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1676 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Mai
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Abs.
;
GebVerz
Nr.
Komplexgebühr
Nr.
Laboratoriumsuntersuchungen
Rahmen
Intensivbehandlung
Nr.
rechtfertigt
auch
externe
Ärzte
Einzelabrechnung
erbrachten
Leistungen
Leistungen
Abschnitten
M
Gebührenverzeichnisses
handelt
.
Urteil
10
.
Mai
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Mai
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
Landgerichts
13
.
Zivilkammer
24
.
Oktober
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Amtsgerichts
10
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsmittelzüge
tragen
.
Tatbestand
Klägerin
privater
Krankenversicherer
nimmt
Beklagten
Laborarzt
Leiter
Instituts
Klinische
Molekulare
Virologie
Universität
abgetretenem
Recht
nehmers
K.
Rückzahlung
Arzthonorar
Anspruch
.
Versicherungsnehmer
befand
Zusammenhang
Lebertransplantation
stationärer
Behandlung
Universitätsklinik
wurde
dort
2
.
Dezember
10
.
Februar
Intensivstation
delt
.
Versicherungsnehmer
hatte
Krankenhaus
Vereinbarung
wahlärztliche
Leistungen
geschlossen
.
ärztliche
Direktor
Chirurgischen
Klinik
Poliklinik
Prof.
Dr.
rechnete
Tag
Aufenthalts
Intensivstation
Gebühr
Nummer
Gebührenverzeichnisses
Gebührenordnung
Ärzte
intensivmedizinische
Überwachung
Behandlung
Patienten
Gebühr
Nummer
Laboratoriumsuntersuchungen
Rahmen
Intensivbehandlung
.
veranlasste
Dauer
Intensivbehandlung
weitere
Laboruntersuchungen
Beklagten
Abschnitten
M
Gebührenverzeichnisses
Einzelpositionen
Berücksichtigung
Gebührenminderung
§
Rechnungen
16
.
Februar
DM
16
.
März
DM
abrechnete
;
Rechnungen
wurden
Erstattung
Versicherungsleistungen
Klägerin
bezahlt
.
Rechnungen
Leistungen
Abschnitt
aufgeführt
wurden
macht
Klägerin
geltend
Gebühren
seien
§
Höhe
.
sind
mindern
.
Leistungen
Abschnitt
Nr.
berechnet
wurden
sind
hält
Gebührennummer
berechnungsfähig
.
Amtsgericht
hat
Rückzahlung
Honorarteile
gerichteten
Klage
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Beklagte
hat
Minderung
Gebühren
§
angegriffen
.
Berufung
hat
Landgericht
Klage
Höhe
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
verneint
Anspruch
Klägerin
ungerechtfertigter
Bereicherung
.
Bezugnahme
Urteil
geht
Berufungsgericht
Beklagten
Versicherungsnehmer
Klägerin
Behandlungsvertrag
gekommen
ist
.
behandelnde
habe
Interesse
eigene
Ansprüche
Beklagten
erlangen
gar
eigene
Verpflichtungen
Patienten
virologischen
Untersuchung
einzugehen
.
ergebe
Recht
Beklagten
Leistungen
Patienten
Vorschriften
Gebührenordnung
Ärzte
abzurechnen
.
Nummer
Gebührenverzeichnisses
Laboratoriumsuntersuchungen
Rahmen
Intensivbehandlung
erfasse
stehe
Einzelabrechnung
Leistungen
Beklagten
.
Zwar
habe
behandelnde
Gebührennummer
mehrfach
angesetzt
.
Institut
Beklagte
leite
sei
organisatorisch
jedoch
Teil
Klinikums
Beklagte
sei
Aufsicht
fachlicher
Weisung
behandelnden
Chefarztes
§
Abs.
selbständig
tätig
geworden
.
Berechnungsfähigkeit
Leistungen
externen
Arztes
werde
Nummer
ausgeschlossen
.
Nummer
enthalte
nämlich
zusätzliche
Regelung
Nummer
Teilleistungen
auch
dann
Gebühr
abgegolten
sind
verschiedenen
Ärzten
erbracht
werden
.
Auslegung
spreche
auch
Laborarzt
andernfalls
kostendeckend
arbeiten
könne
.
Abrechnung
Nummer
sei
Beklagten
zumutbar
umfangreichen
Leistungen
oft
Punkten
bewertet
seien
Punkte
Nummer
Vielfaches
überstiegen
.
könne
auch
Abrechnung
Nummer
verwiesen
werden
Bestimmung
lediglich
Laboratoriumsuntersuchungen
betreffe
berechtigte
Krankenhausarzt
vornehme
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
Punkten
stand
.
1
.
vertragliche
Beziehung
Versicherungsnehmers
Klägerin
Beklagten
lässt
Auffassung
Revision
leugnen
.
Trifft
Patient
Krankenhausträger
Vereinbarung
wahlärztliche
Leistungen
Sinn
§
BPflV
26
.
September
.
S.
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Frage
Einzelfalls
Vertragstyp
jeweilige
Krankenhausvertrag
zuzuordnen
ist
.
Regelfall
wird
Interessenlage
Patienten
totale
Krankenhausvertrag
Arztzusatzvertrag
ehesten
gerecht
vgl.
Senatsurteil
.
;
Rechtslage
Bundespflegesatzverordnung
Senatsurteil
12
.
März
.
abschließenden
Beurteilung
bedarf
Frage
indes
Wahlleistungsvereinbarung
Krankenhaus
Behandlung
Patienten
beteiligten
Ärzte
Krankenhauses
gesonderten
Berechnung
Leistungen
berechtigt
sind
Ärzten
veranlassten
Leistungen
Ärzten
ärztlich
geleiteten
Einrichtungen
Krankenhauses
erstreckt
vgl.
§
Abs.
Satz
BPflV
;
s.
neuerdings
§
Abs.
Krankenhausentgeltgesetzes
KHEntgG
Fassung
Art
.
Fallpauschalengesetzes
23
.
April
.
S.
.
kann
Beklagte
prinzipiell
Versicherungsnehmer
Klägerin
erbrachten
Leistungen
liquidieren
.
2
.
Vertragsbeziehung
Vergütungsanspruch
klagten
ergibt
hängt
Gebührenordnung
Ärzte
erbrachten
Leistungen
einzeln
abrechnen
darf
.
ist
hier
Rede
stehenden
Leistungen
verneinen
.
Nummer
Abschnitt
Laboratoriumsuntersuchungen
vorangestellten
allgemeinen
Bestimmungen
sind
Laboratoriumsuntersuchungen
Abschnitte
M
M
Rahmen
Intensivbehandlung
Nummer
nur
Nummer
berechnungsfähig
dürfen
also
anderen
Worten
einzeln
abgerechnet
werden
.
sind
nur
Leistungen
Nummern
ausgenommen
Abschnitt
Blutgruppenmerkmale
HLA-System
befinden
.
Leistungen
geht
hier
.
sachlicher
Übereinstimmung
Bestimmung
heißt
Nummer
Laboratoriumsuntersuchungen
Rahmen
Intensivbehandlung
Nummer
betrifft
Leistungen
Abschnitt
Ausnahme
Leistungen
M
M
Untersuchungen
Nachweis
Charakterisierung
Krankheitserregern
berechnungsfähig
sind
.
Verordnungsgeber
Bereich
Vierte
Verordnung
Änderung
Gebührenordnung
Ärzte
18
.
Dezember
.
S.
neu
gefasst
hat
hat
intensivmedizinische
Überwachung
Behandlung
Laboratoriumsuntersuchungen
Rahmen
Komplexgebühren
vorgesehen
nur
mikrobiologische
Leistungen
Unterabschnitt
Teil
immunhämatologischen
Leistungen
Unterabschnitt
ausgeklammert
Einzelfall
Pauschalgebühr
häufig
kostendeckend
erbracht
werden
können
vgl.
BR-Drucks
.
S.
.
Ansonsten
hat
offensichtlich
Vorstellung
leiten
lassen
Komplexgebühren
Durchschnitt
anfallende
Aufwand
angemessen
abgegolten
werde
.
3
.
Einzelabrechnung
ist
zuzulassen
Leistungen
hier
Krankenhauses
stehenden
Arzt
selbständigen
Einrichtung
erbracht
worden
sind
.
Wortlaut
Nummer
lediglich
Laboratoriumsuntersuchungen
Rahmen
Intensivbehandlung
spricht
nimmt
Leistungen
externer
Ärzte
.
spricht
zwar
Verordnungsgeber
Regelung
Nummern
Tatbestand
intensivmedizinischen
Behandlung
besonders
qualifizierte
Art
stationären
Krankenhausaufenthalts
betrifft
Krankenhausarzt
Augen
stand
.
gilt
insbesondere
Nummer
behandelnden
Krankenhausarzt
bezieht
zentrale
Stellung
Rahmen
Abrechnung
Gebühr
amtliche
Anmerkung
verdeutlicht
wird
Teilleistungen
seien
auch
dann
Gebühr
abgegolten
verschiedenen
Ärzten
erbracht
werden
.
Auch
Nummer
entsprechenden
Anmerkung
versehen
ist
folgt
hieraus
tätig
gewordene
Ärzte
Gebühr
mehrfach
Leistungen
einzeln
abrechnen
dürften
.
Fehlen
entsprechenden
Anmerkung
ist
Auffassung
Senats
zurückzuführen
Nummer
bestimmtes
Fachgebiet
nämlich
Laboratoriumsuntersuchungen
zugeschnitten
ist
Zusammenhang
allgemeinen
intensivmedizinischen
Behandlung
Überwachung
Regelung
Anwendung
Komplexgebühr
notwendig
war
insoweit
vielfach
Ärzte
unterschiedlicher
Disziplinen
tätig
werden
müssen
.
Gebühr
Nummer
Nummer
lediglich
einmal
bis
zu
Stunden
Dauer
erfassten
Laboratoriumsuntersuchungen
berechnet
werden
darf
Einzelabrechnung
verbietet
entspricht
auch
einhelligen
Auffassung
Schrifttum
vgl.
Brück
Kommentar
Gebührenordnung
Ärzte
3
.
Aufl
.
Stand
1
.
Januar
Nr.
.
2
;
Gebührenordnung
Ärzte
3
.
Aufl
.
August
Dezember
.
.
7
;
GOÄ-Kommentar
Anm
.
Nummer
.
Wirtschaftliche
verfassungsrechtliche
Gründe
zwingen
Einzelabrechnung
externen
Arztes
Bestimmung
Nummer
zuzulassen
.
Zwar
ist
Revisionserwiderung
Ausgangspunkt
zuzugeben
externe
Arzt
anderen
wirtschaftlichen
Gegebenheiten
unterliegt
Gebühren
Tätigkeit
auch
Aufwand
Praxis
abzudecken
hat
.
richtige
Weg
sachgerechten
Honorierung
externen
Arztes
liegt
jedoch
Einzelabrechnung
Leistungen
Patient
Gebührenordnung
lediglich
Pauschale
belastet
werden
soll
.
Patient
stationäre
Behandlung
Krankenhauses
begibt
darf
erwarten
Berücksichtigung
Leistungsfähigkeit
Krankenhauses
Leistungen
erhält
Einzelfall
Art
Schwere
Krankheit
medizinisch
zweckmäßige
ausreichende
Versorgung
notwendig
sind
.
"
allgemeinen
Krankenhausleistungen
"
gehören
Voraussetzungen
auch
Krankenhaus
veranlassten
Leistungen
Dritter
vgl.
§
Abs.
Satz
Nr.
BPflV
§
Abs.
Satz
Nr.
KHEntgG
.
Entgelten
allgemeinen
Krankenhausleistungen
§
BPflV
;
§
KHEntgG
werden
sachgerechte
Behandlung
Patienten
erforderlichen
Leistungen
vergütet
vgl.
Senatsurteil
.
Krankenhausträger
entschließt
finanziellen
Gründen
kostenaufwendige
Einrichtungen
Patienten
benötigt
werden
vorzuhalten
insoweit
Leistungen
außen
verlagern
sogenanntes
Outsourcing
ändert
Leistungen
Entgelten
berücksichtigt
sind
sozialversicherten
Patienten
Privatpatienten
verzichten
wahlärztliche
Leistungen
Anspruch
nehmen
hieraus
vergütet
werden
müssen
.
extern
erbrachten
Leistungen
bleiben
auch
dann
Krankenhausleistungen
Sinn
Pflegesatzrechts
Patient
hier
wahlärztliche
Leistungen
Krankenhaus
vereinbart
.
Vereinbarung
stellt
zwar
sicher
Patient
Person
Vertrauens
ärztlich
behandelt
wird
Leistungen
Gebührenordnung
Ärzte
berechnen
darf
§
Abs.
Satz
BPflV
;
vgl.
auch
§
Abs.
Satz
KHEntgG
.
Zuziehung
Ärzten
ärztlich
geleiteten
Einrichtungen
Krankenhauses
Veranlassung
Ärzte
Krankenhauses
folgt
jedoch
Inhalt
Voraussetzungen
Muster
§
Abs.
Satz
Nr.
Rahmen
allgemeiner
Krankenhausleistungen
besonderen
ärztlichen
Honorierung
bleibt
Höhe
Pflegesatzes
so
Wahlleistungspatienten
Weise
Pflegesatz
auch
Leistungen
externer
Ärzte
Regelleistungspatienten
bezahlen
vgl.
Senatsurteil
.
Grund
unterliegen
auch
externe
Ärzte
Leistungen
Krankenhauspatienten
erbracht
haben
wahlärztliche
Leistungen
Krankenhaus
vereinbart
hat
Gebührenminderungspflicht
§
vgl.
Senatsurteil
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Kammerentscheidung
verfassungsrechtlich
gebilligt
.
Ineinandergreifen
Pflegesatzrecht
Gebührenrecht
führt
Sonderbehandlung
externen
Ärzten
nur
Leistungen
Krankenhauses
eigenen
Praxis
erbringen
.
Auch
Patient
Krankenhaus
wahlärztliche
Leistungen
vereinbart
ist
vornherein
übersehen
Weise
Krankenhausleistungen
erbracht
werden
.
Stehen
Abteilungen
Krankenhauses
Behandlung
Patienten
eingebunden
sind
Liquidation
berechtigte
Chefärzte
werden
Leistungen
Gebührenordnung
Ärzte
abrechnen
.
Sind
Ärzte
intensivmedizinischen
Behandlung
Überwachung
Patienten
Nummer
Gebührenverzeichnisses
befasst
kann
besonderen
Abrechnungsbestimmung
nur
Behandlung
verantwortliche
Arzt
Leistung
berechnen
.
liegt
Natur
Komplexgebühr
anderen
Ärzte
grundsätzlichen
Liquidationsberechtigung
insoweit
Vergütungsansprüche
Patienten
haben
.
Verfügt
Krankenhaus
Zentrallabor
liquidationsberechtigter
Arzt
vorsteht
ist
Lage
anfallenden
Untersuchungen
Intensivbehandlung
durchzuführen
steht
liquidationsberechtigten
Arzt
Komplexgebühr
Nummer
.
Einzelberechnung
ist
zulässig
kostenintensiveren
Leistungen
Abschnitten
M
handelt
.
Verfügt
Krankenhaus
Zentrallabor
anfallenden
Untersuchungen
vornehmen
kann
aber
liquidationsberechtigter
Arzt
vorsteht
kann
behandelnde
liquidationsberechtigte
Arzt
Komplexgebühr
Nummer
Rahmen
§
Abs.
Rechnung
stellen
.
eigene
Leistungen
liquidieren
darf
gelten
auch
Laborleistungen
Gebührenverzeichnisses
fachlicher
Weisung
Ärzten
eigene
Liquidationsberechtigung
geleiteten
Krankenhauslabors
erbracht
werden
.
Erbringen
Ärzte
Labors
auch
Leistungen
Abschnitts
M
könnten
behandelnden
liquidationsberechtigten
Arzt
allerdings
Rechnung
gestellt
werden
insoweit
eigene
Leistungen
handelt
Sinn
§
Abs.
Satz
Aufsicht
fachlicher
Weisung
erbracht
werden
vgl.
Brück
Stand
1
Juli
§
.
12
;
.
.
Liquidation
Komplexgebühr
Nummer
behandelnden
Arzt
genügt
jedoch
Intensivbehandlung
Leistung
Abschnitt
erbracht
wird
.
Hat
Zentrallabor
auch
Leistungen
Abschnitten
M
erbracht
können
grundsätzlichen
Berechnungsfähigkeit
Konstellation
berechnet
werden
sind
praktisch
Krankenhausleistung
Pflegesatz
entgolten
.
vorliegenden
Fall
verfügt
Universitätsklinikum
Zentrallabor
erstinstanzlich
eingeholte
Auskunft
Verwaltungsdirektion
Universitätsklinikums
ergeben
hat
berechtigter
Oberarzt
vorsteht
.
Zentrallabor
Leistungen
Abschnitt
bezogen
worden
sind
konnten
Grundlage
Berechnung
behandelnden
Arztes
gewesen
sein
Tag
Tage
währenden
Intensivbehandlung
je
Gebühr
Nummer
berechnet
hat
.
Zentrallabor
hat
jedoch
anfallenden
Untersuchungen
vorgenommen
bestimmte
Untersuchungen
Abschnitten
M
sind
Institut
Beklagten
vergeben
worden
.
Leistungen
Abschnitten
M
geht
war
Beklagte
unstreitig
Berechnung
berechtigt
unterlag
aber
Leistungen
Rahmen
stationären
Behandlung
handelte
Gebührenminderungspflicht
§
.
gesondert
berechenbaren
Leistungen
Abschnitts
Frage
kommenden
Tagen
je
gebühr
zustehen
könnte
bedarf
abschließenden
Beantwortung
Gebühr
Anspruch
nimmt
.
Senat
muss
auch
entscheiden
Komplexgebühr
zusteht
Ärzte
Laboruntersuchungen
vorgenommen
zulässigem
Umfang
dritter
Seite
bezogen
haben
Abs.
Satz
.
Sicht
Patienten
besteht
hinreichender
Grund
Leistungen
externen
Arztes
gesondert
honorieren
müssen
vollständigen
Erbringung
Krankenhaus
gesondert
berechnungsfähig
sind
Vergütung
pauschale
Komplexgebühr
vorgesehen
ist
.
ist
Sache
Patienten
gesonderte
Honorierung
Leistungen
externer
Ärzte
Nachteile
auszugleichen
entstehen
können
Sachmittel
Krankenhauses
zurückgreifen
können
.
Ausgleich
ist
vielmehr
herzustellen
Krankenhaus
auch
Regelleistungspatienten
Fall
ist
extern
vergebenen
Leistungen
Pflegesätzen/Entgelten
finanziert
.
mag
zwar
sein
externe
Arzt
insoweit
Gebühren
Höhe
erzielen
kann
Abrechnung
Verhältnis
Patienten
.
geht
jedoch
hier
beurteilenden
Zusammenhang
Arzt
allgemein
Anwendung
Gebührenordnung
Ärzte
auszuschließen
Interessen
Patienten
Behandlungsseite
Aufspaltung
ärztlichen
Dienste
Sonderfall
gebührenrechtlich
pauschale
Abgeltung
vorgesehen
ist
gerechten
Ausgleich
bringen
.
Revisionserwiderung
anführt
sei
Art
.
Abs.
GG
vereinbar
freien
Laborarzt
Auftragserteilung
ersichtlich
sei
Gebühr
beanspruchen
könne
vermag
Senat
folgen
.
Schon
gebotenen
Gebührenminderung
ist
externe
Arzt
gehalten
Entgegennahme
Auftrags
Rahmenbedingungen
vergewissern
.
Übrigen
anzunehmen
ist
Labors
hier
Rede
stehenden
Art
dauernden
Geschäftsbeziehungen
bestimmten
Kreis
Krankenhäusern
stehen
liegt
eigenen
Interesse
Betreiber
ist
zuzumuten
Fälle
vorliegenden
Art
Leistungspflicht
Patienten
Komplexgebühr
begrenzt
ist
Rahmenvereinbarung
Krankenhaus
Vergütungsregelung
treffen
.
4
.
Zutreffend
ist
erstinstanzliche
Urteil
ausgegangen
Beklagte
Hinblick
Bezahlung
Rechnung
Einzelbeträgen
ungerechtfertigt
bereichert
ist
Bereicherungsanspruch
entgegensteht
Rechnung
Kenntnis
Nichtschuld
beglichen
worden
wäre
.
Beklagte
kann
auch
Wegfall
Bereicherung
Abs.
berufen
.
hat
zwar
vorgetragen
habe
Haushaltsmitteln
Universität
gestellten
Personalmittel
Kostenerstattung
bestimmter
Höhe
vorzunehmen
je
erbrachter
Leistung
Rücksicht
tatsächlich
eingegangene
Honorare
berechnet
werde
Vorteilsausgleich
zahlen
.
jedoch
Leistungen
Vergütung
Krankenhaus
erlangen
kann
Aufwendungen
Krankenhausleistung
geschuldeten
Untersuchungen
erspart
hat
erhält
Tätigkeit
gebührt
.
können
Tätigkeit
notwendig
verbundenen
Kosten
Entreicherung
angesehen
werden
.
Kapsa
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
24.10.2006