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1767 lines
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NAMEN
Verkündet
:
23
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Baulandsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
BauGB
§
Abs.
§
Abs.
;
BadWürttGemO
§
Abs.
§
Abs.
Rahmen
Anfechtung
Umlegungsbeschlusses
ist
Rechtmäßigkeit
Anordnung
Umlegung
überprüfen
Fortführung
Senatsurteile
12
.
März
2
.
April
.
Öffentlichkeitserfordernis
§
Abs.
GemO
BW
Beschluss
Gemeinderats
Anordnung
Umlegung
§
BauGB
.
Amtsermittlung
Inhalt
nichtöffentlichen
Teils
Gemeinderatssitzung
.
gemäß
§
Abs.
GemO
BW
fertigende
Niederschrift
Gemeinderatssitzung
ist
öffentliche
Urkunde
bezüglich
Inhalt
Beweis
Unrichtigkeit
zulässig
ist
§
Abs.
;
Anschluss
.
negative
Beweiskraft
dergestalt
Niederschrift
aufgenommene
Vorgänge
stattgefunden
behandeln
sind
ist
beizumessen
.
Urteil
23
.
April
ZR
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
April
Vizepräsidenten
Richter
Tombrink
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beteiligten
wird
Urteil
102
.
Senats
Baulandsachen
Oberlandesgerichts
3
.
Juni
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Beteiligten
sind
Eigentümer
teilweise
bebauten
Grundstücken
Bereich
Umlegungsgebiets
"
"
.
Grundstücke
liegen
Bereich
mehrfach
geänderten
Bebauungsplans
"
"
Mai
Kraft
getreten
ist
.
öffentlichen
Sitzung
13
.
März
beriet
Gemeinderat
Beteiligten
Beschluss
Anordnung
Umlegung
Teilgebiet
Bebauungsplans
"
"
.
Protokoll
ist
vermerkt
Bürgermeister
Beteiligten
Uhr
Minuten
Nichtöffentlichkeit
herstellte
.
wurde
Öffentlichkeit
wiederhergestellt
weiter
beraten
Beschluss
Anordnung
Umlegung
gefasst
.
Anordnungsbeschlusses
erließ
Beteiligte
30
.
April
Umlegungsbeschluss
.
Hiergegen
wenden
Antragsteller
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
.
Antrag
ist
Landgericht
Beteiligten
erhobenen
Einwände
Erforderlichkeit
Umlegung
durchgreifend
erachtet
hatte
zurückgewiesen
worden
.
Beteiligten
haben
Urteil
Landgerichts
Berufung
eingelegt
.
Beteiligte
entsprechenden
richterlichen
Hinweis
Protokoll
Sitzung
Gemeinderats
13
.
Februar
vorgelegt
hatte
haben
Beteiligten
weiter
Unwirksamkeit
Anordnung
Umlegung
Verletzung
Grundsatzes
Öffentlichkeit
Sitzungen
Gemeinderats
geltend
gemacht
.
Berufungsgericht
hat
landgerichtliche
Urteil
abgeändert
Umlegungsbeschluss
Beteiligten
30
.
April
aufgehoben
.
Hiergegen
wenden
Beteiligten
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Umlegungsbeschluss
sei
rechtswidrig
Beschluss
Anordnung
Umlegung
inzident
überprüfen
sei
seinerseits
rechtswidrig
sei
.
habe
§
GemO
BW
öffentlicher
Sitzung
Gemeinderats
beraten
beschlossen
werden
müssen
.
Sitzungsprotokolls
habe
Bürgermeister
Uhr
Uhr
Nichtöffentlichkeit
Sitzung
hergestellt
Anlass
Verfahrensweise
Niederschrift
festgehalten
worden
sei
.
Ausschluss
Öffentlichkeit
sei
nur
zulässig
persönliche
wirtschaftliche
Verhältnisse
Sprache
kämen
Kenntnisnahme
schlechthin
berechtigtes
Interesse
Allgemeinheit
bestehen
könne
Bekanntgabe
Einzelnen
nachteilig
sein
könne
.
müsse
Einzelfall
geprüft
werden
.
Beteiligte
habe
Ausschluss
Öffentlichkeit
Gemeinderatssitzung
begründet
Namen
einzelnen
Eigentümer
Bestandsgrundstücke
geplanten
Umlegungsgebiet
hätten
genannt
werden
sollen
.
bloße
Nennung
Namen
Eigentümer
verletze
jedoch
rechtlich
geschützten
sonstigen
schutzwürdigen
Interessen
.
sei
auch
ersichtlich
Bekanntgabe
Namen
Einzelnen
nachteilig
sein
könne
.
Gleiches
gelte
Folgen
Umlegung
einzelnen
Bestandsgebäude
Grundstücke
habe
diskutiert
werden
sollen
.
kämen
noch
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Sprache
bezüglich
Kenntnisnahme
berechtigtes
Interesse
Allgemeinheit
bestehen
könne
.
Auswirkungen
Umlegung
seien
grundstücksbezogen
personenbezogen
.
Zuletzt
habe
Bürgermeister
Beteiligten
erklärt
Herstellen
Nichtöffentlichkeit
seien
Fragen
zweier
mitglieder
gewesen
Umlegung
einen
anderen
Eigentümer
Bestandsgrundstücken
"
mache
"
.
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
einzelner
Personen
gesprochen
werden
solle
rechtfertige
allerdings
Ausschluss
Öffentlichkeit
Verhandlung
GemO
BW
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
einzelner
Eigentümer
berechtigtes
Informationsinteresse
Allgemeinheit
bestehe
.
substantiierte
Bestreiten
Anlasses
Herstellen
Nichtöffentlichkeit
könne
jedoch
hinreichenden
Sicherheit
festgestellt
werden
Gemeinderat
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
einzelner
Eigentümer
künftigen
Umlegungsgebiets
habe
sprechen
wollen
.
Zwar
komme
Sitzungsniederschrift
Abs.
GemO
Vorgang
ausweise
negative
Beweiskraft
Sinne
dort
aufgenommene
Geschehnisse
stattgefunden
hätten
.
Vielmehr
könne
Anlass
Herstellen
Nichtöffentlichkeit
auch
Sitzungsniederschrift
liegende
Umstände
Beweismittel
festgestellt
werden
.
Feststellung
ausreichender
Anlass
Herstellen
Nichtöffentlichkeit
Verhandlung
Gemeinderats
Anordnung
Umlegung
vorgelegen
habe
lasse
jedoch
vorliegend
treffen
:
Beteiligten
teilweise
öffentlichen
Sitzung
Gemeinderats
teilgenommen
hätten
hätten
erklärt
Herstellung
Nichtöffentlichkeit
sei
Frage
wirtschaftlichen
Verhältnissen
einzelner
Beteiligter
gestellt
worden
.
sei
auch
kaum
nachvollziehbar
Minuten
Nichtöffentlichkeit
Sitzung
hergestellt
gewesen
sei
wirtschaftlichen
Verhältnisse
einzelner
Eigentümer
Bestandsgrundstücken
gesprochen
worden
wäre
.
entsprechendes
Gesprächsthema
ließen
protokollierten
Erklärungen
Wiederherstellung
Öffentlichkeit
Verhandlung
Gemeinderats
ausreichend
rückschließen
.
Beteiligte
habe
Schluss
chen
Verhandlung
Namen
Gemeinderatsmitglieder
nennen
können
Fragen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
einzelner
Grundstückseigentümer
gestellt
haben
sollen
.
Veranlassung
§
Abs.
BauGB
Amts
Beweisaufnahme
durchzuführen
bestehe
.
Wichtige
öffentliche
Interessen
veranlassten
hier
Untersuchung
Amts
.
Beteiligte
könne
entsprechenden
politischen
Willen
Gemeinderats
gravierende
Nachteile
einhergehenden
Zeitablauf
verfahrensfehlerfreien
Anordnungsbeschluss
noch
herbeiführen
.
Verstoß
Gebot
Öffentlichkeit
Gemeinderatssitzung
begründe
regelmäßig
auch
dann
Öffentlichkeit
hier
nur
zeitweilig
ausgeschlossen
worden
sei
schwerwiegende
Verfahrensrechtsverletzung
.
Rechtswidrigkeit
Gemeinderatsbeschlusses
führe
auch
Rechtswidrigkeit
angegriffenen
Umlegungsbeschlusses
.
Voraussetzungen
§
Umlegungsanordnung
Verwaltungsakt
sei
nur
entsprechende
Anwendung
finde
seien
hier
erfüllt
;
Entscheidung
Gemeinderats
Umlegung
angeordnet
werden
solle
stelle
Entscheidung
Beurteilungsspielraum
hätte
auch
verneinenden
Sinne
ergehen
können
.
sei
offensichtlich
Verletzung
Prinzips
Öffentlichkeit
Gemeinderatssitzung
Entscheidung
Sache
beeinflusst
habe
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
angeführten
Begründung
kann
derzeit
Unwirksamkeit
Anordnungsbeschlusses
Umlegung
§
Abs.
BauGB
Gemeinderat
Beteiligten
anschließenden
Umlegungsbeschlusses
Beteiligten
festgestellt
werden
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
angegriffene
Umlegungsbeschluss
nur
dann
rechtmäßig
ist
Voraussetzungen
Umlegung
vorliegen
.
gehört
auch
Beschlussfassung
Anordnung
Umlegung
§
Abs.
BauGB
.
Beschluss
ist
Verwaltungsakt
Rechtsprechung
Senats
nur
Umlegungsbeschluss
anfechtbar
kann
nur
so
gerichtlichen
Nachprüfung
gestellt
werden
.
Rahmen
Anfechtung
Umlegungsbeschlusses
ist
dann
Rechtmäßigkeit
Anordnung
Umlegung
überprüfen
vgl.
Senatsurteile
12
.
März
2
.
April
.
2
.
Gegensatz
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
derzeit
festgestellt
werden
Beschluss
Gemeinderats
Beteiligten
13
.
März
Anordnung
Umlegung
Verstoßes
Prinzip
Öffentlichkeit
unwirksam
ist
.
Allerdings
ist
Berufungsgericht
Ausgangspunkt
zuzustimmen
Umlegungsbeschluss
gleichermaßen
rechtswidrig
sind
Beschlussfassung
Gemeinderats
Vorschriften
Gemeindeordnung
Öffentlichkeit
Gemeinderatssitzungen
verletzt
worden
sind
.
folgen
ist
Argumentation
Revision
Anordnungsbeschluss
beinhalte
nur
internen
Auftrag
"
Gemeinderats
Umlegungsstelle
Durchführung
Umlegung
so
Rechtmäßigkeit
Umlegungsbeschlusses
nur
materiellen
Voraussetzungen
Umlegung
§
Abs.
BauGB
ankomme
:
Außenwirkung
blieben
Verfahrensmängel
Beschlussfassung
Gemeinderats
"
intern
"
seien
geeignet
später
gefassten
Umlegungsbeschluss
gleichsam
"
infizieren
"
.
Anordnungsbeschluss
Gemeinderats
kann
auch
internen
Vorgang
Verwaltungsaktqualität
handelt
grundsätzlich
nur
dann
Grundlage
rechtmäßigen
Umlegungsbeschlusses
sein
allgemein
Gemeinderatsbeschlüsse
geltenden
Verfahrens-)Regelungen
jeweils
anwendbaren
Gemeindeordnung
eingehalten
sind
vgl.
AHB-Verwaltungsverfahren
2
.
Aufl
.
Teil
.
;
s.
auch
Senatsurteil
11
.
Mai
ersichtlich
allein
strittigen
Frage
Befangenheit
Ratsmitgliedern
Umlegungsgebiet
gelegene
Grundstücke
gehören
s.
.
§
Abs.
Satz
GemO
sind
Sitzungen
Gemeinderats
öffentlich
.
Nichtöffentlich
darf
nur
verhandelt
werden
öffentliche
Wohl
berechtigte
Interessen
Einzelner
erfordern
;
Gegenstände
Voraussetzungen
vorliegen
muss
nichtöffentlich
verhandelt
werden
.
Grundsatz
Öffentlichkeit
Gemeinderatssitzung
gehört
wesentlichen
Verfahrensbestimmungen
Gemeinderechts
.
hat
Funktion
Gemeindebürger
Einblick
Tätigkeit
Vertretungskörperschaften
einzelnen
Mitglieder
ermöglichen
eigener
Kenntnis
Beurteilung
beruhende
Grundlage
sachgerechte
Kritik
Willensbildung
schaffen
Gemeinderat
allgemeinen
Kontrolle
Öffentlichkeit
unterziehen
beizutragen
unzulässigen
Einwirkung
persönlicher
Beziehungen
Einflüsse
Interessen
Beschlussfassung
Gemeinderats
vorzubeugen
.
Verstoß
Gebot
Öffentlichkeit
Gemeinderatssitzung
begründet
regelmäßig
schwerwiegende
Verfahrensrechtsverletzung
führt
Rechtswidrigkeit
Gemeinderatsbeschlusses
vgl.
VBlBW
.
Grundsätze
gelten
auch
überprüfende
Beschluss
zwar
öffentlicher
Sitzung
gefasst
wurde
jedoch
Beratung
erfolgt
ist
Sachdiskussion
nichtöffentlichen
vorangegangenen
Sitzung
durchgeführt
wurde
.
Verfahrensweise
widerspricht
Sinn
Zweck
Gebots
Öffentlichkeit
Gemeinderatssitzungen
vgl.
.
Verstoß
Prinzip
Öffentlichkeit
Gemeinderatssitzung
stellt
jedoch
nur
Einzelfrage
nichtöffentlicher
Sitzung
behandelt
wird
Information
Gemeinderäte
dient
Rede
sein
kann
nichtöffentliche
Vorberatung
öffentlicher
Sitzung
führende
Abwägungsdiskussion
ersetzt
vorweggenommen
sonstiger
Weise
öffentlichen
Wahrnehmung
entzogen
hat
vgl.
.
Nichtöffentlich
muss
verhandelt
werden
öffentliche
Wohl
berechtigte
Interessen
Einzelner
erfordern
.
Berechtigte
Interessen
Sinne
§
Abs.
Satz
GemO
BW
können
rechtlich
geschützte
sonstige
schutzwürdige
Interessen
sein
.
erfordern
Ausschluss
Öffentlichkeit
Gemeinderatssitzung
Verlauf
öffentlichen
Sitzung
persönliche
wirtschaftliche
Verhältnisse
Sprache
kommen
können
Kenntnis
schlechthin
berechtigtes
Interesse
Allgemeinheit
bestehen
kann
Bekanntgabe
Einzelnen
nachteilig
sein
könnte
NVwZ
;
vgl.
auch
BVerwG
NVwZ
.
Zutreffend
geht
auch
Berufungsgericht
Falle
fehlenden
generellen
Regelung
hier
Voraussetzungen
Einzelfall
festgestellt
werden
müssen
.
Anforderungen
genügt
Begründung
Berufungsgerichts
.
gemäß
§
Abs.
GemO
BW
fertigende
Niederschrift
Gemeinderatssitzung
ist
öffentliche
Urkunde
bezüglich
Inhalt
Beweis
Unrichtigkeit
zulässig
ist
§
Abs.
;
.
negative
Beweiskraft
Niederschrift
aufgenommene
Vorgänge
stattgefunden
behandeln
sind
hat
Berufungsgericht
Niederschrift
Recht
beigemessen
.
tragfähig
ist
jedoch
Annahme
Berufungsgerichts
Nennung
Namen
Eigentümer
Grundstücken
beabsichtigten
Umlegungsgebiets
öffentlicher
Gemeinderatssitzung
verletze
rechtlich
geschützten
sonstigen
Interessen
Personen
.
Berufungsgericht
Recht
annimmt
sind
Auswirkungen
Umlegung
grundstücksbezogen
personenbezogen
.
Namen
Eigentümer
sind
Voraussetzungen
Zweckmäßigkeit
Umlegung
zunächst
Belang
.
Dementsprechend
ist
auch
Öffentlichkeit
regelmäßig
anerkennenswertes
Interesse
ersichtlich
Namen
Eigentümer
Umlegungsgebiet
liegenden
Grundstücke
erfahren
.
Gründe
konkreten
Einzelfall
anders
bewerten
ist
sind
Berufungsgericht
festgestellt
Beteiligten
vorgetragen
worden
.
anderen
Seite
haben
Eigentümer
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
abgeleiteten
Recht
informationelle
Selbstbestimmung
geschütztes
Recht
entscheiden
Information
Eigentümerstellung
erhält
.
macht
Gesetz
Einsichtnahme
Grundbuch
Rechtsverkehr
typischerweise
Umstand
Erfahrung
bringt
abhängig
berechtigtes
Interesse
besteht
§
Abs.
Satz
;
siehe
Beschluss
17
.
August
.
7
;
KG
.
Bekanntgabe
Tatsache
öffentlicher
Sitzung
Gemeinderats
stellt
mithin
Eingriff
Rechte
Eigentümer
.
rechtlichen
Nachprüfung
stand
hält
auch
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
könne
festgestellt
werden
Gemeinderat
nichtöffentlichen
Teil
Sitzung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
einzelner
Eigentümer
künftigen
Umlegungsgebiets
gesprochen
habe
.
Insoweit
geht
Berufungsgericht
zutreffend
Sitzungsniederschrift
verhält
negative
Beweiskraft
zukommt
vielmehr
tatsächlichen
Umstände
auch
anderer
Beweismittel
festgestellt
werden
können
.
Auch
Einbeziehung
Einlassung
Antragsteller
öffentlichen
Sitzung
teilgenommen
haben
ist
geboten
.
ist
jedoch
berücksichtigen
nur
Auskunft
geben
können
öffentlicher
Sitzung
gefallenen
Äußerungen
insoweit
allenfalls
Indiz
darstellen
tatsächlich
nichtöffentlichen
Sitzung
beraten
worden
ist
.
Berufungsgericht
entscheidend
abgestellt
hat
Beteiligte
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Namen
Gemeinderatsmitglieder
habe
nennen
können
Fragen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
einzelner
Grundstückseigentümer
gestellt
haben
sollen
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
prüfung
Frage
tatsächlich
Gegenstand
Beratung
nichtöffentlichen
Sitzung
war
kommt
entscheidend
konkreten
Namen
Ratsmitglieder
genannt
werden
bestimmte
Fragen
öffentlicher
Sitzung
gestellt
haben
.
Teilnehmer
nichtöffentlichen
Sitzung
Gesichtspunkt
Entbindung
Schweigepflicht
Bürgermeister
vgl.
§
Abs.
Satz
GemO
Auskunft
geben
können
sind
Niederschrift
Sitzung
vermerkt
.
Insoweit
hat
Berufungsgericht
Unrecht
allein
Würdigung
Einlassung
Bürgermeisters
Beteiligten
beschränkt
.
§
Abs.
BauGB
war
Berufungsgericht
gehalten
Amts
Aufnahme
Beweisen
anzuordnen
gegebenenfalls
auch
Tatsachen
berücksichtigen
Beteiligten
vorgebracht
worden
sind
.
Rechtsprechung
Senats
vermag
Vorschrift
gerichtliche
"
Befugnis
"
Sinne
Verpflichtung
Gerichts
Anwendung
Untersuchungsgrundsatzes
begründen
.
begrenzte
Geltung
Untersuchungsgrundsatzes
baulandgerichtlichen
Verfahren
ist
Zusammenhang
sehen
auch
verwaltungsgerichtlichen
Verfahren
Untersuchungsgrundsatz
beherrscht
wird
zunehmend
anerkannten
Mitwirkungspflichten
Verfahrensbeteiligten
.
Dementsprechend
findet
Pflicht
Tatsachengerichte
Aufklärung
Sachverhalts
Grenze
dort
Klagevorbringen
tatsächlichen
weiteren
Sachaufklärung
bietet
vgl.
Senatsurteil
16
.
März
.
Verpflichtung
Gerichts
Anwendung
Untersuchungsgrundsatzes
besteht
dann
sonst
Verletzung
Wahrheitspflicht
befürchten
wäre
wichtige
öffentliche
Interessen
Spiel
sind
.
Vorschrift
macht
Gericht
Pflicht
Beteiligten
gerichtliche
Verfahren
eingeführte
Behauptung
rechtserheblich
ist
Amts
klären
vgl.
Senatsurteile
4
November
45
;
7
.
bruar
.
ausgehend
hätte
Berufungsgericht
Gemeinderatsmitglieder
befragen
müssen
Gegenstand
Beratung
nichtöffentlichen
Teiles
hier
Rede
stehenden
Gemeinderatssitzung
gewesen
ist
.
Begründung
Berufungsgerichts
bedürfe
Beweisaufnahme
Amts
gesamte
Ausführungen
Landgerichts
gezeigt
haben
außerordentlich
umstrittene
beteiligten
Grundstückseigentümern
vehement
angegriffene
Umlegungsverfahren
erneut
Gang
gesetzt
werden
könne
ist
tragfähig
.
Unzureichend
ist
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
auch
insoweit
Feststellungen
getroffen
hat
selbst
angenommenen
hinreichenden
Grund
Herstellung
Nichtöffentlichkeit
gleichwohl
Nichtigkeit
Beschlusses
führender
Verfahrensfehler
ausscheidet
.
Beratung
Beschlussvorlage
Anordnung
Umlegung
Abstimmung
öffentlicher
Sitzung
durchgeführt
wurden
hier
nur
kurze
Unterbrechung
öffentlichen
Beratung
gegeben
hat
nichtöffentlichen
Teil
Sitzung
hätte
ausgehend
Inhalt
nichtöffentlichen
Beratung
geprüft
werden
müssen
Abwägungsdiskussion
ersetzen
vorwegnehmen
sonstiger
Weise
öffentlichen
Wahrnehmung
entziehen
sollte
.
Nur
Fall
bestünde
gegebenen
Sachlage
Rechtswidrigkeit
führenden
wesentlichen
Verfahrensfehler
Fassung
Beschlusses
anzunehmen
vgl.
VBlBW
.
3
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
kann
derzeit
angenommen
werden
Beschluss
Anordnung
Umlegung
Gemeinderat
Beteiligten
Verstoßes
§
Abs.
Satz
GemO
BW
Beratung
Beschlussfassung
meinderatssitzung
13
.
März
unwirksam
ist
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Sache
selbst
entscheidungsreif
ist
§
Abs.
BauGB
.
V.m
.
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
.
Entscheidung