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253 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
ZR
28
.
März
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
März
Vizepräsidenten
Schlick
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
Juni
Antrag
Klägers
"
Wiedereinsetzung
Frist
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
"
werden
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Abs.
.
Streitwert
:
530.841,67
Gründe
:
Beschwerde
hat
Erfolg
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Antrag
Wiedereinsetzung
ist
unbegründet
.
Umstand
Ablauf
Frist
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
Gesetz
Rechtsschutz
überlangen
Gerichtsverfahren
strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren
24
November
.
S.
Kraft
getreten
ist
Kläger
Klage
nunmehr
auch
§
.
stützen
möchte
stellt
Wiedereinsetzungsgrund
§
.
Übrigen
findet
Gesetz
abgesehen
Nichtzulassungsbeschwerde
dient
neuen
Streitgegenstand
hier
"
staatshaftungsrechtlichen
Anspruch
generis
Ausgleich
Nachteile
rechtswidrigen
hoheitlichen
Verhaltens
"
BT-Drucks
.
S.
;
vgl.
unterschiedlichen
Streitgegenstand
auch
Verfahren
einzuführen
Kläger
Anwendung
.
Übergangsvorschrift
Art
.
gilt
Gesetz
auch
Verfahren
Inkrafttreten
bereits
anhängig
waren
abgeschlossene
Verfahren
Dauer
Inkrafttreten
Gegenstand
anhängigen
Beschwerden
Europäischen
Gerichtshof
Menschenrechte
ist
noch
werden
kann
.
Gesetzesbegründung
aaO
S.
heißt
abgeschlossene
Verfahren
nur
erfasst
werden
"
innerstaatlichen
Abschluss
Beschwerde
Verfahrensdauer
geführt
haben
noch
führen
können
.
sollen
weitere
Verurteilungen
Bundesrepublik
verhindert
entlastet
werden
.
Beschwerdefrist
Art
.
Abs.
Monate
beträgt
darf
Verfahrensabschluss
länger
Monate
zurückliegen
"
.
Kläger
hätte
Beendigung
Vorprozesses
Monaten
Beschwerde
Europäischen
Gerichtshof
Menschenrechte
einlegen
müssen
versäumt
hat
.
Auffassung
Klägers
liege
Falle
planwidrige
Lücke
"
so
Gesetz
Art
.
anzuwenden
sei
teilt
Senat
.
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung