BESCHLUSS ZR 28 . März Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . März Vizepräsidenten Schlick Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . Juni Antrag Klägers " Wiedereinsetzung Frist Begründung Nichtzulassungsbeschwerde " werden zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Streitwert : 530.841,67 € Gründe : Beschwerde hat Erfolg Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Antrag Wiedereinsetzung ist unbegründet . Umstand Ablauf Frist Begründung Nichtzulassungsbeschwerde Gesetz Rechtsschutz überlangen Gerichtsverfahren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 24 November . S. Kraft getreten ist Kläger Klage nunmehr auch § . stützen möchte stellt Wiedereinsetzungsgrund § . Übrigen findet Gesetz abgesehen Nichtzulassungsbeschwerde dient neuen Streitgegenstand hier " staatshaftungsrechtlichen Anspruch generis Ausgleich Nachteile rechtswidrigen hoheitlichen Verhaltens " BT-Drucks . S. ; vgl. unterschiedlichen Streitgegenstand auch Verfahren einzuführen Kläger Anwendung . Übergangsvorschrift Art . gilt Gesetz auch Verfahren Inkrafttreten bereits anhängig waren abgeschlossene Verfahren Dauer Inkrafttreten Gegenstand anhängigen Beschwerden Europäischen Gerichtshof Menschenrechte ist noch werden kann . Gesetzesbegründung aaO S. heißt abgeschlossene Verfahren nur erfasst werden " innerstaatlichen Abschluss Beschwerde Verfahrensdauer geführt haben noch führen können . sollen weitere Verurteilungen Bundesrepublik verhindert entlastet werden . Beschwerdefrist Art . Abs. Monate beträgt darf Verfahrensabschluss länger Monate zurückliegen " . Kläger hätte Beendigung Vorprozesses Monaten Beschwerde Europäischen Gerichtshof Menschenrechte einlegen müssen versäumt hat . Auffassung Klägers liege Falle planwidrige Lücke " so Gesetz Art . anzuwenden sei teilt Senat . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung