NAMEN Verkündet : 6 . Dezember Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Satz Abs. Abs. Satz Frage Kaufinteressent Kenntnis eindeutigen Provisionsverlangens Maklerdienste Anspruch genommen hat Maklervergütung schuldet Makler Provisionszahlung abgelehnt lediglich Vereinbarung genaue Provisionshöhe verlangt Aussicht gestellt hat . Urteil 6 . Dezember OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 13 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 1 November Kostenpunkt Ausnahme Entscheidung außergerichtlichen Kosten Beklagten insoweit aufgehoben Klage Beklagten abgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . außergerichtlichen Kosten Beklagten Revisionsrechtszug hat Klägerin tragen . übrigen bleibt Entscheidung Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht vorbehalten . Tatbestand Parteien streiten Zahlung Maklerprovision . Klägerin erhielt Juli mbH folgenden : Makleralleinauftrag Auftraggeberin Wohnblocks bebautes Gemeinde gelegenes Grundstücksareal Kaufinteressenten nachweisen Abschluß Kaufvertrags vermitteln sollte . Vereinbarungsgemäß sollte Klägerin Falle Kaufvertragsschlusses nur Käufer Provision erhalten . Schreiben 5 . September übersandte Klägerin Beklagten Exposé formularmäßig vorbereiteten Kaufantrag jeweils folgender Hinweis enthalten war : " Provision beträgt % Kaufpreises gesetzlichen Mehrwertsteuer Höhe % ist Käufer Vertragsabschluß zahlen . " Beklagte reichte handschriftlich ausgefüllten Datum 11 . Oktober versehenen eigenhändig unterschriebenen Kaufantrag Angabe Gesamtkaufpreises Mio. DM Klägerin . war Kaufantrag angeführten Provisionsklausel Angabe " % " durchgestrichen handschriftlichen Zusatz " Vereinbarung versehen worden . notariellem Kaufvertrag 29 . April erwarben Beklagten Grundstück Preis Mio. DM . zunächst nur Beklagten erhobenen später auch Beklagten erweiterten Klage macht Klägerin Provisionsanspruch Zinsen geltend . Landgericht hat Klage wesentlichen stattgegeben Beklagten Gesamtschuldner Zahlung DM Zinsen verurteilt . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage vollem Umfang abgewiesen . Revision hat Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils begehrt . Senat hat Revision nur insoweit angenommen Beklagten gerichtete Klage abgewiesen worden ist . Entscheidungsgründe Umfang Annahme Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Unterschied Landgericht Zustandekommen Maklervertrags verneint . hat ausgeführt : Zwar sei übersandten Exposé auch Kaufantrag eindeutiges Provisionsverlangen Klägerin entnehmen . Verlangen habe jedoch Beklagte handschriftliche Änderung Provisionsklausel abgelehnt . bedeute späteren Kaufvertragsverhandlungen vorbehalten bleiben sollte Käufer Zahlung Maklerprovision bestehe . Verhältnis Parteien liege fehlenden Einigung Höhe Vergütung typische Fall offenen Dissenses § Abs. Satz . Behauptung Klägerin späteren Gesprächen Erwerb Verkauf angebotenen Grundstücksareals habe Beklagtenseite erkennen gegeben Erfolgsfalle Klägerin geforderte Provision gezahlt werde habe Klägerin benannte Landgericht vernommene Zeugin bestätigt . Schilderungen Zeugin habe Beklagte Provisionsfrage angesprochen worden sei ausweichend verhalten sibyllinisch gelächelt . Verhaltensweise könne ausdrückliche Provisionszusage entnommen werden . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Tritt hier erkennbar bereits hier : Seite eingeschaltete Makler Interessenten Kontakt so muß Erfolgsfalle Provision verlangen will ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs eindeutig Ausdruck bringen auch Makler anderen Seite sein will . geeignete Mittel ist ausdrückliches Provisionsverlangen ; Urteil 4 . Oktober NJW-RR 114 ; Senatsurteile 20 . Juni NJW-RR 17 . September . Umstand Seite Kaufantrags Firmenbezeichnung Klägerin versehen ist Antrag Ausfüllung Kaufinteressenten auch zurückzusenden war nahegelegte Annahme Berufungsgerichts Klägerin habe Beklagten Provisionsverlangen gestellt ist rechtsfehlerfrei . Auch Revisionserwiderung tritt . 2 . Kaufinteressent Kenntnis eindeutigen gens Dienste Maklers Anspruch nimmt gibt grundsätzlich schlüssiger Weise erkennen Provisionsbegehren liegenden Antrag Abschluß Maklervertrags annehmen will . gilt nur dann angesprochene Interessent Inanspruchnahme Maklerdienste ausdrücklich erklärt Willenserklärung abgeben wollen . ist Fall Kaufinteressent erklärtermaßen ablehnt Makler Provision zahlen wollen Urteil 4 . Oktober aaO ; Urteil 2 Juli IVa . Tut so begründet Umstand Interessent gleichwohl Dienste Maklers gefallen läßt Provisionspflicht ; insbesondere setzt tatsächlichen Verhalten Widerspruch ablehnenden Erklärung vgl. Urteil 2 Juli aaO . Rechtsprechung ist Ansatz auch Berufungsgericht ausgegangen . hat jedoch rechtsfehlerhaft gemeint Beklagte Ersetzen Prozentangabe " % " Worte Vereinbarung " Provisionsverlangen Klägerin derart deutlich entgegengetreten sei Maklervertragsschluß spätestens Erbringen tgegennahme Maklerdiensten mehr Betracht kommen könne . handschriftliche Änderung Provisionsklausel hat Beklagte keineswegs Provisionszahlung abgelehnt Gegenteil Revision Recht geltend macht grundsätzliche Bereitschaft erkennen gegeben Klägerin Erfolgsfalle Vergütung zukommen lassen . versteht Hintergrund Beklagte eindeutigen Provisionsverlangen Klägerin ausgesetzt sah nahezu selbst erster Linie Sache Maklervertragsparteien war Höhe Provision verständigen . Annahme Berufungsgerichts Empfängerhorizont Klägerin sei Verhalten Beklagten verstehen gewesen etwaige Abreden Grund Höhe Provisionsanspruchs Klägerin Parteien Hauptvertrags also künftigen Käufer hier : Beklagten vorbehalten bleiben sollten vgl. nur derartigen kaufvertraglichen Senatsurteil findet Wortlaut vorformulierten Kaufantrags noch Vorbringen Parteien hinreichende Grundlage . Allerdings hat Beklagte deutlich erkennen gegeben bereit sei Provision Klägerin verlangten Höhe zahlen . Ausdruck gekommene fehlende Einigung genaue Entgelthöhe führt jedoch Auffassung Berufungsgerichts Auslegungsvorschrift § Abs. Satz Folge Tragen kommt einvernehmlich erbrachter Maklerleistungen Klägerin Maklervertrag gekommen sein kann . § Abs. Satz ist unanwendbar Parteien noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollen . Anzeichen dahingehenden Bindungswillen ist begonnene Vertragsdurchführung . Bezieht hier Lückenhaftigkeit Vertrags Höhe Vergütung so ist Bindung gleichwohl gewollt ist Lücke ergänzende Vertragsauslegung gegebenenfalls entsprechende Anwendung gesetzlichen Regelung § Abs. § Abs. schließen Urteile 2 . Oktober 20 . Juni . Schon Hinblick vergleichbare Vergütungsregelungen entspricht § Abs. § bestehen durchgreifenden Bedenken gegenseitigen Verträgen entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze auch Frage heranzuziehen fehlender Einigung Provisionshöhe Abschluß entgeltlichen Maklervertrags ausgegangen werden kann . wohl Dehner ; vgl. auch Urteil 13 . März IVa . Anwendbarkeit § Maklerverträge . Zwar ist Makler regelmäßig zuzumuten Wahrung Provisionsinteresses Informationen Gelegenheit Vertragsschlusses erst dann weiterzugeben Provisionszahlungspflicht Interessenten klare Verhältnisse geschaffen worden sind . handelt Makler grundsätzlich eigenes Risiko hinreichende Vertragsgrundlage Interessenten Erwartung späteren Provisionszusage Vertragsgelegenheit benennt vgl. Urteil 25 . September IVa . folgt vorliegende Fallgestaltung aber nur Klägerin Einigung Höhe Provision Gefahr lief Erfolgsfalle Kaufantrag angegebene nur erheblich niedrigere Provision erhalten . zwingt Schluß Klägerin sei selbst dann Verhaltens Beklagten gesamten Begleitumstände ausgehen durfte entfalte Maklertätigkeit auch Auftrag Beklagten Provisionsforderung abzusprechen . Auch Frage Unanwendbarkeit Auslegungsregel § Abs. Satz Falle fehlenden Einigung Höhe zahlenden Provision Maklerverträgen Zurückhaltung geboten sein sollte anderen gegenseitigen Verträgen so ist doch vorliegend berücksichtigen ersichtlich nur Klägerin auch Beklagte zunächst Bestehen maklervertraglicher Beziehungen Parteien ausgegangen ist . So hat Erhalt Provisionsrechnung Klägerin Begleichung Rechnung Hinweis Fehlen maklervertraglicher Bindungen verweigert geltend gemacht Höhe Courtage noch vereinbaren sei . übrigen hat Berufungsgericht angeführte ausweichende Verhalten sibyllinische Lächeln Beklagten gemachten Hinweise Klägerin bezogen Streichen Kaufvertrag enthaltenen Prozentangabe ändere Beklagte Hinblick einvernehmlich erbrachte Maklertätigkeit Erfolgsfalle ausgewiesene Provision voller Höhe zahlen habe . Klägerin Verhalten Beklagten hätte entnehmen müssen werde Provisionszahlung verweigern ergibt eher Gegenteil . 4 . vollständige Abweisung Beklagten erhobenen Zahlungsklage kann somit Bestand haben . Berufungsurteil ist aufzuheben . II . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen . hat Gelegenheit Frage Provisionszahlungspflicht Beklagten erneut rechtlichen Gesichtspunkten prüfen . weitere Verhandlung Entscheidung weist Senat folgendes : 1 . Frage Beklagte nachhinein " tergesprächs " 29 . Oktober späteren Zeitpunkt Klägerin Exposé Kaufantrag angegebene Provisionshöhe % zwischenzeitlich erfolgten Anhebung Mehrwertsteuersatzes % Kaufpreises akzeptiert hat kommt Berufungsgericht selbst auch Blickwinkel angenommen hat Aussage Zeugin zentrale Bedeutung . Berufungsgericht wird Aussage erneut würdigen zugleich wiederholte Vernehmung Zeugin befinden ist Revision insoweit vorgebrachten Argumenten befassen haben . 2 . Sollte feststellen lassen nachhinein Einigung Provisionshöhe erfolgt ist gleichwohl Zahlungspflicht Beklagten Maßgabe obigen Ausführungen Senats besteht so gilt : Bestimmung Klägerin zustehenden Maklerprovision ist vorliegend § anwendbar . Beklagte hat handschriftliche Änderung Provisionsklausel deutlich erkennen gegeben Festsetzung Provision nur Billigkeitsgrundsätze beschränkten Ermessen Klägerin überlassen wollte vgl. Urteil 18 . September IVa . Bemessung zahlenden Maklerprovision ist Maßgabe § Abs. gegebenenfalls Berücksichtigung gewisser Spannen Beachtung Grundsätze ergänzenden Vertragsauslegung angemessene " Betrag festzulegen Urteil 13 . März aaO S. . Betrag darf keinesfalls Maßgabe Exposé Kaufantrag enthaltenen Vorgaben Klägerin ergebenden Provisionsbetrag überschreiten . wäre widersinnig Weigerung Beklagten Klägerin Provision geforderten Höhe versprechen bewirkte Ergebnis mehr Provision zahlen hätte Billigung vorgegebenen Prozentsatzes vgl. Urteil 18 . September aaO .