NAMEN Verkündet : 4 . August Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Abs. Satz F : 23 . Juni Entgelt Wahlleistungen ist dann unangemessen hoch Sinne Abs. Satz 1 . Halbs . objektiven Wert Wahlleistung entrichtenden Preis Mißverhältnis besteht . auffälliges Mißverhältnis § Abs. ist erforderlich . Angemessenheit Wahlleistung Unterkunft Zweibettzimmerzuschlag verlangten Entgelts beurteilt maßgeblich Ausstattung Lage Größe Zimmers Mindestentgeltregelung § Abs. Satz 2 . Halbs . . V.m . § Abs. Satz Nr. ergibt Höhe Basispflegesatzes . Verlangt Krankenhaus unangemessen hohes Wahlleistungsentgelt so verliert Recht Höhe Wahlleistungsentgelte autonom bestimmen . kann auch Verbandsprozeß § Abs. Satz BPflV Krankenhaus Auffassung Verbands privaten Krankenversicherung Gerichts " richtige " nur gerade noch zulässige Preis vorgegeben werden Angemessenheitsgrenze . Urteil 4 . August . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Sprungrevision Klägers wird Urteil 9 . Zivilkammer Landgerichts 26 . März aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Landgericht zurückverwiesen . Tatbestand klagende Verband privaten Krankenversicherung Zusammenschluß privater Krankenversicherer verlangt beklagten Landkreis Eigenschaft Krankenhausträger Herabsetzung Wahlleistung Unterkunft verlangten Entgelte . Beklagte ist Träger Krankenhäusern . Nimmt Patient Aufnahme Krankenhaus Beklagten angebotene Wahlleistung Unterkunft Anspruch so wird Unterkunft Verpflegung Basispflegesatz liegt bestrittenen Klägervorbringen DM DM täglich Unterbringung Zweibettzimmer zusätzliches Entgelt täglich DM Unterbringung Einbettzimmer täglich DM abverlangt . Kläger Beträge unangemessen hoch hält verlangt Beklagten Herabsetzung Wahlleistungsentgelte Betrag DM täglich Unterbringung Zweibettzimmer DM täglich Unterbringung Einbettzimmer . Behauptung Klägers handelt hierbei Tagessätze Bundesgebiet durchschnittlich Unterbringung Einbettzimmer Wahlleistungsentgelt Rechnung gestellt werden . Landgericht hat Klage abgewiesen . Sprungrevision verfolgt Kläger Begehren . Entscheidungsgründe Revision hat Erfolg . Kläger ist nur Landgericht gemeint hat prozeßführungsbefugt auch aktivlegitimiert . Wird Aufnahme Krankenhaus Wahlleistungsvereinbarung § Abs. Bundespflegesatzverordnung BPflV 26 . September Art . Verordnung Neuordnung Pflegesatzrechts . S. getroffen so werden Krankenhaus Patienten besondere vertragliche Beziehungen begründet ; hier interessierenden Vereinbarung wahlärztliche Leistungen gegebenenfalls je Vertragsgestaltung auch liquidationsberechtigten Ärzten vgl. Senatsurteil . Erbringt Krankenhaus versprochene Wahlleistung nur mangelhaft verlangt Verstoß § Abs. Satz BPflV unangemessen hohes Entgelt so werden vertragliche Rechte Patienten verletzt gerichtliche Durchsetzung Geltendmachung allgemeinen Grundsätzen allein Sache Vertragspartei ist . Jedoch greift vorliegend Klägers § Abs. Satz BPflV . Art . Nr. Zweiten Gesetzes Neuordnung Selbstverwaltung verantwortung gesetzlichen Krankenversicherung 2 . GKV-Neuordnungsgesetz 23 . Juni . S. Bundespflegesatzverordnung BPflV eingefügten Bestimmung kann Verband privaten Krankenversicherung dann Krankenhaus unangemessen hohes Entgelt nichtärztliche Wahlleistungen insbesondere Wahlleistung Unterkunft gehört verlangt Herabsetzung angemessene Höhe verlangen ; Ablehnung Herabsetzung ist Zivilrechtsweg gegeben . Bestimmung gibt Kläger materiellrechtlichen Anspruch Entgeltherabsetzung . Rechtslage stellt insoweit anders Anwendungsbereich § . Dort ist anerkannt Unterlassungsanspruch § Abs. Gesetz § Abs. klagebefugten Verband Verwender unwirksamer zubilligt materiellrechtlicher Natur ist Urteil 15 . Februar ; vgl. auch Senatsbeschluß 24 . September . II . Auffassung Landgerichts stellt § Abs. Satz 1 . Halbs . Entgelte Wahlleistungen unangemessenen Verhältnis Leistungen stehen dürfen lediglich Ausdruck allgemeinen Wucherverbotes ; da greifbare Anhaltspunkte auffälliges Mißverhältnis Preis Leistung vorlägen könne Klagebegehren Erfolg haben . vermag Senat folgen . 1 . Auffassung Landgerichts nur wucherische gestaltung unangemessene Entgeltregelung Sinne § Abs. Satz 1 . Halbs . qualifizieren sei läßt Wortlaut Norm noch Zweck Verordnung vereinbaren ; gebieten vielmehr Auslegung bereits einfaches " Mißverhältnis Höhe geforderten Vergütung Wert erbringenden Leistung Normverstoß begründet Ergebnis ebenso Krankenhausfinanzierungsgesetz Bundespflegesatzverordnung Folgerecht Stand : September Erl . 9.4 ; Uleer/Miebach/Patt Abrechnung Krankenhausleistungen BPflV Erl . ; eindeutig Bundespflegesatzverordnung 3 . Aufl . Erl . § Abs. S. . Frage Angemessenheit Entgelts läßt nur beantworten Höhe Vergütung Beziehung objektiven Wert Gegenleistung gesetzt wird . führt Überschreitung objektiven Wertes Unangemessenheit verlangten Preises . Vielmehr verbleibt Krankenhaus Festlegung Vergütung gewisser Spielraum . Nur erst dann auch immer näher bestimmende Spielraum überschritten wird Mißverhältnis Leistung Gegenleistung besteht verstößt Preisgestaltung Krankenhauses § Abs. Satz 1 . Halbs . stellt Rechtslage derzeitigen 2 . GKV-Neuordnungsgesetz 23 . Juni zurückzuführenden Fassung anders § . Halbs . Bundespflegesatzverordnung 21 . August . S. Bestimmung wurde erstmals obere Begrenzung Wahlleistungsentgelte Bundespflegesatzverordnung aufgenommen § Abs. Satz 1 . Halbs . ursprünglichen Fassung bereits erwähnten Verordnung 26 . September . früheren Fassungen vorgeschrieben wurde Entgelte Wahlleistungen angemessenen Verhältnis Leistungen stehen müssen nunmehr Entgelte Wahlleistungen unangemessenen Verhältnis Leistungen stehen dürfen bedeutet Sache Unterschied so zutreffend aaO Erl . 9.4 . jetzigen früheren Wortlaut § Abs. Satz 1 . Halbs . BPflV § . Halbs . läßt entnehmen nur Sinne § Abs. auffällig kennzeichnendes Mißverhältnis Höhe Entgelts Wert Wahlleistung beachtlich sein soll . zeigt insbesondere Vergleich anderen Rechtsvorschriften . So darf § Abs. Heimgesetzes Entgelt Träger Heimes Abschluß Heimvertrages künftigen Bewohner versprechen läßt Mißverhältnis Leistungen Trägers stehen ; setzt eindeutigen Willen Gesetzgebers Vorschrift auffälliges Mißverhältnis beiderseitigen Leistungen BT-Drucks . S. . Wirtschaftsstrafgesetzes WiStG behandelt gewerbsmäßige Fordern Annehmen unangemessen hoher Entgelte Gegenstände Leistungen lebenswichtigen Bedarfs Vorliegen weiterer Voraussetzungen Ordnungswidrigkeit . Gleiches gilt § Abs. WiStG Fordern Annahme angemessen hoher Entgelte Vermietung Räumen Wohnen . sind § Abs. Satz WiStG Entgelte dann unangemessen vergleichbare Räume übliche Entgelt . übersteigen . Abs. Satz WiStG wiederum bestimmt Vorliegen weiterer Voraussetzungen Entgelte Deckung laufenden Aufwendungen Vermieters erforderlich sind unangemessen hoch sind Zugrundelegung üblichen Entgelts auffälligen Mißverhältnis Leistung Vermieters stehen . Auch Bestimmungen ganz unterschiedliche Regelungsbereiche betreffen so lassen Gesamtschau doch erkennen Verordnungsgeber Unangemessenheit Entgelts regelmäßig einfaches Mißverhältnis Leistung Gegenleistung versteht dann Mißverhältnis besondere Qualität haben soll muß Verwendung Begriffes " auffällig " Ausdruck bringt . höhenmäßige Begrenzung Wahlleistungsentgelten dient Schutz Krankenhauspatienten überhöhten Entgeltforderungen Krankenhauses . befindet Abschluß Krankenhausvertrages allgemeinen schwierigen persönlichen Situation zuzumuten ist Krankenhäusern Bedingungen informieren Abschluß Wahlleistungsvereinbarungen bereit sind gar eingehende Verhandlungen Inhalt Wahlleistungsabrede führen . ist auch berücksichtigen Krankenhaus bereits Rechtsgründen gehindert ist Höhe Wahlleistungsentgelts individuellen Vereinbarung überlassen ; § Abs. Satz . V.m . Nr. Abs. ergibt allgemeine Grundsatz gleiche gleiche Entgelte verlangt werden müssen vgl. aaO . § BPflV Erl . . kommt Zahl Krankenhäuser behandlungsbedürftigen Patienten Verfügung stehen medizinischen Dringlichkeit Behandlungsbedarfs Behandlungsmöglichkeiten persönlichen Gründen Nähe Wohnort etc. regelmäßig begrenzt ist . Patienten haben echte Wahl ; vielfach bleibt nur Möglichkeit angebotenen Wahlleistungen einseitig Krankenhaus festgelegten Bedingungen Anspruch nehmen verzichten aaO BPflV Erl . 9.4 ; aaO BPflV Erl . . Regelungszweck würde zuwiderlaufen § Abs. Satz 1 . Halbs . BPflV lediglich Ausprägung allgemeinen Wucherverbots begreifen würde . versteht Revisionserwiderung geltend macht wohl auch Landgericht gemeint hat auch eingeschränkten Normverständnis Vorliegen auffälligen Mißverhältnisses Falle genügt . Würde nämlich auch Ausbeuten anderen Vertragsteil bestehenden Schwächesituation § Abs. Hinzutreten weiterer sittenwidriger Umstände wucherähnliches sittenwidriges Rechtsgeschäft § Abs. fordern so würde Bestimmung völlig leerlaufen . Wucherisch wucherähnlich können Leistungsaustausch gerichteten Verträge sein also auch Patient Krankenhaus abgeschlossene Wahlleistungsvereinbarungen . kann aber angenommen werden Verordnungsgeber § Abs. Satz 1 . Halbs . § . Halbs . nur Preisvereinbarungen entgegentreten wollte § Abs. ohnehin Nichtigkeitssanktion unterliegen . Stimmen Literatur Hinweis Grundsatz Vertragsfreiheit § Abs. Satz 1 . Halbs . eigenständigen Regelungsgehalt absprechen Bestimmung bloße Appellfunktion zuerkennen wollen Wagener : Düsseldorfer Kommentar Erl . 2.5 ; Herbold/Fischbach/Kissenkötter Krankenhaus ; so wohl auch Krankenhaus ist Auffassung schon verfehlt Krankenhausfinanzierungsgesetz Bundesregierung verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Möglichkeit gibt Schutze Patienten Vertragsfreiheit Krankenhauses auch gerade entrichtenden Vergütung einzuschränken vgl. Senatsurteil Verordnungsgeber Entgeltregelung zunächst § BPflV später § Abs. preisrechtlichen " Gebrauch gemacht hat so zutreffend aaO BPflV Erl . 9.4 . auch dann § Abs. normierten zusätzlichen Voraussetzungen nur auffälliges Mißverhältnis Leistung Gegenleistung verlangen würde wären Patienten hier Verband privaten Krankenversicherung überwindenden Hürden immer noch so hoch effektiven Begrenzung Preisgestaltungsspielräume Krankenhauses gesprochen werden könnte . 3 . Auslegung § Abs. Satz 1 . Halbs . mißbillige bereits einfaches " Mißverhältnis objektiven Wert Wahlleistung entrichtenden Preis vorgebrachten Bedenken hält Senat durchgreifend . Insbesondere läßt Entstehungsgeschichte Norm anführen . bestätigt vielmehr Richtigkeit hier vertretenen Auffassung . Entwurf Bundesregierung § BPflV sah zunächst noch Satz Krankenhaus Angemessenheit Wahlleistung Unterkunft verlangten Entgelts begründen habe bestimmten Vomhundertsatz allgemeinen Pflegesatzes überschreite . Einbettzimmern ; . Zweibettzimmern ; vgl. BR-Drucks . S. . Begründungspflicht ist Verlangen Bundesrates gestrichen worden . Zwar liegt Einführung besonderen Begründungspflicht preisdämpfenden Effekt gehabt hätte voraussichtlich Vielzahl Krankenhäusern besonderen Begründungsaufwand Risiko gerichtlichen Überprüfung gegebene Begründung stichhaltig erweisen könnte geforderte Preis unverbindlich angesehen würde vgl. Unwirksamkeit hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens § Abs. Senatsurteil 22 . Juni gescheut höheren Preis gefordert hätte . Andererseits hätte Begründungspflicht auch preiserhöhende Wirkung haben können nämlich Krankenhäuser Preisforderungen weitere Angemessenheitsprüfung gerade noch begründungsfreien Betrag ausgegangen wären so vorgegebenen Prozentsätze Regelsätzen entwickelt hätten . Auffassung Landgerichts Ansatz weiteres nachvollziehbare Erwägung hat Bundesrat ebenfalls angestellt Gedanken Stärkung wirtschaftlichen Eigenverantwortung Krankenhäuser Ausbaus " marktwirtschaftlicher Elemente Krankenhauswesen " weiteres Argument angeführt Begründungspflicht Abstand nehmen sollte BR-Drucks . [ Beschluß S. . somit Streichung § Satz Entwurfs Bundespflegesatzverordnung bezogen Bundesregierung Bundesrat erwarteten Auswirkungen Preisgestaltung durchaus ambivalenten Gründen erfolgte läßt Literatur vertretenen Auffassung Düsseldorfer Kommentar aaO ; Herbold/Fischbach/Kissenkötter aaO Verzicht Verordnungsgebers Einführung besonderen Begründungsschwelle etwa § Abs. Satz Fall vorgesehen ist Arzt 2,3-fache Gebührensatzes überschreitende Gebühr beansprucht Schluß Verordnungsgeber habe effektive Kontrolle Leistungsentgelten Gerichte gewollt hier insbesondere aaO BPflV Erl . . Problemen relativen Unbestimmtheit Tatbestandsmerkmals Angemessenheit gerichtlichen Überprüfung verlangten Entgelte ergeben haben Gerichte anders Anwendung ähnlich " unscharfer " Preisregelungen geschehen hat begegnen handhabbare Kriterien Konkretisierung entwickeln Regelung " justitiabel " machen . Auffassung Landgerichts dürfen Gerichte Aufgabe Setzen anderen großzügigeren Prüfungsmaßstabs entziehen ; kommt eigentliche Schwierigkeit Anwendung Norm nämlich Bemessung rechtlich noch hinnehmbaren Werts Wahlleistung Unterkunft auch Grundlage Rechtsauffassung Landgerichts stehen bleibt lediglich höheren Ebene auffälliges Mißverhältnis angesiedelt wird . mag Landgericht folgen sein Schaffung Maßstab Angemessenheit abstellenden Preisobergrenze . Halbs . Preisentwicklung Wahlleistungsentgelte kaum Auswirkungen gehabt hat weiter auch beruhen mag gerichtliche Praxis höchstrichterliche Rechtsprechung Frage gibt ; Landgericht hat nur überwiegend unveröffentlichte Entscheidungen Instanzgerichte angeführt Preisgestaltung Krankenhäuser durchgängig unbeanstandet geblieben ist bisher nennenswerte Kontrollfunktion ausgeübt hat . Gleichwohl kann Umstand Verordnungsgeber Entwicklung konkrete Vorgaben Bemessung zulässigen Wahlleistungshöchstpreises verhindert entsprechende Änderung Normtextes entgegengesteuert hat Schluß gezogen werden Verordnungsgeber habe effektive gerichtliche Preisüberwachung -kontrolle gewollt . auch ausgeführt inhaltlich weiterführenden Änderung Wortlauts § Abs. Satz 1 . Halbs . 2 . GKV-Neuordnungsgesetz nunmehr Wahlleistungsentgelte unangemessenen Verhältnis Leistungen stehen dürfen vorher positiv gewendet angemessenen Verhältnis stehen mußten sollte Gebot Angemessenheit betont werden . Deutschen Krankenhausgesellschaft Verband privaten Krankenversicherung § Abs. Satz BPflV eingeräumte Möglichkeit Empfehlungen Bemessung Entgelte nichtärztliche Wahlleistungen abzugeben wollte Gesetzgeber Angemessenheit Entgelte hinwirken . Einführung Klagerechts Verbandes privaten Krankenversicherung § Abs. Satz BPflV sollte " Korrektiv einseitigen Festlegung Höhe nichtärztlichen Wahlleistungsentgelte Krankenhausträger " geschaffen werden vgl. BTDrucks . 13/6087 S. . konkreten Auswirkungen gesetzgeberischen Maßnahmen Preisgestaltung Krankenhäuser Zukunft haben mögen machen doch unmißverständlich klar Willen Verordnungsgebers Gebot Angemessenheit Wahlleistungsentgelte Wirksamkeit beansprucht also verbindliche Vertragsfreiheit Krankenhäuser Preisgestaltung Wahlleistungen bewußt gewollt einschränkende Preisregelung darstellt . . Landgericht Verstoß Preisgestaltung Trägerschaft Beklagten stehenden Krankenhäuser Wahlleistung Unterkunft § Abs. Satz 1 . Halbs . BPflV Unrecht Vorliegen auffälligen Mißverhältnisses Wert angebotenen Wahlleistung verlangten Entgelt abhängig gemacht hat kann angefochtene Urteil Bestand haben . Landgericht getroffenen Feststellungen lassen erkennen Leistung stung Klageerfolg ausreichendes einfaches Mißverhältnis besteht . Sache ist Landgericht zurückzuverweisen . erneute Verhandlung Entscheidung weist Senat folgendes : 1 . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs führt Verstoß Preisvorschriften Nichtigkeit gesamten Vertrages Anwendung § . Halbs . normierten Ausnahmeregelung nur Teilnichtigkeit Preisabrede . folgt noch zulässige Preis Stelle preisrechtlich unzulässigen Preises tritt Vertragspreis ist vgl. . So hat Mieter vereinbarte Mietzins § WiStG verstößt nur " Wesentlichkeitsgrenze " reichenden Preis zahlen . Vereinbaren Parteien Kleingartenpachtverhältnisses überhöhten so tritt gemäß § BKleingG Stelle nichtigen Pachtzinsabrede § BKleingG ergebende Höchstpacht . Rechtsprechung entwickelten preisrechtlichen Grundsätze sind Auffassung Senats auch Verbandsprozeß § Abs. Satz BPflV maßgebend . neu geschaffenen Klagerecht soll gerichtliche Preiskontrolle effektiver gestaltet werden . ist Anliegen Bestimmung Krankenhaus hinnehmbar hohes Wahlleistungsentgelt verlangt Verlust autonomen Gestaltung Wahlleistungspreise bestrafen . ist Sache Verbandes privaten Krankenversicherung noch anders unmittelbaren Anwendungsbereich § Abs. Satz Klagerecht § Abs. Satz BPflV wohl nachgebildet ist Sache Gerichts unzulässig hohen Auffassung " richtigen " Preis ermitteln Krankenhaus aufzuerlegen . Vielmehr kann Krankenhaus auch Verbandsprozeß § Abs. Satz anderes niedrigeres Entgelt vorgegeben werden Entgelt § Abs. Satz BPflV gerade noch hinnehmbar ist Angemessenheitsgrenze . 2 . Angemessenheit Wahlleistungsentgelts läßt reichend verläßlicher Anhaltspunkte Bestimmung objektiven Wertes Anspruch genommenen Leistungen nur schwer beurteilen . bundesweit festzustellende Durchschnittsentgelt Geltungsbereich Krankenhausfinanzierungsgesetzes unterliegenden Krankenhäuser Meinung Klägers maßgeblich sein soll wäre grober ungeeigneter Maßstab übrigen auch Widerspruch Regelungsgehalt Bundespflegesatzverordnung stünde . § haben Vertragsparteien Vereinbarung Pflegesätze Beurteilungsgrundlage nur Leistungen Pflegesätze " vergleichbarer Krankenhäuser " heranzuziehen . auch Entgelt Träger vergleichbarer Krankenhäuser Wahlleistung Unterkunft verlangen wäre nur bedingt aussagekräftig auch Landgericht erwogen hat Hand weisen ist Vielzahl Krankenhäusern bestehende Rechtsunsicherheit Zurückhaltung Gerichte beanstandete Entgelte kappen ausgenutzt haben Entgelte verlangen vorhandenen Unterkunftsqualität rechtfertigen sind vgl. Uleer/Miebach/Patt aaO Erl . . Wahlleistung Unterkunft verlangten Entgelte insgesamt hohen Niveau befinden entspricht übrigen auch Einschätzung Verordnungsgebers . So wurde Änderung Bezugsgröße Berechnung Kostenausgliederung § Abs. Satz Nr. BPflV Vorgängerbestimmung § Abs. Nr. Basispflegesatz früher allgemeiner Pflegesatz Meinung Bundesregierung bewirken würde Erhöhung Prozentsätze auszugliedernden Gesamtkosten etwa . abgesenkt werden begründet Maßnahme Angemessenheit Wahlleistungsentgelts zugute kommen solle Zweck leichte Erhöhung Budgets hinzunehmen sei BR-Drucks . S. . Bundesrat ist Argumentation nur gefolgt hat weiter erreicht Entwurf Einbettzimmer vorgesehene Vomhundertsatz herabgesetzt worden ist . Begründung hat Bundesrat ausgeführt auch Vomhundertsatz Krankenhäusern noch wesentliche Einnahmequelle Finanzierung zusätzlichen Investitionen Deckung Betriebsverlusten belasse BR-Drucks . [ Beschluß S. . Eigengesetzlichkeiten " Krankenhausmarktes sind auch Umgebung Krankenhauses verlangten Preise Hotelgewerbe kaum taugliche Gradmesser Angemessenheit Wahlleistung Unterkunft gesondert berechneten Entgelts . 3 . offenkundigen Schwierigkeiten Bewertung reich Unterkunft Verpflegung angebotenen Wahlleistung verbunden sind wollte Gesetzgeber ersichtlich 2 . GKV-Neuordnungsgesetz Deutschen Krankenhausgesellschaft Verband privaten Krankenversicherung eröffneten Möglichkeit begegnen Empfehlungen Bemessung Entgelte nichtärztliche Wahlleistungen auszusprechen § Abs. Satz BPflV . Empfehlungen stellen Gericht wesentliche Entscheidungshilfe aaO BPflV Erl . . soweit vorliegend auszugehen ist Empfehlungen noch vorliegen hängt bestehenden Unsicherheiten Leistungsbewertung Ausgang Entgeltstreitigkeit wesentlich Verteilung Beweislast . ist besonderer Berücksichtigung Bundespflegesatzverordnung normativ vorgegebenen Preiskriterien vorzunehmen Auffassung Senats Individualprozeß Abrechnungsstreit Patient Krankenhaus Verbandsprozeß gleichen Anforderungen stellen sind . Bewertung Krankenhaus Wahlleistung Unterkunft angebotenen Leistung ist Ausstattung Größe Lage Zimmers abzustellen vgl. BR-Drucks . S. ; zwar Berücksichtigung Kosten aaO BPflV Erl . 9.4 . ärztliche pflegerische Tätigkeit veranlaßten Leistungen Krankenhauses insbesondere Unterkunft Verpflegung gehören ist § Abs. Satz BPflV Basispflegesatz bilden . umfaßt Kosten Wasser Energie Heizung Küche Reinigungsdienste Instandhaltung Verwaltung vgl. aaO . § Abs. Satz S. . Kostensituation Krankenhauses Mehrbettzimmern allgemeinen wesentlich anders darstellen dürfte gesondert berechenbaren Zweibettzimmern ist Basispflegesatz wichtiger Indikator Höhe Krankenhauskosten Wahlleistung Unterkunft . läßt schließen leistungsgerechtem Preisgebaren Krankenhäuser vergleichbar hohen Basispflegesätzen vergleichbarem Wahlleistungskomfort ähnlich hohen Wahlleistungsentgelten gelangen müßten . " Ankoppelung " Höhe Wahlleistungsentgelts Unterkunft Basispflegesatz wird Mindesthöhe Entgelts geht Bundespflegesatzverordnung vorgeschrieben . § Abs. Satz 2 . Halbs . müssen Wahlleistungsentgelte mindestens Ermittlung pflegesatzfähigen Kosten abzuziehenden Beträge abdecken . pauschaliert vorzunehmende Abzug ergibt § Abs. Satz Nr. BPflV Betrag wesentlichen Basispflegesatz Bezugsgröße hat nachfolgend immer nur Basispflegesatz Rede ist " Basiskostenbetrag " gemeint ist ; vgl. Einzelheiten insbesondere aaO BPflV Erl . . Ergebnis bedeutet vereinfacht Krankenhaus Einbettzimmern Mindestwahlleistungsentgelt . Zweibettzimmer Regelleistung darstellen . Zweibettzimmern . Basispflegesatzes erheben hat . objektive Wert Wahlleistung Unterkunft liegt Falle Maßgabe § Abs. Satz 2 . Halbs . . V.m . Abs. Satz Nr. BPflV ergebenden Mindestentgelt . ist unerheblich angebotenen Zweibettzimmer überhaupt sonstigen Mehrbettzimmern Krankenhauses Komfortvorteile bieten . gewisser Mindeststandard Unterkunft wird vorausgesetzt . Selbst dann Mehrbettzimmer Krankenhauses gleichen ja sogar höheren wahlweise angebotenen Zweitbettzimmer aufweisen ist Krankenhaus gestattet Wahlleistung Unterkunft anzubieten allgemeinen Krankenhausleistungen entrichtenden Vergütung vgl. § § besonderes Zusatzentgelt verlangen . gesonderte Berechnung Wahlleistungsentgelts rechtfertigende Umstand liegt Falle ausschließlich Alleinsein Vorzug Krankenzimmer nur noch weiteren Person teilen müssen Dietz/ Bofinger aaO BPflV Erl . 9.4 . Ebensowenig kommt hoch Krankenhaus Anbieten Wahlleistung Unterkunft erwachsenen Kosten sind insbesondere weit geringer sind § Abs. Satz Nr. BPflV berücksichtigenden fiktiven Kosten vgl. aaO BPflV Erl . ; aaO . . objektive Wert Wirtschaftsgutes kann geringer veranschlagen sein Entgelt Anbieter Gesetzes Interessenten Mindestpreis abverlangen muß . Zubilligung unerheblichen Gestaltungsspielraums Senat ca. . veranschlagt ist auszugehen Rücksicht Komfortvorteile allgemeinen Wahlleistungsentgelt Höhe . Einbettzimmern . Zweibettzimmern Basispflegesatzes noch angemessen angesehen werden kann regelmäßige untere Angemessenheitsgrenze . Hält Krankenhaus Rahmen so hat Patient § Abs. Satz klagebefugte Verband näher darzulegen verlangte Entgelt gleichwohl unangemessen verwerfen ist . Weisen angebotenen Zweibettzimmer anderen Mehrbettzimmern Krankenhauses höheres Unterkunftsniveau allein Krankenhaus näheren Aufschluß geben vermag so rechtfertigt entsprechende Preisaufschläge . ist bereits Mindestpreisregelung § Abs. Satz 2 . Halbs . angelegt Höhe Basispflegesatzes auch Angemessenheitsprüfung " " bedeutsam bleibt . heißt zwar Wahlleistungsentgelte je Qualitätsstufe proportionalen Steigerungsraten unterworfen sein müßten . Gegenteil stieße Vorgehensweise Einbettzimmern Durchschnitt liegendem Wahlleistungskomfort sogar erhebliche Bedenken hohen Ausgangspreisniveaus exorbitant hohen Wahlleistungsentgelten führen würde . Indes darf Bezug Basispflegesatz verlorengehen . bedeutet dann Wahlleistungsunterkunft sonstigen Mehrbettzimmern deutliches zusätzliches Qualitätsmerkmal etwa eigene Sanitärzone Dusche aufweist regelmäßige untere Angemessenheitsgrenze nur maßvoll überschritten wird schon allein Merkmal genügt Einhaltung Angemessenheitsgebots belegen . sind so höhere Anforderungen Beweislast Krankenhauses Beachtung Gebots stellen je weiter geforderte Entgelt Mindestpreis § Abs. Satz 2 . Halbs . Verbindung § Abs. Satz Nr. regelmäßigen unteren Angemessenheitsgrenze entfernt . Sicherlich wäre praktikablen Handhabung Preisvorschrift § Abs. Satz 1 . Halbs . hilfreich Einstufung Zweibettzimmers Unterkunft " unterdurchschnittlichem durchschnittlichem weit überdurchschnittlichem Wahlleistungskomfort " herausbilden jeweils VomHundertsatzangabe Basispflegesatz möglicherweise oberen Leistungsbereich Einbettzimmern festen Beträgen allgemeine Höchstpreise angeben ließen regelmäßige obere Angemessenheitsgrenzen . sieht jedoch Senat allein normativen Vorgaben Bundespflegesatzverordnung Kenntnis tatsächlichen Verhältnisse insbesondere vorhandenen Preisgefüges außerstande . Parteien haben erneuten Verhandlung Gelegenheit weiterem Sachvortrag insbesondere Wahlleistungsentgelten " vergleichbarer Krankenhäuser Sinne § Indes dürfen Vergleichspreise bereits angesprochen Bestimmung Angemessenheitsgrenze unbesehen berücksichtigt werden . geht § Abs. § Abs. übliche Vergütung ermitteln normativ vorgegebene Preisgrenze konkretisieren . haben Preisvergleich vorneherein Entgelte auszuscheiden ersichtlich Widerspruch Regelungsgehalt Bundespflegesatzverordnung stehen . Verlangte etwa Krankenhaus unterdurchschnittlich hohen Basispflegesatz Zweibettzimmerzuschläge deutlich Basispflegesatz liegen weit überdurchschnittlicher Wahlleistungskomfort gegenüberstünde so würde evident Wahlleistungspatienten hohem Maße Subventionierung allgemeinen Pflegesätze herangezogen werden . Preisgestaltung wäre Regelungszweck § Abs. Satz 1 . Halbs . mehr vereinbaren . Zwar wird bereits Mindestpreisvorschrift Abs. Satz 2 . Halbs . BPflV fiktive tatsächlichen Kosten abstellt gewisser Subventionierungseffekt hingenommen . Effekt Interesse Wahlleistungspatienten begrenzen ist jedoch gerade Anliegen Leistungsgerechtigkeit Wahlleistungspreisen gewährleistenden Vorschrift § Abs. Satz 1 . Halbs . vgl. aaO BPflV Erl . . Preisgestaltung wäre selbst dann hinzunehmen entsprechenden Entgelte Vergleichspreise ungeeignet Reihe Krankenhäusern ebenso verhielten derartiges Preisgebaren ungewöhnlich wäre . Gesagten stoßen derzeitigen Streitstand Beklagten verlangten Wahlleistungsentgelte schon ganz erhebliche Bedenken durchschnittliche Zweibettzimmerzuschlag ca. DM täglich liegt durchschnittlichen Basispflegesatz ca. DM täglich § Abs. Satz 2 . Halbs . . V.m . Abs. Satz Nr. ergebende Mindestentgelt . gesatzes Fünffache regelmäßige untere Angemessenheitsgrenze . Basispflegesatzes Vierfache überschritten wird . Kapsa