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1817 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
Juli
Fitterer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
;
§
Kostenerstattungsanspruch
staatlichen
Verwalters
Hausgrundstücks
damaligen
Eigentümer
Ende
staatlichen
Verwaltung
zurückgewonnene
Verfügungsbefugnis
Grundstück
wieder
verliert
Restitutionsantrag
NS-geschädigten
Voreigentümers
stattgegeben
wird
.
Urteil
5
Juli
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Teilurteil
22
.
Zivilsenats
Kammergerichts
20
Juli
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Verwaltungsauftrag
Magistrats
2
.
Februar
wurde
Eigentum
stehende
Mietshaus
bebaute
Grundstück
Berlin-P.
gemäß
§
Verordnung
Sicherung
Vermögenswerten
4
.
September
VOBl
.
S.
staatliche
Verwaltung
gestellt
.
Beendigung
staatlichen
Verwaltung
Ablauf
31
.
Dezember
gab
klagende
Wohnungsbaugesellschaft
Grundstück
Wirkung
1
.
Januar
Beklagte
mittlerweile
Wege
Erbfolge
Grundstückseigentümerin
geworden
war
.
hatte
Grundstück
erworben
ihrerseits
jüdischen
Voreigentümer
gekauft
hatte
.
Schreiben
8
.
April
hatte
Streithelferin
Beklagten
Rückübertragung
Eigentumsrechte
Grundstück
beantragt
.
bestandskräftig
gewordenem
Bescheid
7
.
Oktober
übertrug
zuständige
Amt
Regelung
offener
Vermögensfragen
Grundstückseigentum
Streithelferin
Beklagten
.
Begründung
führte
Amt
gemäß
§
Abs.
Vermögensgesetzes
Veräußerung
Grundstücks
jüdischen
Voreigentümer
Jahre
verfolgungsbedingter
Vermögensverlust
vermuten
sei
.
Klägerin
vereinnahmte
Ende
staatlichen
Verwaltung
Mieten
bestritt
sonstigen
Kosten
.
Zeitraum
1
Juli
31
.
Dezember
erstellten
Abrechnungen
ergaben
Einschluß
vorangegangenen
Wirtschaftsjahren
30
.
Juni
entstandenen
Negativsaldos
DM
Fehlbetrag
464.941,77
DM
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
Zahlung
Betrags
Zinsen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Kammergericht
angefochtene
Urteil
wesentlichen
abgeändert
Klageanspruch
Grunde
gerechtfertigt
sei
.
Nur
Fehlbetrags
Zeit
1
Juli
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
vollständige
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
einheitliches
Rechtsmittel
behandelnde
Beschluß
1
Juli
2944
;
Urteil
26
.
März
Revision
Beklagten
Streithelferin
hat
Erfolg
.
1
.
Rechtsprechung
Senats
hat
Institut
staatlichen
Verwaltung
früheren
Enteignungen
sonstigen
Eigentumsverlusten
führenden
Maßnahmen
planmäßig
Mittel
wirtschaftlichen
Enteignung
eingesetzt
wurde
1
Juli
Bestimmungen
Vermögensgesetzes
sinnfällig
Ausdruck
gekommenen
Funktionswandel
erfahren
staatlichen
Verwalter
Verhältnis
Eigentümer
echte
Treuhänderstellung
zugewiesen
worden
ist
.
Treuhänderstellung
rechtfertigt
öffentlich-rechtlichen
Natur
Rechtsinstituts
staatlichen
Verwaltung
staatlichen
Verwalter
allgemeinen
Kostenerstattungsanspruch
§
entsprechend
1
Juli
gemachte
Aufwendungen
zuzubilligen
Senatsurteile
;
.
Anspruch
umfaßt
auch
pauschalierte
Verwaltungskosten
Maßgabe
Höchstbeträge
Zweiten
Berechnungsverordnung
jeweils
geltenden
Fassung
.
verwehrt
Vermögensgesetz
Fällen
Schädigungsmaßnahme
vollständigen
Verlust
Eigentums
geführt
hat
Korrektur
Diskriminierungsunrechts
Rückübertragung
Vermögenswerts
vorzunehmen
ist
Verfügungsberechtigten
allgemeinen
"
Erstattungsanspruch
Aufwendungen
Rückübertragung
Restitution
unterliegenden
Vermögensgegenstand
gemacht
hat
.
Abs.
Satz
VermG
gewährt
Verfügungsberechtigten
lediglich
Kostenerstattungsanspruch
Instandsetzungsmaßnahmen
Vermieter
Erhöhung
Miete
berechtigen
Kosten
bereits
Mieterhöhung
ausgeglichen
worden
sind
.
auch
Satz
Absatzes
anschließende
Bestimmung
Rechtsprechung
Senats
§
Abs.
Satz
VermG
geregelten
Tatbestände
anwendbar
ist
so
ändert
doch
Verfügungsberechtigte
gewöhnlichen
Erhaltungskosten
selbst
tragen
hat
vgl.
Senatsurteile
;
17
.
Mai
Veröffentlichung
bestimmt
.
Kosten
kann
Verfügungsberechtigte
nur
dann
Aufrechnungswege
geltend
machen
Berechtigte
§
Abs.
Satz
VermG
Herausgabe
Verfügungsberechtigten
1
Juli
sonstigen
Nutzungsverhältnis
zustehenden
Entgelte
verlangt
.
2
.
Vorliegend
bestand
Parteien
Ablauf
31
.
zember
vgl.
§
Abs.
Satz
VermG
"
Verwalterverhältnis
"
.
wurde
spätestens
Stellung
Restitutionsantrags
Streithelferin
Beklagten
Schreiben
8
.
April
"
hältnis
"
begründet
Streithelferin
Beklagten
Berechtigte
jedenfalls
1
.
Januar
Beklagte
jedenfalls
Ablauf
31
.
Dezember
Klägerin
Verfügungsberechtigte
beteiligt
waren
.
war
Klägerin
Ende
staatlichen
Verwaltung
doppelten
Pflichtenkreis
eingebunden
:
Beklagten
Sicherung
ordnungsgemäße
Verwaltung
Vermögenswerts
wahrzunehmen
hatte
§
Abs.
Satz
VermG
war
Unterlassungsverpflichtung
§
Abs.
VermG
unterworfen
Streithelferin
Unterlassungsverpflichtung
Abs.
Satz
VermG
Senatsurteil
.
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
schließen
früheren
staatlichen
Verwalter
auch
"
doppelten
"
Rechte
zustehen
:
staatlichen
Verwaltung
getätigten
Aufwendungen
könne
soweit
besonderen
gesetzlichen
Voraussetzungen
vorliegen
§
Abs.
Satz
VermG
Restitutionsberechtigten
Kostenerstattung
verlangen
früheren
Eigentümer
ungeschmälerten
"
allgemeinen
"
Kostenerstattungsanspruch
§
entsprechend
habe
.
Umstand
frühere
Eigentümer
gerade
erst
Ablauf
staatlichen
Verwaltung
zurückgewonnenen
vollen
Verfügungsbefugnisse
betreffenden
Vermögenswert
Bestandskraft
Rückgabebescheids
zwar
endgültig
verloren
hat
ist
Meinung
Berufungsgerichts
nur
Rahmen
Berechtigten
vorzunehmenden
Gesamtschuldnerausgleichs
§
berücksichtigen
.
vermag
Senat
folgen
.
3
.
Zwar
endete
staatliche
Verwaltung
spätestens
Ablauf
31
.
Dezember
§
Abs.
Satz
VermG
so
jeweiligen
Eigentümer
Regelfalle
Verwaltungsdefizite
lediglich
Zeitraum
Jahren
auszugleichen
sind
.
Gleichwohl
konnten
niedrigen
sofort
westlichen
Bundesländern
bestehende
Niveau
anhebbaren
DDR-Mieten
einerseits
vielfach
weit
überdurchschnittlichen
Umfangs
Instandsetzungsmaßnahmen
schlechten
baulichen
Zustands
staatlichen
Wohnraumbewirtschaftung
unterliegenden
Gebäude
gerade
ersten
Jahren
Herstellung
Währungsunion
deutschen
Einheit
ergriffen
werden
mußten
andererseits
Fehlbeträge
beträchtlicher
Höhe
entstehen
.
Senat
anhängig
gemachten
Verfahren
bekannt
ist
sind
Verwaltungsdefizite
hier
Höhe
DM
Seltenheit
.
Verwertung
gerichtsbekannten
Fakten
§
ist
Senat
entsprechendem
Hinweis
mündlichen
Verhandlung
auch
Revisionsgericht
verwehrt
vgl.
Urteil
27
November
.
.
Belastung
Eigentümers
Kosten
ist
unbillig
allgemeinen
Rückgabe
Grundstücks
deutlich
bessere
Ertragslage
vorgefunden
hat
ernsthaft
befürchten
ist
erstattenden
Kosten
Höhe
erreichen
Bewirtschaftung
Grundstücks
Dauer
unrentabel
machen
gar
Wert
Grundstücks
übersteigen
.
ist
berücksichtigen
Gesetzgeber
anders
Restitutionsfällen
auch
Hand
gehabt
hätte
staatliche
Verwaltung
Inkrafttreten
Vermögensgesetzes
übergangslos
aufzuheben
Vermögenswert
sofort
Eigentümer
bestellenden
gesetzlichen
Vertreter
vgl.
§
VermG
Folge
zurückzugeben
Interesse
ordnungsgemäßen
Verwaltung
Vermögenswerts
erforderlichen
vgl.
§
Abs.
VermG
Aufwendungen
Eigentümer
Vertreter
hätten
tätigen
müssen
.
Bewertung
Interessenlage
trifft
aber
nur
gesetzlichen
Bestimmungen
Vermögensgesetzes
zugrundeliegenden
Normalfall
Ende
staatlichen
Verwaltung
einhergehende
Wiederherstellung
Verwaltungsbefugnisse
Eigentümers
Dauer
angelegt
ist
also
Grundstückseigentum
nur
eigener
Dispositionen
Vermögensinhabers
Verkauf
Schenkung
etc.
verloren
geht
allgemeine
Risiken
wirtschaftliche
Schwierigkeiten
Insolvenz
etc.
verwirklichen
Wirtschaftsleben
teilnehmende
Person
ausgesetzt
ist
.
Verliert
aber
hier
Anordnung
staatlichen
Verwaltung
betroffene
Berechtigte
Eigentum
anderer
ebenfalls
Diskriminierungsunrecht
Bestimmungen
Gesetzes
noch
besser
Berechtigte
erweist
so
stellt
wirtschaftliche
Lage
Eigentümers
völlig
anderen
Licht
:
durchgreifenden
Restitutionsantrags
konnte
Grundstück
nur
zeitweise
nutzen
.
bestand
realistische
Chance
Zeit
staatlichen
Verwaltung
aufgelaufenes
Verwaltungsdefizit
auch
nur
annähernd
vorliegend
geltend
gemachten
Betrag
ausmacht
zufließenden
Einnahmen
Grundstücks
bestreiten
.
gilt
Auffassung
Berufungsgerichts
nur
dann
Restitutionsbescheid
kurze
Zeit
Ablauf
31
.
Dezember
bestandskräftig
wird
auch
dann
hier
Eigentumsverlust
erst
fast
Jahren
eintritt
.
rechtlichen
Beurteilung
darf
Revision
Recht
hinweist
unberücksichtigt
bleiben
Restitutionsberechtigte
§
Abs.
Satz
VermG
Möglichkeit
hat
Eigentümer
1
Juli
sonstigen
Nutzungsverhältnis
vereinnahmten
Entgelte
herauszuverlangen
.
Eigentümer
staatlichen
Verwalter
Rechnung
gestellten
Beträge
Auseinandersetzung
Innenverhältnis
Restitutionsgläubiger
verweisen
Berufungsgericht
tut
stellt
schon
ausreichende
Kompensationsmöglichkeit
Restitutionsfällen
Berechtigte
allgemeinen
"
Erstattungsanspruch
Verfügungsberechtigten
ausgesetzt
ist
Senatsurteil
.
Vermögensgesetz
gewollte
Besserstellung
ist
auch
dann
beachten
"
Restitutionsverhältnis
"
noch
"
Verwalterverhältnis
"
besteht
Senatsurteil
aaO
S.
setzt
auch
etwaigen
Gesamtschuldnerausgleich
Grenzen
.
ist
Revision
zutreffend
geltend
macht
Eigentümer
zuzumuten
Umständen
langwierige
Auseinandersetzungen
Restitutionsgläubiger
führen
müssen
insoweit
auch
Insolvenzrisiko
tragen
.
Ausführungen
machen
deutlich
Konstellation
vorliegenden
Berufungsgericht
richtig
gehaltenen
Lösung
Person
Anordnung
staatlichen
Verwaltung
geschädigten
Eigentümers
nur
Ziel
Vermögensgesetzes
geschehene
Diskriminierungsunrecht
nachhaltig
wiedergutzumachen
verfehlt
würde
;
vielmehr
würde
Eigentümer
nachlässigenden
Zahl
Fällen
Vermögensgesetz
selbst
angelegter
Eigentümer
zurechenbarer
beherrschbarer
Umstände
Vorhandensein
weiteren
[
Berechtigten
Ergebnis
schlechter
gestellt
stehen
würde
wirtschaftlichen
Enteignung
"
geblieben
Gesetzgeber
Korrektur
Teilungsunrechts
Abstand
genommen
hätte
.
Ergebnis
stünde
klarem
Widerspruch
Sinn
Zweck
Gesetzes
.
sinnwidrige
Ergebnis
hätte
ursprünglichen
Konzeption
Vermögensgesetzes
eintreten
können
:
Unbeschadet
Umstands
§
Abs.
Satz
VermG
normierten
Verwalterpflichten
nur
Zeitraum
Beendigung
staatlichen
Verwaltung
Rückgabe
Vermögenswerts
erstrecken
sind
auftragsrechtlichen
Bestimmungen
§
nur
dann
anwendbar
"
Abwicklung
"
Verwalterverhältnisses
kommt
vgl.
362
;
.
ursprünglichen
Fassung
Vermögensgesetzes
war
Aufhebung
staatlichen
Verwaltung
nur
Antrag
Berechtigten
Verwaltungsakt
zuständigen
Behörde
möglich
.
stand
§
Abs.
Satz
VermG
öffentlich-rechtlicher
Aufhebungsanspruch
.
Aufhebungsverfahren
hatte
Behörde
staatlichen
Verwalter
Dritte
rechtliche
Interessen
Ausgang
Verfahrens
berührt
werden
können
informieren
weiteren
Verfahren
hinzuzuziehen
§
Abs.
VermG
Falle
nachteiligen
Entscheidung
Widerspruch
einlegen
gegebenenfalls
Antrag
gerichtliche
Nachprüfung
stellen
konnten
§
VermG
;
.
folgt
Behörde
Bestimmung
maßgeblich
geblieben
wäre
Aufhebungsverfahren
prüfen
gehabt
hätte
Streithelferin
Beklagten
gestellte
Restitutionsantrag
begründet
war
.
Bejahendenfalls
hätte
§
Abs.
VermG
verankerten
Prioritätsgrundsatz
nur
Restitutionsantrag
Erfolg
haben
können
.
steht
Regelung
freilich
unsystematischen
Sache
nach
Ergänzung
§
Abs.
Satz
VermG
geht
vgl.
:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
VermG
§
Stand
.
Stellung
Gesetz
nur
Konkurrenzverhältnis
Restitutionsgläubiger
betrifft
.
.
nämlich
Eigentum
bezug
betreffenden
Vermögenswert
bestehenden
Rechtsverhältnissen
ergebenden
Rechte
Pflichten
nur
Rückübertragung
beantragt
hat
Aufhebung
staatlichen
Verwaltung
begehrt
wahrgenommen
werden
können
aber
gleichzeitig
wäre
Prioritätsfrage
"
auch
"
Konkurrenzsituation
"
beantworten
gewesen
.
aber
Vorrangs
§
Abs.
VermG
Restitutionsberechtigten
"
Abwicklung
"
staatlichen
Verwaltung
gar
gekommen
wäre
so
hätte
auch
Frage
Kostenerstattungspflicht
desjenigen
Anordnung
staatlichen
Verwaltung
beeinträchtigt
worden
war
vornherein
gestellt
.
Interesse
Verfahrensvereinfachung
-beschleunigung
Einfügung
§
§
VermG
Zweite
Vermögensrechtsänderungsgesetz
14
Juli
.
S.
noch
bestehenden
Verwalterverhältnisse
Ablauf
31
.
Dezember
Gesetzes
beendet
wurden
konnte
abschließende
Klärung
Eigentumsfrage
betreffenden
Vermögenswert
Aufhebungsverfahren
mehr
erreicht
werden
.
Vielmehr
war
Frage
anhängig
bleibenden
Restitutionsverfahren
beantworten
Eigentümer
später
herausstellt
nur
"
Zwischen-Berechtigte
Verwalters
alleinige
Position
Verfügungsberechtigten
einrückte
.
hat
Gesetzgeber
Eigentümer
ergebenden
Gefahren
Risiken
Beendigung
staatlichen
Verwaltung
Ablauf
31
.
Dezember
wiedererlangte
vollwertige
Eigentümerstellung
je
Ausgang
Restitutionsverfahrens
nur
vorläufig
wirtschaftlich
weitgehend
wertlos
erweisen
könnte
bedacht
.
ist
Rechnung
tragen
Eigentümer
Grundstück
später
positiv
verbeschiedenen
Restitutionsantrags
wieder
verliert
staatlichen
Verwalter
jedenfalls
Kosten
§
entsprechend
erstatten
hat
Wert
Gebrauchsvorteile
ausmacht
Eigentümer
Zeitraum
Grundstücksnutzungsmöglichkeit
Ende
staatlichen
Verwaltung
Herausgabe
Grundstücks
Bestandskraft
Rückgabebescheids
zugeflossen
sind
auch
Verhältnis
Restitutionsberechtigten
verbleiben
vgl.
§
Abs.
Satz
VermG
.
Abzuziehen
sind
Eigentümer
Zeitraum
Grundstück
gemachten
eigenen
Aufwendungen
.
haben
allerdings
§
Abs.
zugrundeliegenden
Interessenbewertung
Risikoverteilung
Aufwendungen
Betracht
bleiben
Eigentümer
Verletzung
auch
Restitutionsberechtigten
obliegenden
Unterlassungspflicht
getätigt
hat
vgl.
derentwegen
eigener
Aufwendungsersatzanspruch
Restitutionsberechtigten
Abs.
Satz
VermG
zusteht
.
Lösung
benachteiligt
staatlichen
Verwalter
unbillig
.
verbundenen
Nachteile
Schwierigkeiten
sind
überwiegenden
schützenswerten
Eigentümerinteressen
hinzunehmen
.
Rückübertragungsansprüche
Grundstücke
31
.
Dezember
mehr
angemeldet
werden
können
§
Abs.
Satz
VermG
hatte
Verwalter
regelmäßig
Ende
staatlichen
Verwaltung
Stellung
Restitutionsantrags
erlangt
konnte
Verhalten
ausrichten
.
Insbesondere
konnte
Eigentümer
verständigen
petendo
Abschluß
Restitutionsverfahrens
Kostenerstattungsansprüche
geltend
gemacht
werden
.
Allerdings
ist
zuzugeben
Zeitpunkt
noch
völlig
ungeklärten
Rechtslage
dahingehendes
Einvernehmen
erzielen
war
staatliche
Verwalter
möglicherweise
doch
gezwungen
sah
noch
Abschluß
Restitutionsverfahrens
rechtzeitig
Ablauf
31
.
Dezember
Eigentümer
Klage
erheben
Verjährung
Kostenerstattungsansprüche
verhindern
vgl.
.
soweit
Restitutionsgläubiger
Aufwendungsersatzansprüche
§
Abs.
Satz
VermG
bestehen
sollten
können
selbstverständlich
immer
noch
geltend
gemacht
werden
staatliche
walter
Zeitpunkt
Aufwendungen
gemacht
hat
auch
Verhältnis
Restitutionsgläubiger
Verfügungsberechtigte
war
.
Stellung
noch
Abschluß
Restitutionsverfahrens
Ablauf
31
.
Dezember
wieder
verloren
hatte
führt
Anspruchsverlust
.
ist
berücksichtigen
kurze
Verjährung
Abs.
Nr.
Kostenerstattungsanspruch
staatlichen
Verwalters
§
entsprechend
unterliegt
Aufwendungsersatzanspruch
Verfügungsberechtigten
Abs.
Satz
VermG
gilt
.
Insoweit
bleibt
Eingreifens
speziellen
Regelung
regelmäßigen
Verjährungsfrist
Jahren
§
.
4
.
Entscheidung
setzt
Senat
Widerspruch
bisherigen
Rechtsprechung
.
Beantwortung
Frage
Höhe
staatlichen
Verwalter
Kostenerstattungsansprüche
zustehen
auch
nur
Ereignis
hier
:
Verbescheidung
Restitutionsantrags
abgestellt
werden
kann
Ende
staatlichen
Verwaltung
eingetreten
ist
hat
Senat
bereits
Beschluß
27
Juli
ausgesprochen
bezüglich
Frage
frühere
Eigentümer
Käufer
Grundstück
Zeitpunkt
Beschlagnahme
bereits
übergeben
worden
war
aber
erst
Aufhebung
staatlichen
Verwaltung
Grundstückseigentum
erlangt
hatte
erstattungspflichtig
ist
.
Beschluß
30
Juli
hat
Senat
Revision
Berufungsurteil
angenommen
staatliche
Verwalter
Rechnungslegung
Herausgabe
erzielter
Überschüsse
verurteilt
worden
war
Kläger
Grundstückseigentum
später
ebenfalls
besser
berechtigen
Restitutionsgläubiger
verloren
hatte
.
Fall
Verwalter
Überschuß
erzielt
hat
ist
indes
hier
vorliegenden
"
Defizit-Konstellation
"
vergleichbar
.
Herausgabe
Überschusses
anschließender
Restitution
kann
Vermögensgesetz
bezweckte
Wiedergutmachungseffekt
wenigstens
teilweise
erreicht
werden
dann
Eigentümer
auch
Wert
zugekommenen
Gebrauchsvorteile
übersteigendes
Defizit
ausgleichen
müßte
Zweck
ausgeführt
verfehlt
würde
.
5
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
.
abschließende
sachliche
scheidung
Senats
kommt
Betracht
Berufungsgericht
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
hat
gegebenenfalls
Höhe
Beklagte
Zeit
1
.
Januar
Bestandskraft
7
.
Oktober
ergangenen
Überschuß
erzielt
hat
Überschuß
verblieben
wieder
teilweise
entzogen
worden
ist
Streithelferin
rechtzeitig
formgemäß
schriftlich
Herausgabeanspruch
§
Abs.
Satz
VermG
geltend
gemacht
hat
vgl.
§
Abs.
Satz
VermG
Fassung
Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes
20
.
Oktober
.
S.
.
Parteien
haben
insoweit
Gelegenheit
weiterem
Sachvortrag
.