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9.6 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
21
.
Mai
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Nr.
;
§
Anhörungsrügeverfahren
hier
:
FamFG
vorangegangene
Hauptsacheverfahren
stellen
einheitliches
Gerichtsverfahren
Sinne
Abs.
Nr.
.
Entschädigungsregelung
überlanger
Verfahrensdauer
ist
Anhörungsrügeverfahren
unmittelbar
anzuwenden
.
Urteil
21
.
Mai
ZR
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anordnung
schriftlichen
Verfahrens
Schriftsatzfrist
17
.
April
Vizepräsidenten
Richter
Tombrink
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Kläger
nimmt
beklagte
Land
Entschädigung
immaterielle
Nachteile
überlanger
Dauer
Anhörungsrügeverfahrens
§
FamFG
Anspruch
.
Kläger
ist
Vater
zweier
minderjähriger
ehelicher
Kinder
.
rechtskräftiger
Ehescheidung
regelte
Familiengericht
Beschluss
18
.
Oktober
Umgang
Klägers
Kindern
übertrug
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Recht
Bestimmung
Schulbesuchs
Kindesmutter
.
eingelegte
Beschwerde
gers
wies
Oberlandesgericht
mündlicher
Verhandlung
Beschluss
6
.
Oktober
.
Rechtsbeschwerde
wurde
zugelassen
Abs.
FamFG
.
Zugang
schriftlichen
Entscheidungsgründe
Ende
Oktober
erhob
Kläger
Schriftsatz
7
November
"
Gehörsrüge
§
FamFG
"
Beschwerdeziel
weiterverfolgte
.
Begründung
führte
Beschwerdegericht
habe
Entscheidung
überbeschleunigt
"
Gelegenheit
gegeben
angemessen
Ergebnis
Sachverständigengutachtens
auseinanderzusetzen
.
Vorsitzende
zuständigen
Familiensenats
verfügte
14
November
Übersendung
Gehörsrüge
Prozessbevollmächtigten
Kindesmutter
Stellungnahme
Wochen
.
lag
Senat
5
.
Dezember
.
Kläger
Schriftsätzen
5
.
23
.
Dezember
zügige
Entscheidung
angemahnt
Schriftsatz
25
.
Mai
Sachbehandlung
Familiensenat
"
skandalös
"
beanstandet
hatte
wies
Oberlandesgericht
Anhörungsrüge
Beschluss
23
Juli
.
Entschädigungsklage
hat
Kläger
geltend
gemacht
Beschwerdegericht
habe
Entscheidung
Gehörsrüge
unangemessen
verzögert
.
Beklagte
schulde
monatliche
Entschädigung
insgesamt
.
Oberlandesgericht
hat
Klage
abgewiesen
Revision
zugelassen
.
Kläger
verfolgt
Revision
erstinstanzlichen
Antrag
weiter
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
Oberlandesgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
stehe
behaupteten
unangemessenen
Dauer
schon
Entschädigungsanspruch
geltend
gemachte
Anspruch
vornherein
Anwendungsbereich
§
falle
.
Anhörungsrüge
§
FamFG
sei
Gerichtsverfahren
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Hauptsacheverfahren
sei
Beschluss
Beschwerdegerichts
6
.
Oktober
rechtskräftig
abgeschlossen
worden
.
nachfolgende
Anhörungsrüge
lediglich
Möglichkeit
justizinternen
Selbstkorrektur
Durchbrechung
Rechtskraft
ermöglicht
habe
stelle
auch
entschädigungsrechtlich
eigenständiges
Gerichtsverfahren
.
komme
formalen
Anforderungen
Geltendmachung
Entschädigungsanspruchs
Ablauf
Anhörungsrügeverfahrens
Einklang
bringen
seien
.
§
Abs.
Satz
müsse
Entschädigungsklage
spätestens
Monate
rechtskräftigen
Abschluss
erhoben
werden
.
Voraussetzung
könne
erfüllt
werden
Entscheidung
Anhörungsrüge
Rechtskraft
erwachse
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
stellen
Anhörungsrügeverfahren
§
FamFG
vorangegangene
Hauptsacheverfahren
entschädigungsrechtlich
einheitliches
Gerichtsverfahren
.
Entschädigungsregelung
überlanger
Verfahrensdauer
ist
Gehörsrüge
eröffnete
Rechtsbehelfsverfahren
unmittelbar
anzuwenden
.
1
.
Abs.
Nr.
enthält
Legaldefinition
rens
entschädigungsrechtlichen
Sinn
.
gilt
gesamte
Zeitraum
Einleitung
Verfahrens
ersten
Instanz
endgültigen
rechtskräftigen
Entscheidung
Verfahren
BT-Drucks
.
S.
Gesetz
Hauptsache
orientierten
Verfahrensbegriff
ausgeht
.
Gerichtsverfahren
ist
einzelne
Antrag
Gesuch
Zusammenhang
verfolgten
Rechtsschutzbegehren
Senatsurteile
5
.
Dezember
.
13
.
März
.
.
Gehörsrüge
§
FamFG
abzielt
neue
Entscheidung
Sache
herbeizuführen
Rechtskraft
angegriffenen
Beschlusses
beseitigen
wird
selbständiges
Verfahren
eingeleitet
.
Vielmehr
ist
Rügeverfahren
angegriffenen
Beschluss
zunächst
beendeten
Verfahren
Annex
angegliedert
.
dient
ausschließlich
Zweck
vorangegangene
Verfahren
behaupteten
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
prüfen
führt
begründeter
Rüge
Fortführung
ursprünglichen
Verfahrens
.
Anhörungsrüge
ist
Rechtsmittel
.
weist
noch
Devolutiveffekt
Keidel/MeyerHolz
18
.
Aufl
.
.
62
;
siehe
auch
11
.
Aufl
.
321a
.
2
;
30
.
Aufl
.
321a
.
.
Anhörungsrügeverfahren
ist
selbständiges
Verfahren
.
wird
Hauptsacheverfahren
hinzugerechnet
ist
somit
Teil
einheitlichen
Gerichtsverfahrens
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Kommt
erstmals
Anhörungsrügeverfahren
sachlich
mehr
gerechtfertigten
Verzögerung
entsteht
isolierter
Entschädigungsanspruch
anders
Guckelberger
;
Rechtsschutz
überlangen
Gerichtsverfahren
§
.
.
Vielmehr
muss
Bearbeitungsdauer
Gehörsrüge
abschließende
Betrachtung
Gesamtverfahrensdauer
einbezogen
werden
.
Verzögerungen
Stadium
Verfahrens
einzelnen
Verfahrensabschnitten
eingetreten
sind
bewirken
zwingend
Unangemessenheit
Verfahrensdauer
.
Erforderlich
ist
vielmehr
abschließende
Gesamtabwägung
siehe
Senatsurteile
14
November
ZR
.
;
5
.
Dezember
ZR
aaO
.
;
23
.
Januar
.
;
13
.
Februar
.
13
.
März
aaO
.
maßgeblichen
Abwägungskriterien
.
Maßstab
hätte
Oberlandesgericht
Anwendbarkeit
§
streitgegenständliche
Gehörsrüge
ablehnen
dürfen
.
familiengerichtliche
Umgangsrechtsverfahren
wurde
unanfechtbaren
Beschluss
Beschwerdegerichts
zunächst
rechtskräftig
abgeschlossen
§
Abs.
FamFG
.
Kläger
erhobene
Anhörungsrüge
zielte
Ursprungsverfahren
Gesichtspunkt
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
FamFG
fortzuführen
Rechtskraft
Beschlusses
6
.
Oktober
durchbrechen
vgl.
aaO
.
.
Erst
Zurückweisung
Gehörsrüge
Beschluss
Beschwerdegerichts
23
Juli
wurde
Hauptsacheverfahren
Sinne
§
Abs.
Nr.
endgültig
rechtskräftig
abgeschlossen
§
Abs.
Satz
FamFG
.
Oberlandesgericht
hätte
Voraussetzungen
Entschädigungsanspruchs
§
Blick
Gesamtverfahrensdauer
prüfen
müssen
.
2
.
Ergebnis
spricht
auch
Zweck
neuen
regelung
.
Einräumung
Entschädigungsanspruchs
Staat
überlanger
Verfahrensdauer
soll
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
bestehende
Rechtsschutzlücke
geschlossen
Regelung
geschaffen
werden
Anforderungen
Grundgesetzes
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
auch
Konvention
Schutz
Menschenrechte
Grundfreiheiten
Art
.
Abs.
Art
.
EMRK
gerecht
wird
Senatsurteil
10
.
April
;
.
25
;
siehe
auch
BT-Drucks
.
S.
.
Dementsprechend
erfasst
Entschädigungsregelung
Verfahren
ordentlichen
Gerichtsbarkeit
Zivilverfahren
freiwillige
Gerichtsbarkeit
Strafverfahren
Bußgeldverfahren
Grund
entsprechender
Anwendung
auch
Verfahren
Fachgerichtsbarkeiten
BT-Drucks
.
S.
.
umfassenden
Gesetzeszweck
wäre
schlechthin
unvereinbar
Anhörungsrügeverfahren
vornherein
Gerichtsverfahren
Sinne
§
Abs.
Nr.
anzusehen
anders
Vielmeier
.
Verpflichtung
Staates
Gerichtsverfahren
angemessener
Zeit
Abschluss
bringen
kann
allein
schon
verletzt
werden
singuläre
Rechtsfrage
nämlich
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
besonderen
gesetzlichen
Rechtsbehelfsverfahren
verzögert
entschieden
wird
etwaige
Rechtskraftdurchbrechung
Schwebe
bleibt
.
3
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Mindestfristen
enthalten
sind
Ablauf
Anhörungsrügeverfahrens
vereinbar
.
Auch
Fall
gilt
Verzögerungsrüge
frühestens
erhoben
werden
kann
Besorgnis
besteht
Gehörsrüge
angemessener
Zeit
entschieden
wird
.
Maßgeblich
ist
Betroffener
erstmals
Anhaltspunkte
hat
Anhörungsrügeverfahren
angemessen
zügigen
Fortgang
nimmt
.
.
genügt
grundsätzlich
Verzögerungsrüge
Zeitpunkt
laufenden
Anhörungsrügeverfahren
erhoben
wird
Senatsurteil
10
.
April
.
.
vorangegangenen
Verfahren
bereits
eingetretene
Verzögerungen
können
allerdings
erstmals
Rügeverfahren
erhobene
Verzögerungsrüge
mehr
geltend
gemacht
werden
.
folgt
schon
Gegenstand
Anhörungsrügeverfahrens
allein
behauptete
Gehörsverletzung
ist
Gericht
Möglichkeit
mehr
besteht
bereits
beendete
Hauptsacheverfahren
noch
beschleunigen
vgl.
.
191
;
Schenke
NVwZ
.
§
Abs.
Satz
kann
Entschädigungsanspruch
frühestens
Monate
wirksamer
Erhebung
Verzögerungsrüge
gerichtlich
geltend
gemacht
werden
.
Sinn
Wartefrist
besteht
Gericht
Möglichkeit
einzuräumen
Beschleunigung
Verfahrens
hinzuwirken
weiteren
Schaden
vermeiden
Drucks
.
S.
;
.
;
Schenke
aaO
S.
.
Schutzzweck
§
Abs.
Satz
folgt
Klage
ausnahmsweise
Fristablauf
erhoben
werden
kann
betroffene
Verfahren
Anhörungsrügen
regelmäßig
Fall
sein
wird
schon
Fristablauf
beendet
wurde
s.
auch
Vielmeier
aaO
S.
Angaben
durchschnittlichen
Bearbeitungsdauer
Anhörungsrügen
.
Abwarten
Frist
würde
insofern
Sinn
mehr
machen
.
Fällen
ist
Fristenregelung
§
Abs.
Satz
teleologisch
einzuschränken
dann
verspätet
gerügte
Verfahren
schon
Ablauf
SechsMonats-Frist
abgeschlossen
wurde
bereits
Moment
Verfahrensabschlusses
Entschädigungsklage
zulässig
ist
.
;
Schenke
aaO
.
§
Abs.
Satz
normiert
Klagefrist
Monaten
Geltendmachung
Anspruchs
Entschädigung
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
hängt
Fristbeginn
Ausgangsverfahren
rechtskräftig
Rechtskraft
fähigen
Entscheidung
beendet
wird
.
eindeutigen
Gesetzeswortlaut
beginnt
Frist
Rechtskraft
Entscheidung
Ausgangsverfahren
anderen
Erledigung
Verfahrens
"
.
bedeutet
vorliegenden
Fall
sechsmonatige
Klagefrist
Bekanntgabe
Zurückweisungsbeschlusses
23
Juli
Gang
gesetzt
wurde
.
.
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
§
Abs.
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Oberlandesgericht
wird
nunmehr
erstmals
prüfen
haben
Voraussetzungen
Entschädigungsanspruch
§
Abs.
vorliegen
.
Tombrink
Vorinstanz
:
Entscheidung
SchH