BESCHLUSS 24 . Februar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Nds . § Abs. Satz § Abs. ; § Abs. Satz Falle Widerrufs alten Rechts hier : Staurecht Betrieb Mühle Wasserbehörde Entschädigung hat leistende Entschädigung Verkehrs-)Wert Nutzung Rechts auszugleichen jedoch " Ertragswert " Hinblick Einkünfte Inhaber Rechts Gegenleistung erzielte Recht ausübte . Beschluß 24 . Februar . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . Juni wird zurückgewiesen . Kläger tragen Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Streitwert : € . Gründe : Kläger waren Erben 25 . Dezember verstorbenen sen. Inhaber Wasserbuch eingetragenen alten Rechts Wasser Betrieb Mühle anzustauen . Erblasser hatte Staurecht Jahrzehnten mehr ausgenutzt Vertrag 5 . Dezember langfristig Gewährung zinslosen Darlehens DM beklagten Wasserund " verpachtet " . Beklagte bezweckte Vertrag erklärtermaßen Ausübung Staurechts längeren Zeitraum verhindern Gebiet Entwässerungsmaßnahmen Ziel besseren landwirtschaftlichen Nutzung Grundstücke Mitglieder durchführen können . bestandskräftigen Bescheid 22 November widerrief Landkreis S. alte Recht gemäß § Abs. dersächsischen Wassergesetzes Entschädigung Höhe gesonderten Verfahren ermittelt werden sollte . Bescheid 7 . September hat Landkreis u.a. Beklagten Widerruf unmittelbar Begünstigten zahlende Entschädigung DM Zinsen 23 November festgesetzt . vorliegenden Prozeß haben hier Interesse Kläger höhere Entschädigung Teilbetrag geltend gemachte DM verlangt Beklagte Widerklage Verurteilung Kläger Zahlung Darlehensraten gewährten Darlehen beantragt hat . Landgericht hat Entschädigungsbetrag € DM angehoben Oberlandesgericht hat nochmals insgesamt € erhöht . Widerklage Beklagten haben Landgericht Höhe DM Oberlandesgericht Höhe € DM Zinsen stattgegeben Zurückweisung hilfsweise geltend gemachten Aufrechungsforderung Kläger Unterlassung vertraglich übernommener Unterhaltungsarbeiten . II . Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Berufungsgericht ist unbegründet . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . 1 . bezug Klageforderung Entschädigungsanspruch ist führen : § Abs. Satz kann Wasserbehörde alte Rechte alte Befugnisse Entschädigung widerrufen Fortsetzung Benutzung erhebliche Beeinträchtigung Wohls Allgemeinheit erwarten ist . Klägern Entschädigung Grunde nach gewähren ist ergibt bestandskräftigen Bescheid Landkreises 23 November . Akt handelt Enteignung vgl. BVerfGE 259 ; 1 nämlich Entziehung konkreten subjektiven Art . Abs. GG gewährleisteten Rechtsposition Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vgl. auch 8 . Aufl . Rn . 13 ; privates Wasserrecht 3 . Aufl . . ; Dahme § . . Jedenfalls ist Entschädigungsanspruch Gesetz § Abs. Satz Enteignungsentschädigung konzipiert ; Entschädigung hat " eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen " . Anlegung enteignungsrechtlicher Grundsätze heißt Entzug wasserrechtlichen Befugnis Wohl Allgemeinheit Entschädigung " Substanz " Genommenen richten hat also Verkehrswert Rechts vgl. § Abs. § BauGB . kehrswert wird Preis bestimmt Stichtag gewöhnlichen Geschäftsverkehr rechtlichen Gegebenheiten tatsächlichen Eigenschaften sonstigen Beschaffenheit Lage Gegenstandes jedoch Rücksicht ungewöhnliche persönliche Verhältnisse erzielen wäre . Streitfall war Verkehrswert Rechts Wasser Betrieb Mühle anzustauen ermitteln mithin nige Wert Nutzung naheliegenden nur Chancen darstellenden Nutzungsmöglichkeiten ergab . " Nutzung " Anstaurechts gehörte aber nur Gebrauch Rechts Abflußverhältnisse Betrieb Mühle regulieren . gehörten Einkünfte Einkunftsmöglichkeiten Inhaber Rechts nur ergaben Ausübung Staurechts Entgelt unterließ . Derartige Geldzahlungen Hintergrund hatten Landwirte Umgebung Beeinträchtigung Abflußverhältnisse Ländereien Anstauen vermeiden wollten gehörten " Substanz " Staurechts . handelte Gegenleistungen ganz besonderen persönlichen Interessen Betroffenen also gerade Gegenleistungen " Staurecht Vermögenswert zahlen bereit war . Ausgehend erweist Standpunkt Tatsacheninstanzen Nutzung " alten Staurechts sei Vermögensvorteil bewerten Rechtsvorgänger Kläger erlangt hat Nichtausübung Darlehen Höhe DM zinslos Verfügung gestellt wurde richtig . andererseits Kläger Entschädigung Sinne Ausgleichs entgangene positive Nutzung gung Sinne Ausgleichs entgangene positive Nutzung Staurechts selbst ausrechnen insbesondere vorgelegten Gutachten ergibt haben jedenfalls höhere Entschädigung beanspruchen Betrag bereits zugesprochen worden ist . 2 . weiteren Begründung wird abgesehen § Abs. Satz .