BESCHLUSS ZR 13 . Februar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Nr. ; § Abs. Satz F : 23 . Juni Kündigungstatbestand § Abs. Nr. BKleingG fallen auch alte § Abs. Satz . übergeleitete Bebauungspläne . Kündigungsgrund § Abs. Nr. BKleingG hat Verpächter darzulegen gegebenenfalls nachzuweisen erkennbare Vorbereitungen alsbaldige Inangriffnahme Bauvorhabens getroffen worden sind Bebauungsplan festgesetzte Nutzung konkret bevorsteht . Beschluss 13 . Februar ZR OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Februar Vizepräsidenten Richter Tombrink Dr. beschlossen : Kosten Rechtsstreits hat Beklagte tragen . Streitwert : € Klägerin ist Eigentümerin Kleingartenanlage genutzten S. Straße . Straße verlangt beklagten Verein Räumung Herausgabe zweier näher bezeichneter Teilflächen " " " " Grundstücks . Ursprünglicher Eigentümer Grundstücks war Verwaltung ehemaligen Reichsbahnvermögens Vorratsvermögen . deutschen Wiedervereinigung veräußerte Rechtsnachfolgerin Bundeseisenbahnvermögen Grundstück V. GmbH September Klägerin weiterverkaufte . ehemalige Eigentümerin verpachtete Grundstück Generalpachtvertrag 20 . . Beklagten seinerseits parzellenweise weiterverpachtete . Grundstück liegt Geltungsbereich Teilplan sogenannten Generalbebauungsplans ursprünglich Charakter vorbereitenden hatte . Inkrafttreten Bundesbaugesetzes gilt § Abs. Satz BBauG ursprünglichen Fassung Gesetzes 23 . Juni . S. übergeleiteter Bebauungsplan . weist Tiefe Metern Straßenfluchtlinie beschränktes Arbeitsgebiet Baustufe IV/3 bestimmt dahinterliegenden Grundstücksflächen gleicher Baustufe reines Arbeitsgebiet . Bebauungsplan 12 Juli wurden Festsetzungen Regelungen Baunutzungsverordnung BauNVO übergeleitet . weiterer Bebauungsplan Bezeichnung befindet Aufstellungsphase Aufstellungsbeschluss 26 . Januar ist noch rechtswirksam . 24 . Januar beantragte Folgenden : Immobilien GmbH Co. Bezirksamt Bauvorbescheid Logistikzentrum Teilfläche S. Straße 3 . August erlassen wurde . 9 . April beantragte Baugenehmigung Teilfläche benachbarte Grundstück S. Straße hatte Bezirksamt bereits 9 . Februar Baugenehmigung erteilt . 30 . Januar beantragte S. genden : S. . Bauvorbescheid weiteres Logistikzentrum Teilfläche B S. Straße ebenfalls 3 . August erlassen wurde . Vorgespräch 25 . Januar erklärte Klägerin Anwaltsschreiben 31 . Januar Kündigung Generalpachtvertrags bezüglich Teilflächen A 30 November . Klägerin hat geltend gemacht Kündigung sei gemäß § Abs. Nr. Bundeskleingartengesetzes hilfsweise gemäß § Abs. Nr. BKleingG berechtigt . wolle betroffenen Teilflächen verbundenen Unternehmen S. Neubau zentren nutzen bebauungsplangemäßen Nutzung zuführen . Beklagte hat entgegnet § Abs. Nr. BKleingG bestimmten Voraussetzungen seien gegeben . Abs. Nr. umfasse Normzweck gemäß § Abs. Satz . übergeleiteten Bebauungspläne nur Aufstellung Belange Kleingärtner berücksichtigt Abwägung einbezogen worden seien . Abs. Nr. BKleingG gelte nur Grundstücke unbeplanten Außenbereich . habe Klägerin hinreichend dargetan alsbald Verwirklichung behaupteten Bauvorhaben betreiben werde . angeführten Bauplanungen seien genehmigungsfähig zwar schon Bahnbetriebsgelände betroffen sei Land Deutsche Bahn Planungshoheit besitze . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat landgerichtliche Urteil Berufung Klägerin abgeändert Beklagten Räumung Herausgabe Teilflächen A B verurteilt . Berufungsgericht zugelassenen Revision hat Beklagte Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils erstrebt . Schriftsätzen 7 . Februar haben Parteien Rechtsstreit übereinstimmend Hauptsache erledigt erklärt . Abs. Satz hat Senat billigem Ermessen Kosten Rechtsstreits entscheiden . hat Beklagte Kosten tragen Berufungsgericht Klage Recht begründet angesehen hat . Auffassung Berufungsgerichts ist Kündigung Klägerin gemäß § Abs. Nr. BKleingG berechtigt . Kleingartenanlage befinde Gebiet bestandskräftigen Bebauungsplans Nutzung Grundstücks Gewerbezwecken zulässig sei . Wortlaut § Abs. Nr. BKleingG gebe einschränkende Auslegung Kündigungsmöglichkeit her . Kündigungsrecht korrespondiere Bauberechtigung Eigentumsrecht Eigentümers verbindlichen Bauplanungsrecht . sei auch gemäß § Abs. Satz BBauG aF übergeleiteter Bebauungsplan ausreichend . bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Bauvorhabens Klägerin verbundenen Unternehmen ergebe vorliegenden Bauvorbescheiden Baugenehmigung Nachbargrundstück S. Straße . Klägerin habe auch nachgewiesen betroffenen Teilflächen alsbald anderen bauplanungsrechtlichen Nutzung zuzuführen Nutzung vorbereiten wollen . stellenden Anforderungen dürften überspannt werden . Anträge Erteilung Bauvorbescheide Erlass Vorbescheide Baugenehmigung Nachbargrundstück S. Straße Umsetzung bereits begonnen worden sei legten Maße Klägerin Teilflächen alsbald ernsthaft Bebauungsplan § § BauNVO festgesetzten gewerblichen Nutzung zuführen wolle . Antrag Freistellung Bahnbetriebszwecken § Allgemeinen Eisenbahngesetzes sei erforderlich Grundstück jedenfalls Zeit Zweiten Weltkrieg Bahnbetriebszwecke genutzt somit " worden sei . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Klageanspruch ist gemäß § Abs. Verbindung § Abs. Abs. BKleingG begründet gewesen . 1 . Kündigungsrecht Klägerin ergibt § Abs. Nr. satz BKleingG. kann Verpächter Pachtvertrag kündigen Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt alsbald Nutzung vorbereitet werden soll . Kündigungstatbestand entspricht weiten Teilen vorher geltenden Regelung § Abs. Nr. Gesetzes Änderung Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften 28 Juli . S. geht öffentliche Interesse Vollzug Bebauungsplans Interesse Kleingärtner vorrangig ist Gesetzentwurf Bundesregierung Bundeskleingartengesetz BT-Drucks . S. ; 10 . Aufl . . 26 ; Stang 2 . Aufl . . . Ansicht Beklagten Übereinstimmung Rechtsauffassung Berufungsgerichts erfasst § Abs. Nr. auch alte gemäß § Abs. Satz . übergeleitete Bebauungspläne so auch Otte Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB BKleingG Stand Januar . 12 ; . Stang . . Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat gibt Wortlaut § Abs. Nr. allgemein Differenzierung " Bebauungsplan " Rede ist einschränkende Auslegung Anhalt . Auch Regelungsabsicht Gesetzgebers Sinn Zweck Norm systematische Stellung sprechen übergeleitete Bebauungspläne Anwendungsbereich Kündigungstatbestands auszunehmen . Vorstellungen Gesetzgebers ist auszugehen kleingärtnerischen Belange Bebauungsplanverfahren Bundesbaugesetz 1 Juli : Baugesetzbuch vorgeschriebene Abwägung öffentlichen privaten Belange gegeneinander untereinander gebührende Berücksichtigung gefunden haben ; ist hiernach anderen Belangen Interessen Kleingärtner Vorrang gegeben worden so soll auch zivilrechtlich Einräumung entsprechenden Kündigungsmöglichkeit widerspiegeln BT-Drucks . aaO . Zwar sind gemäß § Abs. Satz BBauG aF übergeleitete Bebauungspläne hier Baunutzungsplan s. Urteil 31 . März Regelungen Bundesbaugesetzes gekommen . Gleichwohl waren auch Aufstellung alter Bauplanungen § Abs. Satz BBauG aF übergeleitete Bebauungspläne fortgelten jeweiligen öffentlichen privaten Belange berücksichtigen Abwägung einzubeziehen . Geltendmachung Beachtlichkeit etwaiger Mängel sind jedoch anders Maßgabe Bundesbaugesetzes Baugesetzbuches ergangenen Bebauungsplänen zeitliche Grenzen vorgegeben . So konnten zwar auch übergeleitete Pläne Rahmen Normenkontrollverfahrens § Abs. Nr. VwGO Gültigkeit hin überprüft werden vgl. BVerwG ; . ; jedoch endete Rechtsschutzmöglichkeit Einführung Befristung Normenkontrollantrags § Abs. VwGO spätestens 31 . Dezember vgl. Art . Nr. Buchst . Art . Abs. . wurden etwaige Abwägungsmängel § Abs. § Abs. BauGB hier maßgeblichen Fassung Gesetzes Baugesetzbuch 8 . Dezember . S. unbeachtlich 30 . Juni geltend gemacht worden waren vgl. . . Umstand Gesetzgeber alte § Abs. Satz . übergeleitete Bebauungspläne Rechtswirkungen Beachtlichkeit echte " Bebauungspläne behandelt spricht Abs. Nr. BKleingG gleichermaßen Kategorien Plänen anzuwenden . Einbeziehung alten " Plänen wird auch Sinn Zweck systematischen Einordnung § Abs. Nr. Rechnung getragen . zivilrechtliche Kündigungsmöglichkeit korrespondiert Berufungsgericht Recht hingewiesen hat öffentlich-rechtlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit andere Nutzung gerichteten Bauvorhabens . Wollte Kündigungsrecht § Abs. Nr. BKleingG abhängig machen Planerstellung umfassende Abwägung insbesondere auch Interessen stattgefunden hat so wohl Stang . so müssten systemwidrig zivilrechtlichen Räumungsverfahren Bebauungspläne selbst dann noch etwaige Abwägungsmängel hin überprüft werden Fristablaufs Normenkontrollverfahren § Abs. Nr. VwGO Aussicht Erfolg hätte Baugenehmigungsbehörden auch Verwaltungsgerichten Rahmen Inzidentprüfung verwehrt wäre Einklang Planvorgaben stehenden Antrag Erteilung Baugenehmigung Bauvorbescheids vermeintlichen Mangels abzulehnen . Erstreckung § Abs. Nr. BKleingG Bebauungspläne wird zuletzt auch gebotene eindeutige Abgrenzung Kündigungstatbestand § Abs. Nr. BKleingG nur Fälle gilt Kleingartengrundstück Bebauungsplan besteht vgl. . 20 ; Otte aaO BKleingG . 12 ; s. auch Stang aaO . einerseits . andererseits gewährleistet . Beklagten angegriffenen Feststellung Berufungsgerichts ist erfolgreiche Anfechtung hier Rede stehenden Normenkontrollantrag erfolgt ; auch ergibt Feststellungen Berufungsgerichts noch Sachvortrag Parteien Anhalt Abwägungsmängel rechtzeitig schriftlich Gemeinde hier : Bezirksamt geltend gemacht wurden . Auch Würdigung Berufungsgerichts Bauvorhaben Klägerin verbundenen Unternehmen S. bauplanungsrechtlich zulässig sei ist beanstanden . Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat ist Bauvorbescheiden 3 . planungsrechtliche Zulässigkeit Neubauvorhabens entnehmen . Erteilung Baugenehmigung Teilfläche benachbarte Grundstück S. Straße tritt weiteres Indiz bauplanungsrechtliche Zulässigkeit . Aufstellung befindliche Bebauungsplan steht unbeschadet noch wirksam ist Vorhaben Klägerseite . sieht Ergänzung geltenden Einzelhandelsflächen hier allerdings geht nur dann zulässig sein sollen hierbei Verkaufsstellen handelt Reparaturbetrieb zugehörig Umfang untergeordnet sind . Ebenso rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht angenommen hier streitgegenständlichen Flächen Freistellung Bahnbetriebszwecken § bedarf Flächen jedenfalls Zweiten Weltkrieg Bahnbetriebszwecke genutzt worden sind . entspricht insbesondere auch Auffassung Eisenbahn-Bundesamts Bescheid 26 . August Ausdruck gebracht hat . Grundstück wurde Bahn dementsprechend auch Betriebsgrundstück Vorratsvermögen geführt . beanstanden ist schließlich auch Annahme Berufungsgerichts Klägerin habe nachgewiesen herausverlangten Teilflächen A alsbald Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt alsbald Nutzung vorbereitet werden sollen . Erfordernis alsbaldigen Zuführung gekündigten Flächen Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung alsbaldigen Vorbereitung Flächen Nutzung soll vermieden werden bloße " erfolgen kleingärtnerisch genutztes Land Kündigung Gebühr brachliegt § Abs. Nr. KÄndG ; . . Andererseits dürfen Darlegung Voraussetzung Hinblick lange Kündigungsfrist § Abs. Satz Nr. BKleingG Vermeidung übermäßiger Kündigungserschwerungen insbesondere größeren Bauvorhaben übertriebenen Anforderungen gestellt werden ; Stang . ; . Vorlage verbindlicher Kreditzusagen Banken bedarf verbundenen erheblichen Kostenaufwands regelmäßig aaO ; Otte aaO BKleingG . 12 ; . . Auch muss noch Baugenehmigung erteilt worden sein Urteil 20 . Februar § Abs. Nr. KÄndG ; Otte aaO ; Stang . . Verpächter hat jedoch darzulegen erkennbare Vorbereitungen alsbaldige Inangriffnahme Bauvorhabens getroffen worden sind Bebauungsplan festgesetzte Nutzung konkret bevorsteht ; Absicht muss ernsthaft sein bereits feste Formen angenommen haben außen hin dokumentiert worden sein ; . ist wiederum beachten Bauarbeiten gekündigten Flächen Regel begonnen werden kann Flächen geräumt herausgegeben worden sind . wird Sicht Verpächters häufig ungewiss sein Flächen gegebenenfalls erst Vollstreckungswege tatsächlich zurückerhält so stets Weiteres verlangt werden kann vorab gleichsam " Geratewohl " höhere Investitionen Aussicht genommene Bauvorhaben tätigen . Rahmen Maßgaben ist Sache Tatrichters konkreten Umstände jeweiligen Einzelfalls beurteilen alsbaldige bebauungsplangemäße Nutzung herausverlangten Grundstücks Verpächter ausreichend dargetan nachgewiesen ist . lässt Würdigung Berufungsgerichts Rechtsfehler erkennen . hat ausgeführt Lage Falles umfangreiche Beantragung Erteilung Bauvorbescheide Teilflächen A B 3 . August Baugenehmigung Teilfläche benachbarte Grundstück Straße Beginn dortigen Bautätigkeit alsbaldige bebauungsplangemäße Nutzung herausverlangten Flächen genügend Ausdruck brächten gewerbliche Nutzung Flächen beabsichtigten Sinne offensichtlich wirtschaftlichen Interesse Klägerin liege . Wesentliche Gesichtspunkte hat Berufungsgericht Betracht gelassen Würdigung weist auch Verstöße Denkgesetze Erfahrungssätze . 2 . Kündigung durfte ausreichend konkretisierte Teilflächen Kleingartenanlage beschränken arg . § Abs. BKleingG ; s. etwa Stang aaO . . 3 . wirksame Kündigung Generalpachtvertrags Beklagten Zwischenpächter § Abs. Nr. BKleingG begründet zugleich auch einzelnen Kleingartennutzer Endpächter Pflicht Räumung Herausgabe gepachteten Parzellen § Abs. . V.m . § Abs. § Abs. BKleingG ; Abs. BKleingG ist insoweit anwendbar s. etwa Urteile 2 . Oktober ; 11 . März 6 . Juni . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 07.06.2013