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345 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
11
.
Februar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Februar
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Tombrink
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
.
Beschwerdewert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
liegen
Streitfall
.
1
.
Beschwerde
rügt
allerdings
Recht
Würdigung
sagen
Zeugen
revisionsrechtlich
beanstanden
ist
.
Berufungsgericht
hat
hinreichend
Kläger
vorgelegten
Unterlagen
auseinandergesetzt
Aussagen
vernommenen
Zeugen
Rechnungsstellung
gerade
sehr
genaue
Unterscheidung
Eigenkapitalvermittlung
Gesellschaftsanteilen
§
Nr.
Buchst
.
UStG
Umsatzsteuerpflicht
unterliegt
Werbemaßnahmen
Befreiung
gilt
vorgenommen
wurde
.
hat
ferner
Streitstoff
erhebliche
Frage
vorgelegt
Hinblick
Regelungen
Investitionsplan
ergänzenden
Ausführungen
Inhalt
Leistungsverträge
Werbemaßnahmen
Rahmen
Konzeption
Fonds
Werbung
abzugrenzen
sind
IT
GmbH
großes
Vertriebsunternehmen
Bewerbung
insgesamt
vertriebenen
Produkte
betrieben
hat
.
Senat
Erlass
hier
angefochtenen
Urteils
Fonds
entschieden
hat
kann
Hinblick
Regelungen
Investitionsplan
Werbetätigkeit
Budgetposition
"
Konzeption
Werbung
Prospekt
Gründung
abgerechnet
werden
sind
übliche
Werbemaßnahmen
Eigenkapitalvermittlung
dienen
auszunehmen
vgl.
eingehend
Senatsurteil
12
.
Februar
ZR
.
.
Budgetposition
"
Gründungskosten
"
hier
betroffenen
Fonds
nur
längerer
Lektüre
anderen
Stellen
Prospekts
Hinweis
Werbemaßnahmen
gibt
gilt
.
Schließlich
rügt
Beschwerde
auch
Recht
Berufungsgericht
Feststellungen
enthalten
hat
Werbemaßnahmen
hier
betroffenen
Fonds
vorgenommen
worden
sind
.
2
.
angefochtene
Entscheidung
wird
jedoch
Erwägung
gen
Berufungsgericht
sei
überzeugt
genannten
Umstände
Anlageentscheidung
Klägers
bestimmend
gewesen
seien
.
hat
Berufungsgericht
durchaus
gesehen
Anleger
Verletzung
Aufklärungspflicht
beruft
unzulänglichen
irreführenden
Darstellung
Emissionsprospekt
beruht
gewisse
Kausalitätsvermutung
zugute
kommt
vgl.
Senatsurteile
6
November
juris
.
19
;
12
.
Februar
aaO
S.
.
27
;
23
Juli
juris
.
.
Vermutung
hindert
Tatrichter
indes
Anleger
Motiven
Zeichnung
Anlage
veranlasst
haben
Rahmen
persönlichen
Anhörung
befragen
.
Mag
auch
hier
Mittelpunkt
stehende
Frage
Anleger
Falle
pflichtgemäßen
Aufklärung
verhalten
hätte
unmittelbar
Überlegungen
Zusammenhang
stehen
Anleger
geschuldete
Aufklärung
tatsächlich
Anlageentscheidung
bewogen
haben
ist
doch
rechtlich
ausgeschlossen
Tatrichter
Inbegriff
Rahmen
Anhörung
gewonnenen
Eindrücke
Überzeugung
ergibt
Kausalitätsvermutung
hätte
auch
unterbliebene
Aufklärung
Verzicht
Anlage
geführt
.
tatrichterliche
Würdigung
Hinsicht
Beziehung
überzeugt
mag
offen
bleiben
.
ist
jedenfalls
willkürlich
verstößt
rechtliche
Gehör
Klägers
gibt
auch
Übrigen
Anlass
Zulassung
Revision
.
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.11.2007
OLG
Entscheidung