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1228 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
.
Dezember
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Abs.
Satz
Frage
Kaufinteressent
Kenntnis
eindeutigen
Provisionsverlangens
Maklerdienste
Anspruch
genommen
hat
Maklervergütung
schuldet
Makler
Provisionszahlung
abgelehnt
lediglich
Vereinbarung
genaue
Provisionshöhe
verlangt
Aussicht
gestellt
hat
.
Urteil
6
.
Dezember
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
13
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
1
November
Kostenpunkt
Ausnahme
Entscheidung
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
insoweit
aufgehoben
Klage
Beklagten
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
Revisionsrechtszug
hat
Klägerin
tragen
.
übrigen
bleibt
Entscheidung
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
vorbehalten
.
Tatbestand
Parteien
streiten
Zahlung
Maklerprovision
.
Klägerin
erhielt
Juli
mbH
folgenden
:
Makleralleinauftrag
Auftraggeberin
Wohnblocks
bebautes
Gemeinde
gelegenes
Grundstücksareal
Kaufinteressenten
nachweisen
Abschluß
Kaufvertrags
vermitteln
sollte
.
Vereinbarungsgemäß
sollte
Klägerin
Falle
Kaufvertragsschlusses
nur
Käufer
Provision
erhalten
.
Schreiben
5
.
September
übersandte
Klägerin
Beklagten
Exposé
formularmäßig
vorbereiteten
Kaufantrag
jeweils
folgender
Hinweis
enthalten
war
:
"
Provision
beträgt
%
Kaufpreises
gesetzlichen
Mehrwertsteuer
Höhe
%
ist
Käufer
Vertragsabschluß
zahlen
.
"
Beklagte
reichte
handschriftlich
ausgefüllten
Datum
11
.
Oktober
versehenen
eigenhändig
unterschriebenen
Kaufantrag
Angabe
Gesamtkaufpreises
Mio.
DM
Klägerin
.
war
Kaufantrag
angeführten
Provisionsklausel
Angabe
"
%
"
durchgestrichen
handschriftlichen
Zusatz
"
Vereinbarung
versehen
worden
.
notariellem
Kaufvertrag
29
.
April
erwarben
Beklagten
Grundstück
Preis
Mio.
DM
.
zunächst
nur
Beklagten
erhobenen
später
auch
Beklagten
erweiterten
Klage
macht
Klägerin
Provisionsanspruch
Zinsen
geltend
.
Landgericht
hat
Klage
wesentlichen
stattgegeben
Beklagten
Gesamtschuldner
Zahlung
DM
Zinsen
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
vollem
Umfang
abgewiesen
.
Revision
hat
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
begehrt
.
Senat
hat
Revision
nur
insoweit
angenommen
Beklagten
gerichtete
Klage
abgewiesen
worden
ist
.
Entscheidungsgründe
Umfang
Annahme
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Unterschied
Landgericht
Zustandekommen
Maklervertrags
verneint
.
hat
ausgeführt
:
Zwar
sei
übersandten
Exposé
auch
Kaufantrag
eindeutiges
Provisionsverlangen
Klägerin
entnehmen
.
Verlangen
habe
jedoch
Beklagte
handschriftliche
Änderung
Provisionsklausel
abgelehnt
.
bedeute
späteren
Kaufvertragsverhandlungen
vorbehalten
bleiben
sollte
Käufer
Zahlung
Maklerprovision
bestehe
.
Verhältnis
Parteien
liege
fehlenden
Einigung
Höhe
Vergütung
typische
Fall
offenen
Dissenses
§
Abs.
Satz
.
Behauptung
Klägerin
späteren
Gesprächen
Erwerb
Verkauf
angebotenen
Grundstücksareals
habe
Beklagtenseite
erkennen
gegeben
Erfolgsfalle
Klägerin
geforderte
Provision
gezahlt
werde
habe
Klägerin
benannte
Landgericht
vernommene
Zeugin
bestätigt
.
Schilderungen
Zeugin
habe
Beklagte
Provisionsfrage
angesprochen
worden
sei
ausweichend
verhalten
sibyllinisch
gelächelt
.
Verhaltensweise
könne
ausdrückliche
Provisionszusage
entnommen
werden
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Tritt
hier
erkennbar
bereits
hier
:
Seite
eingeschaltete
Makler
Interessenten
Kontakt
so
muß
Erfolgsfalle
Provision
verlangen
will
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
eindeutig
Ausdruck
bringen
auch
Makler
anderen
Seite
sein
will
.
geeignete
Mittel
ist
ausdrückliches
Provisionsverlangen
;
Urteil
4
.
Oktober
NJW-RR
114
;
Senatsurteile
20
.
Juni
NJW-RR
17
.
September
.
Umstand
Seite
Kaufantrags
Firmenbezeichnung
Klägerin
versehen
ist
Antrag
Ausfüllung
Kaufinteressenten
auch
zurückzusenden
war
nahegelegte
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
Beklagten
Provisionsverlangen
gestellt
ist
rechtsfehlerfrei
.
Auch
Revisionserwiderung
tritt
.
2
.
Kaufinteressent
Kenntnis
eindeutigen
gens
Dienste
Maklers
Anspruch
nimmt
gibt
grundsätzlich
schlüssiger
Weise
erkennen
Provisionsbegehren
liegenden
Antrag
Abschluß
Maklervertrags
annehmen
will
.
gilt
nur
dann
angesprochene
Interessent
Inanspruchnahme
Maklerdienste
ausdrücklich
erklärt
Willenserklärung
abgeben
wollen
.
ist
Fall
Kaufinteressent
erklärtermaßen
ablehnt
Makler
Provision
zahlen
wollen
Urteil
4
.
Oktober
aaO
;
Urteil
2
Juli
IVa
.
Tut
so
begründet
Umstand
Interessent
gleichwohl
Dienste
Maklers
gefallen
läßt
Provisionspflicht
;
insbesondere
setzt
tatsächlichen
Verhalten
Widerspruch
ablehnenden
Erklärung
vgl.
Urteil
2
Juli
aaO
.
Rechtsprechung
ist
Ansatz
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
.
hat
jedoch
rechtsfehlerhaft
gemeint
Beklagte
Ersetzen
Prozentangabe
"
%
"
Worte
Vereinbarung
"
Provisionsverlangen
Klägerin
derart
deutlich
entgegengetreten
sei
Maklervertragsschluß
spätestens
Erbringen
tgegennahme
Maklerdiensten
mehr
Betracht
kommen
könne
.
handschriftliche
Änderung
Provisionsklausel
hat
Beklagte
keineswegs
Provisionszahlung
abgelehnt
Gegenteil
Revision
Recht
geltend
macht
grundsätzliche
Bereitschaft
erkennen
gegeben
Klägerin
Erfolgsfalle
Vergütung
zukommen
lassen
.
versteht
Hintergrund
Beklagte
eindeutigen
Provisionsverlangen
Klägerin
ausgesetzt
sah
nahezu
selbst
erster
Linie
Sache
Maklervertragsparteien
war
Höhe
Provision
verständigen
.
Annahme
Berufungsgerichts
Empfängerhorizont
Klägerin
sei
Verhalten
Beklagten
verstehen
gewesen
etwaige
Abreden
Grund
Höhe
Provisionsanspruchs
Klägerin
Parteien
Hauptvertrags
also
künftigen
Käufer
hier
:
Beklagten
vorbehalten
bleiben
sollten
vgl.
nur
derartigen
kaufvertraglichen
Senatsurteil
findet
Wortlaut
vorformulierten
Kaufantrags
noch
Vorbringen
Parteien
hinreichende
Grundlage
.
Allerdings
hat
Beklagte
deutlich
erkennen
gegeben
bereit
sei
Provision
Klägerin
verlangten
Höhe
zahlen
.
Ausdruck
gekommene
fehlende
Einigung
genaue
Entgelthöhe
führt
jedoch
Auffassung
Berufungsgerichts
Auslegungsvorschrift
§
Abs.
Satz
Folge
Tragen
kommt
einvernehmlich
erbrachter
Maklerleistungen
Klägerin
Maklervertrag
gekommen
sein
kann
.
§
Abs.
Satz
ist
unanwendbar
Parteien
noch
offenen
Punkte
erkennbar
vertraglich
binden
wollen
.
Anzeichen
dahingehenden
Bindungswillen
ist
begonnene
Vertragsdurchführung
.
Bezieht
hier
Lückenhaftigkeit
Vertrags
Höhe
Vergütung
so
ist
Bindung
gleichwohl
gewollt
ist
Lücke
ergänzende
Vertragsauslegung
gegebenenfalls
entsprechende
Anwendung
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
§
Abs.
schließen
Urteile
2
.
Oktober
20
.
Juni
.
Schon
Hinblick
vergleichbare
Vergütungsregelungen
entspricht
§
Abs.
§
bestehen
durchgreifenden
Bedenken
gegenseitigen
Verträgen
entwickelten
Rechtsprechungsgrundsätze
auch
Frage
heranzuziehen
fehlender
Einigung
Provisionshöhe
Abschluß
entgeltlichen
Maklervertrags
ausgegangen
werden
kann
.
wohl
Dehner
;
vgl.
auch
Urteil
13
.
März
IVa
.
Anwendbarkeit
§
Maklerverträge
.
Zwar
ist
Makler
regelmäßig
zuzumuten
Wahrung
Provisionsinteresses
Informationen
Gelegenheit
Vertragsschlusses
erst
dann
weiterzugeben
Provisionszahlungspflicht
Interessenten
klare
Verhältnisse
geschaffen
worden
sind
.
handelt
Makler
grundsätzlich
eigenes
Risiko
hinreichende
Vertragsgrundlage
Interessenten
Erwartung
späteren
Provisionszusage
Vertragsgelegenheit
benennt
vgl.
Urteil
25
.
September
IVa
.
folgt
vorliegende
Fallgestaltung
aber
nur
Klägerin
Einigung
Höhe
Provision
Gefahr
lief
Erfolgsfalle
Kaufantrag
angegebene
nur
erheblich
niedrigere
Provision
erhalten
.
zwingt
Schluß
Klägerin
sei
selbst
dann
Verhaltens
Beklagten
gesamten
Begleitumstände
ausgehen
durfte
entfalte
Maklertätigkeit
auch
Auftrag
Beklagten
Provisionsforderung
abzusprechen
.
Auch
Frage
Unanwendbarkeit
Auslegungsregel
§
Abs.
Satz
Falle
fehlenden
Einigung
Höhe
zahlenden
Provision
Maklerverträgen
Zurückhaltung
geboten
sein
sollte
anderen
gegenseitigen
Verträgen
so
ist
doch
vorliegend
berücksichtigen
ersichtlich
nur
Klägerin
auch
Beklagte
zunächst
Bestehen
maklervertraglicher
Beziehungen
Parteien
ausgegangen
ist
.
So
hat
Erhalt
Provisionsrechnung
Klägerin
Begleichung
Rechnung
Hinweis
Fehlen
maklervertraglicher
Bindungen
verweigert
geltend
gemacht
Höhe
Courtage
noch
vereinbaren
sei
.
übrigen
hat
Berufungsgericht
angeführte
ausweichende
Verhalten
sibyllinische
Lächeln
Beklagten
gemachten
Hinweise
Klägerin
bezogen
Streichen
Kaufvertrag
enthaltenen
Prozentangabe
ändere
Beklagte
Hinblick
einvernehmlich
erbrachte
Maklertätigkeit
Erfolgsfalle
ausgewiesene
Provision
voller
Höhe
zahlen
habe
.
Klägerin
Verhalten
Beklagten
hätte
entnehmen
müssen
werde
Provisionszahlung
verweigern
ergibt
eher
Gegenteil
.
4
.
vollständige
Abweisung
Beklagten
erhobenen
Zahlungsklage
kann
somit
Bestand
haben
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
.
II
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
hat
Gelegenheit
Frage
Provisionszahlungspflicht
Beklagten
erneut
rechtlichen
Gesichtspunkten
prüfen
.
weitere
Verhandlung
Entscheidung
weist
Senat
folgendes
:
1
.
Frage
Beklagte
nachhinein
"
tergesprächs
"
29
.
Oktober
späteren
Zeitpunkt
Klägerin
Exposé
Kaufantrag
angegebene
Provisionshöhe
%
zwischenzeitlich
erfolgten
Anhebung
Mehrwertsteuersatzes
%
Kaufpreises
akzeptiert
hat
kommt
Berufungsgericht
selbst
auch
Blickwinkel
angenommen
hat
Aussage
Zeugin
zentrale
Bedeutung
.
Berufungsgericht
wird
Aussage
erneut
würdigen
zugleich
wiederholte
Vernehmung
Zeugin
befinden
ist
Revision
insoweit
vorgebrachten
Argumenten
befassen
haben
.
2
.
Sollte
feststellen
lassen
nachhinein
Einigung
Provisionshöhe
erfolgt
ist
gleichwohl
Zahlungspflicht
Beklagten
Maßgabe
obigen
Ausführungen
Senats
besteht
so
gilt
:
Bestimmung
Klägerin
zustehenden
Maklerprovision
ist
vorliegend
§
anwendbar
.
Beklagte
hat
handschriftliche
Änderung
Provisionsklausel
deutlich
erkennen
gegeben
Festsetzung
Provision
nur
Billigkeitsgrundsätze
beschränkten
Ermessen
Klägerin
überlassen
wollte
vgl.
Urteil
18
.
September
IVa
.
Bemessung
zahlenden
Maklerprovision
ist
Maßgabe
§
Abs.
gegebenenfalls
Berücksichtigung
gewisser
Spannen
Beachtung
Grundsätze
ergänzenden
Vertragsauslegung
angemessene
"
Betrag
festzulegen
Urteil
13
.
März
aaO
S.
.
Betrag
darf
keinesfalls
Maßgabe
Exposé
Kaufantrag
enthaltenen
Vorgaben
Klägerin
ergebenden
Provisionsbetrag
überschreiten
.
wäre
widersinnig
Weigerung
Beklagten
Klägerin
Provision
geforderten
Höhe
versprechen
bewirkte
Ergebnis
mehr
Provision
zahlen
hätte
Billigung
vorgegebenen
Prozentsatzes
vgl.
Urteil
18
.
September
aaO
.