NAMEN ZR Verkündet : 21 . Mai Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Nr. ; § Anhörungsrügeverfahren hier : FamFG vorangegangene Hauptsacheverfahren stellen einheitliches Gerichtsverfahren Sinne Abs. Nr. . Entschädigungsregelung überlanger Verfahrensdauer ist Anhörungsrügeverfahren unmittelbar anzuwenden . Urteil 21 . Mai ZR . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Anordnung schriftlichen Verfahrens Schriftsatzfrist 17 . April Vizepräsidenten Richter Tombrink Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand Kläger nimmt beklagte Land Entschädigung immaterielle Nachteile überlanger Dauer Anhörungsrügeverfahrens § FamFG Anspruch . Kläger ist Vater zweier minderjähriger ehelicher Kinder . rechtskräftiger Ehescheidung regelte Familiengericht Beschluss 18 . Oktober Umgang Klägers Kindern übertrug Aufenthaltsbestimmungsrecht Recht Bestimmung Schulbesuchs Kindesmutter . eingelegte Beschwerde gers wies Oberlandesgericht mündlicher Verhandlung Beschluss 6 . Oktober . Rechtsbeschwerde wurde zugelassen Abs. FamFG . Zugang schriftlichen Entscheidungsgründe Ende Oktober erhob Kläger Schriftsatz 7 November " Gehörsrüge § FamFG " Beschwerdeziel weiterverfolgte . Begründung führte Beschwerdegericht habe Entscheidung überbeschleunigt " Gelegenheit gegeben angemessen Ergebnis Sachverständigengutachtens auseinanderzusetzen . Vorsitzende zuständigen Familiensenats verfügte 14 November Übersendung Gehörsrüge Prozessbevollmächtigten Kindesmutter Stellungnahme Wochen . lag Senat 5 . Dezember . Kläger Schriftsätzen 5 . 23 . Dezember zügige Entscheidung angemahnt Schriftsatz 25 . Mai Sachbehandlung Familiensenat " skandalös " beanstandet hatte wies Oberlandesgericht Anhörungsrüge Beschluss 23 Juli . Entschädigungsklage hat Kläger geltend gemacht Beschwerdegericht habe Entscheidung Gehörsrüge unangemessen verzögert . Beklagte schulde monatliche Entschädigung € insgesamt € . Oberlandesgericht hat Klage abgewiesen Revision zugelassen . Kläger verfolgt Revision erstinstanzlichen Antrag weiter . Entscheidungsgründe zulässige Revision ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . Oberlandesgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Kläger stehe behaupteten unangemessenen Dauer schon Entschädigungsanspruch geltend gemachte Anspruch vornherein Anwendungsbereich § falle . Anhörungsrüge § FamFG sei Gerichtsverfahren Sinne § Abs. Nr. . Hauptsacheverfahren sei Beschluss Beschwerdegerichts 6 . Oktober rechtskräftig abgeschlossen worden . nachfolgende Anhörungsrüge lediglich Möglichkeit justizinternen Selbstkorrektur Durchbrechung Rechtskraft ermöglicht habe stelle auch entschädigungsrechtlich eigenständiges Gerichtsverfahren . komme formalen Anforderungen Geltendmachung Entschädigungsanspruchs Ablauf Anhörungsrügeverfahrens Einklang bringen seien . § Abs. Satz müsse Entschädigungsklage spätestens Monate rechtskräftigen Abschluss erhoben werden . Voraussetzung könne erfüllt werden Entscheidung Anhörungsrüge Rechtskraft erwachse . II . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung stand . Auffassung Oberlandesgerichts stellen Anhörungsrügeverfahren § FamFG vorangegangene Hauptsacheverfahren entschädigungsrechtlich einheitliches Gerichtsverfahren . Entschädigungsregelung überlanger Verfahrensdauer ist Gehörsrüge eröffnete Rechtsbehelfsverfahren unmittelbar anzuwenden . 1 . Abs. Nr. enthält Legaldefinition rens entschädigungsrechtlichen Sinn . gilt gesamte Zeitraum Einleitung Verfahrens ersten Instanz endgültigen rechtskräftigen Entscheidung Verfahren BT-Drucks . S. Gesetz Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff ausgeht . Gerichtsverfahren ist einzelne Antrag Gesuch Zusammenhang verfolgten Rechtsschutzbegehren Senatsurteile 5 . Dezember . 13 . März . . Gehörsrüge § FamFG abzielt neue Entscheidung Sache herbeizuführen Rechtskraft angegriffenen Beschlusses beseitigen wird selbständiges Verfahren eingeleitet . Vielmehr ist Rügeverfahren angegriffenen Beschluss zunächst beendeten Verfahren Annex angegliedert . dient ausschließlich Zweck vorangegangene Verfahren behaupteten Verstoß Art . Abs. GG prüfen führt begründeter Rüge Fortführung ursprünglichen Verfahrens . Anhörungsrüge ist Rechtsmittel . weist noch Devolutiveffekt Keidel/MeyerHolz 18 . Aufl . . 62 ; siehe auch 11 . Aufl . 321a . 2 ; 30 . Aufl . 321a . . Anhörungsrügeverfahren ist selbständiges Verfahren . wird Hauptsacheverfahren hinzugerechnet ist somit Teil einheitlichen Gerichtsverfahrens Sinne § Abs. Nr. . Kommt erstmals Anhörungsrügeverfahren sachlich mehr gerechtfertigten Verzögerung entsteht isolierter Entschädigungsanspruch anders Guckelberger ; Rechtsschutz überlangen Gerichtsverfahren § . . Vielmehr muss Bearbeitungsdauer Gehörsrüge abschließende Betrachtung Gesamtverfahrensdauer einbezogen werden . Verzögerungen Stadium Verfahrens einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind bewirken zwingend Unangemessenheit Verfahrensdauer . Erforderlich ist vielmehr abschließende Gesamtabwägung siehe Senatsurteile 14 November ZR . ; 5 . Dezember ZR aaO . ; 23 . Januar . ; 13 . Februar . 13 . März aaO . maßgeblichen Abwägungskriterien . Maßstab hätte Oberlandesgericht Anwendbarkeit § streitgegenständliche Gehörsrüge ablehnen dürfen . familiengerichtliche Umgangsrechtsverfahren wurde unanfechtbaren Beschluss Beschwerdegerichts zunächst rechtskräftig abgeschlossen § Abs. FamFG . Kläger erhobene Anhörungsrüge zielte Ursprungsverfahren Gesichtspunkt Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör § Abs. Satz . V.m . Abs. FamFG fortzuführen Rechtskraft Beschlusses 6 . Oktober durchbrechen vgl. aaO . . Erst Zurückweisung Gehörsrüge Beschluss Beschwerdegerichts 23 Juli wurde Hauptsacheverfahren Sinne § Abs. Nr. endgültig rechtskräftig abgeschlossen § Abs. Satz FamFG . Oberlandesgericht hätte Voraussetzungen Entschädigungsanspruchs § Blick Gesamtverfahrensdauer prüfen müssen . 2 . Ergebnis spricht auch Zweck neuen regelung . Einräumung Entschädigungsanspruchs Staat überlanger Verfahrensdauer soll Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte bestehende Rechtsschutzlücke geschlossen Regelung geschaffen werden Anforderungen Grundgesetzes Art . Abs. Art . Abs. GG auch Konvention Schutz Menschenrechte Grundfreiheiten Art . Abs. Art . EMRK gerecht wird Senatsurteil 10 . April ; . 25 ; siehe auch BT-Drucks . S. . Dementsprechend erfasst Entschädigungsregelung Verfahren ordentlichen Gerichtsbarkeit Zivilverfahren freiwillige Gerichtsbarkeit Strafverfahren Bußgeldverfahren Grund entsprechender Anwendung auch Verfahren Fachgerichtsbarkeiten BT-Drucks . S. . umfassenden Gesetzeszweck wäre schlechthin unvereinbar Anhörungsrügeverfahren vornherein Gerichtsverfahren Sinne § Abs. Nr. anzusehen anders Vielmeier . Verpflichtung Staates Gerichtsverfahren angemessener Zeit Abschluss bringen kann allein schon verletzt werden singuläre Rechtsfrage nämlich Verletzung rechtlichen Gehörs besonderen gesetzlichen Rechtsbehelfsverfahren verzögert entschieden wird etwaige Rechtskraftdurchbrechung Schwebe bleibt . 3 . § Abs. Satz Abs. Mindestfristen enthalten sind Ablauf Anhörungsrügeverfahrens vereinbar . Auch Fall gilt Verzögerungsrüge frühestens erhoben werden kann Besorgnis besteht Gehörsrüge angemessener Zeit entschieden wird . Maßgeblich ist Betroffener erstmals Anhaltspunkte hat Anhörungsrügeverfahren angemessen zügigen Fortgang nimmt . . genügt grundsätzlich Verzögerungsrüge Zeitpunkt laufenden Anhörungsrügeverfahren erhoben wird Senatsurteil 10 . April . . vorangegangenen Verfahren bereits eingetretene Verzögerungen können allerdings erstmals Rügeverfahren erhobene Verzögerungsrüge mehr geltend gemacht werden . folgt schon Gegenstand Anhörungsrügeverfahrens allein behauptete Gehörsverletzung ist Gericht Möglichkeit mehr besteht bereits beendete Hauptsacheverfahren noch beschleunigen vgl. . 191 ; Schenke NVwZ . § Abs. Satz kann Entschädigungsanspruch frühestens Monate wirksamer Erhebung Verzögerungsrüge gerichtlich geltend gemacht werden . Sinn Wartefrist besteht Gericht Möglichkeit einzuräumen Beschleunigung Verfahrens hinzuwirken weiteren Schaden vermeiden Drucks . S. ; . ; Schenke aaO S. . Schutzzweck § Abs. Satz folgt Klage ausnahmsweise Fristablauf erhoben werden kann betroffene Verfahren Anhörungsrügen regelmäßig Fall sein wird schon Fristablauf beendet wurde s. auch Vielmeier aaO S. Angaben durchschnittlichen Bearbeitungsdauer Anhörungsrügen . Abwarten Frist würde insofern Sinn mehr machen . Fällen ist Fristenregelung § Abs. Satz teleologisch einzuschränken dann verspätet gerügte Verfahren schon Ablauf SechsMonats-Frist abgeschlossen wurde bereits Moment Verfahrensabschlusses Entschädigungsklage zulässig ist . ; Schenke aaO . § Abs. Satz normiert Klagefrist Monaten Geltendmachung Anspruchs Entschädigung . Auffassung Oberlandesgerichts hängt Fristbeginn Ausgangsverfahren rechtskräftig Rechtskraft fähigen Entscheidung beendet wird . eindeutigen Gesetzeswortlaut beginnt Frist Rechtskraft Entscheidung Ausgangsverfahren anderen Erledigung Verfahrens " . bedeutet vorliegenden Fall sechsmonatige Klagefrist Bekanntgabe Zurückweisungsbeschlusses 23 Juli Gang gesetzt wurde . . ist angefochtene Urteil aufzuheben § Abs. Sache neuen Verhandlung Entscheidung Oberlandesgericht zurückzuverweisen Endentscheidung reif ist § Abs. Satz Abs. . Oberlandesgericht wird nunmehr erstmals prüfen haben Voraussetzungen Entschädigungsanspruch § Abs. vorliegen . Tombrink Vorinstanz : Entscheidung SchH