BESCHLUSS ZA 2 . April Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 2 . April Richter Hucke Seiters beschlossen : Antrag Klägers Ablehnung Besorgnis Befangenheit wird zurückgewiesen . Gründe : Urteil Oberlandesgerichts 17 . März ist Berufung Klägers zurückgewiesen worden Feststellung begehrte beklagte Freistaat schuldhaft amtspflichtwidriger Abschiebungsmaßnahmen Einbürgerungsversagung Rechtsbeugung Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung Richter Schadensersatz Größenordnung Mio. DM verpflichtet sei . Entscheidung wirkten Richter Verhalten Kläger Grundlage Feststellungsantrags gemacht hatte . Senat hat Beschluss 21 . Dezember ZA Kläger Prozesskostenhilfe Revision Urteil versagt Gegenvorstellungen hiergegen Beschlüsse 12 . April 1 . Juni zurückgewiesen . Beschluss 30 November hat Senat Kläger eigene Kosten eingelegte Revision § wiesen . genannten Senatsbeschlüssen wirkten Richter Z . Kläger angerufene Europäische Gerichtshof Menschenrechte hat 7 . Oktober beschlossen Individualbeschwerde gemäß Art . Abs. Buchst . Konvention Register streichen . war einseitige Erklärung Bundesregierung vorausgegangen anerkannte Kläger zweiten Amtshaftungsprozess Oberlandesgericht faires Verfahren unparteiisches Gericht gehabt habe . Gerichtshof hielt Bundesregierung angebotene Summe € Entschädigung auch Nichtvermögensschäden Kosten Auslagen annehmbar weitere Prüfung Beschwerde Hinblick gerechtfertigt . Weiteren beantragte Kläger Oberlandesgericht Prozesskostenhilfe Restitutionsverfahren § Nr. . Oberlandesgericht wies Antrag Beschluss 23 . Dezember Rechtsbeschwerde zuzulassen . Rechtsbeschwerde Beschluss gestellten Prozesskostenhilfeantrag wies Senat Beschluss 19 . Februar . Schreiben 20 . Februar lehnte Kläger Verfahren ZR ZA mitwirkenden Richter Senats Besorgnis Befangenheit . weiterem Schreiben 25 . Februar erinnerte ferner Antrag Erhebung Gerichtskosten vorangegangenen Verfahrens unrichtiger Sachbehandlung abzusehen . Entscheidung dürften Richter Z vorbefasste Richter mitwirken . Parteien hatten Gelegenheit dienstlichen Äußerungen abgelehnten Richter Stellung nehmen . Schreiben 13 . März stellte Kläger Ablehnungsantrag Richter beziehe . II . abgelehnten Richter mehr Senat angehören ist Ablehnungsantrag Klägers nur Bezug Richter Z entscheiden . Antrag ist gestellten Prozesskostenhilfeantrag bezieht verspätet erst Beschlussfassung Senats eingegangen ist . Übrigen ist jedenfalls unbegründet . § Abs. findet Besorgnis Befangenheit Ablehnung Grund vorliegt geeignet ist Misstrauen Unparteilichkeit Richters rechtfertigen . Gründe Besorgnis sieht Kläger besonderen subjektiven Einstellungen Richter Umstand Senat vorangegangenen Verfahren ZA ZR Mitwirkung Berufungsrichter eigener Sache Unrecht gerechtfertigt habe . stelle Entscheidung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte 7 . Oktober Entscheidung 29 Juli Sachen Nr. 2004-IX bezogen habe Verstoß Art . Abs. Konvention Richter eigenen angeblichen Fehler bewerten entscheiden selbst urteilen müssten . auch hier § beantragten scheidung Niederschlagung Kosten unrichtiger Sachbehandlung Rechtfertigung eigenen Rechtsauslegung gehe sei Mitwirkung abgelehnten vorbefassten Richter gleichfalls konventionswidrig . Begründung rechtfertigt gestellten Ablehnungsantrag . ist verkürzte Sichtweise Kläger spricht Senat habe " Selbstjustiz " Richter Oberlandesgerichts gerechtfertigt . Senat hat Beschluss 21 . Dezember durchaus Betracht gezogen Person Berufungsentscheidung mitwirkenden Richter Ausschlussgründe gemäß § Nr. vorgelegen haben . Senat hat insoweit lediglich Hinblick Beschluss Oberlandesgerichts 3 . Juni inhaltlich auch Ablehnungsgesuch Klägers zurückgewiesen hatte Vorliegen absoluten Revisionsgrundes Sinne § Nr. verneint . ist Kläger beanstandete Mitwirkung Richter Berufungsgerichts Beschlüsse Senats Prozesskostenhilfe Zurückweisung eingelegten Revision entscheidungserheblich gewesen . kann Kläger entgegenhalten Senat habe Revisionsgericht Tatsachen zugrunde gelegt Entscheidung eigener Sache Mitwirkung gehinderte Richter eigenen Entlastung festgestellt hätten . sind zugrunde legenden Tatsachen angeht durchgreifenden Rügen erhoben worden Senat abschließenden Entscheidung Sache gehindert hätten . Insoweit sind auch Verfassungsbeschwerden Klägers Entscheidung angenommen worden . Art . Abs. Konvention ist auch verletzt Abs. jeweilige Gericht Instanz befinden hat Nichterhebung Kosten Betracht kommt richtiger Behandlung Sache entstanden wären . Vorschrift hat Gegenstand Streitverhältnis Gegner Verfahrens wieder aufzurollen Verfahren erneut zivilrechtlichen Rechte Pflichten Parteien entscheiden . Vielmehr geht allein Verhältnis betroffenen Partei Staatskasse berührende Frage Gerichtskosten ganz teilweise angeführten Gründen unerhoben bleiben . Auch hierbei prüfenden Fragen Hauptsache Berührungspunkte aufweisen können geht Kern eigene Rechtsauslegung -anwendung vorangegangenen Verfahren befinden . Verständnis Senat Entscheidung Gerichtshofs Sache gewonnen hat verlangt . Abs. Konvention Richter Mitwirkung Verfahren Hauptsache Bedenken bestanden haben allein Vorbefassung Entscheidung § Abs. ausgeschlossen sind . Andere Gründe Unparteilichkeit abgelehnten Richter sprechen könnten sind glaubhaft gemacht ersichtlich . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung 23.01.2002 OLG Entscheidung