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1614 lines
13 KiB

BESCHLUSS
ZR
13
.
Februar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Nr.
;
§
Abs.
Satz
F
:
23
.
Juni
Kündigungstatbestand
§
Abs.
Nr.
BKleingG
fallen
auch
alte
§
Abs.
Satz
.
übergeleitete
Bebauungspläne
.
Kündigungsgrund
§
Abs.
Nr.
BKleingG
hat
Verpächter
darzulegen
gegebenenfalls
nachzuweisen
erkennbare
Vorbereitungen
alsbaldige
Inangriffnahme
Bauvorhabens
getroffen
worden
sind
Bebauungsplan
festgesetzte
Nutzung
konkret
bevorsteht
.
Beschluss
13
.
Februar
ZR
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Februar
Vizepräsidenten
Richter
Tombrink
Dr.
beschlossen
:
Kosten
Rechtsstreits
hat
Beklagte
tragen
.
Streitwert
:
Klägerin
ist
Eigentümerin
Kleingartenanlage
genutzten
S.
Straße
.
Straße
verlangt
beklagten
Verein
Räumung
Herausgabe
zweier
näher
bezeichneter
Teilflächen
"
"
"
"
Grundstücks
.
Ursprünglicher
Eigentümer
Grundstücks
war
Verwaltung
ehemaligen
Reichsbahnvermögens
Vorratsvermögen
.
deutschen
Wiedervereinigung
veräußerte
Rechtsnachfolgerin
Bundeseisenbahnvermögen
Grundstück
V.
GmbH
September
Klägerin
weiterverkaufte
.
ehemalige
Eigentümerin
verpachtete
Grundstück
Generalpachtvertrag
20
.
.
Beklagten
seinerseits
parzellenweise
weiterverpachtete
.
Grundstück
liegt
Geltungsbereich
Teilplan
sogenannten
Generalbebauungsplans
ursprünglich
Charakter
vorbereitenden
hatte
.
Inkrafttreten
Bundesbaugesetzes
gilt
§
Abs.
Satz
BBauG
ursprünglichen
Fassung
Gesetzes
23
.
Juni
.
S.
übergeleiteter
Bebauungsplan
.
weist
Tiefe
Metern
Straßenfluchtlinie
beschränktes
Arbeitsgebiet
Baustufe
IV/3
bestimmt
dahinterliegenden
Grundstücksflächen
gleicher
Baustufe
reines
Arbeitsgebiet
.
Bebauungsplan
12
Juli
wurden
Festsetzungen
Regelungen
Baunutzungsverordnung
BauNVO
übergeleitet
.
weiterer
Bebauungsplan
Bezeichnung
befindet
Aufstellungsphase
Aufstellungsbeschluss
26
.
Januar
ist
noch
rechtswirksam
.
24
.
Januar
beantragte
Folgenden
:
Immobilien
GmbH
Co.
Bezirksamt
Bauvorbescheid
Logistikzentrum
Teilfläche
S.
Straße
3
.
August
erlassen
wurde
.
9
.
April
beantragte
Baugenehmigung
Teilfläche
benachbarte
Grundstück
S.
Straße
hatte
Bezirksamt
bereits
9
.
Februar
Baugenehmigung
erteilt
.
30
.
Januar
beantragte
S.
genden
:
S.
.
Bauvorbescheid
weiteres
Logistikzentrum
Teilfläche
B
S.
Straße
ebenfalls
3
.
August
erlassen
wurde
.
Vorgespräch
25
.
Januar
erklärte
Klägerin
Anwaltsschreiben
31
.
Januar
Kündigung
Generalpachtvertrags
bezüglich
Teilflächen
A
30
November
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
Kündigung
sei
gemäß
§
Abs.
Nr.
Bundeskleingartengesetzes
hilfsweise
gemäß
§
Abs.
Nr.
BKleingG
berechtigt
.
wolle
betroffenen
Teilflächen
verbundenen
Unternehmen
S.
Neubau
zentren
nutzen
bebauungsplangemäßen
Nutzung
zuführen
.
Beklagte
hat
entgegnet
§
Abs.
Nr.
BKleingG
bestimmten
Voraussetzungen
seien
gegeben
.
Abs.
Nr.
umfasse
Normzweck
gemäß
§
Abs.
Satz
.
übergeleiteten
Bebauungspläne
nur
Aufstellung
Belange
Kleingärtner
berücksichtigt
Abwägung
einbezogen
worden
seien
.
Abs.
Nr.
BKleingG
gelte
nur
Grundstücke
unbeplanten
Außenbereich
.
habe
Klägerin
hinreichend
dargetan
alsbald
Verwirklichung
behaupteten
Bauvorhaben
betreiben
werde
.
angeführten
Bauplanungen
seien
genehmigungsfähig
zwar
schon
Bahnbetriebsgelände
betroffen
sei
Land
Deutsche
Bahn
Planungshoheit
besitze
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
landgerichtliche
Urteil
Berufung
Klägerin
abgeändert
Beklagten
Räumung
Herausgabe
Teilflächen
A
B
verurteilt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
hat
Beklagte
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
erstrebt
.
Schriftsätzen
7
.
Februar
haben
Parteien
Rechtsstreit
übereinstimmend
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Abs.
Satz
hat
Senat
billigem
Ermessen
Kosten
Rechtsstreits
entscheiden
.
hat
Beklagte
Kosten
tragen
Berufungsgericht
Klage
Recht
begründet
angesehen
hat
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Kündigung
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Nr.
BKleingG
berechtigt
.
Kleingartenanlage
befinde
Gebiet
bestandskräftigen
Bebauungsplans
Nutzung
Grundstücks
Gewerbezwecken
zulässig
sei
.
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
BKleingG
gebe
einschränkende
Auslegung
Kündigungsmöglichkeit
her
.
Kündigungsrecht
korrespondiere
Bauberechtigung
Eigentumsrecht
Eigentümers
verbindlichen
Bauplanungsrecht
.
sei
auch
gemäß
§
Abs.
Satz
BBauG
aF
übergeleiteter
Bebauungsplan
ausreichend
.
bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit
Bauvorhabens
Klägerin
verbundenen
Unternehmen
ergebe
vorliegenden
Bauvorbescheiden
Baugenehmigung
Nachbargrundstück
S.
Straße
.
Klägerin
habe
auch
nachgewiesen
betroffenen
Teilflächen
alsbald
anderen
bauplanungsrechtlichen
Nutzung
zuzuführen
Nutzung
vorbereiten
wollen
.
stellenden
Anforderungen
dürften
überspannt
werden
.
Anträge
Erteilung
Bauvorbescheide
Erlass
Vorbescheide
Baugenehmigung
Nachbargrundstück
S.
Straße
Umsetzung
bereits
begonnen
worden
sei
legten
Maße
Klägerin
Teilflächen
alsbald
ernsthaft
Bebauungsplan
§
§
BauNVO
festgesetzten
gewerblichen
Nutzung
zuführen
wolle
.
Antrag
Freistellung
Bahnbetriebszwecken
§
Allgemeinen
Eisenbahngesetzes
sei
erforderlich
Grundstück
jedenfalls
Zeit
Zweiten
Weltkrieg
Bahnbetriebszwecke
genutzt
somit
"
worden
sei
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Klageanspruch
ist
gemäß
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Abs.
BKleingG
begründet
gewesen
.
1
.
Kündigungsrecht
Klägerin
ergibt
§
Abs.
Nr.
satz
BKleingG.
kann
Verpächter
Pachtvertrag
kündigen
Kleingarten
genutzte
Grundstücksfläche
alsbald
Bebauungsplan
festgesetzten
anderen
Nutzung
zugeführt
alsbald
Nutzung
vorbereitet
werden
soll
.
Kündigungstatbestand
entspricht
weiten
Teilen
vorher
geltenden
Regelung
§
Abs.
Nr.
Gesetzes
Änderung
Ergänzung
kleingartenrechtlicher
Vorschriften
28
Juli
.
S.
geht
öffentliche
Interesse
Vollzug
Bebauungsplans
Interesse
Kleingärtner
vorrangig
ist
Gesetzentwurf
Bundesregierung
Bundeskleingartengesetz
BT-Drucks
.
S.
;
10
.
Aufl
.
.
26
;
Stang
2
.
Aufl
.
.
.
Ansicht
Beklagten
Übereinstimmung
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
erfasst
§
Abs.
Nr.
auch
alte
gemäß
§
Abs.
Satz
.
übergeleitete
Bebauungspläne
so
auch
Otte
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger
BauGB
BKleingG
Stand
Januar
.
12
;
.
Stang
.
.
Berufungsgericht
zutreffend
dargelegt
hat
gibt
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
allgemein
Differenzierung
"
Bebauungsplan
"
Rede
ist
einschränkende
Auslegung
Anhalt
.
Auch
Regelungsabsicht
Gesetzgebers
Sinn
Zweck
Norm
systematische
Stellung
sprechen
übergeleitete
Bebauungspläne
Anwendungsbereich
Kündigungstatbestands
auszunehmen
.
Vorstellungen
Gesetzgebers
ist
auszugehen
kleingärtnerischen
Belange
Bebauungsplanverfahren
Bundesbaugesetz
1
Juli
:
Baugesetzbuch
vorgeschriebene
Abwägung
öffentlichen
privaten
Belange
gegeneinander
untereinander
gebührende
Berücksichtigung
gefunden
haben
;
ist
hiernach
anderen
Belangen
Interessen
Kleingärtner
Vorrang
gegeben
worden
so
soll
auch
zivilrechtlich
Einräumung
entsprechenden
Kündigungsmöglichkeit
widerspiegeln
BT-Drucks
.
aaO
.
Zwar
sind
gemäß
§
Abs.
Satz
BBauG
aF
übergeleitete
Bebauungspläne
hier
Baunutzungsplan
s.
Urteil
31
.
März
Regelungen
Bundesbaugesetzes
gekommen
.
Gleichwohl
waren
auch
Aufstellung
alter
Bauplanungen
§
Abs.
Satz
BBauG
aF
übergeleitete
Bebauungspläne
fortgelten
jeweiligen
öffentlichen
privaten
Belange
berücksichtigen
Abwägung
einzubeziehen
.
Geltendmachung
Beachtlichkeit
etwaiger
Mängel
sind
jedoch
anders
Maßgabe
Bundesbaugesetzes
Baugesetzbuches
ergangenen
Bebauungsplänen
zeitliche
Grenzen
vorgegeben
.
So
konnten
zwar
auch
übergeleitete
Pläne
Rahmen
Normenkontrollverfahrens
§
Abs.
Nr.
VwGO
Gültigkeit
hin
überprüft
werden
vgl.
BVerwG
;
.
;
jedoch
endete
Rechtsschutzmöglichkeit
Einführung
Befristung
Normenkontrollantrags
§
Abs.
VwGO
spätestens
31
.
Dezember
vgl.
Art
.
Nr.
Buchst
.
Art
.
Abs.
.
wurden
etwaige
Abwägungsmängel
§
Abs.
§
Abs.
BauGB
hier
maßgeblichen
Fassung
Gesetzes
Baugesetzbuch
8
.
Dezember
.
S.
unbeachtlich
30
.
Juni
geltend
gemacht
worden
waren
vgl.
.
.
Umstand
Gesetzgeber
alte
§
Abs.
Satz
.
übergeleitete
Bebauungspläne
Rechtswirkungen
Beachtlichkeit
echte
"
Bebauungspläne
behandelt
spricht
Abs.
Nr.
BKleingG
gleichermaßen
Kategorien
Plänen
anzuwenden
.
Einbeziehung
alten
"
Plänen
wird
auch
Sinn
Zweck
systematischen
Einordnung
§
Abs.
Nr.
Rechnung
getragen
.
zivilrechtliche
Kündigungsmöglichkeit
korrespondiert
Berufungsgericht
Recht
hingewiesen
hat
öffentlich-rechtlichen
bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeit
andere
Nutzung
gerichteten
Bauvorhabens
.
Wollte
Kündigungsrecht
§
Abs.
Nr.
BKleingG
abhängig
machen
Planerstellung
umfassende
Abwägung
insbesondere
auch
Interessen
stattgefunden
hat
so
wohl
Stang
.
so
müssten
systemwidrig
zivilrechtlichen
Räumungsverfahren
Bebauungspläne
selbst
dann
noch
etwaige
Abwägungsmängel
hin
überprüft
werden
Fristablaufs
Normenkontrollverfahren
§
Abs.
Nr.
VwGO
Aussicht
Erfolg
hätte
Baugenehmigungsbehörden
auch
Verwaltungsgerichten
Rahmen
Inzidentprüfung
verwehrt
wäre
Einklang
Planvorgaben
stehenden
Antrag
Erteilung
Baugenehmigung
Bauvorbescheids
vermeintlichen
Mangels
abzulehnen
.
Erstreckung
§
Abs.
Nr.
BKleingG
Bebauungspläne
wird
zuletzt
auch
gebotene
eindeutige
Abgrenzung
Kündigungstatbestand
§
Abs.
Nr.
BKleingG
nur
Fälle
gilt
Kleingartengrundstück
Bebauungsplan
besteht
vgl.
.
20
;
Otte
aaO
BKleingG
.
12
;
s.
auch
Stang
aaO
.
einerseits
.
andererseits
gewährleistet
.
Beklagten
angegriffenen
Feststellung
Berufungsgerichts
ist
erfolgreiche
Anfechtung
hier
Rede
stehenden
Normenkontrollantrag
erfolgt
;
auch
ergibt
Feststellungen
Berufungsgerichts
noch
Sachvortrag
Parteien
Anhalt
Abwägungsmängel
rechtzeitig
schriftlich
Gemeinde
hier
:
Bezirksamt
geltend
gemacht
wurden
.
Auch
Würdigung
Berufungsgerichts
Bauvorhaben
Klägerin
verbundenen
Unternehmen
S.
bauplanungsrechtlich
zulässig
sei
ist
beanstanden
.
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
ist
Bauvorbescheiden
3
.
planungsrechtliche
Zulässigkeit
Neubauvorhabens
entnehmen
.
Erteilung
Baugenehmigung
Teilfläche
benachbarte
Grundstück
S.
Straße
tritt
weiteres
Indiz
bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit
.
Aufstellung
befindliche
Bebauungsplan
steht
unbeschadet
noch
wirksam
ist
Vorhaben
Klägerseite
.
sieht
Ergänzung
geltenden
Einzelhandelsflächen
hier
allerdings
geht
nur
dann
zulässig
sein
sollen
hierbei
Verkaufsstellen
handelt
Reparaturbetrieb
zugehörig
Umfang
untergeordnet
sind
.
Ebenso
rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
angenommen
hier
streitgegenständlichen
Flächen
Freistellung
Bahnbetriebszwecken
§
bedarf
Flächen
jedenfalls
Zweiten
Weltkrieg
Bahnbetriebszwecke
genutzt
worden
sind
.
entspricht
insbesondere
auch
Auffassung
Eisenbahn-Bundesamts
Bescheid
26
.
August
Ausdruck
gebracht
hat
.
Grundstück
wurde
Bahn
dementsprechend
auch
Betriebsgrundstück
Vorratsvermögen
geführt
.
beanstanden
ist
schließlich
auch
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
nachgewiesen
herausverlangten
Teilflächen
A
alsbald
Bebauungsplan
festgesetzten
anderen
Nutzung
zugeführt
alsbald
Nutzung
vorbereitet
werden
sollen
.
Erfordernis
alsbaldigen
Zuführung
gekündigten
Flächen
Bebauungsplan
festgesetzten
anderen
Nutzung
alsbaldigen
Vorbereitung
Flächen
Nutzung
soll
vermieden
werden
bloße
"
erfolgen
kleingärtnerisch
genutztes
Land
Kündigung
Gebühr
brachliegt
§
Abs.
Nr.
KÄndG
;
.
.
Andererseits
dürfen
Darlegung
Voraussetzung
Hinblick
lange
Kündigungsfrist
§
Abs.
Satz
Nr.
BKleingG
Vermeidung
übermäßiger
Kündigungserschwerungen
insbesondere
größeren
Bauvorhaben
übertriebenen
Anforderungen
gestellt
werden
;
Stang
.
;
.
Vorlage
verbindlicher
Kreditzusagen
Banken
bedarf
verbundenen
erheblichen
Kostenaufwands
regelmäßig
aaO
;
Otte
aaO
BKleingG
.
12
;
.
.
Auch
muss
noch
Baugenehmigung
erteilt
worden
sein
Urteil
20
.
Februar
§
Abs.
Nr.
KÄndG
;
Otte
aaO
;
Stang
.
.
Verpächter
hat
jedoch
darzulegen
erkennbare
Vorbereitungen
alsbaldige
Inangriffnahme
Bauvorhabens
getroffen
worden
sind
Bebauungsplan
festgesetzte
Nutzung
konkret
bevorsteht
;
Absicht
muss
ernsthaft
sein
bereits
feste
Formen
angenommen
haben
außen
hin
dokumentiert
worden
sein
;
.
ist
wiederum
beachten
Bauarbeiten
gekündigten
Flächen
Regel
begonnen
werden
kann
Flächen
geräumt
herausgegeben
worden
sind
.
wird
Sicht
Verpächters
häufig
ungewiss
sein
Flächen
gegebenenfalls
erst
Vollstreckungswege
tatsächlich
zurückerhält
so
stets
Weiteres
verlangt
werden
kann
vorab
gleichsam
"
Geratewohl
"
höhere
Investitionen
Aussicht
genommene
Bauvorhaben
tätigen
.
Rahmen
Maßgaben
ist
Sache
Tatrichters
konkreten
Umstände
jeweiligen
Einzelfalls
beurteilen
alsbaldige
bebauungsplangemäße
Nutzung
herausverlangten
Grundstücks
Verpächter
ausreichend
dargetan
nachgewiesen
ist
.
lässt
Würdigung
Berufungsgerichts
Rechtsfehler
erkennen
.
hat
ausgeführt
Lage
Falles
umfangreiche
Beantragung
Erteilung
Bauvorbescheide
Teilflächen
A
B
3
.
August
Baugenehmigung
Teilfläche
benachbarte
Grundstück
Straße
Beginn
dortigen
Bautätigkeit
alsbaldige
bebauungsplangemäße
Nutzung
herausverlangten
Flächen
genügend
Ausdruck
brächten
gewerbliche
Nutzung
Flächen
beabsichtigten
Sinne
offensichtlich
wirtschaftlichen
Interesse
Klägerin
liege
.
Wesentliche
Gesichtspunkte
hat
Berufungsgericht
Betracht
gelassen
Würdigung
weist
auch
Verstöße
Denkgesetze
Erfahrungssätze
.
2
.
Kündigung
durfte
ausreichend
konkretisierte
Teilflächen
Kleingartenanlage
beschränken
arg
.
§
Abs.
BKleingG
;
s.
etwa
Stang
aaO
.
.
3
.
wirksame
Kündigung
Generalpachtvertrags
Beklagten
Zwischenpächter
§
Abs.
Nr.
BKleingG
begründet
zugleich
auch
einzelnen
Kleingartennutzer
Endpächter
Pflicht
Räumung
Herausgabe
gepachteten
Parzellen
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
§
Abs.
BKleingG
;
Abs.
BKleingG
ist
insoweit
anwendbar
s.
etwa
Urteile
2
.
Oktober
;
11
.
März
6
.
Juni
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
07.06.2013