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1092 lines
9.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
Frage
Mitverschuldens
Bauherrn
Vertrauen
rechtswidrige
Baugenehmigung
Bauvorhaben
Angriff
nimmt
Fortführung
Senatsurteilen
9
.
Oktober
NVwZ
aufgestellten
Grundsätze
.
Urteil
24
.
April
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
20
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Klägerin
ist
Eigentümerin
Grundstücks
ländlichen
Gemeinde
Ortsteil
.
beabsichtigte
Grundstück
Mehrfamilienhaus
bebauen
stellte
Bauamt
beklagten
Landkreises
Baugenehmigungsantrag
.
Bereits
Genehmigungsverfahrens
erhob
Eigentümer
Nachbargrundstücks
Einwände
Beeinträchtigung
landwirtschaftlichen
Betriebes
insbesondere
durch
erwartende
schutzauflagen
befürchtete
.
Beklagte
holte
Stellungnahmen
zuständigen
Fachabteilung
Umweltschutz
Sachgebiet
Staatlichen
Amtes
Landwirtschaft
Gartenbau
.
Bescheid
1
.
September
erteilte
Klägerin
Baugenehmigung
.
9
.
September
erteilte
Klägerin
Baufreigabe
Durchführung
Erdarbeiten
19
.
September
Tiefbauarbeiten
.
Klägerin
nahm
Arbeiten
Angriff
.
Schreiben
5
.
September
hatte
Nachbar
Baugenehmigung
Widerspruch
eingelegt
.
9
.
September
folgte
Antrag
Verwaltungsgericht
Herstellung
aufschiebenden
Wirkung
Rechtsbehelfs
.
16
.
September
erlangte
Klägerin
Widerspruch
Kenntnis
.
Beschluss
Verwaltungsgerichts
14
.
Oktober
wurde
aufschiebende
Wirkung
Widerspruchs
angeordnet
.
23
.
Oktober
verfügte
Beklagte
Baueinstellung
Klägerin
unverzüglich
nachkam
.
Antrag
Klägerin
Zulassung
Beschwerde
Beschluss
Verwaltungsgerichts
wurde
Beschluss
Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts
7
.
Januar
zurückgewiesen
.
Oberverwaltungsgericht
stellte
zusätzlich
bereits
Verwaltungsgericht
bejahten
Immissionsproblemen
noch
Vorhaben
Stelle
nämlich
geplanten
Erker
Grenzabstand
einhalte
.
Klägerin
änderte
Tekturplanung
Erker
wegfiel
.
weiteren
Antrag
Klägerin
genehmigte
Beklagte
geänderte
Planung
Bescheid
25
.
Mai
.
hiergegen
gerichtete
Widerspruch
Nachbarn
blieb
erfolglos
.
Klage
hob
Verwaltungsgericht
Ursprungsbaugenehmigung
1
.
September
Fassung
Änderungsgenehmigung
25
.
Mai
Widerspruchsbescheid
Regierungspräsidiums
2
.
September
.
Klägerin
Urteil
beantragte
Zulassung
Berufung
wurde
Sächsischen
Oberverwaltungsgericht
abgelehnt
.
Klägerin
verlangt
nunmehr
Beklagten
Erteilung
rechtswidrigen
Baugenehmigung
Schadensersatz
Amtspflichtverletzung
Höhe
fehlgeschlagenen
Aufwendungen
.
Zahlungsanspruch
hat
zuletzt
353.129,12
Zinsen
beziffert
Feststellung
begehrt
Beklagte
verpflichtet
sei
weiteren
Schäden
Rechtswidrigkeit
Baugenehmigung
ersetzen
.
Klage
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
Senat
Berufungsurteil
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Begehren
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Vorinstanzen
gehen
Recht
Erteilung
Baugenehmigung
1
.
September
auch
Fassung
Änderung
25
.
Mai
rechtswidrig
gewesen
ist
schuldhafte
Amtspflichtverletzung
zuständigen
Amtsträger
Beklagten
Klägerin
dargestellt
hat
.
2
.
Vorinstanzen
haben
sodann
Rechtsprechung
Senats
gend
insbesondere
Urteil
getroffene
Unterscheidung
objektiver
Reichweite
Vertrauensschutzes
einerseits
Anspruchsminderung
Gesichtspunkt
mitwirkenden
Verschuldens
andererseits
beachtet
.
Feststellungen
Sinne
hier
bereits
Ersatzanspruch
vornherein
ausschließenden
"
Verlässlichkeitsgrundlage
"
gefehlt
habe
sind
getroffen
worden
.
liegen
auch
fern
.
3
.
Dementsprechend
konzentriert
rechtliche
Schwerpunkt
Frage
hier
Mitverschulden
Klägerin
vorliegt
so
schwer
wiegt
Verantwortung
Bauaufsichtsbehörde
völlig
zurücktritt
.
Insbesondere
Berufungsgericht
hat
bejaht
.
vermag
Senat
folgen
.
Senat
hat
Urteil
11
.
Oktober
Folgendes
ausgeführt
:
soweit
Genehmigung
geeignet
ist
schutzwürdiges
Vertrauen
Adressaten
Bestand
begründen
so
kommt
Vertrauensgrundlage
Falle
Anfechtung
Bescheids
Dritte
jedenfalls
dann
weiteres
völlig
Wegfall
vorbehaltlich
Risikoüberwälzung
Genehmigungsinhaber
§
Verwaltungsakt
sofort
vollziehbar
ist
.
§
Fällen
bereits
Rechtsbehelfsverfahren
anhängig
ist
Widerruf
Rücknahme
begünstigenden
Verwaltungsakts
erleichtert
kann
generelle
Schluss
gezogen
werden
Anfechtung
Bestand
Verwaltungsakts
gesetzte
Vertrauen
nunmehr
auch
haftungsrechtlich
vollem
Umfang
Schutzwürdigkeit
verliert
nachfolgende
Investitionen
vornherein
mehr
reich
Amtspflicht
halten
.
Allerdings
wird
Vorliegen
Drittanfechtungen
grundsätzlich
größere
Eigenverantwortung
Bauherrn
Gesichtspunkt
§
anzunehmen
sein
.
Ist
zulässigerweise
Widerspruch
eingelegt
Klage
erhoben
verbunden
Antrag
Wiederherstellung
aufschiebenden
Wirkung
so
hat
Bauherr
Möglichkeit
Rechtswidrigkeit
erteilten
Genehmigung
jedenfalls
dann
ernsthaft
Betracht
ziehen
Anfechtungsgründe
vorgebracht
werden
Richtigkeit
Hand
weisen
ist
.
Setzt
Situation
Vorhaben
Genehmigung
Entscheidung
Gerichts
Hauptsache
Wiederherstellung
aufschiebenden
Wirkung
abzuwarten
so
nimmt
Drittanfechtung
liegende
Risiko
bewusst
.
Grundsätze
Senatsrechtsprechung
werden
Parteien
jeweils
unterschiedlichen
Ausgangspunkten
entgegengesetzter
Zielrichtung
angegriffen
:
Klägerin
macht
gestützt
Aufsatz
geltend
Bauherr
Bauträger
fachkundig
anwaltlich
beraten
kaum
je
erkennen
könne
Anfechtungsgründe
vorgebracht
werden
Richtigkeit
Hand
weisen
sei
.
Richtigerweise
sei
auszugehen
Risiko
Drittanfechtung
nur
Ausnahmefällen
Bauherrn
zuzuweisen
sei
nämlich
nur
Frage
Nachbarwiderspruch
überzeugend
begründet
sei
eindeutig
beantwortet
werden
könne
Richtigkeit
Anfechtungsgründe
also
gleichen
Situation
geradezu
aufdrängen
müsse
etwa
Muster
§
Abs.
genannten
Fälle
.
Beklagte
hält
Schutzwürdigkeit
trauens
vielmehr
auch
Amtshaftungsprozess
Maßstab
§
messen
sei
.
sei
Verwaltungsakten
Drittwirkung
Vertrauensschutz
Dauer
Rechtsbehelfsverfahrens
suspendiert
.
Angriffe
geben
Senat
Änderung
sprechung
Anlass
.
Abgrenzungsformel
Senats
ermöglicht
vielmehr
sachgerechte
Haftungszurechnung
einerseits
Erlass
rechtswidrigen
Genehmigung
verantwortliche
Behörde
andererseits
eigenen
Interessen
missachtenden
Genehmigungsempfänger
.
Sinne
hat
Senat
Urteil
9
.
Oktober
NVwZ
Mitverschuldensquote
%
dortigen
Kläger
selbst
hatten
anlasten
lassen
dortigen
Berufungsgericht
gebilligt
worden
war
auch
revisionsrechtlich
beanstandet
.
4
.
Begründung
Berufungsgericht
konkreten
Fall
Ersatzanspruchs
bejaht
hält
jedoch
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
anders
Landgericht
gemeint
hat
Klägerin
erst
16
.
September
Kenntnis
Widerspruch
Nachbarn
erlangt
hat
.
ist
Argumentation
landgerichtlichen
Urteils
Kenntnis
noch
Baufreigabe
Erdarbeiten
9
.
September
ausgegangen
ist
teilweise
Boden
entzogen
.
Zeit
Erteilung
Baugenehmigung
Kenntniserlangung
Widerspruch
Zeitraum
1
.
16
.
September
sieht
Senat
Mitverschulden
Klägerin
Ansatzpunkt
.
Übereinstimmung
hatte
Berufungsgericht
ursprünglich
Klägerin
Verfügung
22
.
März
aufgegeben
Ausgaben
Arbeiten
abzugrenzen
Bekanntwerden
Widerspruchs
ausgelöst
worden
sind
.
Auflage
war
Klägerin
Schriftsatz
2
.
Mai
nachgekommen
.
Berufungsgericht
hatte
sodann
Beschluss
27
.
Juni
Beweiserhebung
Sachvortrag
Klägerin
betreffend
Stichzeitpunkt
entstandenen
Aufwendungen
angeordnet
.
Beweisbeschluss
hat
mündlichen
Verhandlung
12
Juli
nur
unvollkommen
ausgeführt
.
Urteil
sind
zeitlichen
Abgrenzung
überhaupt
Feststellungen
getroffen
worden
.
hält
Senat
auch
Auffassung
Berufungsgerichts
Stichzeitpunkt
entstandenen
Schäden
seien
vollem
Umfang
Klägerin
anzulasten
vertretbar
.
vorstehend
zitierten
Abgrenzungsformel
Senats
kann
keineswegs
schematisch
Rückschluss
gezogen
werden
Aufwendungen
Kenntnis
sonstigen
Rechtsbehelfs
getätigt
werden
stets
Baugenehmigung
begünstigten
Bauherrn
selbst
Last
fallen
Bauaufsichtsbehörde
eigener
Verantwortlichkeit
amtspflichtwidrige
Erteilung
befreit
wird
.
Zumindest
ist
Bauherrn
Mitverschuldenseinwand
Replik
zuzubilligen
habe
seinerseits
Prüfung
nachbarlichen
Rechtsbehelfs
Erfolgsaussicht
beimessen
dürfen
.
Zusammenhang
macht
Klägerin
Revision
schon
Vorinstanzen
Recht
geltend
Einwände
Nachbarn
bereits
Zuge
Baugenehmigungsverfahrens
offen
gelegt
Bauaufsichtsbehörde
eingehend
geprüft
durchgreifend
erachtet
worden
waren
.
Einlegung
Widerspruchs
kann
Bauherr
allgemeinen
Grundsatz
berufen
klüger
sein
braucht
Bearbeitung
Verwaltungsvorgangs
betrauten
sachkundigen
Beamten
.
Senat
hat
sogar
angenommen
"
"
ordnungsgemäße
Handhabung
einschlägigen
öffentlich-rechtlichen
Vorschriften
bereits
vollem
Umfang
Behörde
antragstellenden
Bürger
selbst
verlagert
wird
Vergleich
besseren
Erkenntnisquellen
größere
Erfahrung
verfügt
Senatsurteil
55
;
Senatsurteil
9
.
Oktober
aaO
S.
.
so
mehr
gilt
revisionsrechtlichen
lung
zugrunde
legenden
Sachvortrag
Klägerin
Amtsträgern
Beklagten
Bedenken
zuständigen
Fachbehörden
Erteilung
Baugenehmigung
bereits
vorgelegen
hatten
Stellungnahmen
Klägerin
selbst
jedoch
Kenntnis
gebracht
worden
waren
so
Bauvorhaben
hatte
ausrichten
weitere
Ermittlungen
anregen
können
.
durchgreifend
hält
Senat
Argument
gerichts
Klägerin
habe
Bau
Rücksicht
Ende
Jahres
auslaufende
Abschreibungsmöglichkeiten
besonderer
Eile
vorangetrieben
.
war
Klägerin
Vorbringen
auch
Hinblick
Käufern
eingegangenen
Fertigstellungsverpflichtungen
berechtigt
Besitz
vollziehbaren
Baugenehmigung
befand
.
Missachtung
wohlverstandenen
eigenen
Interessen
Sinne
"
Verschuldens
selbst
"
vermag
Senat
hierin
erkennen
.
5
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Grundlage
aufgezeigten
Gesichtspunkte
erforderlichenfalls
weiteren
Tatsachenfeststellungen
erneute
Abwägung
vorzunehmen
haben
wird
.
Kapsa
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung