NAMEN Verkündet : 23 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Baulandsache Nachschlagewerk : ja : : ja BauGB § Abs. § Abs. ; BadWürttGemO § Abs. § Abs. Rahmen Anfechtung Umlegungsbeschlusses ist Rechtmäßigkeit Anordnung Umlegung überprüfen Fortführung Senatsurteile 12 . März 2 . April . Öffentlichkeitserfordernis § Abs. GemO BW Beschluss Gemeinderats Anordnung Umlegung § BauGB . Amtsermittlung Inhalt nichtöffentlichen Teils Gemeinderatssitzung . gemäß § Abs. GemO BW fertigende Niederschrift Gemeinderatssitzung ist öffentliche Urkunde bezüglich Inhalt Beweis Unrichtigkeit zulässig ist § Abs. ; Anschluss . negative Beweiskraft dergestalt Niederschrift aufgenommene Vorgänge stattgefunden behandeln sind ist beizumessen . Urteil 23 . April ZR . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . April Vizepräsidenten Richter Tombrink Dr. Recht erkannt : Revision Beteiligten wird Urteil 102 . Senats Baulandsachen Oberlandesgerichts 3 . Juni aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Beteiligten sind Eigentümer teilweise bebauten Grundstücken Bereich Umlegungsgebiets " " . Grundstücke liegen Bereich mehrfach geänderten Bebauungsplans " " Mai Kraft getreten ist . öffentlichen Sitzung 13 . März beriet Gemeinderat Beteiligten Beschluss Anordnung Umlegung Teilgebiet Bebauungsplans " " . Protokoll ist vermerkt Bürgermeister Beteiligten Uhr Minuten Nichtöffentlichkeit herstellte . wurde Öffentlichkeit wiederhergestellt weiter beraten Beschluss Anordnung Umlegung gefasst . Anordnungsbeschlusses erließ Beteiligte 30 . April Umlegungsbeschluss . Hiergegen wenden Antragsteller Antrag gerichtliche Entscheidung . Antrag ist Landgericht Beteiligten erhobenen Einwände Erforderlichkeit Umlegung durchgreifend erachtet hatte zurückgewiesen worden . Beteiligten haben Urteil Landgerichts Berufung eingelegt . Beteiligte entsprechenden richterlichen Hinweis Protokoll Sitzung Gemeinderats 13 . Februar vorgelegt hatte haben Beteiligten weiter Unwirksamkeit Anordnung Umlegung Verletzung Grundsatzes Öffentlichkeit Sitzungen Gemeinderats geltend gemacht . Berufungsgericht hat landgerichtliche Urteil abgeändert Umlegungsbeschluss Beteiligten 30 . April aufgehoben . Hiergegen wenden Beteiligten Berufungsgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt : Umlegungsbeschluss sei rechtswidrig Beschluss Anordnung Umlegung inzident überprüfen sei seinerseits rechtswidrig sei . habe § GemO BW öffentlicher Sitzung Gemeinderats beraten beschlossen werden müssen . Sitzungsprotokolls habe Bürgermeister Uhr Uhr Nichtöffentlichkeit Sitzung hergestellt Anlass Verfahrensweise Niederschrift festgehalten worden sei . Ausschluss Öffentlichkeit sei nur zulässig persönliche wirtschaftliche Verhältnisse Sprache kämen Kenntnisnahme schlechthin berechtigtes Interesse Allgemeinheit bestehen könne Bekanntgabe Einzelnen nachteilig sein könne . müsse Einzelfall geprüft werden . Beteiligte habe Ausschluss Öffentlichkeit Gemeinderatssitzung begründet Namen einzelnen Eigentümer Bestandsgrundstücke geplanten Umlegungsgebiet hätten genannt werden sollen . bloße Nennung Namen Eigentümer verletze jedoch rechtlich geschützten sonstigen schutzwürdigen Interessen . sei auch ersichtlich Bekanntgabe Namen Einzelnen nachteilig sein könne . Gleiches gelte Folgen Umlegung einzelnen Bestandsgebäude Grundstücke habe diskutiert werden sollen . kämen noch persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Sprache bezüglich Kenntnisnahme berechtigtes Interesse Allgemeinheit bestehen könne . Auswirkungen Umlegung seien grundstücksbezogen personenbezogen . Zuletzt habe Bürgermeister Beteiligten erklärt Herstellen Nichtöffentlichkeit seien Fragen zweier mitglieder gewesen Umlegung einen anderen Eigentümer Bestandsgrundstücken " mache " . persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse einzelner Personen gesprochen werden solle rechtfertige allerdings Ausschluss Öffentlichkeit Verhandlung GemO BW persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen einzelner Eigentümer berechtigtes Informationsinteresse Allgemeinheit bestehe . substantiierte Bestreiten Anlasses Herstellen Nichtöffentlichkeit könne jedoch hinreichenden Sicherheit festgestellt werden Gemeinderat persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer künftigen Umlegungsgebiets habe sprechen wollen . Zwar komme Sitzungsniederschrift Abs. GemO Vorgang ausweise negative Beweiskraft Sinne dort aufgenommene Geschehnisse stattgefunden hätten . Vielmehr könne Anlass Herstellen Nichtöffentlichkeit auch Sitzungsniederschrift liegende Umstände Beweismittel festgestellt werden . Feststellung ausreichender Anlass Herstellen Nichtöffentlichkeit Verhandlung Gemeinderats Anordnung Umlegung vorgelegen habe lasse jedoch vorliegend treffen : Beteiligten teilweise öffentlichen Sitzung Gemeinderats teilgenommen hätten hätten erklärt Herstellung Nichtöffentlichkeit sei Frage wirtschaftlichen Verhältnissen einzelner Beteiligter gestellt worden . sei auch kaum nachvollziehbar Minuten Nichtöffentlichkeit Sitzung hergestellt gewesen sei wirtschaftlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer Bestandsgrundstücken gesprochen worden wäre . entsprechendes Gesprächsthema ließen protokollierten Erklärungen Wiederherstellung Öffentlichkeit Verhandlung Gemeinderats ausreichend rückschließen . Beteiligte habe Schluss chen Verhandlung Namen Gemeinderatsmitglieder nennen können Fragen wirtschaftlichen Verhältnissen einzelner Grundstückseigentümer gestellt haben sollen . Veranlassung § Abs. BauGB Amts Beweisaufnahme durchzuführen bestehe . Wichtige öffentliche Interessen veranlassten hier Untersuchung Amts . Beteiligte könne entsprechenden politischen Willen Gemeinderats gravierende Nachteile einhergehenden Zeitablauf verfahrensfehlerfreien Anordnungsbeschluss noch herbeiführen . Verstoß Gebot Öffentlichkeit Gemeinderatssitzung begründe regelmäßig auch dann Öffentlichkeit hier nur zeitweilig ausgeschlossen worden sei schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung . Rechtswidrigkeit Gemeinderatsbeschlusses führe auch Rechtswidrigkeit angegriffenen Umlegungsbeschlusses . Voraussetzungen § Umlegungsanordnung Verwaltungsakt sei nur entsprechende Anwendung finde seien hier erfüllt ; Entscheidung Gemeinderats Umlegung angeordnet werden solle stelle Entscheidung Beurteilungsspielraum hätte auch verneinenden Sinne ergehen können . sei offensichtlich Verletzung Prinzips Öffentlichkeit Gemeinderatssitzung Entscheidung Sache beeinflusst habe . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht angeführten Begründung kann derzeit Unwirksamkeit Anordnungsbeschlusses Umlegung § Abs. BauGB Gemeinderat Beteiligten anschließenden Umlegungsbeschlusses Beteiligten festgestellt werden . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht angegriffene Umlegungsbeschluss nur dann rechtmäßig ist Voraussetzungen Umlegung vorliegen . gehört auch Beschlussfassung Anordnung Umlegung § Abs. BauGB . Beschluss ist Verwaltungsakt Rechtsprechung Senats nur Umlegungsbeschluss anfechtbar kann nur so gerichtlichen Nachprüfung gestellt werden . Rahmen Anfechtung Umlegungsbeschlusses ist dann Rechtmäßigkeit Anordnung Umlegung überprüfen vgl. Senatsurteile 12 . März 2 . April . 2 . Gegensatz Auffassung Berufungsgerichts kann derzeit festgestellt werden Beschluss Gemeinderats Beteiligten 13 . März Anordnung Umlegung Verstoßes Prinzip Öffentlichkeit unwirksam ist . Allerdings ist Berufungsgericht Ausgangspunkt zuzustimmen Umlegungsbeschluss gleichermaßen rechtswidrig sind Beschlussfassung Gemeinderats Vorschriften Gemeindeordnung Öffentlichkeit Gemeinderatssitzungen verletzt worden sind . folgen ist Argumentation Revision Anordnungsbeschluss beinhalte nur internen Auftrag " Gemeinderats Umlegungsstelle Durchführung Umlegung so Rechtmäßigkeit Umlegungsbeschlusses nur materiellen Voraussetzungen Umlegung § Abs. BauGB ankomme : Außenwirkung blieben Verfahrensmängel Beschlussfassung Gemeinderats " intern " seien geeignet später gefassten Umlegungsbeschluss gleichsam " infizieren " . Anordnungsbeschluss Gemeinderats kann auch internen Vorgang Verwaltungsaktqualität handelt grundsätzlich nur dann Grundlage rechtmäßigen Umlegungsbeschlusses sein allgemein Gemeinderatsbeschlüsse geltenden Verfahrens-)Regelungen jeweils anwendbaren Gemeindeordnung eingehalten sind vgl. AHB-Verwaltungsverfahren 2 . Aufl . Teil . ; s. auch Senatsurteil 11 . Mai ersichtlich allein strittigen Frage Befangenheit Ratsmitgliedern Umlegungsgebiet gelegene Grundstücke gehören s. . § Abs. Satz GemO sind Sitzungen Gemeinderats öffentlich . Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden öffentliche Wohl berechtigte Interessen Einzelner erfordern ; Gegenstände Voraussetzungen vorliegen muss nichtöffentlich verhandelt werden . Grundsatz Öffentlichkeit Gemeinderatssitzung gehört wesentlichen Verfahrensbestimmungen Gemeinderechts . hat Funktion Gemeindebürger Einblick Tätigkeit Vertretungskörperschaften einzelnen Mitglieder ermöglichen eigener Kenntnis Beurteilung beruhende Grundlage sachgerechte Kritik Willensbildung schaffen Gemeinderat allgemeinen Kontrolle Öffentlichkeit unterziehen beizutragen unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen Einflüsse Interessen Beschlussfassung Gemeinderats vorzubeugen . Verstoß Gebot Öffentlichkeit Gemeinderatssitzung begründet regelmäßig schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung führt Rechtswidrigkeit Gemeinderatsbeschlusses vgl. VBlBW . Grundsätze gelten auch überprüfende Beschluss zwar öffentlicher Sitzung gefasst wurde jedoch Beratung erfolgt ist Sachdiskussion nichtöffentlichen vorangegangenen Sitzung durchgeführt wurde . Verfahrensweise widerspricht Sinn Zweck Gebots Öffentlichkeit Gemeinderatssitzungen vgl. . Verstoß Prinzip Öffentlichkeit Gemeinderatssitzung stellt jedoch nur Einzelfrage nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird Information Gemeinderäte dient Rede sein kann nichtöffentliche Vorberatung öffentlicher Sitzung führende Abwägungsdiskussion ersetzt vorweggenommen sonstiger Weise öffentlichen Wahrnehmung entzogen hat vgl. . Nichtöffentlich muss verhandelt werden öffentliche Wohl berechtigte Interessen Einzelner erfordern . Berechtigte Interessen Sinne § Abs. Satz GemO BW können rechtlich geschützte sonstige schutzwürdige Interessen sein . erfordern Ausschluss Öffentlichkeit Gemeinderatssitzung Verlauf öffentlichen Sitzung persönliche wirtschaftliche Verhältnisse Sprache kommen können Kenntnis schlechthin berechtigtes Interesse Allgemeinheit bestehen kann Bekanntgabe Einzelnen nachteilig sein könnte NVwZ ; vgl. auch BVerwG NVwZ . Zutreffend geht auch Berufungsgericht Falle fehlenden generellen Regelung hier Voraussetzungen Einzelfall festgestellt werden müssen . Anforderungen genügt Begründung Berufungsgerichts . gemäß § Abs. GemO BW fertigende Niederschrift Gemeinderatssitzung ist öffentliche Urkunde bezüglich Inhalt Beweis Unrichtigkeit zulässig ist § Abs. ; . negative Beweiskraft Niederschrift aufgenommene Vorgänge stattgefunden behandeln sind hat Berufungsgericht Niederschrift Recht beigemessen . tragfähig ist jedoch Annahme Berufungsgerichts Nennung Namen Eigentümer Grundstücken beabsichtigten Umlegungsgebiets öffentlicher Gemeinderatssitzung verletze rechtlich geschützten sonstigen Interessen Personen . Berufungsgericht Recht annimmt sind Auswirkungen Umlegung grundstücksbezogen personenbezogen . Namen Eigentümer sind Voraussetzungen Zweckmäßigkeit Umlegung zunächst Belang . Dementsprechend ist auch Öffentlichkeit regelmäßig anerkennenswertes Interesse ersichtlich Namen Eigentümer Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke erfahren . Gründe konkreten Einzelfall anders bewerten ist sind Berufungsgericht festgestellt Beteiligten vorgetragen worden . anderen Seite haben Eigentümer Art . Abs. . V.m . Art . Abs. GG abgeleiteten Recht informationelle Selbstbestimmung geschütztes Recht entscheiden Information Eigentümerstellung erhält . macht Gesetz Einsichtnahme Grundbuch Rechtsverkehr typischerweise Umstand Erfahrung bringt abhängig berechtigtes Interesse besteht § Abs. Satz ; siehe Beschluss 17 . August . 7 ; KG . Bekanntgabe Tatsache öffentlicher Sitzung Gemeinderats stellt mithin Eingriff Rechte Eigentümer . rechtlichen Nachprüfung stand hält auch tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts könne festgestellt werden Gemeinderat nichtöffentlichen Teil Sitzung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer künftigen Umlegungsgebiets gesprochen habe . Insoweit geht Berufungsgericht zutreffend Sitzungsniederschrift verhält negative Beweiskraft zukommt vielmehr tatsächlichen Umstände auch anderer Beweismittel festgestellt werden können . Auch Einbeziehung Einlassung Antragsteller öffentlichen Sitzung teilgenommen haben ist geboten . ist jedoch berücksichtigen nur Auskunft geben können öffentlicher Sitzung gefallenen Äußerungen insoweit allenfalls Indiz darstellen tatsächlich nichtöffentlichen Sitzung beraten worden ist . Berufungsgericht entscheidend abgestellt hat Beteiligte Schluss mündlichen Verhandlung Namen Gemeinderatsmitglieder habe nennen können Fragen wirtschaftlichen Verhältnissen einzelner Grundstückseigentümer gestellt haben sollen hält rechtlichen Nachprüfung stand . prüfung Frage tatsächlich Gegenstand Beratung nichtöffentlichen Sitzung war kommt entscheidend konkreten Namen Ratsmitglieder genannt werden bestimmte Fragen öffentlicher Sitzung gestellt haben . Teilnehmer nichtöffentlichen Sitzung Gesichtspunkt Entbindung Schweigepflicht Bürgermeister vgl. § Abs. Satz GemO Auskunft geben können sind Niederschrift Sitzung vermerkt . Insoweit hat Berufungsgericht Unrecht allein Würdigung Einlassung Bürgermeisters Beteiligten beschränkt . § Abs. BauGB war Berufungsgericht gehalten Amts Aufnahme Beweisen anzuordnen gegebenenfalls auch Tatsachen berücksichtigen Beteiligten vorgebracht worden sind . Rechtsprechung Senats vermag Vorschrift gerichtliche " Befugnis " Sinne Verpflichtung Gerichts Anwendung Untersuchungsgrundsatzes begründen . begrenzte Geltung Untersuchungsgrundsatzes baulandgerichtlichen Verfahren ist Zusammenhang sehen auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird zunehmend anerkannten Mitwirkungspflichten Verfahrensbeteiligten . Dementsprechend findet Pflicht Tatsachengerichte Aufklärung Sachverhalts Grenze dort Klagevorbringen tatsächlichen weiteren Sachaufklärung bietet vgl. Senatsurteil 16 . März . Verpflichtung Gerichts Anwendung Untersuchungsgrundsatzes besteht dann sonst Verletzung Wahrheitspflicht befürchten wäre wichtige öffentliche Interessen Spiel sind . Vorschrift macht Gericht Pflicht Beteiligten gerichtliche Verfahren eingeführte Behauptung rechtserheblich ist Amts klären vgl. Senatsurteile 4 November 45 ; 7 . bruar . ausgehend hätte Berufungsgericht Gemeinderatsmitglieder befragen müssen Gegenstand Beratung nichtöffentlichen Teiles hier Rede stehenden Gemeinderatssitzung gewesen ist . Begründung Berufungsgerichts bedürfe Beweisaufnahme Amts gesamte Ausführungen Landgerichts gezeigt haben außerordentlich umstrittene beteiligten Grundstückseigentümern vehement angegriffene Umlegungsverfahren erneut Gang gesetzt werden könne ist tragfähig . Unzureichend ist tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts auch insoweit Feststellungen getroffen hat selbst angenommenen hinreichenden Grund Herstellung Nichtöffentlichkeit gleichwohl Nichtigkeit Beschlusses führender Verfahrensfehler ausscheidet . Beratung Beschlussvorlage Anordnung Umlegung Abstimmung öffentlicher Sitzung durchgeführt wurden hier nur kurze Unterbrechung öffentlichen Beratung gegeben hat nichtöffentlichen Teil Sitzung hätte ausgehend Inhalt nichtöffentlichen Beratung geprüft werden müssen Abwägungsdiskussion ersetzen vorwegnehmen sonstiger Weise öffentlichen Wahrnehmung entziehen sollte . Nur Fall bestünde gegebenen Sachlage Rechtswidrigkeit führenden wesentlichen Verfahrensfehler Fassung Beschlusses anzunehmen vgl. VBlBW . 3 . Feststellungen Berufungsgerichts kann derzeit angenommen werden Beschluss Anordnung Umlegung Gemeinderat Beteiligten Verstoßes § Abs. Satz GemO BW Beratung Beschlussfassung meinderatssitzung 13 . März unwirksam ist . Berufungsurteil ist aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen Sache selbst entscheidungsreif ist § Abs. BauGB . V.m . Abs. § Abs. Satz . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung . Entscheidung