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3000 lines
26 KiB

NAMEN
Verkündet
:
4
.
August
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Abs.
Satz
F
:
23
.
Juni
Entgelt
Wahlleistungen
ist
dann
unangemessen
hoch
Sinne
Abs.
Satz
1
.
Halbs
.
objektiven
Wert
Wahlleistung
entrichtenden
Preis
Mißverhältnis
besteht
.
auffälliges
Mißverhältnis
§
Abs.
ist
erforderlich
.
Angemessenheit
Wahlleistung
Unterkunft
Zweibettzimmerzuschlag
verlangten
Entgelts
beurteilt
maßgeblich
Ausstattung
Lage
Größe
Zimmers
Mindestentgeltregelung
§
Abs.
Satz
2
.
Halbs
.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Nr.
ergibt
Höhe
Basispflegesatzes
.
Verlangt
Krankenhaus
unangemessen
hohes
Wahlleistungsentgelt
so
verliert
Recht
Höhe
Wahlleistungsentgelte
autonom
bestimmen
.
kann
auch
Verbandsprozeß
§
Abs.
Satz
BPflV
Krankenhaus
Auffassung
Verbands
privaten
Krankenversicherung
Gerichts
"
richtige
"
nur
gerade
noch
zulässige
Preis
vorgegeben
werden
Angemessenheitsgrenze
.
Urteil
4
.
August
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Sprungrevision
Klägers
wird
Urteil
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Landgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
klagende
Verband
privaten
Krankenversicherung
Zusammenschluß
privater
Krankenversicherer
verlangt
beklagten
Landkreis
Eigenschaft
Krankenhausträger
Herabsetzung
Wahlleistung
Unterkunft
verlangten
Entgelte
.
Beklagte
ist
Träger
Krankenhäusern
.
Nimmt
Patient
Aufnahme
Krankenhaus
Beklagten
angebotene
Wahlleistung
Unterkunft
Anspruch
so
wird
Unterkunft
Verpflegung
Basispflegesatz
liegt
bestrittenen
Klägervorbringen
DM
DM
täglich
Unterbringung
Zweibettzimmer
zusätzliches
Entgelt
täglich
DM
Unterbringung
Einbettzimmer
täglich
DM
abverlangt
.
Kläger
Beträge
unangemessen
hoch
hält
verlangt
Beklagten
Herabsetzung
Wahlleistungsentgelte
Betrag
DM
täglich
Unterbringung
Zweibettzimmer
DM
täglich
Unterbringung
Einbettzimmer
.
Behauptung
Klägers
handelt
hierbei
Tagessätze
Bundesgebiet
durchschnittlich
Unterbringung
Einbettzimmer
Wahlleistungsentgelt
Rechnung
gestellt
werden
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Sprungrevision
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Entscheidungsgründe
Revision
hat
Erfolg
.
Kläger
ist
nur
Landgericht
gemeint
hat
prozeßführungsbefugt
auch
aktivlegitimiert
.
Wird
Aufnahme
Krankenhaus
Wahlleistungsvereinbarung
§
Abs.
Bundespflegesatzverordnung
BPflV
26
.
September
Art
.
Verordnung
Neuordnung
Pflegesatzrechts
.
S.
getroffen
so
werden
Krankenhaus
Patienten
besondere
vertragliche
Beziehungen
begründet
;
hier
interessierenden
Vereinbarung
wahlärztliche
Leistungen
gegebenenfalls
je
Vertragsgestaltung
auch
liquidationsberechtigten
Ärzten
vgl.
Senatsurteil
.
Erbringt
Krankenhaus
versprochene
Wahlleistung
nur
mangelhaft
verlangt
Verstoß
§
Abs.
Satz
BPflV
unangemessen
hohes
Entgelt
so
werden
vertragliche
Rechte
Patienten
verletzt
gerichtliche
Durchsetzung
Geltendmachung
allgemeinen
Grundsätzen
allein
Sache
Vertragspartei
ist
.
Jedoch
greift
vorliegend
Klägers
§
Abs.
Satz
BPflV
.
Art
.
Nr.
Zweiten
Gesetzes
Neuordnung
Selbstverwaltung
verantwortung
gesetzlichen
Krankenversicherung
2
.
GKV-Neuordnungsgesetz
23
.
Juni
.
S.
Bundespflegesatzverordnung
BPflV
eingefügten
Bestimmung
kann
Verband
privaten
Krankenversicherung
dann
Krankenhaus
unangemessen
hohes
Entgelt
nichtärztliche
Wahlleistungen
insbesondere
Wahlleistung
Unterkunft
gehört
verlangt
Herabsetzung
angemessene
Höhe
verlangen
;
Ablehnung
Herabsetzung
ist
Zivilrechtsweg
gegeben
.
Bestimmung
gibt
Kläger
materiellrechtlichen
Anspruch
Entgeltherabsetzung
.
Rechtslage
stellt
insoweit
anders
Anwendungsbereich
§
.
Dort
ist
anerkannt
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Gesetz
§
Abs.
klagebefugten
Verband
Verwender
unwirksamer
zubilligt
materiellrechtlicher
Natur
ist
Urteil
15
.
Februar
;
vgl.
auch
Senatsbeschluß
24
.
September
.
II
.
Auffassung
Landgerichts
stellt
§
Abs.
Satz
1
.
Halbs
.
Entgelte
Wahlleistungen
unangemessenen
Verhältnis
Leistungen
stehen
dürfen
lediglich
Ausdruck
allgemeinen
Wucherverbotes
;
da
greifbare
Anhaltspunkte
auffälliges
Mißverhältnis
Preis
Leistung
vorlägen
könne
Klagebegehren
Erfolg
haben
.
vermag
Senat
folgen
.
1
.
Auffassung
Landgerichts
nur
wucherische
gestaltung
unangemessene
Entgeltregelung
Sinne
§
Abs.
Satz
1
.
Halbs
.
qualifizieren
sei
läßt
Wortlaut
Norm
noch
Zweck
Verordnung
vereinbaren
;
gebieten
vielmehr
Auslegung
bereits
einfaches
"
Mißverhältnis
Höhe
geforderten
Vergütung
Wert
erbringenden
Leistung
Normverstoß
begründet
Ergebnis
ebenso
Krankenhausfinanzierungsgesetz
Bundespflegesatzverordnung
Folgerecht
Stand
:
September
Erl
.
9.4
;
Uleer/Miebach/Patt
Abrechnung
Krankenhausleistungen
BPflV
Erl
.
;
eindeutig
Bundespflegesatzverordnung
3
.
Aufl
.
Erl
.
§
Abs.
S.
.
Frage
Angemessenheit
Entgelts
läßt
nur
beantworten
Höhe
Vergütung
Beziehung
objektiven
Wert
Gegenleistung
gesetzt
wird
.
führt
Überschreitung
objektiven
Wertes
Unangemessenheit
verlangten
Preises
.
Vielmehr
verbleibt
Krankenhaus
Festlegung
Vergütung
gewisser
Spielraum
.
Nur
erst
dann
auch
immer
näher
bestimmende
Spielraum
überschritten
wird
Mißverhältnis
Leistung
Gegenleistung
besteht
verstößt
Preisgestaltung
Krankenhauses
§
Abs.
Satz
1
.
Halbs
.
stellt
Rechtslage
derzeitigen
2
.
GKV-Neuordnungsgesetz
23
.
Juni
zurückzuführenden
Fassung
anders
§
.
Halbs
.
Bundespflegesatzverordnung
21
.
August
.
S.
Bestimmung
wurde
erstmals
obere
Begrenzung
Wahlleistungsentgelte
Bundespflegesatzverordnung
aufgenommen
§
Abs.
Satz
1
.
Halbs
.
ursprünglichen
Fassung
bereits
erwähnten
Verordnung
26
.
September
.
früheren
Fassungen
vorgeschrieben
wurde
Entgelte
Wahlleistungen
angemessenen
Verhältnis
Leistungen
stehen
müssen
nunmehr
Entgelte
Wahlleistungen
unangemessenen
Verhältnis
Leistungen
stehen
dürfen
bedeutet
Sache
Unterschied
so
zutreffend
aaO
Erl
.
9.4
.
jetzigen
früheren
Wortlaut
§
Abs.
Satz
1
.
Halbs
.
BPflV
§
.
Halbs
.
läßt
entnehmen
nur
Sinne
§
Abs.
auffällig
kennzeichnendes
Mißverhältnis
Höhe
Entgelts
Wert
Wahlleistung
beachtlich
sein
soll
.
zeigt
insbesondere
Vergleich
anderen
Rechtsvorschriften
.
So
darf
§
Abs.
Heimgesetzes
Entgelt
Träger
Heimes
Abschluß
Heimvertrages
künftigen
Bewohner
versprechen
läßt
Mißverhältnis
Leistungen
Trägers
stehen
;
setzt
eindeutigen
Willen
Gesetzgebers
Vorschrift
auffälliges
Mißverhältnis
beiderseitigen
Leistungen
BT-Drucks
.
S.
.
Wirtschaftsstrafgesetzes
WiStG
behandelt
gewerbsmäßige
Fordern
Annehmen
unangemessen
hoher
Entgelte
Gegenstände
Leistungen
lebenswichtigen
Bedarfs
Vorliegen
weiterer
Voraussetzungen
Ordnungswidrigkeit
.
Gleiches
gilt
§
Abs.
WiStG
Fordern
Annahme
angemessen
hoher
Entgelte
Vermietung
Räumen
Wohnen
.
sind
§
Abs.
Satz
WiStG
Entgelte
dann
unangemessen
vergleichbare
Räume
übliche
Entgelt
.
übersteigen
.
Abs.
Satz
WiStG
wiederum
bestimmt
Vorliegen
weiterer
Voraussetzungen
Entgelte
Deckung
laufenden
Aufwendungen
Vermieters
erforderlich
sind
unangemessen
hoch
sind
Zugrundelegung
üblichen
Entgelts
auffälligen
Mißverhältnis
Leistung
Vermieters
stehen
.
Auch
Bestimmungen
ganz
unterschiedliche
Regelungsbereiche
betreffen
so
lassen
Gesamtschau
doch
erkennen
Verordnungsgeber
Unangemessenheit
Entgelts
regelmäßig
einfaches
Mißverhältnis
Leistung
Gegenleistung
versteht
dann
Mißverhältnis
besondere
Qualität
haben
soll
muß
Verwendung
Begriffes
"
auffällig
"
Ausdruck
bringt
.
höhenmäßige
Begrenzung
Wahlleistungsentgelten
dient
Schutz
Krankenhauspatienten
überhöhten
Entgeltforderungen
Krankenhauses
.
befindet
Abschluß
Krankenhausvertrages
allgemeinen
schwierigen
persönlichen
Situation
zuzumuten
ist
Krankenhäusern
Bedingungen
informieren
Abschluß
Wahlleistungsvereinbarungen
bereit
sind
gar
eingehende
Verhandlungen
Inhalt
Wahlleistungsabrede
führen
.
ist
auch
berücksichtigen
Krankenhaus
bereits
Rechtsgründen
gehindert
ist
Höhe
Wahlleistungsentgelts
individuellen
Vereinbarung
überlassen
;
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Nr.
Abs.
ergibt
allgemeine
Grundsatz
gleiche
gleiche
Entgelte
verlangt
werden
müssen
vgl.
aaO
.
§
BPflV
Erl
.
.
kommt
Zahl
Krankenhäuser
behandlungsbedürftigen
Patienten
Verfügung
stehen
medizinischen
Dringlichkeit
Behandlungsbedarfs
Behandlungsmöglichkeiten
persönlichen
Gründen
Nähe
Wohnort
etc.
regelmäßig
begrenzt
ist
.
Patienten
haben
echte
Wahl
;
vielfach
bleibt
nur
Möglichkeit
angebotenen
Wahlleistungen
einseitig
Krankenhaus
festgelegten
Bedingungen
Anspruch
nehmen
verzichten
aaO
BPflV
Erl
.
9.4
;
aaO
BPflV
Erl
.
.
Regelungszweck
würde
zuwiderlaufen
§
Abs.
Satz
1
.
Halbs
.
BPflV
lediglich
Ausprägung
allgemeinen
Wucherverbots
begreifen
würde
.
versteht
Revisionserwiderung
geltend
macht
wohl
auch
Landgericht
gemeint
hat
auch
eingeschränkten
Normverständnis
Vorliegen
auffälligen
Mißverhältnisses
Falle
genügt
.
Würde
nämlich
auch
Ausbeuten
anderen
Vertragsteil
bestehenden
Schwächesituation
§
Abs.
Hinzutreten
weiterer
sittenwidriger
Umstände
wucherähnliches
sittenwidriges
Rechtsgeschäft
§
Abs.
fordern
so
würde
Bestimmung
völlig
leerlaufen
.
Wucherisch
wucherähnlich
können
Leistungsaustausch
gerichteten
Verträge
sein
also
auch
Patient
Krankenhaus
abgeschlossene
Wahlleistungsvereinbarungen
.
kann
aber
angenommen
werden
Verordnungsgeber
§
Abs.
Satz
1
.
Halbs
.
§
.
Halbs
.
nur
Preisvereinbarungen
entgegentreten
wollte
§
Abs.
ohnehin
Nichtigkeitssanktion
unterliegen
.
Stimmen
Literatur
Hinweis
Grundsatz
Vertragsfreiheit
§
Abs.
Satz
1
.
Halbs
.
eigenständigen
Regelungsgehalt
absprechen
Bestimmung
bloße
Appellfunktion
zuerkennen
wollen
Wagener
:
Düsseldorfer
Kommentar
Erl
.
2.5
;
Herbold/Fischbach/Kissenkötter
Krankenhaus
;
so
wohl
auch
Krankenhaus
ist
Auffassung
schon
verfehlt
Krankenhausfinanzierungsgesetz
Bundesregierung
verfassungsrechtlich
unbedenklicher
Weise
Möglichkeit
gibt
Schutze
Patienten
Vertragsfreiheit
Krankenhauses
auch
gerade
entrichtenden
Vergütung
einzuschränken
vgl.
Senatsurteil
Verordnungsgeber
Entgeltregelung
zunächst
§
BPflV
später
§
Abs.
preisrechtlichen
"
Gebrauch
gemacht
hat
so
zutreffend
aaO
BPflV
Erl
.
9.4
.
auch
dann
§
Abs.
normierten
zusätzlichen
Voraussetzungen
nur
auffälliges
Mißverhältnis
Leistung
Gegenleistung
verlangen
würde
wären
Patienten
hier
Verband
privaten
Krankenversicherung
überwindenden
Hürden
immer
noch
so
hoch
effektiven
Begrenzung
Preisgestaltungsspielräume
Krankenhauses
gesprochen
werden
könnte
.
3
.
Auslegung
§
Abs.
Satz
1
.
Halbs
.
mißbillige
bereits
einfaches
"
Mißverhältnis
objektiven
Wert
Wahlleistung
entrichtenden
Preis
vorgebrachten
Bedenken
hält
Senat
durchgreifend
.
Insbesondere
läßt
Entstehungsgeschichte
Norm
anführen
.
bestätigt
vielmehr
Richtigkeit
hier
vertretenen
Auffassung
.
Entwurf
Bundesregierung
§
BPflV
sah
zunächst
noch
Satz
Krankenhaus
Angemessenheit
Wahlleistung
Unterkunft
verlangten
Entgelts
begründen
habe
bestimmten
Vomhundertsatz
allgemeinen
Pflegesatzes
überschreite
.
Einbettzimmern
;
.
Zweibettzimmern
;
vgl.
BR-Drucks
.
S.
.
Begründungspflicht
ist
Verlangen
Bundesrates
gestrichen
worden
.
Zwar
liegt
Einführung
besonderen
Begründungspflicht
preisdämpfenden
Effekt
gehabt
hätte
voraussichtlich
Vielzahl
Krankenhäusern
besonderen
Begründungsaufwand
Risiko
gerichtlichen
Überprüfung
gegebene
Begründung
stichhaltig
erweisen
könnte
geforderte
Preis
unverbindlich
angesehen
würde
vgl.
Unwirksamkeit
hinreichend
begründeten
Erhöhungsverlangens
§
Abs.
Senatsurteil
22
.
Juni
gescheut
höheren
Preis
gefordert
hätte
.
Andererseits
hätte
Begründungspflicht
auch
preiserhöhende
Wirkung
haben
können
nämlich
Krankenhäuser
Preisforderungen
weitere
Angemessenheitsprüfung
gerade
noch
begründungsfreien
Betrag
ausgegangen
wären
so
vorgegebenen
Prozentsätze
Regelsätzen
entwickelt
hätten
.
Auffassung
Landgerichts
Ansatz
weiteres
nachvollziehbare
Erwägung
hat
Bundesrat
ebenfalls
angestellt
Gedanken
Stärkung
wirtschaftlichen
Eigenverantwortung
Krankenhäuser
Ausbaus
"
marktwirtschaftlicher
Elemente
Krankenhauswesen
"
weiteres
Argument
angeführt
Begründungspflicht
Abstand
nehmen
sollte
BR-Drucks
.
[
Beschluß
S.
.
somit
Streichung
§
Satz
Entwurfs
Bundespflegesatzverordnung
bezogen
Bundesregierung
Bundesrat
erwarteten
Auswirkungen
Preisgestaltung
durchaus
ambivalenten
Gründen
erfolgte
läßt
Literatur
vertretenen
Auffassung
Düsseldorfer
Kommentar
aaO
;
Herbold/Fischbach/Kissenkötter
aaO
Verzicht
Verordnungsgebers
Einführung
besonderen
Begründungsschwelle
etwa
§
Abs.
Satz
Fall
vorgesehen
ist
Arzt
2,3-fache
Gebührensatzes
überschreitende
Gebühr
beansprucht
Schluß
Verordnungsgeber
habe
effektive
Kontrolle
Leistungsentgelten
Gerichte
gewollt
hier
insbesondere
aaO
BPflV
Erl
.
.
Problemen
relativen
Unbestimmtheit
Tatbestandsmerkmals
Angemessenheit
gerichtlichen
Überprüfung
verlangten
Entgelte
ergeben
haben
Gerichte
anders
Anwendung
ähnlich
"
unscharfer
"
Preisregelungen
geschehen
hat
begegnen
handhabbare
Kriterien
Konkretisierung
entwickeln
Regelung
"
justitiabel
"
machen
.
Auffassung
Landgerichts
dürfen
Gerichte
Aufgabe
Setzen
anderen
großzügigeren
Prüfungsmaßstabs
entziehen
;
kommt
eigentliche
Schwierigkeit
Anwendung
Norm
nämlich
Bemessung
rechtlich
noch
hinnehmbaren
Werts
Wahlleistung
Unterkunft
auch
Grundlage
Rechtsauffassung
Landgerichts
stehen
bleibt
lediglich
höheren
Ebene
auffälliges
Mißverhältnis
angesiedelt
wird
.
mag
Landgericht
folgen
sein
Schaffung
Maßstab
Angemessenheit
abstellenden
Preisobergrenze
.
Halbs
.
Preisentwicklung
Wahlleistungsentgelte
kaum
Auswirkungen
gehabt
hat
weiter
auch
beruhen
mag
gerichtliche
Praxis
höchstrichterliche
Rechtsprechung
Frage
gibt
;
Landgericht
hat
nur
überwiegend
unveröffentlichte
Entscheidungen
Instanzgerichte
angeführt
Preisgestaltung
Krankenhäuser
durchgängig
unbeanstandet
geblieben
ist
bisher
nennenswerte
Kontrollfunktion
ausgeübt
hat
.
Gleichwohl
kann
Umstand
Verordnungsgeber
Entwicklung
konkrete
Vorgaben
Bemessung
zulässigen
Wahlleistungshöchstpreises
verhindert
entsprechende
Änderung
Normtextes
entgegengesteuert
hat
Schluß
gezogen
werden
Verordnungsgeber
habe
effektive
gerichtliche
Preisüberwachung
-kontrolle
gewollt
.
auch
ausgeführt
inhaltlich
weiterführenden
Änderung
Wortlauts
§
Abs.
Satz
1
.
Halbs
.
2
.
GKV-Neuordnungsgesetz
nunmehr
Wahlleistungsentgelte
unangemessenen
Verhältnis
Leistungen
stehen
dürfen
vorher
positiv
gewendet
angemessenen
Verhältnis
stehen
mußten
sollte
Gebot
Angemessenheit
betont
werden
.
Deutschen
Krankenhausgesellschaft
Verband
privaten
Krankenversicherung
§
Abs.
Satz
BPflV
eingeräumte
Möglichkeit
Empfehlungen
Bemessung
Entgelte
nichtärztliche
Wahlleistungen
abzugeben
wollte
Gesetzgeber
Angemessenheit
Entgelte
hinwirken
.
Einführung
Klagerechts
Verbandes
privaten
Krankenversicherung
§
Abs.
Satz
BPflV
sollte
"
Korrektiv
einseitigen
Festlegung
Höhe
nichtärztlichen
Wahlleistungsentgelte
Krankenhausträger
"
geschaffen
werden
vgl.
BTDrucks
.
13/6087
S.
.
konkreten
Auswirkungen
gesetzgeberischen
Maßnahmen
Preisgestaltung
Krankenhäuser
Zukunft
haben
mögen
machen
doch
unmißverständlich
klar
Willen
Verordnungsgebers
Gebot
Angemessenheit
Wahlleistungsentgelte
Wirksamkeit
beansprucht
also
verbindliche
Vertragsfreiheit
Krankenhäuser
Preisgestaltung
Wahlleistungen
bewußt
gewollt
einschränkende
Preisregelung
darstellt
.
.
Landgericht
Verstoß
Preisgestaltung
Trägerschaft
Beklagten
stehenden
Krankenhäuser
Wahlleistung
Unterkunft
§
Abs.
Satz
1
.
Halbs
.
BPflV
Unrecht
Vorliegen
auffälligen
Mißverhältnisses
Wert
angebotenen
Wahlleistung
verlangten
Entgelt
abhängig
gemacht
hat
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
lassen
erkennen
Leistung
stung
Klageerfolg
ausreichendes
einfaches
Mißverhältnis
besteht
.
Sache
ist
Landgericht
zurückzuverweisen
.
erneute
Verhandlung
Entscheidung
weist
Senat
folgendes
:
1
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
führt
Verstoß
Preisvorschriften
Nichtigkeit
gesamten
Vertrages
Anwendung
§
.
Halbs
.
normierten
Ausnahmeregelung
nur
Teilnichtigkeit
Preisabrede
.
folgt
noch
zulässige
Preis
Stelle
preisrechtlich
unzulässigen
Preises
tritt
Vertragspreis
ist
vgl.
.
So
hat
Mieter
vereinbarte
Mietzins
§
WiStG
verstößt
nur
"
Wesentlichkeitsgrenze
"
reichenden
Preis
zahlen
.
Vereinbaren
Parteien
Kleingartenpachtverhältnisses
überhöhten
so
tritt
gemäß
§
BKleingG
Stelle
nichtigen
Pachtzinsabrede
§
BKleingG
ergebende
Höchstpacht
.
Rechtsprechung
entwickelten
preisrechtlichen
Grundsätze
sind
Auffassung
Senats
auch
Verbandsprozeß
§
Abs.
Satz
BPflV
maßgebend
.
neu
geschaffenen
Klagerecht
soll
gerichtliche
Preiskontrolle
effektiver
gestaltet
werden
.
ist
Anliegen
Bestimmung
Krankenhaus
hinnehmbar
hohes
Wahlleistungsentgelt
verlangt
Verlust
autonomen
Gestaltung
Wahlleistungspreise
bestrafen
.
ist
Sache
Verbandes
privaten
Krankenversicherung
noch
anders
unmittelbaren
Anwendungsbereich
§
Abs.
Satz
Klagerecht
§
Abs.
Satz
BPflV
wohl
nachgebildet
ist
Sache
Gerichts
unzulässig
hohen
Auffassung
"
richtigen
"
Preis
ermitteln
Krankenhaus
aufzuerlegen
.
Vielmehr
kann
Krankenhaus
auch
Verbandsprozeß
§
Abs.
Satz
anderes
niedrigeres
Entgelt
vorgegeben
werden
Entgelt
§
Abs.
Satz
BPflV
gerade
noch
hinnehmbar
ist
Angemessenheitsgrenze
.
2
.
Angemessenheit
Wahlleistungsentgelts
läßt
reichend
verläßlicher
Anhaltspunkte
Bestimmung
objektiven
Wertes
Anspruch
genommenen
Leistungen
nur
schwer
beurteilen
.
bundesweit
festzustellende
Durchschnittsentgelt
Geltungsbereich
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
unterliegenden
Krankenhäuser
Meinung
Klägers
maßgeblich
sein
soll
wäre
grober
ungeeigneter
Maßstab
übrigen
auch
Widerspruch
Regelungsgehalt
Bundespflegesatzverordnung
stünde
.
§
haben
Vertragsparteien
Vereinbarung
Pflegesätze
Beurteilungsgrundlage
nur
Leistungen
Pflegesätze
"
vergleichbarer
Krankenhäuser
"
heranzuziehen
.
auch
Entgelt
Träger
vergleichbarer
Krankenhäuser
Wahlleistung
Unterkunft
verlangen
wäre
nur
bedingt
aussagekräftig
auch
Landgericht
erwogen
hat
Hand
weisen
ist
Vielzahl
Krankenhäusern
bestehende
Rechtsunsicherheit
Zurückhaltung
Gerichte
beanstandete
Entgelte
kappen
ausgenutzt
haben
Entgelte
verlangen
vorhandenen
Unterkunftsqualität
rechtfertigen
sind
vgl.
Uleer/Miebach/Patt
aaO
Erl
.
.
Wahlleistung
Unterkunft
verlangten
Entgelte
insgesamt
hohen
Niveau
befinden
entspricht
übrigen
auch
Einschätzung
Verordnungsgebers
.
So
wurde
Änderung
Bezugsgröße
Berechnung
Kostenausgliederung
§
Abs.
Satz
Nr.
BPflV
Vorgängerbestimmung
§
Abs.
Nr.
Basispflegesatz
früher
allgemeiner
Pflegesatz
Meinung
Bundesregierung
bewirken
würde
Erhöhung
Prozentsätze
auszugliedernden
Gesamtkosten
etwa
.
abgesenkt
werden
begründet
Maßnahme
Angemessenheit
Wahlleistungsentgelts
zugute
kommen
solle
Zweck
leichte
Erhöhung
Budgets
hinzunehmen
sei
BR-Drucks
.
S.
.
Bundesrat
ist
Argumentation
nur
gefolgt
hat
weiter
erreicht
Entwurf
Einbettzimmer
vorgesehene
Vomhundertsatz
herabgesetzt
worden
ist
.
Begründung
hat
Bundesrat
ausgeführt
auch
Vomhundertsatz
Krankenhäusern
noch
wesentliche
Einnahmequelle
Finanzierung
zusätzlichen
Investitionen
Deckung
Betriebsverlusten
belasse
BR-Drucks
.
[
Beschluß
S.
.
Eigengesetzlichkeiten
"
Krankenhausmarktes
sind
auch
Umgebung
Krankenhauses
verlangten
Preise
Hotelgewerbe
kaum
taugliche
Gradmesser
Angemessenheit
Wahlleistung
Unterkunft
gesondert
berechneten
Entgelts
.
3
.
offenkundigen
Schwierigkeiten
Bewertung
reich
Unterkunft
Verpflegung
angebotenen
Wahlleistung
verbunden
sind
wollte
Gesetzgeber
ersichtlich
2
.
GKV-Neuordnungsgesetz
Deutschen
Krankenhausgesellschaft
Verband
privaten
Krankenversicherung
eröffneten
Möglichkeit
begegnen
Empfehlungen
Bemessung
Entgelte
nichtärztliche
Wahlleistungen
auszusprechen
§
Abs.
Satz
BPflV
.
Empfehlungen
stellen
Gericht
wesentliche
Entscheidungshilfe
aaO
BPflV
Erl
.
.
soweit
vorliegend
auszugehen
ist
Empfehlungen
noch
vorliegen
hängt
bestehenden
Unsicherheiten
Leistungsbewertung
Ausgang
Entgeltstreitigkeit
wesentlich
Verteilung
Beweislast
.
ist
besonderer
Berücksichtigung
Bundespflegesatzverordnung
normativ
vorgegebenen
Preiskriterien
vorzunehmen
Auffassung
Senats
Individualprozeß
Abrechnungsstreit
Patient
Krankenhaus
Verbandsprozeß
gleichen
Anforderungen
stellen
sind
.
Bewertung
Krankenhaus
Wahlleistung
Unterkunft
angebotenen
Leistung
ist
Ausstattung
Größe
Lage
Zimmers
abzustellen
vgl.
BR-Drucks
.
S.
;
zwar
Berücksichtigung
Kosten
aaO
BPflV
Erl
.
9.4
.
ärztliche
pflegerische
Tätigkeit
veranlaßten
Leistungen
Krankenhauses
insbesondere
Unterkunft
Verpflegung
gehören
ist
§
Abs.
Satz
BPflV
Basispflegesatz
bilden
.
umfaßt
Kosten
Wasser
Energie
Heizung
Küche
Reinigungsdienste
Instandhaltung
Verwaltung
vgl.
aaO
.
§
Abs.
Satz
S.
.
Kostensituation
Krankenhauses
Mehrbettzimmern
allgemeinen
wesentlich
anders
darstellen
dürfte
gesondert
berechenbaren
Zweibettzimmern
ist
Basispflegesatz
wichtiger
Indikator
Höhe
Krankenhauskosten
Wahlleistung
Unterkunft
.
läßt
schließen
leistungsgerechtem
Preisgebaren
Krankenhäuser
vergleichbar
hohen
Basispflegesätzen
vergleichbarem
Wahlleistungskomfort
ähnlich
hohen
Wahlleistungsentgelten
gelangen
müßten
.
"
Ankoppelung
"
Höhe
Wahlleistungsentgelts
Unterkunft
Basispflegesatz
wird
Mindesthöhe
Entgelts
geht
Bundespflegesatzverordnung
vorgeschrieben
.
§
Abs.
Satz
2
.
Halbs
.
müssen
Wahlleistungsentgelte
mindestens
Ermittlung
pflegesatzfähigen
Kosten
abzuziehenden
Beträge
abdecken
.
pauschaliert
vorzunehmende
Abzug
ergibt
§
Abs.
Satz
Nr.
BPflV
Betrag
wesentlichen
Basispflegesatz
Bezugsgröße
hat
nachfolgend
immer
nur
Basispflegesatz
Rede
ist
"
Basiskostenbetrag
"
gemeint
ist
;
vgl.
Einzelheiten
insbesondere
aaO
BPflV
Erl
.
.
Ergebnis
bedeutet
vereinfacht
Krankenhaus
Einbettzimmern
Mindestwahlleistungsentgelt
.
Zweibettzimmer
Regelleistung
darstellen
.
Zweibettzimmern
.
Basispflegesatzes
erheben
hat
.
objektive
Wert
Wahlleistung
Unterkunft
liegt
Falle
Maßgabe
§
Abs.
Satz
2
.
Halbs
.
.
V.m
.
Abs.
Satz
Nr.
BPflV
ergebenden
Mindestentgelt
.
ist
unerheblich
angebotenen
Zweibettzimmer
überhaupt
sonstigen
Mehrbettzimmern
Krankenhauses
Komfortvorteile
bieten
.
gewisser
Mindeststandard
Unterkunft
wird
vorausgesetzt
.
Selbst
dann
Mehrbettzimmer
Krankenhauses
gleichen
ja
sogar
höheren
wahlweise
angebotenen
Zweitbettzimmer
aufweisen
ist
Krankenhaus
gestattet
Wahlleistung
Unterkunft
anzubieten
allgemeinen
Krankenhausleistungen
entrichtenden
Vergütung
vgl.
§
§
besonderes
Zusatzentgelt
verlangen
.
gesonderte
Berechnung
Wahlleistungsentgelts
rechtfertigende
Umstand
liegt
Falle
ausschließlich
Alleinsein
Vorzug
Krankenzimmer
nur
noch
weiteren
Person
teilen
müssen
Dietz/
Bofinger
aaO
BPflV
Erl
.
9.4
.
Ebensowenig
kommt
hoch
Krankenhaus
Anbieten
Wahlleistung
Unterkunft
erwachsenen
Kosten
sind
insbesondere
weit
geringer
sind
§
Abs.
Satz
Nr.
BPflV
berücksichtigenden
fiktiven
Kosten
vgl.
aaO
BPflV
Erl
.
;
aaO
.
.
objektive
Wert
Wirtschaftsgutes
kann
geringer
veranschlagen
sein
Entgelt
Anbieter
Gesetzes
Interessenten
Mindestpreis
abverlangen
muß
.
Zubilligung
unerheblichen
Gestaltungsspielraums
Senat
ca.
.
veranschlagt
ist
auszugehen
Rücksicht
Komfortvorteile
allgemeinen
Wahlleistungsentgelt
Höhe
.
Einbettzimmern
.
Zweibettzimmern
Basispflegesatzes
noch
angemessen
angesehen
werden
kann
regelmäßige
untere
Angemessenheitsgrenze
.
Hält
Krankenhaus
Rahmen
so
hat
Patient
§
Abs.
Satz
klagebefugte
Verband
näher
darzulegen
verlangte
Entgelt
gleichwohl
unangemessen
verwerfen
ist
.
Weisen
angebotenen
Zweibettzimmer
anderen
Mehrbettzimmern
Krankenhauses
höheres
Unterkunftsniveau
allein
Krankenhaus
näheren
Aufschluß
geben
vermag
so
rechtfertigt
entsprechende
Preisaufschläge
.
ist
bereits
Mindestpreisregelung
§
Abs.
Satz
2
.
Halbs
.
angelegt
Höhe
Basispflegesatzes
auch
Angemessenheitsprüfung
"
"
bedeutsam
bleibt
.
heißt
zwar
Wahlleistungsentgelte
je
Qualitätsstufe
proportionalen
Steigerungsraten
unterworfen
sein
müßten
.
Gegenteil
stieße
Vorgehensweise
Einbettzimmern
Durchschnitt
liegendem
Wahlleistungskomfort
sogar
erhebliche
Bedenken
hohen
Ausgangspreisniveaus
exorbitant
hohen
Wahlleistungsentgelten
führen
würde
.
Indes
darf
Bezug
Basispflegesatz
verlorengehen
.
bedeutet
dann
Wahlleistungsunterkunft
sonstigen
Mehrbettzimmern
deutliches
zusätzliches
Qualitätsmerkmal
etwa
eigene
Sanitärzone
Dusche
aufweist
regelmäßige
untere
Angemessenheitsgrenze
nur
maßvoll
überschritten
wird
schon
allein
Merkmal
genügt
Einhaltung
Angemessenheitsgebots
belegen
.
sind
so
höhere
Anforderungen
Beweislast
Krankenhauses
Beachtung
Gebots
stellen
je
weiter
geforderte
Entgelt
Mindestpreis
§
Abs.
Satz
2
.
Halbs
.
Verbindung
§
Abs.
Satz
Nr.
regelmäßigen
unteren
Angemessenheitsgrenze
entfernt
.
Sicherlich
wäre
praktikablen
Handhabung
Preisvorschrift
§
Abs.
Satz
1
.
Halbs
.
hilfreich
Einstufung
Zweibettzimmers
Unterkunft
"
unterdurchschnittlichem
durchschnittlichem
weit
überdurchschnittlichem
Wahlleistungskomfort
"
herausbilden
jeweils
VomHundertsatzangabe
Basispflegesatz
möglicherweise
oberen
Leistungsbereich
Einbettzimmern
festen
Beträgen
allgemeine
Höchstpreise
angeben
ließen
regelmäßige
obere
Angemessenheitsgrenzen
.
sieht
jedoch
Senat
allein
normativen
Vorgaben
Bundespflegesatzverordnung
Kenntnis
tatsächlichen
Verhältnisse
insbesondere
vorhandenen
Preisgefüges
außerstande
.
Parteien
haben
erneuten
Verhandlung
Gelegenheit
weiterem
Sachvortrag
insbesondere
Wahlleistungsentgelten
"
vergleichbarer
Krankenhäuser
Sinne
§
Indes
dürfen
Vergleichspreise
bereits
angesprochen
Bestimmung
Angemessenheitsgrenze
unbesehen
berücksichtigt
werden
.
geht
§
Abs.
§
Abs.
übliche
Vergütung
ermitteln
normativ
vorgegebene
Preisgrenze
konkretisieren
.
haben
Preisvergleich
vorneherein
Entgelte
auszuscheiden
ersichtlich
Widerspruch
Regelungsgehalt
Bundespflegesatzverordnung
stehen
.
Verlangte
etwa
Krankenhaus
unterdurchschnittlich
hohen
Basispflegesatz
Zweibettzimmerzuschläge
deutlich
Basispflegesatz
liegen
weit
überdurchschnittlicher
Wahlleistungskomfort
gegenüberstünde
so
würde
evident
Wahlleistungspatienten
hohem
Maße
Subventionierung
allgemeinen
Pflegesätze
herangezogen
werden
.
Preisgestaltung
wäre
Regelungszweck
§
Abs.
Satz
1
.
Halbs
.
mehr
vereinbaren
.
Zwar
wird
bereits
Mindestpreisvorschrift
Abs.
Satz
2
.
Halbs
.
BPflV
fiktive
tatsächlichen
Kosten
abstellt
gewisser
Subventionierungseffekt
hingenommen
.
Effekt
Interesse
Wahlleistungspatienten
begrenzen
ist
jedoch
gerade
Anliegen
Leistungsgerechtigkeit
Wahlleistungspreisen
gewährleistenden
Vorschrift
§
Abs.
Satz
1
.
Halbs
.
vgl.
aaO
BPflV
Erl
.
.
Preisgestaltung
wäre
selbst
dann
hinzunehmen
entsprechenden
Entgelte
Vergleichspreise
ungeeignet
Reihe
Krankenhäusern
ebenso
verhielten
derartiges
Preisgebaren
ungewöhnlich
wäre
.
Gesagten
stoßen
derzeitigen
Streitstand
Beklagten
verlangten
Wahlleistungsentgelte
schon
ganz
erhebliche
Bedenken
durchschnittliche
Zweibettzimmerzuschlag
ca.
DM
täglich
liegt
durchschnittlichen
Basispflegesatz
ca.
DM
täglich
§
Abs.
Satz
2
.
Halbs
.
.
V.m
.
Abs.
Satz
Nr.
ergebende
Mindestentgelt
.
gesatzes
Fünffache
regelmäßige
untere
Angemessenheitsgrenze
.
Basispflegesatzes
Vierfache
überschritten
wird
.
Kapsa