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617 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
ZA
2
.
April
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
.
April
Richter
Hucke
Seiters
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Ablehnung
Besorgnis
Befangenheit
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Urteil
Oberlandesgerichts
17
.
März
ist
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
worden
Feststellung
begehrte
beklagte
Freistaat
schuldhaft
amtspflichtwidriger
Abschiebungsmaßnahmen
Einbürgerungsversagung
Rechtsbeugung
Rechtsverweigerung
Rechtsverzögerung
Richter
Schadensersatz
Größenordnung
Mio.
DM
verpflichtet
sei
.
Entscheidung
wirkten
Richter
Verhalten
Kläger
Grundlage
Feststellungsantrags
gemacht
hatte
.
Senat
hat
Beschluss
21
.
Dezember
ZA
Kläger
Prozesskostenhilfe
Revision
Urteil
versagt
Gegenvorstellungen
hiergegen
Beschlüsse
12
.
April
1
.
Juni
zurückgewiesen
.
Beschluss
30
November
hat
Senat
Kläger
eigene
Kosten
eingelegte
Revision
§
wiesen
.
genannten
Senatsbeschlüssen
wirkten
Richter
Z
.
Kläger
angerufene
Europäische
Gerichtshof
Menschenrechte
hat
7
.
Oktober
beschlossen
Individualbeschwerde
gemäß
Art
.
Abs.
Buchst
.
Konvention
Register
streichen
.
war
einseitige
Erklärung
Bundesregierung
vorausgegangen
anerkannte
Kläger
zweiten
Amtshaftungsprozess
Oberlandesgericht
faires
Verfahren
unparteiisches
Gericht
gehabt
habe
.
Gerichtshof
hielt
Bundesregierung
angebotene
Summe
Entschädigung
auch
Nichtvermögensschäden
Kosten
Auslagen
annehmbar
weitere
Prüfung
Beschwerde
Hinblick
gerechtfertigt
.
Weiteren
beantragte
Kläger
Oberlandesgericht
Prozesskostenhilfe
Restitutionsverfahren
§
Nr.
.
Oberlandesgericht
wies
Antrag
Beschluss
23
.
Dezember
Rechtsbeschwerde
zuzulassen
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
gestellten
Prozesskostenhilfeantrag
wies
Senat
Beschluss
19
.
Februar
.
Schreiben
20
.
Februar
lehnte
Kläger
Verfahren
ZR
ZA
mitwirkenden
Richter
Senats
Besorgnis
Befangenheit
.
weiterem
Schreiben
25
.
Februar
erinnerte
ferner
Antrag
Erhebung
Gerichtskosten
vorangegangenen
Verfahrens
unrichtiger
Sachbehandlung
abzusehen
.
Entscheidung
dürften
Richter
Z
vorbefasste
Richter
mitwirken
.
Parteien
hatten
Gelegenheit
dienstlichen
Äußerungen
abgelehnten
Richter
Stellung
nehmen
.
Schreiben
13
.
März
stellte
Kläger
Ablehnungsantrag
Richter
beziehe
.
II
.
abgelehnten
Richter
mehr
Senat
angehören
ist
Ablehnungsantrag
Klägers
nur
Bezug
Richter
Z
entscheiden
.
Antrag
ist
gestellten
Prozesskostenhilfeantrag
bezieht
verspätet
erst
Beschlussfassung
Senats
eingegangen
ist
.
Übrigen
ist
jedenfalls
unbegründet
.
§
Abs.
findet
Besorgnis
Befangenheit
Ablehnung
Grund
vorliegt
geeignet
ist
Misstrauen
Unparteilichkeit
Richters
rechtfertigen
.
Gründe
Besorgnis
sieht
Kläger
besonderen
subjektiven
Einstellungen
Richter
Umstand
Senat
vorangegangenen
Verfahren
ZA
ZR
Mitwirkung
Berufungsrichter
eigener
Sache
Unrecht
gerechtfertigt
habe
.
stelle
Entscheidung
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
7
.
Oktober
Entscheidung
29
Juli
Sachen
Nr.
2004-IX
bezogen
habe
Verstoß
Art
.
Abs.
Konvention
Richter
eigenen
angeblichen
Fehler
bewerten
entscheiden
selbst
urteilen
müssten
.
auch
hier
§
beantragten
scheidung
Niederschlagung
Kosten
unrichtiger
Sachbehandlung
Rechtfertigung
eigenen
Rechtsauslegung
gehe
sei
Mitwirkung
abgelehnten
vorbefassten
Richter
gleichfalls
konventionswidrig
.
Begründung
rechtfertigt
gestellten
Ablehnungsantrag
.
ist
verkürzte
Sichtweise
Kläger
spricht
Senat
habe
"
Selbstjustiz
"
Richter
Oberlandesgerichts
gerechtfertigt
.
Senat
hat
Beschluss
21
.
Dezember
durchaus
Betracht
gezogen
Person
Berufungsentscheidung
mitwirkenden
Richter
Ausschlussgründe
gemäß
§
Nr.
vorgelegen
haben
.
Senat
hat
insoweit
lediglich
Hinblick
Beschluss
Oberlandesgerichts
3
.
Juni
inhaltlich
auch
Ablehnungsgesuch
Klägers
zurückgewiesen
hatte
Vorliegen
absoluten
Revisionsgrundes
Sinne
§
Nr.
verneint
.
ist
Kläger
beanstandete
Mitwirkung
Richter
Berufungsgerichts
Beschlüsse
Senats
Prozesskostenhilfe
Zurückweisung
eingelegten
Revision
entscheidungserheblich
gewesen
.
kann
Kläger
entgegenhalten
Senat
habe
Revisionsgericht
Tatsachen
zugrunde
gelegt
Entscheidung
eigener
Sache
Mitwirkung
gehinderte
Richter
eigenen
Entlastung
festgestellt
hätten
.
sind
zugrunde
legenden
Tatsachen
angeht
durchgreifenden
Rügen
erhoben
worden
Senat
abschließenden
Entscheidung
Sache
gehindert
hätten
.
Insoweit
sind
auch
Verfassungsbeschwerden
Klägers
Entscheidung
angenommen
worden
.
Art
.
Abs.
Konvention
ist
auch
verletzt
Abs.
jeweilige
Gericht
Instanz
befinden
hat
Nichterhebung
Kosten
Betracht
kommt
richtiger
Behandlung
Sache
entstanden
wären
.
Vorschrift
hat
Gegenstand
Streitverhältnis
Gegner
Verfahrens
wieder
aufzurollen
Verfahren
erneut
zivilrechtlichen
Rechte
Pflichten
Parteien
entscheiden
.
Vielmehr
geht
allein
Verhältnis
betroffenen
Partei
Staatskasse
berührende
Frage
Gerichtskosten
ganz
teilweise
angeführten
Gründen
unerhoben
bleiben
.
Auch
hierbei
prüfenden
Fragen
Hauptsache
Berührungspunkte
aufweisen
können
geht
Kern
eigene
Rechtsauslegung
-anwendung
vorangegangenen
Verfahren
befinden
.
Verständnis
Senat
Entscheidung
Gerichtshofs
Sache
gewonnen
hat
verlangt
.
Abs.
Konvention
Richter
Mitwirkung
Verfahren
Hauptsache
Bedenken
bestanden
haben
allein
Vorbefassung
Entscheidung
§
Abs.
ausgeschlossen
sind
.
Andere
Gründe
Unparteilichkeit
abgelehnten
Richter
sprechen
könnten
sind
glaubhaft
gemacht
ersichtlich
.
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
23.01.2002
OLG
Entscheidung