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584 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
24
.
Februar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Nds
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
;
§
Abs.
Satz
Falle
Widerrufs
alten
Rechts
hier
:
Staurecht
Betrieb
Mühle
Wasserbehörde
Entschädigung
hat
leistende
Entschädigung
Verkehrs-)Wert
Nutzung
Rechts
auszugleichen
jedoch
"
Ertragswert
"
Hinblick
Einkünfte
Inhaber
Rechts
Gegenleistung
erzielte
Recht
ausübte
.
Beschluß
24
.
Februar
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Kläger
Nichtzulassung
Revision
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
tragen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Abs.
.
Streitwert
:
.
Gründe
:
Kläger
waren
Erben
25
.
Dezember
verstorbenen
sen.
Inhaber
Wasserbuch
eingetragenen
alten
Rechts
Wasser
Betrieb
Mühle
anzustauen
.
Erblasser
hatte
Staurecht
Jahrzehnten
mehr
ausgenutzt
Vertrag
5
.
Dezember
langfristig
Gewährung
zinslosen
Darlehens
DM
beklagten
Wasserund
"
verpachtet
"
.
Beklagte
bezweckte
Vertrag
erklärtermaßen
Ausübung
Staurechts
längeren
Zeitraum
verhindern
Gebiet
Entwässerungsmaßnahmen
Ziel
besseren
landwirtschaftlichen
Nutzung
Grundstücke
Mitglieder
durchführen
können
.
bestandskräftigen
Bescheid
22
November
widerrief
Landkreis
S.
alte
Recht
gemäß
§
Abs.
dersächsischen
Wassergesetzes
Entschädigung
Höhe
gesonderten
Verfahren
ermittelt
werden
sollte
.
Bescheid
7
.
September
hat
Landkreis
u.a.
Beklagten
Widerruf
unmittelbar
Begünstigten
zahlende
Entschädigung
DM
Zinsen
23
November
festgesetzt
.
vorliegenden
Prozeß
haben
hier
Interesse
Kläger
höhere
Entschädigung
Teilbetrag
geltend
gemachte
DM
verlangt
Beklagte
Widerklage
Verurteilung
Kläger
Zahlung
Darlehensraten
gewährten
Darlehen
beantragt
hat
.
Landgericht
hat
Entschädigungsbetrag
DM
angehoben
Oberlandesgericht
hat
nochmals
insgesamt
erhöht
.
Widerklage
Beklagten
haben
Landgericht
Höhe
DM
Oberlandesgericht
Höhe
DM
Zinsen
stattgegeben
Zurückweisung
hilfsweise
geltend
gemachten
Aufrechungsforderung
Kläger
Unterlassung
vertraglich
übernommener
Unterhaltungsarbeiten
.
II
.
Beschwerde
Kläger
Nichtzulassung
Revision
Berufungsgericht
ist
unbegründet
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
1
.
bezug
Klageforderung
Entschädigungsanspruch
ist
führen
:
§
Abs.
Satz
kann
Wasserbehörde
alte
Rechte
alte
Befugnisse
Entschädigung
widerrufen
Fortsetzung
Benutzung
erhebliche
Beeinträchtigung
Wohls
Allgemeinheit
erwarten
ist
.
Klägern
Entschädigung
Grunde
nach
gewähren
ist
ergibt
bestandskräftigen
Bescheid
Landkreises
23
November
.
Akt
handelt
Enteignung
vgl.
BVerfGE
259
;
1
nämlich
Entziehung
konkreten
subjektiven
Art
.
Abs.
GG
gewährleisteten
Rechtsposition
Erfüllung
bestimmter
öffentlicher
Aufgaben
vgl.
auch
8
.
Aufl
.
Rn
.
13
;
privates
Wasserrecht
3
.
Aufl
.
.
;
Dahme
§
.
.
Jedenfalls
ist
Entschädigungsanspruch
Gesetz
§
Abs.
Satz
Enteignungsentschädigung
konzipiert
;
Entschädigung
hat
"
eintretenden
Vermögensschaden
angemessen
auszugleichen
"
.
Anlegung
enteignungsrechtlicher
Grundsätze
heißt
Entzug
wasserrechtlichen
Befugnis
Wohl
Allgemeinheit
Entschädigung
"
Substanz
"
Genommenen
richten
hat
also
Verkehrswert
Rechts
vgl.
§
Abs.
§
BauGB
.
kehrswert
wird
Preis
bestimmt
Stichtag
gewöhnlichen
Geschäftsverkehr
rechtlichen
Gegebenheiten
tatsächlichen
Eigenschaften
sonstigen
Beschaffenheit
Lage
Gegenstandes
jedoch
Rücksicht
ungewöhnliche
persönliche
Verhältnisse
erzielen
wäre
.
Streitfall
war
Verkehrswert
Rechts
Wasser
Betrieb
Mühle
anzustauen
ermitteln
mithin
nige
Wert
Nutzung
naheliegenden
nur
Chancen
darstellenden
Nutzungsmöglichkeiten
ergab
.
"
Nutzung
"
Anstaurechts
gehörte
aber
nur
Gebrauch
Rechts
Abflußverhältnisse
Betrieb
Mühle
regulieren
.
gehörten
Einkünfte
Einkunftsmöglichkeiten
Inhaber
Rechts
nur
ergaben
Ausübung
Staurechts
Entgelt
unterließ
.
Derartige
Geldzahlungen
Hintergrund
hatten
Landwirte
Umgebung
Beeinträchtigung
Abflußverhältnisse
Ländereien
Anstauen
vermeiden
wollten
gehörten
"
Substanz
"
Staurechts
.
handelte
Gegenleistungen
ganz
besonderen
persönlichen
Interessen
Betroffenen
also
gerade
Gegenleistungen
"
Staurecht
Vermögenswert
zahlen
bereit
war
.
Ausgehend
erweist
Standpunkt
Tatsacheninstanzen
Nutzung
"
alten
Staurechts
sei
Vermögensvorteil
bewerten
Rechtsvorgänger
Kläger
erlangt
hat
Nichtausübung
Darlehen
Höhe
DM
zinslos
Verfügung
gestellt
wurde
richtig
.
andererseits
Kläger
Entschädigung
Sinne
Ausgleichs
entgangene
positive
Nutzung
gung
Sinne
Ausgleichs
entgangene
positive
Nutzung
Staurechts
selbst
ausrechnen
insbesondere
vorgelegten
Gutachten
ergibt
haben
jedenfalls
höhere
Entschädigung
beanspruchen
Betrag
bereits
zugesprochen
worden
ist
.
2
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
Abs.
Satz
.