NAMEN Verkündet : 24 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; Frage Mitverschuldens Bauherrn Vertrauen rechtswidrige Baugenehmigung Bauvorhaben Angriff nimmt Fortführung Senatsurteilen 9 . Oktober NVwZ aufgestellten Grundsätze . Urteil 24 . April . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats 20 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Klägerin ist Eigentümerin Grundstücks ländlichen Gemeinde Ortsteil . beabsichtigte Grundstück Mehrfamilienhaus bebauen stellte Bauamt beklagten Landkreises Baugenehmigungsantrag . Bereits Genehmigungsverfahrens erhob Eigentümer Nachbargrundstücks Einwände Beeinträchtigung landwirtschaftlichen Betriebes insbesondere durch erwartende schutzauflagen befürchtete . Beklagte holte Stellungnahmen zuständigen Fachabteilung Umweltschutz Sachgebiet Staatlichen Amtes Landwirtschaft Gartenbau . Bescheid 1 . September erteilte Klägerin Baugenehmigung . 9 . September erteilte Klägerin Baufreigabe Durchführung Erdarbeiten 19 . September Tiefbauarbeiten . Klägerin nahm Arbeiten Angriff . Schreiben 5 . September hatte Nachbar Baugenehmigung Widerspruch eingelegt . 9 . September folgte Antrag Verwaltungsgericht Herstellung aufschiebenden Wirkung Rechtsbehelfs . 16 . September erlangte Klägerin Widerspruch Kenntnis . Beschluss Verwaltungsgerichts 14 . Oktober wurde aufschiebende Wirkung Widerspruchs angeordnet . 23 . Oktober verfügte Beklagte Baueinstellung Klägerin unverzüglich nachkam . Antrag Klägerin Zulassung Beschwerde Beschluss Verwaltungsgerichts wurde Beschluss Sächsischen Oberverwaltungsgerichts 7 . Januar zurückgewiesen . Oberverwaltungsgericht stellte zusätzlich bereits Verwaltungsgericht bejahten Immissionsproblemen noch Vorhaben Stelle nämlich geplanten Erker Grenzabstand einhalte . Klägerin änderte Tekturplanung Erker wegfiel . weiteren Antrag Klägerin genehmigte Beklagte geänderte Planung Bescheid 25 . Mai . hiergegen gerichtete Widerspruch Nachbarn blieb erfolglos . Klage hob Verwaltungsgericht Ursprungsbaugenehmigung 1 . September Fassung Änderungsgenehmigung 25 . Mai Widerspruchsbescheid Regierungspräsidiums 2 . September . Klägerin Urteil beantragte Zulassung Berufung wurde Sächsischen Oberverwaltungsgericht abgelehnt . Klägerin verlangt nunmehr Beklagten Erteilung rechtswidrigen Baugenehmigung Schadensersatz Amtspflichtverletzung Höhe fehlgeschlagenen Aufwendungen . Zahlungsanspruch hat zuletzt 353.129,12 € Zinsen beziffert Feststellung begehrt Beklagte verpflichtet sei weiteren Schäden Rechtswidrigkeit Baugenehmigung ersetzen . Klage ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . Senat Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Begehren . Entscheidungsgründe Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Vorinstanzen gehen Recht Erteilung Baugenehmigung 1 . September auch Fassung Änderung 25 . Mai rechtswidrig gewesen ist schuldhafte Amtspflichtverletzung zuständigen Amtsträger Beklagten Klägerin dargestellt hat . 2 . Vorinstanzen haben sodann Rechtsprechung Senats gend insbesondere Urteil getroffene Unterscheidung objektiver Reichweite Vertrauensschutzes einerseits Anspruchsminderung Gesichtspunkt mitwirkenden Verschuldens andererseits beachtet . Feststellungen Sinne hier bereits Ersatzanspruch vornherein ausschließenden " Verlässlichkeitsgrundlage " gefehlt habe sind getroffen worden . liegen auch fern . 3 . Dementsprechend konzentriert rechtliche Schwerpunkt Frage hier Mitverschulden Klägerin vorliegt so schwer wiegt Verantwortung Bauaufsichtsbehörde völlig zurücktritt . Insbesondere Berufungsgericht hat bejaht . vermag Senat folgen . Senat hat Urteil 11 . Oktober Folgendes ausgeführt : soweit Genehmigung geeignet ist schutzwürdiges Vertrauen Adressaten Bestand begründen so kommt Vertrauensgrundlage Falle Anfechtung Bescheids Dritte jedenfalls dann weiteres völlig Wegfall vorbehaltlich Risikoüberwälzung Genehmigungsinhaber § Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist . § Fällen bereits Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist Widerruf Rücknahme begünstigenden Verwaltungsakts erleichtert kann generelle Schluss gezogen werden Anfechtung Bestand Verwaltungsakts gesetzte Vertrauen nunmehr auch haftungsrechtlich vollem Umfang Schutzwürdigkeit verliert nachfolgende Investitionen vornherein mehr reich Amtspflicht halten . Allerdings wird Vorliegen Drittanfechtungen grundsätzlich größere Eigenverantwortung Bauherrn Gesichtspunkt § anzunehmen sein . Ist zulässigerweise Widerspruch eingelegt Klage erhoben verbunden Antrag Wiederherstellung aufschiebenden Wirkung so hat Bauherr Möglichkeit Rechtswidrigkeit erteilten Genehmigung jedenfalls dann ernsthaft Betracht ziehen Anfechtungsgründe vorgebracht werden Richtigkeit Hand weisen ist . Setzt Situation Vorhaben Genehmigung Entscheidung Gerichts Hauptsache Wiederherstellung aufschiebenden Wirkung abzuwarten so nimmt Drittanfechtung liegende Risiko bewusst . Grundsätze Senatsrechtsprechung werden Parteien jeweils unterschiedlichen Ausgangspunkten entgegengesetzter Zielrichtung angegriffen : Klägerin macht gestützt Aufsatz geltend Bauherr Bauträger fachkundig anwaltlich beraten kaum je erkennen könne Anfechtungsgründe vorgebracht werden Richtigkeit Hand weisen sei . Richtigerweise sei auszugehen Risiko Drittanfechtung nur Ausnahmefällen Bauherrn zuzuweisen sei nämlich nur Frage Nachbarwiderspruch überzeugend begründet sei eindeutig beantwortet werden könne Richtigkeit Anfechtungsgründe also gleichen Situation geradezu aufdrängen müsse etwa Muster § Abs. genannten Fälle . Beklagte hält Schutzwürdigkeit trauens vielmehr auch Amtshaftungsprozess Maßstab § messen sei . sei Verwaltungsakten Drittwirkung Vertrauensschutz Dauer Rechtsbehelfsverfahrens suspendiert . Angriffe geben Senat Änderung sprechung Anlass . Abgrenzungsformel Senats ermöglicht vielmehr sachgerechte Haftungszurechnung einerseits Erlass rechtswidrigen Genehmigung verantwortliche Behörde andererseits eigenen Interessen missachtenden Genehmigungsempfänger . Sinne hat Senat Urteil 9 . Oktober NVwZ Mitverschuldensquote % dortigen Kläger selbst hatten anlasten lassen dortigen Berufungsgericht gebilligt worden war auch revisionsrechtlich beanstandet . 4 . Begründung Berufungsgericht konkreten Fall Ersatzanspruchs bejaht hält jedoch revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat festgestellt anders Landgericht gemeint hat Klägerin erst 16 . September Kenntnis Widerspruch Nachbarn erlangt hat . ist Argumentation landgerichtlichen Urteils Kenntnis noch Baufreigabe Erdarbeiten 9 . September ausgegangen ist teilweise Boden entzogen . Zeit Erteilung Baugenehmigung Kenntniserlangung Widerspruch Zeitraum 1 . 16 . September sieht Senat Mitverschulden Klägerin Ansatzpunkt . Übereinstimmung hatte Berufungsgericht ursprünglich Klägerin Verfügung 22 . März aufgegeben Ausgaben Arbeiten abzugrenzen Bekanntwerden Widerspruchs ausgelöst worden sind . Auflage war Klägerin Schriftsatz 2 . Mai nachgekommen . Berufungsgericht hatte sodann Beschluss 27 . Juni Beweiserhebung Sachvortrag Klägerin betreffend Stichzeitpunkt entstandenen Aufwendungen angeordnet . Beweisbeschluss hat mündlichen Verhandlung 12 Juli nur unvollkommen ausgeführt . Urteil sind zeitlichen Abgrenzung überhaupt Feststellungen getroffen worden . hält Senat auch Auffassung Berufungsgerichts Stichzeitpunkt entstandenen Schäden seien vollem Umfang Klägerin anzulasten vertretbar . vorstehend zitierten Abgrenzungsformel Senats kann keineswegs schematisch Rückschluss gezogen werden Aufwendungen Kenntnis sonstigen Rechtsbehelfs getätigt werden stets Baugenehmigung begünstigten Bauherrn selbst Last fallen Bauaufsichtsbehörde eigener Verantwortlichkeit amtspflichtwidrige Erteilung befreit wird . Zumindest ist Bauherrn Mitverschuldenseinwand Replik zuzubilligen habe seinerseits Prüfung nachbarlichen Rechtsbehelfs Erfolgsaussicht beimessen dürfen . Zusammenhang macht Klägerin Revision schon Vorinstanzen Recht geltend Einwände Nachbarn bereits Zuge Baugenehmigungsverfahrens offen gelegt Bauaufsichtsbehörde eingehend geprüft durchgreifend erachtet worden waren . Einlegung Widerspruchs kann Bauherr allgemeinen Grundsatz berufen klüger sein braucht Bearbeitung Verwaltungsvorgangs betrauten sachkundigen Beamten . Senat hat sogar angenommen " " ordnungsgemäße Handhabung einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bereits vollem Umfang Behörde antragstellenden Bürger selbst verlagert wird Vergleich besseren Erkenntnisquellen größere Erfahrung verfügt Senatsurteil 55 ; Senatsurteil 9 . Oktober aaO S. . so mehr gilt revisionsrechtlichen lung zugrunde legenden Sachvortrag Klägerin Amtsträgern Beklagten Bedenken zuständigen Fachbehörden Erteilung Baugenehmigung bereits vorgelegen hatten Stellungnahmen Klägerin selbst jedoch Kenntnis gebracht worden waren so Bauvorhaben hatte ausrichten weitere Ermittlungen anregen können . durchgreifend hält Senat Argument gerichts Klägerin habe Bau Rücksicht Ende Jahres auslaufende Abschreibungsmöglichkeiten besonderer Eile vorangetrieben . war Klägerin Vorbringen auch Hinblick Käufern eingegangenen Fertigstellungsverpflichtungen berechtigt Besitz vollziehbaren Baugenehmigung befand . Missachtung wohlverstandenen eigenen Interessen Sinne " Verschuldens selbst " vermag Senat hierin erkennen . 5 . Berufungsurteil kann Bestand haben . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Grundlage aufgezeigten Gesichtspunkte erforderlichenfalls weiteren Tatsachenfeststellungen erneute Abwägung vorzunehmen haben wird . Kapsa Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung