NAMEN Verkündet : 10 . Mai Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Abs. ; GebVerz Nr. Komplexgebühr Nr. Laboratoriumsuntersuchungen Rahmen Intensivbehandlung Nr. rechtfertigt auch externe Ärzte Einzelabrechnung erbrachten Leistungen Leistungen Abschnitten M Gebührenverzeichnisses handelt . Urteil 10 . Mai AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Mai Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Landgerichts 13 . Zivilkammer 24 . Oktober aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil Amtsgerichts 10 . April wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsmittelzüge tragen . Tatbestand Klägerin privater Krankenversicherer nimmt Beklagten Laborarzt Leiter Instituts Klinische Molekulare Virologie Universität abgetretenem Recht nehmers K. Rückzahlung Arzthonorar Anspruch . Versicherungsnehmer befand Zusammenhang Lebertransplantation stationärer Behandlung Universitätsklinik wurde dort 2 . Dezember 10 . Februar Intensivstation delt . Versicherungsnehmer hatte Krankenhaus Vereinbarung wahlärztliche Leistungen geschlossen . ärztliche Direktor Chirurgischen Klinik Poliklinik Prof. Dr. rechnete Tag Aufenthalts Intensivstation Gebühr Nummer Gebührenverzeichnisses Gebührenordnung Ärzte intensivmedizinische Überwachung Behandlung Patienten Gebühr Nummer Laboratoriumsuntersuchungen Rahmen Intensivbehandlung . veranlasste Dauer Intensivbehandlung weitere Laboruntersuchungen Beklagten Abschnitten M Gebührenverzeichnisses Einzelpositionen Berücksichtigung Gebührenminderung § Rechnungen 16 . Februar DM 16 . März DM abrechnete ; Rechnungen wurden Erstattung Versicherungsleistungen Klägerin bezahlt . Rechnungen Leistungen Abschnitt aufgeführt wurden macht Klägerin geltend Gebühren seien § Höhe . sind € mindern . Leistungen Abschnitt Nr. berechnet wurden sind € hält Gebührennummer berechnungsfähig . Amtsgericht hat Rückzahlung Honorarteile gerichteten Klage vollem Umfang stattgegeben . Beklagte hat Minderung Gebühren § angegriffen . Berufung hat Landgericht Klage Höhe € abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe Revision ist begründet . Berufungsgericht verneint Anspruch Klägerin ungerechtfertigter Bereicherung . Bezugnahme Urteil geht Berufungsgericht Beklagten Versicherungsnehmer Klägerin Behandlungsvertrag gekommen ist . behandelnde habe Interesse eigene Ansprüche Beklagten erlangen gar eigene Verpflichtungen Patienten virologischen Untersuchung einzugehen . ergebe Recht Beklagten Leistungen Patienten Vorschriften Gebührenordnung Ärzte abzurechnen . Nummer Gebührenverzeichnisses Laboratoriumsuntersuchungen Rahmen Intensivbehandlung erfasse stehe Einzelabrechnung Leistungen Beklagten . Zwar habe behandelnde Gebührennummer mehrfach angesetzt . Institut Beklagte leite sei organisatorisch jedoch Teil Klinikums Beklagte sei Aufsicht fachlicher Weisung behandelnden Chefarztes § Abs. selbständig tätig geworden . Berechnungsfähigkeit Leistungen externen Arztes werde Nummer ausgeschlossen . Nummer enthalte nämlich zusätzliche Regelung Nummer Teilleistungen auch dann Gebühr abgegolten sind verschiedenen Ärzten erbracht werden . Auslegung spreche auch Laborarzt andernfalls kostendeckend arbeiten könne . Abrechnung Nummer sei Beklagten zumutbar umfangreichen Leistungen oft Punkten bewertet seien Punkte Nummer Vielfaches überstiegen . könne auch Abrechnung Nummer verwiesen werden Bestimmung lediglich Laboratoriumsuntersuchungen betreffe berechtigte Krankenhausarzt vornehme . II . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung Punkten stand . 1 . vertragliche Beziehung Versicherungsnehmers Klägerin Beklagten lässt Auffassung Revision leugnen . Trifft Patient Krankenhausträger Vereinbarung wahlärztliche Leistungen Sinn § BPflV 26 . September . S. ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Frage Einzelfalls Vertragstyp jeweilige Krankenhausvertrag zuzuordnen ist . Regelfall wird Interessenlage Patienten totale Krankenhausvertrag Arztzusatzvertrag ehesten gerecht vgl. Senatsurteil . ; Rechtslage Bundespflegesatzverordnung Senatsurteil 12 . März . abschließenden Beurteilung bedarf Frage indes Wahlleistungsvereinbarung Krankenhaus Behandlung Patienten beteiligten Ärzte Krankenhauses gesonderten Berechnung Leistungen berechtigt sind Ärzten veranlassten Leistungen Ärzten ärztlich geleiteten Einrichtungen Krankenhauses erstreckt vgl. § Abs. Satz BPflV ; s. neuerdings § Abs. Krankenhausentgeltgesetzes KHEntgG Fassung Art . Fallpauschalengesetzes 23 . April . S. . kann Beklagte prinzipiell Versicherungsnehmer Klägerin erbrachten Leistungen liquidieren . 2 . Vertragsbeziehung Vergütungsanspruch klagten ergibt hängt Gebührenordnung Ärzte erbrachten Leistungen einzeln abrechnen darf . ist hier Rede stehenden Leistungen verneinen . Nummer Abschnitt Laboratoriumsuntersuchungen vorangestellten allgemeinen Bestimmungen sind Laboratoriumsuntersuchungen Abschnitte M M Rahmen Intensivbehandlung Nummer nur Nummer berechnungsfähig dürfen also anderen Worten einzeln abgerechnet werden . sind nur Leistungen Nummern ausgenommen Abschnitt Blutgruppenmerkmale HLA-System befinden . Leistungen geht hier . sachlicher Übereinstimmung Bestimmung heißt Nummer Laboratoriumsuntersuchungen Rahmen Intensivbehandlung Nummer betrifft Leistungen Abschnitt Ausnahme Leistungen M M Untersuchungen Nachweis Charakterisierung Krankheitserregern berechnungsfähig sind . Verordnungsgeber Bereich Vierte Verordnung Änderung Gebührenordnung Ärzte 18 . Dezember . S. neu gefasst hat hat intensivmedizinische Überwachung Behandlung Laboratoriumsuntersuchungen Rahmen Komplexgebühren vorgesehen nur mikrobiologische Leistungen Unterabschnitt Teil immunhämatologischen Leistungen Unterabschnitt ausgeklammert Einzelfall Pauschalgebühr häufig kostendeckend erbracht werden können vgl. BR-Drucks . S. . Ansonsten hat offensichtlich Vorstellung leiten lassen Komplexgebühren Durchschnitt anfallende Aufwand angemessen abgegolten werde . 3 . Einzelabrechnung ist zuzulassen Leistungen hier Krankenhauses stehenden Arzt selbständigen Einrichtung erbracht worden sind . Wortlaut Nummer lediglich Laboratoriumsuntersuchungen Rahmen Intensivbehandlung spricht nimmt Leistungen externer Ärzte . spricht zwar Verordnungsgeber Regelung Nummern Tatbestand intensivmedizinischen Behandlung besonders qualifizierte Art stationären Krankenhausaufenthalts betrifft Krankenhausarzt Augen stand . gilt insbesondere Nummer behandelnden Krankenhausarzt bezieht zentrale Stellung Rahmen Abrechnung Gebühr amtliche Anmerkung verdeutlicht wird Teilleistungen seien auch dann Gebühr abgegolten verschiedenen Ärzten erbracht werden . Auch Nummer entsprechenden Anmerkung versehen ist folgt hieraus tätig gewordene Ärzte Gebühr mehrfach Leistungen einzeln abrechnen dürften . Fehlen entsprechenden Anmerkung ist Auffassung Senats zurückzuführen Nummer bestimmtes Fachgebiet nämlich Laboratoriumsuntersuchungen zugeschnitten ist Zusammenhang allgemeinen intensivmedizinischen Behandlung Überwachung Regelung Anwendung Komplexgebühr notwendig war insoweit vielfach Ärzte unterschiedlicher Disziplinen tätig werden müssen . Gebühr Nummer Nummer lediglich einmal bis zu Stunden Dauer erfassten Laboratoriumsuntersuchungen berechnet werden darf Einzelabrechnung verbietet entspricht auch einhelligen Auffassung Schrifttum vgl. Brück Kommentar Gebührenordnung Ärzte 3 . Aufl . Stand 1 . Januar Nr. . 2 ; Gebührenordnung Ärzte 3 . Aufl . August Dezember . . 7 ; GOÄ-Kommentar Anm . Nummer . Wirtschaftliche verfassungsrechtliche Gründe zwingen Einzelabrechnung externen Arztes Bestimmung Nummer zuzulassen . Zwar ist Revisionserwiderung Ausgangspunkt zuzugeben externe Arzt anderen wirtschaftlichen Gegebenheiten unterliegt Gebühren Tätigkeit auch Aufwand Praxis abzudecken hat . richtige Weg sachgerechten Honorierung externen Arztes liegt jedoch Einzelabrechnung Leistungen Patient Gebührenordnung lediglich Pauschale belastet werden soll . Patient stationäre Behandlung Krankenhauses begibt darf erwarten Berücksichtigung Leistungsfähigkeit Krankenhauses Leistungen erhält Einzelfall Art Schwere Krankheit medizinisch zweckmäßige ausreichende Versorgung notwendig sind . " allgemeinen Krankenhausleistungen " gehören Voraussetzungen auch Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter vgl. § Abs. Satz Nr. BPflV § Abs. Satz Nr. KHEntgG . Entgelten allgemeinen Krankenhausleistungen § BPflV ; § KHEntgG werden sachgerechte Behandlung Patienten erforderlichen Leistungen vergütet vgl. Senatsurteil . Krankenhausträger entschließt finanziellen Gründen kostenaufwendige Einrichtungen Patienten benötigt werden vorzuhalten insoweit Leistungen außen verlagern sogenanntes Outsourcing ändert Leistungen Entgelten berücksichtigt sind sozialversicherten Patienten Privatpatienten verzichten wahlärztliche Leistungen Anspruch nehmen hieraus vergütet werden müssen . extern erbrachten Leistungen bleiben auch dann Krankenhausleistungen Sinn Pflegesatzrechts Patient hier wahlärztliche Leistungen Krankenhaus vereinbart . Vereinbarung stellt zwar sicher Patient Person Vertrauens ärztlich behandelt wird Leistungen Gebührenordnung Ärzte berechnen darf § Abs. Satz BPflV ; vgl. auch § Abs. Satz KHEntgG . Zuziehung Ärzten ärztlich geleiteten Einrichtungen Krankenhauses Veranlassung Ärzte Krankenhauses folgt jedoch Inhalt Voraussetzungen Muster § Abs. Satz Nr. Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen besonderen ärztlichen Honorierung bleibt Höhe Pflegesatzes so Wahlleistungspatienten Weise Pflegesatz auch Leistungen externer Ärzte Regelleistungspatienten bezahlen vgl. Senatsurteil . Grund unterliegen auch externe Ärzte Leistungen Krankenhauspatienten erbracht haben wahlärztliche Leistungen Krankenhaus vereinbart hat Gebührenminderungspflicht § vgl. Senatsurteil . Bundesverfassungsgericht hat Kammerentscheidung verfassungsrechtlich gebilligt . Ineinandergreifen Pflegesatzrecht Gebührenrecht führt Sonderbehandlung externen Ärzten nur Leistungen Krankenhauses eigenen Praxis erbringen . Auch Patient Krankenhaus wahlärztliche Leistungen vereinbart ist vornherein übersehen Weise Krankenhausleistungen erbracht werden . Stehen Abteilungen Krankenhauses Behandlung Patienten eingebunden sind Liquidation berechtigte Chefärzte werden Leistungen Gebührenordnung Ärzte abrechnen . Sind Ärzte intensivmedizinischen Behandlung Überwachung Patienten Nummer Gebührenverzeichnisses befasst kann besonderen Abrechnungsbestimmung nur Behandlung verantwortliche Arzt Leistung berechnen . liegt Natur Komplexgebühr anderen Ärzte grundsätzlichen Liquidationsberechtigung insoweit Vergütungsansprüche Patienten haben . Verfügt Krankenhaus Zentrallabor liquidationsberechtigter Arzt vorsteht ist Lage anfallenden Untersuchungen Intensivbehandlung durchzuführen steht liquidationsberechtigten Arzt Komplexgebühr Nummer . Einzelberechnung ist zulässig kostenintensiveren Leistungen Abschnitten M handelt . Verfügt Krankenhaus Zentrallabor anfallenden Untersuchungen vornehmen kann aber liquidationsberechtigter Arzt vorsteht kann behandelnde liquidationsberechtigte Arzt Komplexgebühr Nummer Rahmen § Abs. Rechnung stellen . eigene Leistungen liquidieren darf gelten auch Laborleistungen Gebührenverzeichnisses fachlicher Weisung Ärzten eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden . Erbringen Ärzte Labors auch Leistungen Abschnitts M könnten behandelnden liquidationsberechtigten Arzt allerdings Rechnung gestellt werden insoweit eigene Leistungen handelt Sinn § Abs. Satz Aufsicht fachlicher Weisung erbracht werden vgl. Brück Stand 1 Juli § . 12 ; . . Liquidation Komplexgebühr Nummer behandelnden Arzt genügt jedoch Intensivbehandlung Leistung Abschnitt erbracht wird . Hat Zentrallabor auch Leistungen Abschnitten M erbracht können grundsätzlichen Berechnungsfähigkeit Konstellation berechnet werden sind praktisch Krankenhausleistung Pflegesatz entgolten . vorliegenden Fall verfügt Universitätsklinikum Zentrallabor erstinstanzlich eingeholte Auskunft Verwaltungsdirektion Universitätsklinikums ergeben hat berechtigter Oberarzt vorsteht . Zentrallabor Leistungen Abschnitt bezogen worden sind konnten Grundlage Berechnung behandelnden Arztes gewesen sein Tag Tage währenden Intensivbehandlung je Gebühr Nummer berechnet hat . Zentrallabor hat jedoch anfallenden Untersuchungen vorgenommen bestimmte Untersuchungen Abschnitten M sind Institut Beklagten vergeben worden . Leistungen Abschnitten M geht war Beklagte unstreitig Berechnung berechtigt unterlag aber Leistungen Rahmen stationären Behandlung handelte Gebührenminderungspflicht § . gesondert berechenbaren Leistungen Abschnitts Frage kommenden Tagen je gebühr zustehen könnte bedarf abschließenden Beantwortung Gebühr Anspruch nimmt . Senat muss auch entscheiden Komplexgebühr zusteht Ärzte Laboruntersuchungen vorgenommen zulässigem Umfang dritter Seite bezogen haben Abs. Satz . Sicht Patienten besteht hinreichender Grund Leistungen externen Arztes gesondert honorieren müssen vollständigen Erbringung Krankenhaus gesondert berechnungsfähig sind Vergütung pauschale Komplexgebühr vorgesehen ist . ist Sache Patienten gesonderte Honorierung Leistungen externer Ärzte Nachteile auszugleichen entstehen können Sachmittel Krankenhauses zurückgreifen können . Ausgleich ist vielmehr herzustellen Krankenhaus auch Regelleistungspatienten Fall ist extern vergebenen Leistungen Pflegesätzen/Entgelten finanziert . mag zwar sein externe Arzt insoweit Gebühren Höhe erzielen kann Abrechnung Verhältnis Patienten . geht jedoch hier beurteilenden Zusammenhang Arzt allgemein Anwendung Gebührenordnung Ärzte auszuschließen Interessen Patienten Behandlungsseite Aufspaltung ärztlichen Dienste Sonderfall gebührenrechtlich pauschale Abgeltung vorgesehen ist gerechten Ausgleich bringen . Revisionserwiderung anführt sei Art . Abs. GG vereinbar freien Laborarzt Auftragserteilung ersichtlich sei Gebühr beanspruchen könne vermag Senat folgen . Schon gebotenen Gebührenminderung ist externe Arzt gehalten Entgegennahme Auftrags Rahmenbedingungen vergewissern . Übrigen anzunehmen ist Labors hier Rede stehenden Art dauernden Geschäftsbeziehungen bestimmten Kreis Krankenhäusern stehen liegt eigenen Interesse Betreiber ist zuzumuten Fälle vorliegenden Art Leistungspflicht Patienten Komplexgebühr begrenzt ist Rahmenvereinbarung Krankenhaus Vergütungsregelung treffen . 4 . Zutreffend ist erstinstanzliche Urteil ausgegangen Beklagte Hinblick Bezahlung Rechnung Einzelbeträgen ungerechtfertigt bereichert ist Bereicherungsanspruch entgegensteht Rechnung Kenntnis Nichtschuld beglichen worden wäre . Beklagte kann auch Wegfall Bereicherung Abs. berufen . hat zwar vorgetragen habe Haushaltsmitteln Universität gestellten Personalmittel Kostenerstattung bestimmter Höhe vorzunehmen je erbrachter Leistung Rücksicht tatsächlich eingegangene Honorare berechnet werde Vorteilsausgleich zahlen . jedoch Leistungen Vergütung Krankenhaus erlangen kann Aufwendungen Krankenhausleistung geschuldeten Untersuchungen erspart hat erhält Tätigkeit gebührt . können Tätigkeit notwendig verbundenen Kosten Entreicherung angesehen werden . Kapsa Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 24.10.2006