt
sei
jetzt
noch
arbeitsunfähig
.
Mosaik-Basaltsteine
Stelle
seien
vorschriftsmäßig
befestigt
gewesen
entsprechend
Ausschreibung
Mörtel
lose
Sand
verlegt
worden
seien
.
sei
Beklagte
Anwohnern
informiert
worden
Steine
Pflaster
gelöst
hätten
.
Vorinstanzen
haben
Zahlung
angemessenen
Schmerzensgeldes
mindestens
Feststellung
Ersatzpflicht
Beklagten
weiteren
materiellen
immateriellen
Schäden
Klägers
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klageanträge
.
Entscheidungsgründe
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Unfallschilderung
Klägers
mündlichen
Berufungsverhandlung
überzeugt
gesehen
Straße
befindliche
Loch
ursächlich
Sturz
Klägers
gewesen
sei
.
Kläger
gefallen
sei
habe
Darstellung
Ursache
bemerkt
.
habe
nur
Gefühl
gehabt
sein
Bein
festhalte
.
Nachmittag
habe
Unfallstelle
besichtigt
Loch
Pflasterung
bemerkt
.
sei
naheliegend
Schlußfolgerung
gezogen
habe
Schuh
Loch
getreten
Fall
gekommen
sein
.
sei
indes
nur
Möglichkeit
andere
unfallursächliche
Möglichkeiten
ausgeschlossen
wären
.
Meter
Unfallstelle
entfernt
gebrannt
habe
Klagevorbringen
Betracht
komme
müsse
Kläger
dunkle
Zone
getreten
sein
.
hätte
auffallen
müssen
.
habe
Klageschrift
Unfallhergang
noch
anders
geschildert
.
wolle
lose
Fußweg
liegende
Basaltsteine
getreten
Bodenöffnung
gerutscht
dann
umgeknickt
sein
.
Beschreibung
Unfallhergangs
sei
aber
Schilderung
mündlichen
Verhandlung
Berufungssenat
Übereinstimmung
bringen
.
II
.
hält
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Frage
Beklagten
letzung
hoheitlich
ausgestalteten
§
Abs.
Straßenverkehrssicherungspflicht
Last
fällt
insbesondere
gefährliche
Zustand
Fußwegs
Unfall
bekannt
war
befaßt
.
Revisionsinstanz
ist
Klägers
unterstellen
.
2
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Kläger
telbarer
Nähe
Gefahrenstelle
Loch
Pflasterung
Gehwegs
lose
herumliegenden
Pflastersteinen
ergab
stürzt
.
Geschehensablauf
legt
aber
Berufungsgericht
verkennt
Grundsätzen
Anscheinsbeweises
Schluß
verkehrswidrige
Gefahrenquelle
Ursache
Sturzes
war
Urteil
13
.
Februar
VersR
450
;
Senatsbeschluß
17
.
September
Umdruck
S.
;
s.
auch
Urteil
26
.
Mai
VersR
.
verkürzt
zugleich
Darlegungslast
Klägers
.
muß
somit
vortragen
Bestreiten
Beklagten
Überzeugung
Gerichts
beweisen
Unfall
gekommen
ist
.
streitenden
Beweis
ersten
Anscheins
Unfallursächlichkeit
Gefahrenstelle
erschüttern
ist
vielmehr
Sache
Beklagten
.
hat
zumindest
ernsthafte
Möglichkeit
atypischen
Geschehensablaufs
Gefahrenstelle
zurückgehenden
Unfallhergangs
darzutun
gegebenenfalls
nachzuweisen
.
Rücksicht
überspannt
Berufungsgericht
hier
Anforderungen
schlüssigen
Klagevortrag
.
genügt
Kläger
Kern
stets
behauptet
hat
gefährlichen
Lochs
Fußweg
herumliegenden
ähnlich
gefährlichen
Pflastersteine
Fall
gekommen
sein
will
.
Andere
realistisch
Frage
kommende
Möglichkeiten
anbietenden
Schluß
Unfallursächlichkeit
entkräften
könnten
zeigt
Berufungsgericht
;
auch
Beklagte
hat
vorgetragen
.
.
Grundlage
kann
Berufungsurteil
bestehen
bleiben
.
eigene
Sachentscheidung
Senats
auch
nur
Anspruchsgrund
scheidet
hinreichender
tatsächlicher
Feststellungen
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
fehlenden
Feststellungen
nachholen
kann
.
Vorsorglich
weist
Senat
überzogen
wäre
Kläger
Landgericht
Rahmen
Prüfung
etwaigen
Mitverschuldens
vorzuhalten
hätte
nur
Taschenlampe
Straße
begeben
dürfen
Unfallstelle
gebrannt
haben
sollte
.
Kapsa