NAMEN Verkündet : 2 . Juni Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § Stürzt Fußgänger unmittelbarer Nähe Gefahrenstelle so liegt Grundsätzen Anscheinsbeweises Schluß Gefahrenstelle Ursache Sturzes war Anschluß . 13 . Februar VersR . Urteil 2 . Juni OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dörr Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Kläger nimmt beklagte Gemeinde Verletzung Straßenverkehrssicherungspflicht Schadensersatz Anspruch . Morgen 14 . Januar stürzte Kläger Dunkelheit Gehweg verkehrsberuhigten B. straße . erstinstanzlichen Vortrag war dort Boden verlegten Absperrhahn Pflasterung herausgerissen . losen Steine sei gestolpert nung gerutscht umgeknickt . habe erheblich verletzt sei jetzt noch arbeitsunfähig . Mosaik-Basaltsteine Stelle seien vorschriftsmäßig befestigt gewesen entsprechend Ausschreibung Mörtel lose Sand verlegt worden seien . sei Beklagte Anwohnern informiert worden Steine Pflaster gelöst hätten . Vorinstanzen haben Zahlung angemessenen Schmerzensgeldes mindestens € Feststellung Ersatzpflicht Beklagten weiteren materiellen immateriellen Schäden Klägers gerichtete Klage abgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klageanträge . Entscheidungsgründe Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Unfallschilderung Klägers mündlichen Berufungsverhandlung überzeugt gesehen Straße befindliche Loch ursächlich Sturz Klägers gewesen sei . Kläger gefallen sei habe Darstellung Ursache bemerkt . habe nur Gefühl gehabt sein Bein festhalte . Nachmittag habe Unfallstelle besichtigt Loch Pflasterung bemerkt . sei naheliegend Schlußfolgerung gezogen habe Schuh Loch getreten Fall gekommen sein . sei indes nur Möglichkeit andere unfallursächliche Möglichkeiten ausgeschlossen wären . Meter Unfallstelle entfernt gebrannt habe Klagevorbringen Betracht komme müsse Kläger dunkle Zone getreten sein . hätte auffallen müssen . habe Klageschrift Unfallhergang noch anders geschildert . wolle lose Fußweg liegende Basaltsteine getreten Bodenöffnung gerutscht dann umgeknickt sein . Beschreibung Unfallhergangs sei aber Schilderung mündlichen Verhandlung Berufungssenat Übereinstimmung bringen . II . hält Angriffen Revision stand . 1 . Berufungsgericht hat Frage Beklagten letzung hoheitlich ausgestalteten § Abs. Straßenverkehrssicherungspflicht Last fällt insbesondere gefährliche Zustand Fußwegs Unfall bekannt war befaßt . Revisionsinstanz ist Klägers unterstellen . 2 . Feststellungen Berufungsgerichts ist Kläger telbarer Nähe Gefahrenstelle Loch Pflasterung Gehwegs lose herumliegenden Pflastersteinen ergab stürzt . Geschehensablauf legt aber Berufungsgericht verkennt Grundsätzen Anscheinsbeweises Schluß verkehrswidrige Gefahrenquelle Ursache Sturzes war Urteil 13 . Februar VersR 450 ; Senatsbeschluß 17 . September Umdruck S. ; s. auch Urteil 26 . Mai VersR . verkürzt zugleich Darlegungslast Klägers . muß somit vortragen Bestreiten Beklagten Überzeugung Gerichts beweisen Unfall gekommen ist . streitenden Beweis ersten Anscheins Unfallursächlichkeit Gefahrenstelle erschüttern ist vielmehr Sache Beklagten . hat zumindest ernsthafte Möglichkeit atypischen Geschehensablaufs Gefahrenstelle zurückgehenden Unfallhergangs darzutun gegebenenfalls nachzuweisen . Rücksicht überspannt Berufungsgericht hier Anforderungen schlüssigen Klagevortrag . genügt Kläger Kern stets behauptet hat gefährlichen Lochs Fußweg herumliegenden ähnlich gefährlichen Pflastersteine Fall gekommen sein will . Andere realistisch Frage kommende Möglichkeiten anbietenden Schluß Unfallursächlichkeit entkräften könnten zeigt Berufungsgericht ; auch Beklagte hat vorgetragen . . Grundlage kann Berufungsurteil bestehen bleiben . eigene Sachentscheidung Senats auch nur Anspruchsgrund scheidet hinreichender tatsächlicher Feststellungen . angefochtene Urteil ist aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen fehlenden Feststellungen nachholen kann . Vorsorglich weist Senat überzogen wäre Kläger Landgericht Rahmen Prüfung etwaigen Mitverschuldens vorzuhalten hätte nur Taschenlampe Straße begeben dürfen Unfallstelle gebrannt haben sollte . Kapsa