You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

734 lines
6.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Februar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Februar
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Tombrink
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Kläger
machen
beklagten
Wirtschaftsprüfer
Ersatzansprüche
Zusammenhang
Beteiligung
geltend
21
.
September
zeichneten
.
Anlage
wurde
Fondsgesellschaft
herausgegebenen
Emissionsprospekts
vertrieben
.
Nummer
enthaltenen
Erläuterungen
rechtlichen
Grundlagen
Fonds
hatte
Absicherung
Kapitalanleger
Wirtschaftsprüfer
Kontrolle
zweckgerechte
Verwendung
Gesellschaftereinlage
übernommen
.
lag
Prospekt
Gesellschaftsvertrag
Anlage
abgedruckter
Mittelverwendungskontrollvertrag
dort
noch
benannten
Wirtschaftsprüfer
.
Vertrag
enthielt
insbesondere
folgende
Regelungen
:
"
Fonds-Gesellschaft
richtet
Sonderkonto
nur
gemeinsam
Beauftragten
verfügen
kann
"
"
.
sind
Gesellschaftereinlagen
einzuzahlen
Fonds-Gesellschaft
ausgereichten
Darlehen
tilgen
.
Haftung
Vertrag
wird
Vertrag
Gunsten
Dritter
zwar
Gunsten
Gesellschafter
abgeschlossen
.
Gesellschafter
können
Vertrag
eigene
Rechte
herleiten
.
Schadensersatzansprüche
Beauftragten
können
nur
geltend
gemacht
werden
Fonds-Gesellschaft
Gesellschafter
andere
Weise
Ersatz
erlangen
vermögen
.
"
Weiter
enthielt
Vertrag
§
Abs.
Bedingungen
Zahlungen
Sonderkonto
geleistet
werden
durften
Einhaltung
Mittelverwendungskontrolleur
überwachen
hatte
.
Beklagte
war
Mitte
März
Mittelverwendungskontrolleur
gewonnen
worden
hatte
Fondsgesellschaft
Prospekt
wiedergegebenen
Vertrag
abgeschlossen
.
Mitte
Dezember
wirtschaftliche
Schwierigkeiten
Fondsgesellschaft
offen
gelegt
wurden
befindet
Ende
Jahres
Liquidation
.
Kläger
begehren
Beklagten
Wege
Schadensersatzes
Rückzahlung
geleisteten
Einlage
abzüglich
Liquidation
erhaltenen
Beträge
Zug
Zug
Abtretung
Anspruchs
Auszahlung
weiteren
Liquidationserlöses
.
Ferner
beantragen
festzustellen
Beklagte
Annahme
angebotenen
Abtretung
Verzug
befinde
möglichen
noch
bestehenden
Verpflichtungen
Beteiligung
freizustellen
habe
.
werfen
Beklagten
habe
Vertrag
übertragene
Mittelverwendungskontrolle
ordnungsgemäß
ausgeübt
.
Insbesondere
habe
Fondsgesellschaft
§
Abs.
Mittelverwendungskontrollvertrags
Folgenden
:
Angaben
Prospekt
Mitwirkung
Beklagten
angelegten
Gelder
verfügen
können
.
Klage
ist
Vorinstanzen
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Ansprüche
weiter
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
fochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Auffassung
scheiden
Forderungen
Beklagten
Verletzung
Mittelverwendungskontrollvertrag
folgenden
Pflichten
Subsidiaritätsklausel
§
Abs.
.
Klausel
unterliege
AGB-Kontrolle
Beklagten
individuell
ausgehandelt
worden
sei
.
Deliktische
Ansprüche
scheiterten
ausreichendem
Sachvortrag
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
Beklagte
Anlegern
auch
Klägern
Subsidiarität
Haftung
gemäß
§
Abs.
berufen
.
Klausel
ist
insoweit
§
Nr.
Buchst
.
unwirksam
Senat
Urteil
19
November
ZR
Veröffentlichung
vorgesehen
entschieden
hat
Urteil
Berufungssenats
Beklagten
Fonds
Mittelverwendungskontrollvertrag
auch
ansonsten
Wesentlichen
gleich
gelagerten
Sachverhalt
betraf
.
gilt
zusammengefasst
Folgendes
:
1
.
§
Abs.
handelt
Inhaltskontrolle
unterliegende
Klausel
.
Zwar
ist
vordergründig
einzeln
ausgehandelte
Vertragsbestimmung
Revisionsverfahren
zugrunde
legenden
Streitstand
individuell
Beklagten
Fondsgesellschaft
vereinbart
worden
ist
.
Allerdings
handelt
Bestimmung
Vielzahl
vertraglichen
Verhältnissen
vorformuliert
ist
Beklagte
Fondsgesellschaft
Anlegern
geschlossenen
Verträge
verwendete
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
anerkannt
Anwendbarkeit
Rechts
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ankommt
derartige
Klauseln
Bestandteil
zweiseitigen
Vertrags
sind
.
Vielmehr
können
Schutzzweck
AGB-Rechts
auch
vorformulierte
Klauseln
Inhaltskontrolle
unterliegen
engen
Sinne
Vertragsbedingungen
sind
Zusammenhang
vertraglichen
Beziehung
stehen
Senat
S.
.
m.w
.
.
Schutzzweck
§
gebietet
auch
§
Abs.
Inhaltskontrolle
unterwerfen
Senat
.
.
Mittelverwendungskontrollvertrag
handelt
vorformulierte
Bedingungen
Ausdruck
Vertragsfreiheit
einschränkenden
überlegenen
Verhandlungsmacht
Beklagten
Fondsgesellschaft
Anlegern
sind
.
Bedingungen
Beklagten
Fondsgesellschaft
geschlossenen
Vertrags
sollten
übereinstimmenden
Vorstellungen
Beteiligten
vornherein
unbestimmten
Vielzahl
Anlegern
Verwendung
finden
Bereitschaft
klagten
Fondsgesellschaft
erkennbar
war
Inhalt
verhandeln
.
Anleger
sah
zumindest
gleicher
Weise
vorformulierten
Bedingungen
Drittschutzes
ausgeliefert
unmittelbaren
Vertragsschluss
Beklagten
.
hatte
Vertragsverhandlungen
ungleicher
Gestaltungsmacht
sonst
auch
nur
Wahl
Beitrittsvertrag
abzuschließen
vermittelten
Schutz
Mittelverwendungskontrolle
vorformulierten
Bedingungen
Anspruch
nehmen
verzichten
.
inhaltliche
Gestaltungsmacht
lag
insoweit
einseitig
Beklagten
Fondsgesellschaft
Senat
.
.
Interessenlage
Anlegers
ist
Bezug
Mittelverwendungskontrollvertrag
auch
sonst
Vertragsschließenden
vergleichbar
Hinblick
Leistungen
Gegenseite
eigene
Dispositionen
hier
Beitritt
Fondsgesellschaft
vornimmt
Senat
.
.
2
.
Subsidiaritätsklausel
§
Abs.
ist
Ansprüche
Anleger
beschränkt
werden
gemäß
§
Nr.
Buchst
.
unwirksam
.
§
Nr.
Buchst
.
unzulässige
Haftungsbegrenzung
liegt
Gläubiger
auch
Ersatzansprüchen
grob
fahrlässiger
Pflichtverletzungen
verwiesen
wird
Schadensersatzforderungen
zunächst
anderen
eventuell
mithaftenden
Personen
geltend
machen
Senat
.
m.w
.
.
So
liegt
hier
.
Abs.
nimmt
Ansprüche
grob
fahrlässiger
Pflichtverletzungen
Haftungseinschränkung
.
3
.
Ansicht
Beklagten
ist
Anwendung
§
Nr.
Buchst
.
§
Abs.
auch
Erwägung
ausgeschlossen
Vertrag
begünstigte
Anleger
erwerbe
nur
abgespaltenes
Recht
vornherein
nur
begrenztem
Umfang
bestehe
so
fragliche
Klausel
zustehenden
Rechten
beschränkt
werde
siehe
Einzelheiten
Senat
.
.
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
§
Abs.
.
Berufungsgericht
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
Feststellungen
Beklagten
vorgeworfenen
Verletzungen
Mittelverwendungskontrollvertrag
folgenden
Pflichten
getroffen
hat
kann
Senat
eigene
Sachentscheidung
treffen
.
Sache
war
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
wird
Voraussetzungen
Rechtsfolgen
Haftung
Beklagten
auch
Parallelsache
ergangenen
Senatsurteil
19
November
aufgestellten
Grundsätze
beachten
haben
.
Gegebenenfalls
wird
auch
weiteren
Rügen
Revision
befassen
haben
her
einzugehen
Senat
derzeitigen
Verfahrensstadium
Veranlassung
sieht
.
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung